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{'item': 'W128 2264630-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 71§ 59§ 17Art. 130§ 20§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW128 2264630-1 Spruch, W128 2264630-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.06.2022 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 7a der XXXX (Schule), dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, weil sie
  2. Am 24.06.2022 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 7a der römisch 40 (Schule), dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, weil sie
  3. im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note „Nicht genügend" beurteilt worden sei und
  4. die im § 25 Abs. 2 lit. c SchUG festgelegten Voraussetzungen zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" nicht erfülle.
  5. die im Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG festgelegten Voraussetzungen zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" nicht erfülle.
  6. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Widerspruch gegen die Entscheidung vom 24.06.2022 und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.06.2022 erstmals am 14.10.2022 zugestellt worden sei. Die Widerspruchsfrist betrage fünf Tage. Der Widerspruch sei am 18.10.2022 bei der Schule eingebracht und sohin rechtzeitig erhoben worden. Die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7a vom 24.06.2022 werde inhaltlich und verfahrensrechtlich angefochten. Zur formalrechtlichen Anfechtung sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung vom 24.06.2022 erstmals am 14.10.2022 in Form einer nicht unterfertigten Kopie erhalten habe. Das Original sei angeblich nicht mehr auffindbar. Die Recherchen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass am 21.09.2022 ein Termin mit der Direktorin in Kufstein stattgefunden habe. Bei diesem Termin habe die Direktorin angegeben, dass keine separate Verständigung der Beschwerdeführerin über den Nichtaufstieg notwendig sei und bereits das Zeugnis als Hinweis ausreiche. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater an die Bildungsdirektion gewandt. Der Termin in der Bildungsdirektion habe am 23.09.2022 stattgefunden. Der Leiter der Rechtsabteilung habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine separate Verständigung sehr wohl notwendig sei. Damit konfrontiert, habe die Direktorin auf die hier angefochtene Entscheidung vom 24.06.2022 verwiesen, die angeblich der Beschwerdeführerin mit der Post zugestellt worden sei. Angeblich sei dieser Brief am 28.06.2022 bei der Beschwerdeführerin hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Brief jedoch nie abgeholt, sodass er an die Schule retourniert worden sei. Die Sekretärin der Schule habe den Brief neuerlich Ende Juli an die Beschwerdeführerin „nicht eingeschrieben" verschickt. Auch diesen Brief habe die Beschwerdeführerin nie erhalten. Am 04.10.2022 habe die Schulleitung noch mitgeteilt, sie habe den Brief von der Post nicht zurückerhalten. Die Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin verwehrt worden, weil es keinen Akt gäbe bzw. keine Unterlagen vorhanden seien. Der Beschwerdeführerin sei am Freitag, den 14.10.2022, dann die verfahrensgegenständliche nicht unterfertigte Entscheidung vom 24.06.2022 übermittelt worden. Somit stehe fest, dass in den Unterlagen bei der Schule keine Kopie der unterfertigten Entscheidung vom 24.06.2022 enthalten sei. Die Schule sei jedenfalls dafür beweispflichtig, dass die Entscheidung vom 24.06.2022 abgeschickt worden und der Beschwerdeführerin zugegangen sei. Dieser Beweis könne von der Schule jedoch nicht erbracht werden, da sich keine unterfertigte Kopie der Entscheidung in den Akten befinde. Auf Grund der Aussage der Direktorin, dass eine eigene Information über den Nichtaufstieg in die nächste Klasse nicht notwendig sei, werde bestritten, dass die angefochtene Entscheidung überhaupt ausgefertigt und der Antragstellerin zugestellt worden sei. Der bloße Hinweis einer eingeschriebenen Sendung, auf den die Schule verweise, sei jedenfalls nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 27.06.2022 bis 1.07.2022 auf einer Klassenfahrt in Barcelona befunden. Der Schule sei somit bekannt gewesen, dass sie die Entscheidung vom 24.06.2022 gar nicht selbst habe beheben können. Im Übrigen hätte die Entscheidung der Beschwerdeführerin auch nach dem 01.07.2022 persönlich in der Schule ausgehändigt werden können. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls am 04.07.2022 persönlich in der Schule anwesend gewesen. Auch dies sei nicht erfolgt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Schule am 15.07.2022 eine weitere eingeschriebene Verständigung an die Beschwerdeführerin versandt habe. Dieser eingeschriebene Brief sei sehr wohl bei der Widerspruchswerberin angekommen und habe entsprechend am 20.07.2022 behoben werden können. Somit sei die Argumentation der Schule, dass eine Hinterlegung erfolgt sei und diese schlichtweg von der Beschwerdeführerin nicht behoben worden sei, nicht nachvollziehbar und sei diese Verantwortung einer entsprechenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Seitens eines Vertreters der belangten Behörde sei in der Folge mitgeteilt worden, dass die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, da es eben eine entsprechende Zustellung gegeben habe. Dabei seien jedoch die oben genannten Punkte nicht geprüft worden und ohne Begründung übergangen worden. Da derzeit völlig unklar sei, ob die Entscheidung vom 24.062022 überhaupt ausgestellt und der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, sei das Verfahren über den Nichtaufstieg in die nächste Klasse mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet und daher nichtig. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Klasse berechtigt. Zur inhaltlichen Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin stets um eine gute Schülerin gehandelt habe. Noch im Semesterzeugnis bzw. in der Schulnachricht habe die Beschwerdeführerin kein „Nicht genügend" gehabt. Nunmehr sei sie lediglich in einem Fach mit „Nicht genügend" (Mathematik) beurteilt worden. Selbst die Mathematiklehrerin habe sich in der Klassenkonferenz für ein Aufsteigen der Antragstellerin eingesetzt. Angeblich hätten jedoch die anderen Lehrpersonen gegen einen Aufstieg der Beschwerdeführerin entschieden. Mit nur einem „Nicht genügend" sei grundsätzlich das Aufsteigen in die nächste Klasse möglich, sodass dies auch in der Entscheidung nicht ausführlich oder ausreichend begründet worden sei. Auch deshalb sei die Entscheidung mit materiell rechtlicher Nichtigkeit behaftet. Der Widerspruch sei rechtzeitig, da eine nicht unterfertigte Kopie der Entscheidung erstmals am 14.10.2022 an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sei. Es werde daher beantragt, dem Widerspruch Folge zu geben und die Widerspruchswerberin in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen zu lassen. Sollte die belangte Behörde diesen Ausführungen nicht folgen, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dazu werde zusätzlich ausgeführt, dass die Antragstellerin vom 27.06.2022 bis 01.07.2022 auf einer Klassenfahrt in Barcelona gewesen sei. Dies sei der Schulbehörde bekannt gewesen. Daraus ergebe sich nachweislich, dass die Antragstellerin am 28.06.2022 ortsabwesend gewesen sei. Der gelbe Zettel, der angeblich von der Post hinterlegt worden sei, sei nie bei der Antragstellerin angekommen. Der Vater und die Mutter würden den Postkasten täglich ausleeren und grundsätzlich würden keine Poststücke verloren gehen, es sei denn, sie würden gar nicht zugestellt. So sei beispielsweise auch ein zweiter eingeschriebener Brief vom 15.07.2022 mit gelbem Zettel hinterlegt worden. Dieser Zettel sei ordnungsgemäß von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern behoben worden. Es gebe daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten den eingeschriebenen Brief am 28.06.2022 ignoriert und nicht behoben hätten. Zudem sei es der Schulbehörde zuzumuten, die Entscheidung vom 24.06.2022 am 04.07.2022 in der Schule persönlich an die Antragstellerin im Zuge des Unterrichts bzw. danach auszuhändigen. Auch dies sei seitens der Schulbehörde nicht erfolgt, sodass die Antragstellerin keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe und entsprechend auch keinen Widerspruch habe erheben können.

