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{'item': 'W116 2244256-1'}

Obsah (24)§ 28Art. 133§ 38§ 43a§§ 31§ 43§§ 127§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 202§ 6§ 9§ 63Artikel 15Art. 102Art. 105Art. 130§ 58§ 17Art. 33

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW116 2244256-1 Spruch, W116 2244256-1/14Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3a AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des Bescheids

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheids

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zahl: 1118024806/170869063, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers:
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zahl: 1118024806/170869063, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.,
  4. Strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers: 2.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.08.2018, Zl. 61 Hv 77/18p, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des (versuchten) Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) – im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 43aAbs. 1 St

GB wurde ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.08.2018, Zl. 61 Hv 77/18p, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des (versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) – im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 04.10.2018, Zl. 4 U 40/18d, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 43aAbs. 1 St

GB wurde ein Teil der Geldstrafe, und zwar 60 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 04.10.2018, Zl. 4 U 40/18d, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe, und zwar 60 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.3. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.12.2018, Zl. 39 Hv 116/18m, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und § 43a Abs. 2 StGB sowie § 5 JGG mit Rücksicht auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 04.10.2018, Zl. 4 U 40/18d,

§§ 31, 40 St

GB nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1 StGB nämlich einer Zusatzfreiheitsstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) – im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.12.2018, Zl. 39 Hv 116/18m, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB sowie Paragraph 5, JGG mit Rücksicht auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 04.10.2018, Zl. 4 U 40/18d,

Paragraphen 31, 40, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz eins, StGB nämlich einer Zusatzfreiheitsstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) – im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.4. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.03.2019, Zl. 61 Hv 22/19a, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.08.2018, 61 Hv 77/18p,

§§ 31, 40 St

GB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer (Zusatz-)Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) – im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Konkret wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am 13.01.2018 eine namentlich genannte Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie mit dem Körpergewicht am Weggehen hinderte und sie sodann im Hals- und Brustbereich küsste und mehrfach biss, wodurch die Frau am Hals und an den Brüsten großflächige Hämatome und Bisswunden erlitt.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.03.2019, Zl. 61 Hv 22/19a, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.08.2018, 61 Hv 77/18p,

