4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Klagende Partei eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 493,- Euro) in Höhe von 68,- Euro, zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,- und einem Mehrbetrag
GGG in Höhe von 23,- Euro, somit insgesamt ein Betrag von 99,- Euro in Haftung zur ungeteilten Hand mit der beklagten Partei XXXX zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Klagende Partei eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 493,- Euro) in Höhe von 68,- Euro, zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- und einem Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG in Höhe von 23,- Euro, somit insgesamt ein Betrag von 99,- Euro in Haftung zur ungeteilten Hand mit der beklagten Partei römisch 40 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 493,- Euro) in Höhe von 68,- Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von 8,−Euro sowie des Mehrbetrags
GGG in Höhe von 23,− Euro, somit insgesamt ein Betrag von 99,− Euro zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 493,- Euro) in Höhe von 68,- Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,−Euro sowie des Mehrbetrags
Paragraph 31, GGG in Höhe von 23,− Euro, somit insgesamt ein Betrag von 99,− Euro zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. § 9 GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“, sowie die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union
einen Gesetzesprüfungsantrag
B-VG zu stellen und darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. Paragraph 9, GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“, sowie die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union
einen Gesetzesprüfungsantrag
, B-VG zu stellen und darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am
GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.
Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist
1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist
Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldstumme stellt.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldstumme stellt.
TP 1 GGG beträgt für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 300,-- Euro bis 700,-- Euro die Pauschalgebühr 68,-- Euro. Im gegenständlichen Fall ist der eingeklagte Geldbetrag in Höhe von gerundet 493,-- Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sodass die Pauschalgebühr 68,-- Euro für die
1 Z 1 GGG zahlungspflichtige Klägerin – die Beschwerdeführerin – beträgt. Da die Gebühr nicht mit Einbringung der Klage beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag
1 GGG in Höhe von 23,−Euro vorzuschreiben.
1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von 99,-- Euro ergibt. Im gegenständlichen Fall ist der eingeklagte Geldbetrag in Höhe von gerundet 493,-- Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sodass die Pauschalgebühr 68,-- Euro für die
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtige Klägerin – die Beschwerdeführerin – beträgt. Da die Gebühr nicht mit Einbringung der Klage beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von 23,−Euro vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von 99,-- Euro ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war. 2. Die Beschwerde wendet sich zudem zusammengefasst primär gegen das grundsätzliche Gerichtsgebührensystem, das nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrig sei, da die Gerichtskosten viel zu hoch seien, dadurch eine Vielzahl von Klagen gar nicht erhoben werden könnten und weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand mit dem Streitwert steige. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit allerdings nicht aufgezeigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). So ist er auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd. Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). So ist er auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd. Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass
1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführerin ebenfalls noch ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführerin ebenfalls noch ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG offensteht. Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, ebenso wenig zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, ebenso wenig zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge
1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher ebenfalls zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher ebenfalls zurückzuweisen. Hinsichtlich der mittels Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht
GVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Da der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
GVG enthält, kommt der gegenständlichen Beschwerde kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Hinsichtlich der mittels Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Da der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG enthält, kommt der gegenständlichen Beschwerde kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2263694.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.