§ 71

AVG sei ein Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die Antragstellerin habe stets alle Schulnachrichten bei der Post abgeholt. Dass der angeblich hinterlegte gelbe Zettel bei der Antragstellerin nie angekommen sei, sei zumindest denkbar. Immer wieder komme es - insbesondere in den Sommermonaten -zu Zustellungsproblemen bei der Post, weil es Personalprobleme gebe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch rechtzeitig. Die Entscheidung sei am 14.10.2022 übermittelt worden. Erst mit diesem Datum habe die Antragstellerin Kenntnis von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erlangt. Die 14-tägige Frist sei jedenfalls gewahrt. Mit der Wiedereinsetzung sei auch der Widerruf ausgeführt worden (§ 71 Abs. 3 AVG). Es werde daher beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin Folge zu geben und die Entscheidung aufzuheben.Sollte die belangte Behörde diesen Ausführungen nicht folgen, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dazu werde zusätzlich ausgeführt, dass die Antragstellerin vom 27.06.2022 bis 01.07.2022 auf einer Klassenfahrt in Barcelona gewesen sei. Dies sei der Schulbehörde bekannt gewesen. Daraus ergebe sich nachweislich, dass die Antragstellerin am 28.06.2022 ortsabwesend gewesen sei. Der gelbe Zettel, der angeblich von der Post hinterlegt worden sei, sei nie bei der Antragstellerin angekommen. Der Vater und die Mutter würden den Postkasten täglich ausleeren und grundsätzlich würden keine Poststücke verloren gehen, es sei denn, sie würden gar nicht zugestellt. So sei beispielsweise auch ein zweiter eingeschriebener Brief vom 15.07.2022 mit gelbem Zettel hinterlegt worden. Dieser Zettel sei ordnungsgemäß von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern behoben worden. Es gebe daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten den eingeschriebenen Brief am 28.06.2022 ignoriert und nicht behoben hätten. Zudem sei es der Schulbehörde zuzumuten, die Entscheidung vom 24.06.2022 am 04.07.2022 in der Schule persönlich an die Antragstellerin im Zuge des Unterrichts bzw. danach auszuhändigen. Auch dies sei seitens der Schulbehörde nicht erfolgt, sodass die Antragstellerin keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe und entsprechend auch keinen Widerspruch habe erheben können.