Paragraphen 31, 40, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer (Zusatz-)Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) – im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. , Konkret wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am 13.01.2018 eine namentlich genannte Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie mit dem Körpergewicht am Weggehen hinderte und sie sodann im Hals- und Brustbereich küsste und mehrfach biss, wodurch die Frau am Hals und an den Brüsten großflächige Hämatome und Bisswunden erlitt. 2.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.07.2019, Zl. 61 Hv 83/19x, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Konkret wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen,
  2. am 27.03.2019 in Dornbirn einen namentlich genannten Mann vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeigeführt zu haben, indem er diesen in den Bauch biss und mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine verschobene Nasenbeinfraktur, eine Platzwunde auf der Nase, einen Bluterguss am rechten Auge sowie eine Bisswunde im Bauchbereich erlitt;
  3. in der Nacht vom 27.03.2019 auf den 28.03.2019 im Bezirk Dornbirn eine namentlich genannte Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er mehrfach seinen Arm um sie legte, sie mir Körperkraft zu sich herzog und festhielt, während er mit der anderen Hand jeweils ihre Brust über der Kleidung erfasste und fest zupackte;
  4. dieselbe Frau am gleichen Tag durch Gewalt zu einer Duldung, nämlich des Zulassens von Küssen im Hals- und Schlüsselbeinbereich, genötigt zu haben, indem er sie mit Körperkraft festhielt, zu sich herzog und in weiterer Folge im Hals- und Schlüsselbeinbereich küsste.
  5. durch die in Punkt 3 ausgeführte Tat diese vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat drei Blutergüsse im Hals- und Schlüsselbeinbereich zur Folge hatte;
  6. am 30.03.2019 in Dornbirn einen namentlich genannten Mann gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, er werde ihn wieder schlagen, seine Freunde würden ihn wieder suchen und schlagen.2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.07.2019, Zl. 61 Hv 83/19x, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Konkret wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen,,
  8. am 27.03.2019 in Dornbirn einen namentlich genannten Mann vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeigeführt zu haben, indem er diesen in den Bauch biss und mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine verschobene Nasenbeinfraktur, eine Platzwunde auf der Nase, einen Bluterguss am rechten Auge sowie eine Bisswunde im Bauchbereich erlitt;,
  9. in der Nacht vom 27.03.2019 auf den 28.03.2019 im Bezirk Dornbirn eine namentlich genannte Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er mehrfach seinen Arm um sie legte, sie mir Körperkraft zu sich herzog und festhielt, während er mit der anderen Hand jeweils ihre Brust über der Kleidung erfasste und fest zupackte;,
  10. dieselbe Frau am gleichen Tag durch Gewalt zu einer Duldung, nämlich des Zulassens von Küssen im Hals- und Schlüsselbeinbereich, genötigt zu haben, indem er sie mit Körperkraft festhielt, zu sich herzog und in weiterer Folge im Hals- und Schlüsselbeinbereich küsste.,
  11. durch die in Punkt 3 ausgeführte Tat diese vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat drei Blutergüsse im Hals- und Schlüsselbeinbereich zur Folge hatte;,
  12. am 30.03.2019 in Dornbirn einen namentlich genannten Mann gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, er werde ihn wieder schlagen, seine Freunde würden ihn wieder suchen und schlagen. 2.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.12.2021, 015 U 70/2021f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Konkret wurde er schuldig gesprochen
  14. am 09.03.2021 einen namentlich genannten Mann durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, welcher eine Einblutung am rechten Auge zur Folge hatte und
  15. am 16.04.2021 einen weiteren Mann durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, welcher Schmerzen sowie eine Rötung im linken Augenbereich und am Hals zu Folge hatte, verletzt zu haben.2.
  16. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.12.2021, 015 U 70/2021f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Konkret wurde er schuldig gesprochen ,
  17. am 09.03.2021 einen namentlich genannten Mann durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, welcher eine Einblutung am rechten Auge zur Folge hatte und ,
  18. am 16.04.2021 einen weiteren Mann durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, welcher Schmerzen sowie eine Rötung im linken Augenbereich und am Hals zu Folge hatte, verletzt zu haben. 2.
  19. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.2022, 024 HV 17/2022y, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1 iVm. 117 Abs. 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Konkret wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen
  20. auf dem Bahnhofsgelände (Bahnhofstraße 56), zunächst die dort mit Personenkontrollen beschäftigten Polizeibeamten in Zivil RI M und Insp. H, sodann auch die weiteren zu
  21. angeführten Polizeibeamten während der in weiterer Folge geführten Amtshandlung laut
  22. des Tenors öffentlich und vor mehreren Leuten während der Ausübung ihres Dienstes beschimpft zu haben, indem er sie, wahrnehmbar für zumindest ca. 10 schaulustige Bahnpassagiere/Passanten, wiederholt als „Wichser“ und „Hurensöhne“ bezeichnete sowie rief: „Ich ficke eure Mütter“;2.
  23. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.2022, 024 HV 17/2022y, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, in Verbindung mit 117 Absatz 2, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Konkret wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen ,
  24. auf dem Bahnhofsgelände (Bahnhofstraße 56), zunächst die dort mit Personenkontrollen beschäftigten Polizeibeamten in Zivil RI M und Insp. H, sodann auch die weiteren zu
  25. angeführten Polizeibeamten während der in weiterer Folge geführten Amtshandlung laut
  26. des Tenors öffentlich und vor mehreren Leuten während der Ausübung ihres Dienstes beschimpft zu haben, indem er sie, wahrnehmbar für zumindest ca. 10 schaulustige Bahnpassagiere/Passanten, wiederholt als „Wichser“ und „Hurensöhne“ bezeichnete sowie rief: „Ich ficke eure Mütter“;
  27. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht zu haben, nämlich die Polizeibeamten der Polizeiinspektion G, Insp. H, Insp. B und Insp. F an seiner Festnahme und Verbringung zum Dienstfahrzeug, indem er sich aus der Fixierung seiner Arme durch Insp. F und Insp. H loszureißen versuchte, mit dem Ellenbogen zu einem Schlag ausholte, sich durch heftige Gegenwehr aus der sodann von Insp. B und von Insp. F angewandten „Halsklammer“ zu lösen vermochte, woraufhin die „Halsklammer“ von Insp. H mit Insp. F erfolgreich angewendet und der Beschuldigte zu Boden gebracht werden konnte, wobei er einen gezielten Fußtritt in Richtung der Beamten setzte, seinen Arm sperrte und unter seinen Körper zog, er in Folge am Boden fixiert und ihm die Handfesseln am Rücken angelegt werden konnten, er dann jedoch, als er von Insp. H und Insp. B hochgehoben wurde, um ihn zum Dienst-KFZ zu transportieren, mit den Füßen nach den Beamten trat und sich sperrte, sowie durch heftiges Winden und ruckartiges Hin- und Herbewegen des Oberkörpers aus der Fixierung zu lösen versuchte, weshalb ein neuerliches „zu Boden gehen“ zwecks Anlegen von Fußfesseln erforderlich wurde;
  28. durch die zu
  29. angeführten Handlungen Polizeibeamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, nämlich Insp. B, der sich Schürfwunden an der rechten Hand zuzog, und Insp. Aaron F, der Schürfwunden an beiden Knien erlitt;
  30. am 14.02.2022 in Dornbirn den S mit zumindest der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar indem er zu ihm sagte, er werde ihn krankenhausreif prügeln, sodass ihn nicht mal seine eigene Mutter wiedererkennen würde. 3.
  31. Mit Aktenvermerk vom 06.11.2018 wurde im gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus eingeleitet. Dieses Verfahren wurde mit 09.04.2019 fortgesetzt. 3.
  32. Am 13.05.2019 fand vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Einvernahme statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abschlussberichtes zu einem (neuerlichen) strafrechtlichen Delikt am 30.03.2019 im Wesentlichen vor, dass alle stark betrunken gewesen seien und dass er einem Mädchen einen Knutschfleck gemacht habe. Er wisse nicht, was er noch gemacht habe. Wenn er betrunken sei, würde er immer Fehler machen. Sonst würde er nichts machen. Zu seinen Verurteilungen gab er an, dass er anfangs so etwas gemacht habe. Nachdem sein Vater mit ihm geredet habe, sei er aber arbeiten gegangen und habe so etwas nicht mehr gemacht. Auf Art. 2 der GFK hingewiesen, wonach sich Flüchtlinge an die Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zu halten hätten, welche zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen werden, erklärte er, dass er am Anfang Scheiße gemacht, sein Vater dann aber mit ihm gesprochen habe. Er werde nichts mehr anstellen, wenn er (aus dem Gefängnis) entlassen werde. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass es in seiner Heimat Krieg und keine Sicherheit geben würde. Er habe Angst vor dem Krieg. Das Vorliegen eines Haftbefehls in Syrien verneinte er. Bezüglich seiner in der Heimat (unbehelligt) lebenden Verwandten gab er zustimmend an, dass diese regierungsfreundlich eingestellt seien. 3.
  33. Am 13.05.2019 fand vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Einvernahme statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abschlussberichtes zu einem (neuerlichen) strafrechtlichen Delikt am 30.03.2019 im Wesentlichen vor, dass alle stark betrunken gewesen seien und dass er einem Mädchen einen Knutschfleck gemacht habe. Er wisse nicht, was er noch gemacht habe. Wenn er betrunken sei, würde er immer Fehler machen. Sonst würde er nichts machen. Zu seinen Verurteilungen gab er an, dass er anfangs so etwas gemacht habe. Nachdem sein Vater mit ihm geredet habe, sei er aber arbeiten gegangen und habe so etwas nicht mehr gemacht. Auf Artikel 2, der GFK hingewiesen, wonach sich Flüchtlinge an die Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zu halten hätten, welche zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen werden, erklärte er, dass er am Anfang Scheiße gemacht, sein Vater dann aber mit ihm gesprochen habe. Er werde nichts mehr anstellen, wenn er (aus dem Gefängnis) entlassen werde. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass es in seiner Heimat Krieg und keine Sicherheit geben würde. Er habe Angst vor dem Krieg. Das Vorliegen eines Haftbefehls in Syrien verneinte er. Bezüglich seiner in der Heimat (unbehelligt) lebenden Verwandten gab er zustimmend an, dass diese regierungsfreundlich eingestellt seien. 3.
  34. Am 18.05.2021 fand vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Einvernahme bezüglich Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren in Deutsch statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer über den Grund der Einvernahme aufgeklärt, im Wesentlichen vor, dass er sehr jung nach Österreich gekommen sei. Es könnte sein, dass er einen Fehler gemacht habe. Er würde alles bereuen. Wenn er aus dem Gefängnis komme, würde er keine Straftaten mehr begehen. Er müsste auf seine Zukunft bezüglich Arbeit etc. schauen. Auf Vorhalt der aufscheinenden Anzeigen und vorliegenden Urteile gegen seine Person, erklärte er, dass er dazu nichts sagen möchte. Auf die Frage, warum er diese Taten begangen habe, gab er an, er sei jung gewesen, habe Fehler gemacht und das Gesetz nicht akzeptiert. Als Erwachsener würde man mehr darüber nachdenken. Auf Vorhalt, dass er immer wieder straffällig geworden, wiederholt

