Vm § 9 BFA-VG, Art. 8 EMRK stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Artikel 8, EMRK stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 09.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat Linz
Am 09.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat Linz
Paragraph 24, NAG die Verlängerung ihrer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit Schreiben vom 04.12.2021 teilte der Magistrat Linz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie habe keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt und sei daher ihrer Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1
G nicht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ am 17.09.2019 nachgekommen. Hierzu könne sie innerhalb von zwei Wochen stellungnehmen. Nach Ablauf der Frist sei der Magistrat Linz verpflichtet, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über diesen Umstand zu informieren. Mit Schreiben vom 04.12.2021 teilte der Magistrat Linz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie habe keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt und sei daher ihrer Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1
Paragraph 9, Absatz eins, IntG nicht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ am 17.09.2019 nachgekommen. Hierzu könne sie innerhalb von zwei Wochen stellungnehmen. Nach Ablauf der Frist sei der Magistrat Linz verpflichtet, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über diesen Umstand zu informieren. Mit Schreiben vom 21.01.2022 ersuchte der Magistrat Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Stellungnahme
Der Beschwerdeführerin sei erstmals am 17.09.2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
1 und 2 NAG erteilt worden. Sie habe einen Verlängerungsantrag
NAG gestellt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt und bei der Antragstellung weder ein Prüfungszeugnis noch eine Kursbestätigung vorgelegt. Sie habe in Österreich noch nie gearbeitet. In Österreich seien der Ehemann und die gemeinsame elfmonatige Tochter der Beschwerdeführerin – beide mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bis 22.01.2022 – aufhältig.Mit Schreiben vom 21.01.2022 ersuchte der Magistrat Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Stellungnahme
Paragraph 25, NAG. Der Beschwerdeführerin sei erstmals am 17.09.2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins und 2 NAG erteilt worden. Sie habe einen Verlängerungsantrag
Paragraph 24, NAG gestellt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt und bei der Antragstellung weder ein Prüfungszeugnis noch eine Kursbestätigung vorgelegt. Sie habe in Österreich noch nie gearbeitet. In Österreich seien der Ehemann und die gemeinsame elfmonatige Tochter der Beschwerdeführerin – beide mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bis 22.01.2022 – aufhältig. Mit Schreiben vom 03.05.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, es habe aufgrund der Mitteilung des Magistrats Linz Erhebungen und anschließend die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durchzuführen und nach Prüfung etwaig eine Rückkehrentscheidung etwaig in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einige Fragen unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel bzw. Belege innerhalb von zwei Wochen zu beantworten. Im selben Schreiben übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin 28 Fragen zu ihren Lebens- und Familienverhältnissen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezieht sich in seinem Schreiben durchgehend auf den Herkunftsstaat Serbien. Am 30.05.2022 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der sie die Fragen beantwortet und ausführt, sie werde sich bemühen, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung so schnell wie möglich zu erfüllen. Die zahlreichen Lockdowns und die Geburt ihres ersten Kindes hätten sie davon abgehalten. Aktuell sei sie mit ihrem zweiten Kind im achten Monat schwanger und besuche einen Deutschkurs. Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Österreich. Sie seien seit 2011 verheiratet. Ihr Ehemann arbeite, sie selbst arbeite nicht, sondern kümmere sich um ihre Tochter, koche und mache gemeinsam mit ihrem Ehemann den Haushalt. Ihr Mann kümmere sich aber ebenso um die Tochter. Sie sei mit ihrem Mann mitversichert. Sie gehe gerne mit der Kleinen ins Freie und lerne fleißig Deutsch. Durch ihre Tochter habe sich ihr Leben verändert, sie würden aber trotzdem noch gerne z.B. in Kino gehen, gemeinsam auf den Spielplatz, sie würden gerne grillen und im Sommer schwimmen gehen. Wegen Corona habe sie eher wenige Kontakte, aber gute Kontakte zu den Nachbarn und werde auch in Zukunft durch ihre Kinder viele Kontakte und Freundschaften schließen können. Ihre Familie lebe noch in Afghanistan, sei jedoch wegen der Taliban nach Kabul geflüchtet. Zuletzt habe sie bei ihren Schwiegereltern in Kabul gelebt, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Eine Rückkehr scheide auch wegen der Sicherheitslage aus. Unter einem brachte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung für einen Deutsch-Intensivkurs und eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes in Vorlage. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2022, zugestellt am 06.10.2022, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I.) und stellte
