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{'item': 'W116 2263706-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§§ 20§ 24§ 26Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW116 2263706-1 Spruch, W116 2263706-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 23.09.2022 wurde der taugliche und wehrpflichtige Beschwerdeführer

§§ 20und 24 i

Vm. §§ 10 und 27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 09.01.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat ist. Er wurde aufgefordert, sich am 09.01.2023 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon 14 in 4600 Wels, HESSEN Kaserne einzufinden und es wurde festgestellt, dass dieser Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliert, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und bis dato allfällige Einberufungshindernisse, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden, weder von Amts wegen erkannt, noch von ihm selbst vorgebracht wurden. 1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 23.09.2022 wurde der taugliche und wehrpflichtige Beschwerdeführer

Paragraphen 20 und 24 in Verbindung mit Paragraphen 10 und 27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 09.01.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat ist. Er wurde aufgefordert, sich am 09.01.2023 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon 14 in 4600 Wels, HESSEN Kaserne einzufinden und es wurde festgestellt, dass dieser Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliert, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und bis dato allfällige Einberufungshindernisse, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden, weder von Amts wegen erkannt, noch von ihm selbst vorgebracht wurden. 1.

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. 2.
  2. Mit Schreiben vom 25.10.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer untauglich sei. Seine Sehleistung habe sich verschlechtert, das Streckdefizit am linken Mittelfinger würde den Gebrauch einer Waffe nicht zulassen und er würde nun auch unter psychischen Problemen leiden. Die Stellungskommission habe auch keine neuerlichen Untersuchungen und Testungen durchgeführt, sondern schlicht jene Werte herangezogen, welche sich anlässlich der Untersuchung am 17.12.2019 ergeben haben. Der Tauglichkeitsbeschluss sei mangels aktueller Untersuchungsergebnisse daher nichtig. Weiters wurde ein Antrag auf Aufschub bzw. Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gestellt. Begründend wurden zusammenfassend eine Ausbildung zum Kälteanlagentechniker und eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und unter Entzugserscheinungen nach einem Drogenentzug leidenden Person angeführt. Es würden somit sowohl besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche als auch familiäre Interessen vorliegen. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In der Anlage wurde ein Sachverständigengutachten bezüglich der gesundheitlichen Situation seiner Lebensgefährtin übermittelt. 2.
  3. Mit Schreiben vom 25.10.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer untauglich sei. Seine Sehleistung habe sich verschlechtert, das Streckdefizit am linken Mittelfinger würde den Gebrauch einer Waffe nicht zulassen und er würde nun auch unter psychischen Problemen leiden. Die Stellungskommission habe auch keine neuerlichen Untersuchungen und Testungen durchgeführt, sondern schlicht jene Werte herangezogen, welche sich anlässlich der Untersuchung am 17.12.2019 ergeben haben. Der Tauglichkeitsbeschluss sei mangels aktueller Untersuchungsergebnisse daher nichtig. Weiters wurde ein Antrag auf Aufschub bzw. Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gestellt. Begründend wurden zusammenfassend eine Ausbildung zum Kälteanlagentechniker und eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und unter Entzugserscheinungen nach einem Drogenentzug leidenden Person angeführt. Es würden somit sowohl besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche als auch familiäre Interessen vorliegen. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. , In der Anlage wurde ein Sachverständigengutachten bezüglich der gesundheitlichen Situation seiner Lebensgefährtin übermittelt. 2.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2022, GZ.: P1704130/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2022

(3), wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich/Ergänzungsabteilung vom 23.09.2022, Grundbuchnummer: O/01/10/01/68,

§ 24Abs.

1 und 3 WG 2001 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Seitens der Behörde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Befreiungs- und Aufschubantrag des Beschwerdeführers noch offen ist und dass es diesbezüglich zu einer gesonderten Erledigung durch das nunmehr zuständige Militärkommando Niederösterreich kommen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall kein rechtliches Einberufungshindernis vorliegen würde. Der seinerzeitige Tauglichkeitsbeschluss sei nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer sei weder von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen, noch sei eine Zivildienstpflicht eingetreten. Er sei vor der Erlassung des Einberufungsbefehles auch nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit oder dessen Antritt aufgeschoben worden. Außerdem sei laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles maßgebend. Schließlich würde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich einer militärärztlichen Einstellungsuntersuchung ohnehin beim Antritt des Grundwehrdienstes überprüft werden, sodass er Gelegenheit habe, aktuelle ärztliche Befunde, Atteste oder Röntgenbilder vorzulegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2022, GZ.: P1704130/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2022