§§ 127, 83, 105 und 202 St

GB rechtskräftig verurteilt worden sei und mehrere Anzeigen vorliegen würden, sodass ein Lerneffekt aus seinen Verurteilungen in keiner Weise ersichtlich sei und in seinem Verhalten ein Verharren in der Straffälligkeit zu sehen sei, weil er in kürzester Zeit nach einer Verurteilung immer wieder straffällig werde, entgegnete er, dass er dazu nichts sagen wolle. Er sei immer betrunken bzw. auf Drogen gewesen und habe falsche Freunde gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden sie ihn vielleicht rekrutieren, er wisse aber, dass er zu 100 % sterben würde. Viele seiner Freunde seien in Syrien gestorben. 3.3. Am 18.05.2021 fand vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Einvernahme bezüglich Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren in Deutsch statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer über den Grund der Einvernahme aufgeklärt, im Wesentlichen vor, dass er sehr jung nach Österreich gekommen sei. Es könnte sein, dass er einen Fehler gemacht habe. Er würde alles bereuen. Wenn er aus dem Gefängnis komme, würde er keine Straftaten mehr begehen. Er müsste auf seine Zukunft bezüglich Arbeit etc. schauen. Auf Vorhalt der aufscheinenden Anzeigen und vorliegenden Urteile gegen seine Person, erklärte er, dass er dazu nichts sagen möchte. Auf die Frage, warum er diese Taten begangen habe, gab er an, er sei jung gewesen, habe Fehler gemacht und das Gesetz nicht akzeptiert. Als Erwachsener würde man mehr darüber nachdenken. Auf Vorhalt, dass er immer wieder straffällig geworden, wiederholt