Paragraph 71, AVG sei ein Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die Antragstellerin habe stets alle Schulnachrichten bei der Post abgeholt. Dass der angeblich hinterlegte gelbe Zettel bei der Antragstellerin nie angekommen sei, sei zumindest denkbar. Immer wieder komme es - insbesondere in den Sommermonaten -zu Zustellungsproblemen bei der Post, weil es Personalprobleme gebe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch rechtzeitig. Die Entscheidung sei am 14.10.2022 übermittelt worden. Erst mit diesem Datum habe die Antragstellerin Kenntnis von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erlangt. Die 14-tägige Frist sei jedenfalls gewahrt. Mit der Wiedereinsetzung sei auch der Widerruf ausgeführt worden (Paragraph 71, Absatz 3, AVG). Es werde daher beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin Folge zu geben und die Entscheidung aufzuheben. 3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und mit Spruchpunkt 2 den Widerspruch als verspätet zurück. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Beschwerdeführerin habe behauptet, dass ihr die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.06.2022 hinsichtlich der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe – entgegen den Behauptungen der Schule – niemals per eingeschriebenem Brief zugestellt worden sei. Ihr sei lediglich eine nicht unterfertigte Kopie dieser Entscheidung am 14.10.2022 zugegangen und sie sei erst hierdurch in die Lage versetzt worden sei, die betreffende Entscheidung anzufechten. Nachdem die Beschwerdeführerin eine rechtswirksame Zustellung der Entscheidung vor dem 14.10.2022 bestreite, habe dies zur Folge, dass die Frist zur Einbringung eines Widerspruches erst mit Übermittlung der Kopie der Entscheidung, somit am 14.10.2022, nicht aber vor diesem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre. Von einem Versäumen der Frist könnte in diesem Fall daher nicht die Rede sein. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe allerdings nur dann zur Verfügung, wenn der Lauf einer Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst worden sei und die Frist ungenutzt verstrichen sei. Würde man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen, käme somit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 gar nicht erst zur Anwendung.Die Beschwerdeführerin habe behauptet, dass ihr die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.06.2022 hinsichtlich der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe – entgegen den Behauptungen der Schule – niemals per eingeschriebenem Brief zugestellt worden sei. Ihr sei lediglich eine nicht unterfertigte Kopie dieser Entscheidung am 14.10.2022 zugegangen und sie sei erst hierdurch in die Lage versetzt worden sei, die betreffende Entscheidung anzufechten. Nachdem die Beschwerdeführerin eine rechtswirksame Zustellung der Entscheidung vor dem 14.10.2022 bestreite, habe dies zur Folge, dass die Frist zur Einbringung eines Widerspruches erst mit Übermittlung der Kopie der Entscheidung, somit am 14.10.2022, nicht aber vor diesem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre. Von einem Versäumen der Frist könnte in diesem Fall daher nicht die Rede sein. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe allerdings nur dann zur Verfügung, wenn der Lauf einer Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst worden sei und die Frist ungenutzt verstrichen sei. Würde man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen, käme somit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 gar nicht erst zur Anwendung. Für die belangte Behörde stehe fest, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7a der Schule vom 24.062022 am ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei, also am 29.06.2022 als zugestellt gelte. Somit sei an diesem Tag auch die entsprechende Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Die Einbringung eines Widerspruches wäre unter Berücksichtigung der fünftägigen Widerspruchsfrist