(3), wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich/Ergänzungsabteilung vom 23.09.2022, Grundbuchnummer: O/01/10/01/68,

Paragraph 24, Absatz eins und 3 WG 2001 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Seitens der Behörde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Befreiungs- und Aufschubantrag des Beschwerdeführers noch offen ist und dass es diesbezüglich zu einer gesonderten Erledigung durch das nunmehr zuständige Militärkommando Niederösterreich kommen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall kein rechtliches Einberufungshindernis vorliegen würde. Der seinerzeitige Tauglichkeitsbeschluss sei nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer sei weder von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen, noch sei eine Zivildienstpflicht eingetreten. Er sei vor der Erlassung des Einberufungsbefehles auch nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit oder dessen Antritt aufgeschoben worden. Außerdem sei laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles maßgebend. Schließlich würde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich einer militärärztlichen Einstellungsuntersuchung ohnehin beim Antritt des Grundwehrdienstes überprüft werden, sodass er Gelegenheit habe, aktuelle ärztliche Befunde, Atteste oder Röntgenbilder vorzulegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2.

  1. Mit E-Mail vom 01.08.2022 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht und der Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 2.
  2. Mit Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 05.12.2022 wurde die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 05.12.2022) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist 21 Jahre alt und ein wehrpflichtiger und tauglicher, männlicher Staatsbürger. Er wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 23.09.2022 mit Wirkung vom 09.01.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen und aufgefordert sich am 09.01.2023 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon in 4600 Wels, HESSEN Kaserne einzufinden. Dagegen hat er die vorliegende Beschwerde eingebracht, worin er sich im Wesentlichen darauf beruft, dass sich der Tauglichkeitsbeschluss nicht auf aktuelle Untersuchungsergebnisse stützen würde und daher rechtswidrig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sodass er entgegen den Feststellungen der Behörde untauglich sei. Unabhängig davon würden in seinem Fall sowohl besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, wie auch familiäre Interessen vorliegen, die eine Befreiung bzw. einen Aufschub rechtfertigen. In eventu wurden diesbezüglich die entsprechenden Anträge gestellt. Darüberhinausgehend wurden keine weiteren Umstände geltend gemacht, die auf das tatsächliche Vorliegen von rechtlichen Einberufungshindernissen schließen lassen würden, noch sind im Verfahren allfällige Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Oberösterreich hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht effektiv entgegengetreten, sondern hat, wie oben bereits dargestellt, seine Beschwerde ausschließlich auf das Vorliegen von persönlichen Umständen gestützt, die seiner Auffassung nach Befreiungsgründe

§ 26Abs.

1 Z 2 Wehrgesetz 2001 bzw. Gründe für einen Aufschub des ordentlichen Wehrdienstes darstellen würden. Zur Entscheidung darüber kommt es jedoch in einem abgesonderten Verfahren. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht effektiv entgegengetreten, sondern hat, wie oben bereits dargestellt, seine Beschwerde ausschließlich auf das Vorliegen von persönlichen Umständen gestützt, die seiner Auffassung nach Befreiungsgründe

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 bzw. Gründe für einen Aufschub des ordentlichen Wehrdienstes darstellen würden. Zur Entscheidung darüber kommt es jedoch in einem abgesonderten Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) id

F. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.,

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen., Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchteil A) 3.3.
  4. Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 207/2022 (WG 2001), lautet auszugsweise:3.3.
  5. Das Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, (WG 2001), lautet auszugsweise: "Grundwehrdienst §
  6. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  7. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. …Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  8. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. , … Einberufung zum Präsenzdienst § 24.

(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zua) Milizübungen undb) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu,
  1. a)Milizübungen und,
  2. b)freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(3)Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
(3)Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen, 1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und, 2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme aufa) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
  1. b)den Wohnsitz und2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf,
  2. a)den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,,
  3. b)den Wohnsitz und
  4. c)ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin. Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.…Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern., …
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn,
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder,
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam." 3.3.
  1. Zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001:3.3.
  2. Zur Auslegung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001: Die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einberufung sind in den §§ 20 und 24 Wehrgesetz 2001 geregelt.