Paragraphen 127, 83, 105 und 202 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und mehrere Anzeigen vorliegen würden, sodass ein Lerneffekt aus seinen Verurteilungen in keiner Weise ersichtlich sei und in seinem Verhalten ein Verharren in der Straffälligkeit zu sehen sei, weil er in kürzester Zeit nach einer Verurteilung immer wieder straffällig werde, entgegnete er, dass er dazu nichts sagen wolle. Er sei immer betrunken bzw. auf Drogen gewesen und habe falsche Freunde gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden sie ihn vielleicht rekrutieren, er wisse aber, dass er zu 100 % sterben würde. Viele seiner Freunde seien in Syrien gestorben. 4.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien wurde

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 4.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei in einem Zeitraum von ca. vier Monaten bereits zweimal

§ 202St

GB (Geschlechtliche Nötigung) rechtskräftig verurteilt worden und würde auch weitere Verurteilungen und Anzeigen aufweisen. Nach einer Aufzählung der bisherigen Verurteilungen sei im Ergebnis festzustellen, dass die Betrachtung seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Deshalb sei davon auszugehen, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich aufgrund seines Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich die Einhaltung der Grundrechte durch eine Garantie des dafür erforderlichen Bedarfs an Sicherheit. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten Gefahr seien jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse an der Freizügigkeit seiner Person. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen sei. Aufgrund des Umstandes, dass er sich derzeit noch in Haft befinden würde und in Zusammenschau seines bisher gesetzten Verhaltens und dem fehlenden Gesinnungswandel, könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls ein Asylausschlussgrund

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G verwirklicht worden und der Status daher abzuerkennen gewesen. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und zwölf Anzeigen aufweisen würde. Aufgrund der vielen Verurteilungen und Anzeigen würde ein Aberkennungstatbestand

§ 9Abs. 2 Asyl

G vorliegen. Dabei sei ausschlaggebend, dass seine Verurteilungen auch wegen Verbrechen erfolgten, welche unter den Begriff „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu subsumieren sei. Eine Vergewaltigung würde sich nach dem EASO-Leitfaden jedenfalls unter diesen Begriff subsumieren, weshalb ein Aberkennungstatbestand

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G vorliegen würde.Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei in einem Zeitraum von ca. vier Monaten bereits zweimal

Paragraph 202, StGB (Geschlechtliche Nötigung) rechtskräftig verurteilt worden und würde auch weitere Verurteilungen und Anzeigen aufweisen. Nach einer Aufzählung der bisherigen Verurteilungen sei im Ergebnis festzustellen, dass die Betrachtung seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Deshalb sei davon auszugehen, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich aufgrund seines Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich die Einhaltung der Grundrechte durch eine Garantie des dafür erforderlichen Bedarfs an Sicherheit. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten Gefahr seien jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse an der Freizügigkeit seiner Person. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen sei. Aufgrund des Umstandes, dass er sich derzeit noch in Haft befinden würde und in Zusammenschau seines bisher gesetzten Verhaltens und dem fehlenden Gesinnungswandel, könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls ein Asylausschlussgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht worden und der Status daher abzuerkennen gewesen. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und zwölf Anzeigen aufweisen würde. Aufgrund der vielen Verurteilungen und Anzeigen würde ein Aberkennungstatbestand

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegen. Dabei sei ausschlaggebend, dass seine Verurteilungen auch wegen Verbrechen erfolgten, welche unter den Begriff „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu subsumieren sei. Eine Vergewaltigung würde sich nach dem EASO-Leitfaden jedenfalls unter diesen Begriff subsumieren, weshalb ein Aberkennungstatbestand

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vorliegen würde. 4.2. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 08.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb

H - BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 08.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 06.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde kaum Fragen gestellt habe, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, bei einer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen, rekrutiert und getötet zu werden, weshalb das Ermittlungsverfahren an groben Mängeln leiden würde. Er würde aus mehreren Gründen asylrelevant verfolgt werden, sodass die Aberkennung des Asylstatus nicht rechtmäßig sei. Er würde die von ihm begangenen Taten sehr bereuen, habe mangels ausreichender Befragung aber nicht vorbringen können, dass er in der Justizanstalt eine Therapie machen würde, um nicht mehr rückfällig zu werden. Er sei sehr bemüht, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Er sei derzeit auf der Suche nach einem Therapieplatz, um in Zukunft keine Straftaten mehr zu verüben. Er würde es sehr ernst meinen, sodass in Zukunft keine Gefahr (mehr) von ihm ausgehen würde. Aufgrund mangelnder Befragung sei auch unberücksichtigt geblieben, dass er als Hausmeister tätig gewesen sei und versucht habe, sein Leben weiter in den Griff zu bekommen. Derzeit würde er den Hauptschulabschluss machen. Weiters seien die Länderberichte unvollständig und teilweise veraltet, sodass sie zur Begründung der Aberkennung unzureichend seien. Außerdem würden sie sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers befassen. Zudem habe die Behörde in ihren Feststellungen behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit sei, ohne weitere Ermittlungen zu tätigen. Wie sie zu dieser Feststellung gelangte, sei in keiner Weise nachvollziehbar und eine schwerwiegende, nicht den Tatsachen entsprechende Unterstellung. Die bereits gemachte Therapie und die Suche nach einem Therapieplatz würden nämlich zeigen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehen würde. Ferner würden Feststellungen zum Privat- und Familienleben fehlen bzw. würde nicht hervorkommen, dass er sehr gut Deutsch sprechen würde und gut integriert sei. Ebenso würden Feststellungen zu den Asylgründen fehlen. Davon abgesehen müssten nach Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall der Flüchtlingskonvention kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe aber keines der näher angeführten, besonders schweren Verbrechen begangen (vgl. erste Voraussetzung). Dabei wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass das Gericht dem Beschwerdeführer keine besonders schwere Schuld zugesprochen habe. Auch die Prüfung der Gemeingefährlichkeit und ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sei im angefochtenen Bescheid nur in unzureichendem Ausmaß und sehr einseitig erfolgt (vgl. dritte und vierte Voraussetzung). Da der Beschwerdeführer eine Therapie gemacht, sich von seinen damaligen Freunden abgewandt und seine Fehler eingesehen habe, sei keine Gemeingefährlichkeit anzunehmen. Ebenso würde sich kein Wort zum Verhalten während der Haft, seit der Haftentlassung und zur früheren Haftentlassung im Bescheid finden. Da der Beschwerdeführer laut zahlreichen Unterlagen seine Tat(