§ 71Abs. 2 Sch

UG und der Berechnungsbestimmungen des § 74 SchUG bis einschließlich 04.07.2022 möglich gewesen. Ein solcher Widerspruch sei fristgerecht nicht erhoben worden, weshalb die Entscheidung vom 24.062022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die der Widerspruchswerberin am 14.10.2022 übermittelte Kopie der Entscheidung der Klassenkonferenz habe als reine Information über deren Inhalt gedient und besitze aus rechtlicher Sicht nicht die Fähigkeit, erneut eine Rechtsmittelfrist auszulösen. Sie sei daher auch nicht als widerspruchsfähige Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 2 SchUG anzusehen. Der nunmehr vorliegende Widerspruch sei erst am 18. Oktober 2022 bei der Schule eingebracht worden und sei daher offenkundig verspätet gewesen.Für die belangte Behörde stehe fest, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7a der Schule vom 24.062022 am ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei, also am 29.06.2022 als zugestellt gelte. Somit sei an diesem Tag auch die entsprechende Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Die Einbringung eines Widerspruches wäre unter Berücksichtigung der fünftägigen Widerspruchsfrist

Paragraph 71, Absatz 2, SchUG und der Berechnungsbestimmungen des Paragraph 74, SchUG bis einschließlich 04.07.2022 möglich gewesen. Ein solcher Widerspruch sei fristgerecht nicht erhoben worden, weshalb die Entscheidung vom 24.062022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die der Widerspruchswerberin am 14.10.2022 übermittelte Kopie der Entscheidung der Klassenkonferenz habe als reine Information über deren Inhalt gedient und besitze aus rechtlicher Sicht nicht die Fähigkeit, erneut eine Rechtsmittelfrist auszulösen. Sie sei daher auch nicht als widerspruchsfähige Entscheidung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, SchUG anzusehen. Der nunmehr vorliegende Widerspruch sei erst am

  1. Oktober 2022 bei der Schule eingebracht worden und sei daher offenkundig verspätet gewesen.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, da sie es verabsäumt habe, zu prüfen, ob die Post tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen habe. Die eingeholten Sendungsdetails der Post seien jedoch dazu nicht ausreichend. Hingegen habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie die Hinterlegungsanzeige vom 28.06.2022 nie erhalten habe.
  3. Einlangend mit 27.12.222 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  4. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Österreichische Post AG per E-Mail vom 23.01.2022 Folgendes mit: „Nach den uns vorliegenden Informationen wurde am 27.06.2022 ein Brief Inland mit der Zusatzleistung Einschreiben (kein Hinweis auf RSa- oder RSb-Brief) und mit der Sendungsnummer RM963546928AT in der Post Geschäftsstelle 6050 Hall/Tirol aufgegeben. Der Brief wurde in Folge am 28.06.2022 benachrichtigt, stand ab 29.06.2022 zur Abholung in der Post Geschäftsstelle 6063 Rum bereit und wurde am 19.07.2022 - nach Fristablauf - mit "nicht behoben" an den Absender retourniert.“
  5. Am 02.02.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7a der XXXX vom 13.09.2022 über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass sie der Beschwerdeführerin am 15.11.2022 persönlich zugestellt wurde.
  6. Am 02.02.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7a der römisch 40 vom 13.09.2022 über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass sie der Beschwerdeführerin am 15.11.2022 persönlich zugestellt wurde.
  7. Am 10.02.2023 teilte die Beschwerdeführerin dazu mit, dass sie ihre Beschwerde unverändert aufrechterhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Klassenkonferenz der Klasse 7a der XXXX entschied am 24.06.2022, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, weil sieDie Klassenkonferenz der Klasse 7a der römisch 40 entschied am 24.06.2022, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, weil sie
  9. im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note „Nicht genügend" beurteilt worden sei und
  10. die im § 25 Abs. 2 lit c. SchUG festgelegten Voraussetzungen zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" nicht erfülle.
  11. die im Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG festgelegten Voraussetzungen zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, zu einer Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ anzutreten. Die Entscheidung wurde von der Schule am 27.06.2022 als Brief Inland mit der Zusatzleistung Einschreiben mit der Sendungsnummer RM963546928AT in der Post Geschäftsstelle 6050 Hall/Tirol aufgegeben. Die Sendung enthielt keinen Rückschein. Die Sendung wurde nicht an der Abgabestelle zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde von einer Hinterlegung nicht schriftlich verständigt indem eine Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Es erfolgte keine Benachrichtigung in der der Ort der Hinterlegung bezeichnet wurde, bzw. der Beginn und die Dauer der Abholfrist angegeben wurde. Insbesondere wurde nicht auf die Wirkung der Hinterlegung hingewiesen. Am 13.09.2022 trat die Beschwerdeführerin an der Schule zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ an. Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin am 14.10.2022 tatsächlich zugekommen. Der Widerspruch vom 18.10.2022 erfolgte rechtzeitig.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ausführungen im bekämpften Bescheid und dem Inhalt der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich die rechtzeitige Einbringung des Widerspruches vom 18.10.2022 aus der bereits von der belangten Behörde erhobenen Feststellung, dass die Entscheidung vom 24.06.2022 nicht mittels RSa oder RSb-Brief versandt wurde, sondern als „Brief Inland“ mit der Zusatzleistung Einschreiben. Dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Österreichischen Post AG per E-Mail vom 23.01.2023 bestätigt. Bei einem Brief Inland mit der Zusatzleistung Einschreiben werden dem Absender die Aufgabe bestätigt und die Zustellung der Sendung dokumentiert. Durch eine Registriernummer ist der Weg der Sendung zudem nachvollziehbar (siehe dazu https://www.post.at/p/c/brief-zusatzleistungen, Stand 01.02.2023). Im Gegensatz dazu verfügt ein Behördenbrief (RSa/RSb) über einem Rückschein auf dem die Zustellung, einschließlich der Zustellung durch Hinterlegung entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes dokumentiert werden kann (siehe dazu https://www.post.at/g/c/behoerdenbrief-rsa-rsb-geschaeftlich#745229225, Stand 01.02.2023) . Durch die gewählte Form der Zustellung fehlt es an einem Nachweis über die Hinterlegung der Sendung. Einen anderen Nachweis vermochte weder die Schule noch die Behörde zu erbringen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 20Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 165/2022, hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.3.2.1.

Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

§ 25Abs. 1 Sch

UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

  1. a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
  2. b)der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. c)die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

§ 71Abs. 2 lit. c. Sch

UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

§ 20Abs.

6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen. § 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idgF, lautet:Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF, lautet: „Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.2.
  1. Wird ein gegen eine rechtswirksam erlassene Entscheidung rechtzeitig erhobenes, verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen, ist der Bescheid der Behörde inhaltlich rechtswidrig. Der Rechtsmittelwerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt. Der Verfassungsgerichtshof sieht in der unrechtmäßigen Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Berufung einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 54 (Stand 1.7.2007, rdb.at)).Der Verfassungsgerichtshof sieht in der unrechtmäßigen Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Berufung einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 54 (Stand 1.7.2007, rdb.at)). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. für viele VwGH vom 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche für viele VwGH vom 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer [nur] dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (vgl. VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103).Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer [nur] dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist vergleiche VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103). Die bloße Kenntnisnahme bewirkt nicht, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels iSd § 7 ZustG eingetreten ist (siehe VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).Die bloße Kenntnisnahme bewirkt nicht, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustG eingetreten ist (siehe VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). 3.2.
  2. Gegenständlich ist daher nach dem oben Ausgeführten lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 18.10.2022 zurecht zurückgewiesen hat. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Klassenkonferenz bereits am 24.06.2022 darüber entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse nicht berechtigt sei und die Entscheidung der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Sie übersieht jedoch dabei, dass sich die Klassenkonferenz nicht einer ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung vom 24.06.2022 bedient hat, sondern die Entscheidung mit einem „gewöhnlichen“ Einschreibebrief an die Beschwerdeführerin versandt hat. Daher konnten die Vorschriften des Zustellgesetzes über eine ordnungsgemäße Zustellung gar nicht eingehalten werden, da ein Einschreibebrief zwar den Postlauf und die Übernahme nachvollziehbar macht, jedoch, anders als ein RSa oder RSb-Brief, keine Hinterlegung im Sinne des Zustellgesetzes vorsieht. Nachdem die Beschwerdeführerin behauptet, diesen Brief nicht erhalten zu haben, gelingt es der belangten Behörde – in Ermangelung eines Rückscheines, der die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung beurkundet – nicht, nachzuweisen, dass die Sendung zugestellt wurde, bzw. der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist. Es ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin vom Inhalt der Entscheidung gewusst hat – sie ist entsprechend zur Wiederholungsprüfung angetreten –, da die bloße Kenntnis des Inhalts der Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bewirken kann, dass eine Heilung eines Zustellungsmangels eintritt. Nachdem somit keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte und die Entscheidung der Beschwerdeführerin erst am 14.10.2022 tatsächlich zugekommen ist, war der Widerspruch vom 18.10.2022 rechtzeitig. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt diesen zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Hauptantrag durchdringt, ist über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht abzusprechen. Der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Widerspruch zu befassen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen. 3.2.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2264630.1.00

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