§ 20

Wehrgesetz 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Der erstmalige Antritt hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres zu erfolgen.

§ 24Abs.

1 Z 1 hat die Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin mittels Einberufungsbefehl zu erfolgen. Zudem darf der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. , Die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einberufung sind in den Paragraphen 20 und 24 Wehrgesetz 2001 geregelt.

Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Der erstmalige Antritt hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres zu erfolgen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, hat die Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin mittels Einberufungsbefehl zu erfolgen. Zudem darf der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 räumt nun tauglichen Wehrpflichtigen einen Rechtsanspruch ein, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen. , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 räumt nun tauglichen Wehrpflichtigen einen Rechtsanspruch ein, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung nicht entgegen, dass der Wehrpflichtige das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert aber nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge (VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204)., Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung nicht entgegen, dass der Wehrpflichtige das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert aber nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge (VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204). Zuletzt hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Thema in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0102 ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt: „… Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer somit die Rechtsansicht, der angefochtene Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil seinem bereits eingebrachten Antrag auf Aufschub vom Grundwehrdienst Berechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet aber jedenfalls nicht, dass über diesen Antrag auf Aufschub noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern

§ 26Abs.

4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157).“Zuletzt hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Thema in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0102 ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt: „… Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer somit die Rechtsansicht, der angefochtene Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil seinem bereits eingebrachten Antrag auf Aufschub vom Grundwehrdienst Berechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet aber jedenfalls nicht, dass über diesen Antrag auf Aufschub noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern

Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid vergleiche aus vielen das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157).“ 3.3.
  3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine tatsächliche Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Einberufungsbefehls erfolgreich geltend zu machen. Er hat nämlich nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass es in seinem Fall an einer der in den §§ 20 und 24 Wehrgesetz genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Einberufung zum Grundwehrdienst gefehlt hätte, oder auf das Vorliegen eines sonstigen Einberufungshindernisses hindeuten würde (wie zum Beispiel der Wegfall der Wehrpflicht nach einer wirksamen Erklärung nach § 1 ZDG).Er hat nämlich nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass es in seinem Fall an einer der in den Paragraphen 20 und 24 Wehrgesetz genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Einberufung zum Grundwehrdienst gefehlt hätte, oder auf das Vorliegen eines sonstigen Einberufungshindernisses hindeuten würde (wie zum Beispiel der Wegfall der Wehrpflicht nach einer wirksamen Erklärung nach Paragraph eins, ZDG). Die in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen Umstände, welche ihn seiner Auffassung nach daran hindern würden, dieser Einberufung entsprechend Folge zu leisten, betreffen ausschließlich die Frage, ob im gegenständlichen Fall allenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz vorliegen, was jedoch von der zuständigen Behörde in dem diesbezüglich zurzeit anhängigen Verfahren noch zu klären sein wird. Da jedoch nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei feststeht, dass erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellt, wogegen die Stellung eines Antrages auf Befreiung die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht hindert, im gegenständlichen Fall aber noch kein rechtskräftiger Ausspruch über eine solche Befreiung vorliegt, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.Die in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen Umstände, welche ihn seiner Auffassung nach daran hindern würden, dieser Einberufung entsprechend Folge zu leisten, betreffen ausschließlich die Frage, ob im gegenständlichen Fall allenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz vorliegen, was jedoch von der zuständigen Behörde in dem diesbezüglich zurzeit anhängigen Verfahren noch zu klären sein wird. Da jedoch nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei feststeht, dass erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellt, wogegen die Stellung eines Antrages auf Befreiung die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht hindert, im gegenständlichen Fall aber noch kein rechtskräftiger Ausspruch über eine solche Befreiung vorliegt, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu Spruchteil B)

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob bereits das Vorliegen von Umständen, die allenfalls eine Befreiung von der Wehrpflicht

§ 26Abs.

1 Z 2 WG 2001 rechtfertigen würden, ein rechtliches Hindernis für die rechtmäßige Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellen, bisher immer einheitlich verneint wurde. 3.4. Zu Spruchteil B),

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob bereits das Vorliegen von Umständen, die allenfalls eine Befreiung von der Wehrpflicht

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 rechtfertigen würden, ein rechtliches Hindernis für die rechtmäßige Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellen, bisher immer einheitlich verneint wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2263706.1.00

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