  1. en)sehr bereuen würde und sehr bemüht sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, könne von der behaupteten Gefährlichkeit nicht gesprochen werden. Die Behörde habe auch nicht näher ausgeführt, warum die Gefahrenprognose negativ ausgefallen sei. Bei der vierten Voraussetzung sei die Schwere der zu erwartenden Verfolgung gegen die Art der Straftat, deren der Betroffene verdächtig sei, abzuwägen. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien immer noch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Da die vier Voraussetzungen, welche der VwGH für eine Asylaberkennung und Rückkehrentscheidung festgelegt habe, nicht erfüllt seien, wäre das Aberkennungsverfahren einzustellen gewesen. 5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 06.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde kaum Fragen gestellt habe, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, bei einer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen, rekrutiert und getötet zu werden, weshalb das Ermittlungsverfahren an groben Mängeln leiden würde. Er würde aus mehreren Gründen asylrelevant verfolgt werden, sodass die Aberkennung des Asylstatus nicht rechtmäßig sei. Er würde die von ihm begangenen Taten sehr bereuen, habe mangels ausreichender Befragung aber nicht vorbringen können, dass er in der Justizanstalt eine Therapie machen würde, um nicht mehr rückfällig zu werden. Er sei sehr bemüht, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Er sei derzeit auf der Suche nach einem Therapieplatz, um in Zukunft keine Straftaten mehr zu verüben. Er würde es sehr ernst meinen, sodass in Zukunft keine Gefahr (mehr) von ihm ausgehen würde. Aufgrund mangelnder Befragung sei auch unberücksichtigt geblieben, dass er als Hausmeister tätig gewesen sei und versucht habe, sein Leben weiter in den Griff zu bekommen. Derzeit würde er den Hauptschulabschluss machen. Weiters seien die Länderberichte unvollständig und teilweise veraltet, sodass sie zur , Begründung der Aberkennung unzureichend seien. Außerdem würden sie sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers befassen. Zudem habe die Behörde in ihren Feststellungen behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit sei, ohne weitere Ermittlungen zu tätigen. Wie sie zu dieser Feststellung gelangte, sei in keiner Weise nachvollziehbar und eine schwerwiegende, nicht den Tatsachen entsprechende Unterstellung. Die bereits gemachte Therapie und die Suche nach einem Therapieplatz würden nämlich zeigen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehen würde. Ferner würden Feststellungen zum Privat- und Familienleben fehlen bzw. würde nicht hervorkommen, dass er sehr gut Deutsch sprechen würde und gut integriert sei. Ebenso würden Feststellungen zu den Asylgründen fehlen. Davon abgesehen müssten nach Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall der Flüchtlingskonvention kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe aber keines der näher angeführten, besonders schweren Verbrechen begangen vergleiche erste Voraussetzung). Dabei wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass das Gericht dem Beschwerdeführer keine besonders schwere Schuld zugesprochen habe. Auch die Prüfung der Gemeingefährlichkeit und ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sei im angefochtenen Bescheid nur in unzureichendem Ausmaß und sehr einseitig erfolgt vergleiche dritte und vierte Voraussetzung). Da der Beschwerdeführer eine Therapie gemacht, sich von seinen damaligen Freunden abgewandt und seine Fehler eingesehen habe, sei keine Gemeingefährlichkeit anzunehmen. Ebenso würde sich kein Wort zum Verhalten während der Haft, seit der Haftentlassung und zur früheren Haftentlassung im Bescheid finden. Da der Beschwerdeführer laut zahlreichen Unterlagen seine Tat(
  2. en)sehr bereuen würde und sehr bemüht sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, könne von der behaupteten Gefährlichkeit nicht gesprochen werden. Die Behörde habe auch nicht näher ausgeführt, warum die Gefahrenprognose negativ ausgefallen sei. Bei der vierten Voraussetzung sei die Schwere der zu erwartenden Verfolgung gegen die Art der Straftat, deren der Betroffene verdächtig sei, abzuwägen. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien immer noch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Da die vier Voraussetzungen, welche der VwGH für eine Asylaberkennung und Rückkehrentscheidung festgelegt habe, nicht erfüllt seien, wäre das Aberkennungsverfahren einzustellen gewesen. 6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.07.2021 (eingelangt am 12.07.2021) vorgelegt. 7. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zweifelsfrei zwei Verbrechen begangen habe, welche sich in subjektiver Hinsicht jedoch nicht derart schwer erweisen würden, dass die gegenständliche Asylaberkennung zu Recht erfolgt wäre, da die erforderliche negative Zukunftsprognose aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht erstellt werden könne, sondern es vielmehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Sinneswandel vollzogen habe und keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Er habe die Delikte unter Drogeneinfluss begangen und deshalb bereits eine Drogen- und Alkoholtherapie absolviert. Er habe sämtliche Straftaten als junger Erwachsener begangen und seither einen Sinneswandel vollzogen. Weiters habe er die Pflichtschule bereits abgeschlossen und würde über das Jugendcoaching und den Verein Neustart versuchen, sich weiter zu resozialisieren. Schließlich würde sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegen, wo er durch seine Familie und seine Freundin über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch in der der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber angehört. Seine Identität steht nicht fest. 1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Aleppo und lebt zumindest seit 25.07.2017 in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer ihm bei einer Rückkehr nach Syrien drohenden Einziehung zum Militär der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Lage in Syrien hat sich nicht derartig geändert, dass davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer drohe nunmehr keine Verfolgung. Er befindet sich nach wie vor im wehrpflichtigen Alter und die syrische Armee bzw. die übrigen Streitparteien benötigen weiterhin dringend Nachschub. Es droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien daher nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 sowie Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Aleppo und lebt zumindest seit 25.07.2017 in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer ihm bei einer Rückkehr nach Syrien drohenden Einziehung zum Militär der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Lage in Syrien hat sich nicht derartig geändert, dass davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer drohe nunmehr keine Verfolgung. Er befindet sich nach wie vor im wehrpflichtigen Alter und die syrische Armee bzw. die übrigen Streitparteien benötigen weiterhin dringend Nachschub. Es droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien daher nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. , Aufgrund dessen droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, sowie Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Der Beschwerdeführer weißt die oben näher bezeichneten Verurteilungen auf. Am 19.03.2019 wurde er erstmals für das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung verurteilt, weil er eine junge Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie mit dem Körpergewicht am Weggehen hinderte und sie sodann im Hals- und Brustbereich küsste und mehrfach biss, wodurch die Frau am Hals und an den Brüsten großflächige Hämatome und Bisswunden erlitt. Als erschwerend wurde beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet. Seine zweite gleichartige