GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 23.09.2022 wurde der taugliche und wehrpflichtige Beschwerdeführer
Vm. §§ 10 und 27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 09.01.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat ist. Er wurde aufgefordert, sich am 09.01.2023 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon 14 in 4600 Wels, HESSEN Kaserne einzufinden und es wurde festgestellt, dass dieser Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliert, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und bis dato allfällige Einberufungshindernisse, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden, weder von Amts wegen erkannt, noch von ihm selbst vorgebracht wurden. 1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 23.09.2022 wurde der taugliche und wehrpflichtige Beschwerdeführer
Paragraphen 20 und 24 in Verbindung mit Paragraphen 10 und 27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 09.01.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat ist. Er wurde aufgefordert, sich am 09.01.2023 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon 14 in 4600 Wels, HESSEN Kaserne einzufinden und es wurde festgestellt, dass dieser Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliert, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und bis dato allfällige Einberufungshindernisse, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden, weder von Amts wegen erkannt, noch von ihm selbst vorgebracht wurden. 1.
1 und 3 WG 2001 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Seitens der Behörde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Befreiungs- und Aufschubantrag des Beschwerdeführers noch offen ist und dass es diesbezüglich zu einer gesonderten Erledigung durch das nunmehr zuständige Militärkommando Niederösterreich kommen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall kein rechtliches Einberufungshindernis vorliegen würde. Der seinerzeitige Tauglichkeitsbeschluss sei nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer sei weder von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen, noch sei eine Zivildienstpflicht eingetreten. Er sei vor der Erlassung des Einberufungsbefehles auch nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit oder dessen Antritt aufgeschoben worden. Außerdem sei laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles maßgebend. Schließlich würde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich einer militärärztlichen Einstellungsuntersuchung ohnehin beim Antritt des Grundwehrdienstes überprüft werden, sodass er Gelegenheit habe, aktuelle ärztliche Befunde, Atteste oder Röntgenbilder vorzulegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2022, GZ.: P1704130/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2022
Paragraph 24, Absatz eins und 3 WG 2001 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Seitens der Behörde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Befreiungs- und Aufschubantrag des Beschwerdeführers noch offen ist und dass es diesbezüglich zu einer gesonderten Erledigung durch das nunmehr zuständige Militärkommando Niederösterreich kommen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall kein rechtliches Einberufungshindernis vorliegen würde. Der seinerzeitige Tauglichkeitsbeschluss sei nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer sei weder von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen, noch sei eine Zivildienstpflicht eingetreten. Er sei vor der Erlassung des Einberufungsbefehles auch nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit oder dessen Antritt aufgeschoben worden. Außerdem sei laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles maßgebend. Schließlich würde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich einer militärärztlichen Einstellungsuntersuchung ohnehin beim Antritt des Grundwehrdienstes überprüft werden, sodass er Gelegenheit habe, aktuelle ärztliche Befunde, Atteste oder Röntgenbilder vorzulegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2.
1 Z 2 Wehrgesetz 2001 bzw. Gründe für einen Aufschub des ordentlichen Wehrdienstes darstellen würden. Zur Entscheidung darüber kommt es jedoch in einem abgesonderten Verfahren. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht effektiv entgegengetreten, sondern hat, wie oben bereits dargestellt, seine Beschwerde ausschließlich auf das Vorliegen von persönlichen Umständen gestützt, die seiner Auffassung nach Befreiungsgründe
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 bzw. Gründe für einen Aufschub des ordentlichen Wehrdienstes darstellen würden. Zur Entscheidung darüber kommt es jedoch in einem abgesonderten Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
F. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:,
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.,
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen., Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Wehrgesetz 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Der erstmalige Antritt hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres zu erfolgen.
1 Z 1 hat die Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin mittels Einberufungsbefehl zu erfolgen. Zudem darf der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. , Die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einberufung sind in den Paragraphen 20 und 24 Wehrgesetz 2001 geregelt.
Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Der erstmalige Antritt hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres zu erfolgen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, hat die Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin mittels Einberufungsbefehl zu erfolgen. Zudem darf der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 räumt nun tauglichen Wehrpflichtigen einen Rechtsanspruch ein, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen. , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 räumt nun tauglichen Wehrpflichtigen einen Rechtsanspruch ein, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung nicht entgegen, dass der Wehrpflichtige das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert aber nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge (VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204)., Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung nicht entgegen, dass der Wehrpflichtige das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert aber nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge (VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204). Zuletzt hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Thema in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0102 ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt: „… Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer somit die Rechtsansicht, der angefochtene Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil seinem bereits eingebrachten Antrag auf Aufschub vom Grundwehrdienst Berechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet aber jedenfalls nicht, dass über diesen Antrag auf Aufschub noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern
4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid vergleiche aus vielen das hg. Erkenntnis vom
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob bereits das Vorliegen von Umständen, die allenfalls eine Befreiung von der Wehrpflicht
1 Z 2 WG 2001 rechtfertigen würden, ein rechtliches Hindernis für die rechtmäßige Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellen, bisher immer einheitlich verneint wurde. 3.4. Zu Spruchteil B),
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob bereits das Vorliegen von Umständen, die allenfalls eine Befreiung von der Wehrpflicht
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 rechtfertigen würden, ein rechtliches Hindernis für die rechtmäßige Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellen, bisher immer einheitlich verneint wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2263706.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.