Vm § 50 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Zur Rückkehrentscheidung führt die belangte Behörde begründend aus, die Beschwerdeführerin lebe seit drei Jahren in Österreich und sei nicht in der Lage gewesen, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu bestehen. Die Beschwerdeführerin führe in ihrer Stellungnahme an, es sei ihr aufgrund der Kinderbetreuung ihrer älteren Tochter, der anstehenden Geburt und nicht zuletzt der Corona-Pandemie bis dato nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Es würden jedoch laufend Deutsch-Integrationskurse angeboten, für die die Beschwerdeführerin weder eine Anmeldung, noch eine Kursbesuchsbestätigung übermittelt noch anderwärtige Bemühungen, die fehlende Prüfung nachzuholen, ins Treffen geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von zwei Kindern und lebe mit ihrer Familie im Bundesgebiet. Sie sei zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe kein weiteres Privatleben vorgebracht. Es bestehe ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin. Sie könne jedoch der Rückkehrentscheidung im Sinne einer freiwilligen Ausreise Folge leisten und erneut um einen Aufenthaltstitel sowie ein Touristenvisum ansuchen. Es sei ihr auch möglich, mit ihrer Familie im Ausland zu leben. Sie habe soziale Bindungen im Heimatland, spreche die landestypische Sprache und sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten vertraut. Aus dem Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben danach ausrichte, in Österreich zu leben. Dazu gehöre auch, alles zu unternehmen, um in Österreich leben zu können und zu dürfen. Die Beschwerdeführerin sei bereits am 09.09.2021 auf die fehlende Prüfung aufmerksam gemacht worden. Erneut sei sie per Parteiengehör vom 03.05.2022 auf die ausstehende Prüfung hingewiesen worden. Sie habe die Prüfung bis dato nicht positiv absolviert. Umstände, die die Nichterfüllung rechtfertigen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Somit habe die Nichterfüllung in ihrer Sphäre gelegen und sie habe mit einer Aufenthaltsbeendigung und somit einem Eingriff in ihr Privat- und Familienleben rechnen müssen. Insgesamt könne kein ausreichendes Interesse und Bemühen an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung erkannt werden. Exzeptionelle Umstände seien nicht erkennbar. Dass öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiege die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2022, zugestellt am 06.10.2022, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (nochmals Spruchpunkt römisch eins.). Zur Rückkehrentscheidung führt die belangte Behörde begründend aus, die Beschwerdeführerin lebe seit drei Jahren in Österreich und sei nicht in der Lage gewesen, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu bestehen. Die Beschwerdeführerin führe in ihrer Stellungnahme an, es sei ihr aufgrund der Kinderbetreuung ihrer älteren Tochter, der anstehenden Geburt und nicht zuletzt der Corona-Pandemie bis dato nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Es würden jedoch laufend Deutsch-Integrationskurse angeboten, für die die Beschwerdeführerin weder eine Anmeldung, noch eine Kursbesuchsbestätigung übermittelt noch anderwärtige Bemühungen, die fehlende Prüfung nachzuholen, ins Treffen geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von zwei Kindern und lebe mit ihrer Familie im Bundesgebiet. Sie sei zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe kein weiteres Privatleben vorgebracht. Es bestehe ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin. Sie könne jedoch der Rückkehrentscheidung im Sinne einer freiwilligen Ausreise Folge leisten und erneut um einen Aufenthaltstitel sowie ein Touristenvisum ansuchen. Es sei ihr auch möglich, mit ihrer Familie im Ausland zu leben. Sie habe soziale Bindungen im Heimatland, spreche die landestypische Sprache und sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten vertraut. Aus dem Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben danach ausrichte, in Österreich zu leben. Dazu gehöre auch, alles zu unternehmen, um in Österreich leben zu können und zu dürfen. Die Beschwerdeführerin sei bereits am 09.09.2021 auf die fehlende Prüfung aufmerksam gemacht worden. Erneut sei sie per Parteiengehör vom 03.05.2022 auf die ausstehende Prüfung hingewiesen worden. Sie habe die Prüfung bis dato nicht positiv absolviert. Umstände, die die Nichterfüllung rechtfertigen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Somit habe die Nichterfüllung in ihrer Sphäre gelegen und sie habe mit einer Aufenthaltsbeendigung und somit einem Eingriff in ihr Privat- und Familienleben rechnen müssen. Insgesamt könne kein ausreichendes Interesse und Bemühen an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung erkannt werden. Exzeptionelle Umstände seien nicht erkennbar. Dass öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiege die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
G nicht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Abs 1 Z 2 NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG nicht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
4 Z 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
G sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
unter anderem § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass Drittstaatsangehörige der Erfüllungspflicht
Abs. 1 binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 2 NAG nachzukommen haben. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 9, Absatz eins, IntG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
unter anderem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Absatz 2, leg. cit. sieht vor, dass Drittstaatsangehörige der Erfüllungspflicht
Absatz eins, binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachzukommen haben. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unstrittig nicht innerhalb der in § 9 Abs. 2 IntG normierten Frist erfüllt.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unstrittig nicht innerhalb der in Paragraph 9, Absatz 2, IntG normierten Frist erfüllt. Sie bringt allerdings hierzu vor, der Besuch von Deutschkursen sei ihr aufgrund ihrer Betreuungspflichten und bedingt durch die Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Hierauf geht die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht ausreichend ein. So ist gerichtsnotorisch, dass aufgrund von Lockdowns Deutschkurse teilweise nicht bzw. nicht durchgehend oder lediglich online stattgefunden haben. Weiter wurden die beiden Kinder der Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXX geboren und der Ehemann der Beschwerdeführerin ist berufstätig. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaften und ihrer Betreuungspflichten für zwei Kinder im Baby- bzw. Kleinkindalter bisher keinen Deutschkurs besuchen und sich nicht adäquat auf die Prüfung vorbereiten konnte, ist damit nachvollziehbar. Damit liegen nicht ausschließlich Gründe, die nur von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, vor und eine Rückkehrentscheidung