Verurteilung bezieht sich auf Taten, die der Beschwerdeführer rund eine Woche nach seiner ersten diesbezüglichen Verurteilung setzte. Laut Urteil fügte der Beschwerdeführer am 27.03.2019 einem näher bezeichneten Opfer durch einen Biss in den Bauch und mehrfache Faustschläge ins Gesicht eine schwere Körperverletzung (verschobene Nasenbeinfraktur, Platzwunde auf der Nase, Bluterguss am rechten Auge und Bisswunde im Bauchbereich) zu, nötigte eine namentlich genannte Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, indem er mehrfach seinen Arme um sie legte, sie mit Körperkraft zu sich herzog und festhielt, während er mit der anderen Hand jeweils ihre Brust über der Kleidung erfasste und fest zupackte und nötigte sie auch zur Duldung von Küssen im Hals- und Schlüsselbeinbereich, indem er sie mit Körperkraft festhielt, zu sich herzog und in weiterer Folge im Hals- und Schlüsselbeinbereich küsste, was letztlich drei Blutergüsse zur Folge hatte. Als erschwerend wurden dabei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine zählbare einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Außerdem finden sich unter den bislang sieben Verurteilungen insbesondere mehrere Körperverletzungen, Nötigungen, gefährliche Drohungen und ein Fall von Widerstand gegen die Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer wird aktuell in einem weiteren Strafverfahren der StA Feldkirch als Beschuldigter geführt und befindet sich in Untersuchungshaft, Wegen des Verdachts der Begehung von zahlreichen Einbruchsdiebstählen in Österreich und in der Schweiz. 1.4. Der Beschwerdeführer weißt die oben näher bezeichneten Verurteilungen auf. Am 19.03.2019 wurde er erstmals für das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung verurteilt, weil er eine junge Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie mit dem Körpergewicht am Weggehen hinderte und sie sodann im Hals- und Brustbereich küsste und mehrfach biss, wodurch die Frau am Hals und an den Brüsten großflächige Hämatome und Bisswunden erlitt. Als erschwerend wurde beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet. Seine zweite gleichartige Verurteilung bezieht sich auf Taten, die der Beschwerdeführer rund eine Woche nach seiner ersten diesbezüglichen Verurteilung setzte. Laut Urteil fügte der Beschwerdeführer am 27.03.2019 einem näher bezeichneten Opfer durch einen Biss in den Bauch und mehrfache Faustschläge ins Gesicht eine schwere Körperverletzung (verschobene Nasenbeinfraktur, Platzwunde auf der Nase, Bluterguss am rechten Auge und Bisswunde im Bauchbereich) zu, nötigte eine namentlich genannte Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, indem er mehrfach seinen Arme um sie legte, sie mit Körperkraft zu sich herzog und festhielt, während er mit der anderen Hand jeweils ihre Brust über der Kleidung erfasste und fest zupackte und nötigte sie auch zur Duldung von Küssen im Hals- und Schlüsselbeinbereich, indem er sie mit Körperkraft festhielt, zu sich herzog und in weiterer Folge im Hals- und Schlüsselbeinbereich küsste, was letztlich drei Blutergüsse zur Folge hatte. Als erschwerend wurden dabei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine zählbare einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Außerdem finden sich unter den bislang sieben Verurteilungen insbesondere mehrere Körperverletzungen, Nötigungen, gefährliche Drohungen und ein Fall von Widerstand gegen die Staatsgewalt. , Der Beschwerdeführer wird aktuell in einem weiteren Strafverfahren der StA Feldkirch als Beschuldigter geführt und befindet sich in Untersuchungshaft, Wegen des Verdachts der Begehung von zahlreichen Einbruchsdiebstählen in Österreich und in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholte Begehung einer geschlechtlichen Nötigung bereits wenige Tage nach seiner ersten Verurteilung wegen eines solchen Verbrechens, seine wiederholten Delikte gegen Leib und Leben und zuletzt sein Widerstand gegen die Staatsgewalt, wobei er Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes behindert, beschimpft und tätlich angegriffen hat, deutlich gezeigt, dass nicht gewillt ist, die öffentliche Ordnung und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, woraus grundsätzlich auch auf eine weitere von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden kann. Außerdem hat er seine kriminelle Karriere bereits knapp ein Jahr nach seiner Einreise begonnen und während seines rund fünfeinhalbjährigen Aufenthalts bereits sieben Verurteilungen sowie zahlreiche Anzeigen erhalten. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass es allein durch seine mehrjährige Inhaftierung zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist. Es finden sich weder im Verwaltungsakt, noch im Gerichtsakt konkrete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund seines kriminellen Verhaltens, um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, gegen den aktuell neuerlich ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren wegen – nach eigenen Angaben - 25-fachen Einbruchsdienststahls geführt wird, kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. 1.5. Der Beschwerdeführer arbeitete während seiner Haft als Reinigungskraft und nach seiner ersten Haft zwei Monate als Koch und Kellner. Weiters absolvierte er neun Monate eine Drogen- und eine Alkoholtherapie. Eine geplante Gewalt- bzw. Aggressionstherapie hat er bislang noch nicht begonnen. 1.6. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB 1.10.2021). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vgl. EASO 4.2021).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vergleiche EASO 4.2021). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vgl. ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vergleiche ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (Rechtsexperte 14.9.2022). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021).Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EASO 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.11.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (Balanche 13.12.2021). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA 29.11.2021; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.11.2021). Während es laut einer Quelle keine Berichte darüber gibt, dass diejenigen, die die Wehrdienstbefreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlt haben, bei ihrer Rückkehr Probleme hatten (DIS 5.2022), berichten andere Quellen, dass unter anderem auch Rückkehrer bei ihrer Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet, inhaftiert und gefoltert wurden, die eine Statusbereinigung vorgenommen hatten. Eine erteilte positive Sicherheitsüberprüfung stellt keinesfalls eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien dar (EASO 6.2021).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA 29.11.2021; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.11.2021). Während es laut einer Quelle keine Berichte darüber gibt, dass diejenigen, die die Wehrdienstbefreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlt haben, bei ihrer Rückkehr Probleme hatten (DIS 5.2022), berichten andere Quellen, dass unter anderem auch Rückkehrer bei ihrer Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet, inhaftiert und gefoltert wurden, die eine Statusbereinigung vorgenommen hatten. Eine erteilte positive Sicherheitsüberprüfung stellt keinesfalls eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien dar (EASO 6.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder, zu entgehen (DIS 5.2020, vgl. AA 29.11.2021, Rechtsexperte 14.9.2022).Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder, zu entgehen (DIS 5.2020, vergleiche AA 29.11.2021, Rechtsexperte 14.9.2022). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts". Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner" und "externer" Desertion. Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021; vgl.

Rechtsexperte 14.9.2022).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner" und "externer" Desertion. Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105

, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (UNHRC 17.8.2022). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft". Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.11.2021). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). Zu den "Versöhnungsabkommen" siehe auch Abschnitt "Versöhnungsabkommen" im Kapitel "Sicherheitslage". Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die unter I.2. angeführten Urteile liegen ebenfalls im Akt auf.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die unter römisch eins.2. angeführten Urteile liegen ebenfalls im Akt auf. 2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. 2.2.2. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). 2.2.3. Die Feststellung, dass seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister im Bundesgebiet als Asylberechtigte leben bzw. dass seine älteste Schwester nach Deutschland gezogen ist, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme am 18.05.2021. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Der Grund der Asylzuerkennung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt. Dafür, dass sich die nunmehrige Situation in Syrien derart verändert hätte, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr droht, finden sich keine Hinweise in den Länderfeststellungen und ist derartiges auch nicht anderweitig aufgekommen. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Militärdienst droht und, dass er im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den Länderfeststellungen. Demnach hat die syrische Regierung weiterhin Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und werden deshalb sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen. Weiters ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag stellen.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Dementsprechend wurde auch bereits vom BFA mit Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung

§ 8Abs. 3a i

Vm. § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.2.

  1. Die Feststellungen zu 1.
  2. ergeben sich hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Der Grund der Asylzuerkennung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt. Dafür, dass sich die nunmehrige Situation in Syrien derart verändert hätte, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr droht, finden sich keine Hinweise in den Länderfeststellungen und ist derartiges auch nicht anderweitig aufgekommen. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Militärdienst droht und, dass er im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den Länderfeststellungen. Demnach hat die syrische Regierung weiterhin Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und werden deshalb sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen. Weiters ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag stellen., Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Dementsprechend wurde auch bereits vom BFA mit Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. 2.

  1. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen sowie einer Nachschau im Strafregister. Der Abschlussbericht zum gegen den Beschwerdeführer aktuell geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und liegt im Akt auf. Zu den Feststellungen betreffend die Begehung eines schweren Verbrechens und die daraus ableitbare Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird auf die folgenden Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen. Die Feststellungen zur negativen Zukunftsprognose des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus den rechtskräftigen Verurteilungen und der sich daraus ergebenden, mehrfachen, in Häufigkeit und Intensität zunehmenden Straffälligkeit, sowie aus dem persönlichem Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner rechtskräftigen Verurteilungen nicht nur Vermögensdelikte (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen), sondern wiederholt auch Delikte gegen Leib und Leben (schwere Körperverletzung, geschlechtlichen Nötigung) begangen bzw. sogar Exekutivbeamte zum Ziel seiner Aggressionen gemacht und letztlich auch nicht davor zurückgeschreckt, seinen Opfern mit weiterer Gewalt zu drohen. Dass auch ihn auch die verbüßten Haftstrafen nicht zu einem Umdenken bewogen haben, zeigt der Umstand, dass er regelmäßig kurz nach der Entlassung aus einer Strafhaft neuerlich straffällig wurde. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er seine Taten nun ernsthaft bereuen und in Zukunft nicht mehr straffällig werden würde. Wie bereits vor dem BFA wiederholte er nach Vorhalt der einzelnen Taten lediglich immer wieder, dass er noch jung und ständig betrunken gewesen sei und dann eben aggressiv geworden wäre, was er nun aber bereue. Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach solchen Beteuerungen gegenüber dem BFA jeweils weitere Straftaten begangen hat, kann auch auf Grundlage der sich ständig wiederholenden oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines persönlichen Gesamteindrucks in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf eine tatsächlich vorliegende gesinnungsmäßige Missbilligung seiner Taten geschlossen werden, die ihn in der Zukunft vor weiteren Straftaten abhalten würde. 2.
  2. Die Feststellungen zu 1.
  3. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den im Akt einliegenden Zertifikaten, bzw. aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. 2.
  4. Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich auf die zitierte Länderinformation zu Syrien (letzte Aktualisierung vom 29.12.2022). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. Weder finden sich in den Länderfeststellungen Hinweise, dass es in Syrien zu einer Änderung der als asylrelevant festgestellten Umstände gekommen wäre, noch ist derartiges anderweitig aufgekommen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Rechtliche Beurteilung:,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. ,

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.,

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I. A)Die Behörde stützte die Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG. Danach ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1).

dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt neben zahlreicher anderer Vergehen für zweimal wegen Verbrechen verurteilt, einerseits wegen wiederholter geschlechtlicher Nötigung und andererseits wegen schwerer Körperverletzung. Zu römisch eins. A), Die Behörde stützte die Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Danach ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,). ,

dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. , Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt neben zahlreicher anderer Vergehen für zweimal wegen Verbrechen verurteilt, einerseits wegen wiederholter geschlechtlicher Nötigung und andererseits wegen schwerer Körperverletzung.

Art. 33Abs.

1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Artikel 33

, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichke

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