4 Z 5 FPG war nicht zu erlassen.Sie bringt allerdings hierzu vor, der Besuch von Deutschkursen sei ihr aufgrund ihrer Betreuungspflichten und bedingt durch die Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Hierauf geht die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht ausreichend ein. So ist gerichtsnotorisch, dass aufgrund von Lockdowns Deutschkurse teilweise nicht bzw. nicht durchgehend oder lediglich online stattgefunden haben. Weiter wurden die beiden Kinder der Beschwerdeführerin am römisch 40 und am römisch 40 geboren und der Ehemann der Beschwerdeführerin ist berufstätig. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaften und ihrer Betreuungspflichten für zwei Kinder im Baby- bzw. Kleinkindalter bisher keinen Deutschkurs besuchen und sich nicht adäquat auf die Prüfung vorbereiten konnte, ist damit nachvollziehbar. Damit liegen nicht ausschließlich Gründe, die nur von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, vor und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG war nicht zu erlassen. Zudem erweist sich die Rückkehrentscheidung auch
8 EMRK als unzulässig.Zudem erweist sich die Rückkehrentscheidung auch
Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK als unzulässig.
BFA-VG ist die Entscheidung, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist die Entscheidung, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gegenständlich geht die belangte Behörde davon aus, dass ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, führt jedoch aus, es sei der Beschwerdeführerin möglich, mit ihrer Familie im Ausland zu leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in der Situation einer Trennung von Familienangehörigen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohl grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (VwGH Ra 2019/21/0383). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303) Gegenständlich spricht bereits die belangte Behörde
9 FPG die Unzulässigkeit der Abschiebung aus und führt begründend aus, dass aufgrund der Kriegshandlungen in Afghanistan und der unklaren Situation bezüglich der Durchsetzbarkeit staatlicher Instrumente bzw. Autoritäten bezüglich der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit ausgegangen werden müsse bzw., dass durch die derzeitige Situation im Heimatland Art. 3 EMRK verletzt werde. Insofern ist nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde ausgeführt – das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Baby- und Kleinkindalter im Herkunftsstaat fortsetzt. Abgesehen vom Herkunftsstaat führt die belangte Behörde keinen zur Fortsetzung des Familienlebens in Frage kommenden Staat an und ist ein solcher auch nicht ersichtlich.Gegenständlich spricht bereits die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Unzulässigkeit der Abschiebung aus und führt begründend aus, dass aufgrund der Kriegshandlungen in Afghanistan und der unklaren Situation bezüglich der Durchsetzbarkeit staatlicher Instrumente bzw. Autoritäten bezüglich der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit ausgegangen werden müsse bzw., dass durch die derzeitige Situation im Heimatland Artikel 3, EMRK verletzt werde. Insofern ist nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde ausgeführt – das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Baby- und Kleinkindalter im Herkunftsstaat fortsetzt. Abgesehen vom Herkunftsstaat führt die belangte Behörde keinen zur Fortsetzung des Familienlebens in Frage kommenden Staat an und ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Ansonsten setzt sich die belangte Behörde nicht mit den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Wohl der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Kinder der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und ihre Betreuungspflichten wahrnimmt, auseinander. So ist nach der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Weiter führt die belangte Behörde keinerlei Umstände an, die eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und insbesondere ihren minderjährigen Kindern der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge rechtfertigen könnten und sind solche auch nicht ersichtlich. Daher überwiegt das familiäre Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin ist
Vm Art. 8 EMRK unzulässig.Ansonsten setzt sich die belangte Behörde nicht mit den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Wohl der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Kinder der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und ihre Betreuungspflichten wahrnimmt, auseinander. So ist nach der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Weiter führt die belangte Behörde keinerlei Umstände an, die eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und insbesondere ihren minderjährigen Kindern der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge rechtfertigen könnten und sind solche auch nicht ersichtlich. Daher überwiegt das familiäre Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin ist
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt. Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann
2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt. Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann
Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326). Im Ergebnis war der Beschwerde daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich war der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und aufgrund der Aktenlage klar, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte folglich unterbleiben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.