RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW136 2253548-1 Spruch, W136 2253548-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der am XXXX 2002 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss vom 16.02.2021 für tauglich befunden.
- Der am römisch 40 2002 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss vom 16.02.2021 für tauglich befunden.
- Am 07.10.2021 wurde dem BF ein Einberufungsbefehl für den Einrückungstermin 04.04.2022 rechtswirksam zu gestellt.
- Mit Antrag vom 10.12.2021 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich am Anfang des Jahres selbständig gemacht und müsse, da er keine Mitarbeiter habe, alles - von Neukundengewinnung bis zur Abwicklung und Kundenbetreuung - selber machen. Er sei sehr erfolgreich und arbeite ca 60 Stunden pro Woche. Müsse er einrücken, sei seine wirtschaftliche Existenz vernichtet. Außerdem müsse er einen Kredit mit einer Monatsrate von € 1000,- zahlen. Sobald seine wirtschaftliche Existenz dies zulasse, wahrscheinlich 2025, werde er einrücken.
- Nach einem Ermittlungsverfahren und Gewährung von Parteiengehör wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 07.03.2022, den Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.01.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab.
- Nach einem Ermittlungsverfahren und Gewährung von Parteiengehör wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 07.03.2022, den Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.01.2025 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 ab. Hierzu wird in der Begründung wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das BVwG): „[…] Sie sind seit 28.01.2021 im Besitz einer Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit. Sie führen ein Einzelunternehmen, sind im Besitz der oben angeführten Gewerbeberechtigung und handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Der Jahresgewinn beträgt 25.000 € und das durch den Jahresumsatz vermittelte Jahresprämienvolumen beträgt 200.000 €. Im Unternehmen werden Versicherungsverträge vermittelt. Auf dem Unternehmen lasten keine Schulden und es gibt keine weiteren Arbeitskräfte. […] Durch Ihre Abwesenheit sind Kundenbeziehungen sowie Geschäftspartnerbeziehungen gefährdet und die Fixkosten in der Höhe von 1500 € können nicht bezahlt werden. […] Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie mit Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 18.01.2022 in Kenntnis gesetzt, und es wurde Ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Zum eingeräumten Parteiengehör gaben Sie keine Stellungnahme ab Aufgrund der Beweismittelforderung vom 10.02.2022 haben Sie am 01.03.2022 einen Auszug eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages in der Höhe von EUR 219.000,00 (datiert mit 22.12.2021, nach Ihren Angaben lautend auf Ihren Vater, monatliche Rate EUR 1029,00) vorgelegt. Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind taugliche Wehrpflichtige - sofern keine zwingenden militärischen Erfordernisse entgegenstehen - auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […]Gemäß Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind taugliche Wehrpflichtige - sofern keine zwingenden militärischen Erfordernisse entgegenstehen - auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […] Das Militärkommando für Oberösterreich gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung über Ihren Antrag maßgeblichen Sachverhaltes zu der Ansicht, dass in Ihrem Falle wirtschaftliche Interessen vorliegen, da Sie als Inhaber eines Unternehmens an dessen ordnungsgemäßen Führung ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, konnte allerdings nicht erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1984, Zl. 83/11/0017, 84/11/0106, und vom
- Mai 1986, Zl. 85/12/0250!). Im Sinne der Harmonisierungspflicht haben Wehrpflichtige grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung ihrer Tauglichkeit dafür Sorge zu tragen, ihre wirtschaftlichen/beruflichen Angelegenheiten in Einklang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu bringen. Diese Harmonisierungspflicht kann jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits früher einsetzen. Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist ein Wehrpflichtiger gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Ist ihm bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so trifft Ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Unterlässt er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 angesehen werden. Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (vergleiche dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2015, Zl. 2013/11/0166 und vom 23.09.2014, Zl 2014/11/0081). Sie sind seit 28.01.2021 im Besitz der Gewerbeberechtigung und haben Ihr Einzelunternehmen vor Ihrer Ladung zur Stellung (03.02.2021, Feststellung der Tauglichkeit am 16.02.2021) gegründet. Unter Bedachtnahme auf die bevorstehende Stellungspflicht, bzw. im Hinblick auf eine spätere Einberufung zum Grundwehrdienst, waren Sie dazu angehalten entsprechende Dispositionen zu treffen, um Ihre allenfalls bevorstehende Präsenzdienstverpflichtung erfüllen zu können. Ungeachtet dessen haben Sie ein Einzelunternehmen gegründet und haben damit jene Schwierigkeiten geschaffen, die einer Präsenzdienstleistung entgegenstehen, bzw. wurde mit diesen Handlungen die Harmonisierungspflicht verletzt. […] Auch die monatliche Kreditrate in der Höhe von EUR 1029,00, die Sie anstelle Ihres Vaters bezahlen, stellt kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes zu rechnen hat. Es ist Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1981, Zl. 2251/80, Slg.N.F.Nr. 10503/A, vom
- Oktober 1983, Zlen. 83/11/0197, 0198, und vom
- Juni 1982, Zl. 82/11/0349!), nicht aber durch Aufnahme von Krediten solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Zum Zeitpunkt Ihrer wirtschaftlichen Dispositionen musste Ihnen jedenfalls bekannt und bewusst sein, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes werden nachkommen müssen. Sie hatten daher die Pflicht, die Vereinbarkeit Ihrer Präsenzdienstpflicht mit Ihren wirtschaftlichen und finanziellen Absichten zu prüfen.Auch die monatliche Kreditrate in der Höhe von EUR 1029,00, die Sie anstelle Ihres Vaters bezahlen, stellt kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes zu rechnen hat. Es ist Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden vergleiche unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1981, Zl. 2251/80, Slg.N.F.Nr. 10503/A, vom
- Oktober 1983, Zlen. 83/11/0197, 0198, und vom
- Juni 1982, Zl. 82/11/0349!), nicht aber durch Aufnahme von Krediten solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Zum Zeitpunkt Ihrer wirtschaftlichen Dispositionen musste Ihnen jedenfalls bekannt und bewusst sein, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes werden nachkommen müssen. Sie hatten daher die Pflicht, die Vereinbarkeit Ihrer Präsenzdienstpflicht mit Ihren wirtschaftlichen und finanziellen Absichten zu prüfen. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle haben Sie nicht geltend gemacht, und es konnten auch solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.03.2022 fristgerecht Beschwerde und führte als Beschwerdegründe unzweckmäßige Ermessensausübung und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde an. Das Militärkommando Oberösterreich übersehe die besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen des BF Der BF habe bereits vor der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses (16.02.2021) am 28.01.2021 mit der selbständigen Tätigkeit begonnen hat. Überdies sei der Einberufungsbefehl zum Einberufungstermin 04.4.2022 erst mit 07.10.2021 erfolgt. Schon aus der zeitlichen Abfolge könne der Begründung und des Militärkommandos nicht gefolgt werden, wonach zur Wahrung von wirtschaftlichen Interessen ein potentiell – noch einzuberufender – Wehrpflichtiger gehalten sei, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden. In diesem Zusammenhang wäre eine Unterbindung der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit keinesfalls statthaft. Im konkreten Fall seien rücksichtswürdige wirtschaftliche Interesse beim Beschwerdeführer betroffen, da es dem BF im Rahmen des Präsenzdienstes nicht möglich wäre, Stornoabwehrmaßnahmen zu treffen. Die gegenständliche Behörde habe eine unzweckmäßige Ermessensausübung vorgenommen. Abgesehen davon stelle diese selbständige Tätigkeit die einzige Einkommensquelle des Beschwerdeführers dar. Mangels eines noch eines ausreichenden Kundenstocks käme es zu einer endgültigen Beendigung dieser selbständigen Tätigkeit kommen. Zudem bestünden beim BF auch rücksichtswürdige familiäre Interessen. Der BF zahle die Kreditraten für seinen Vater in der Höhe von EUR 1.000,00 monatlich. Hierbei handelt es sich um einen Kredit, welcher für die Hausfinanzierung, in dem der BF mit seinem Vater wohne, aufgenommen worden sei. Der BF begleicht diese Kreditraten seit etwa zwei Jahren. Neben diesen Kreditraten fielen überdies EUR 300,00 pro Monat an Kosten für Strom, Warmwasser, Versicherungen etc an, welche vom BF beglichen würden. Außerdem würden abzuführenden Steuern, sonstigsten Abgaben und notwendigen Versicherungen anfallen. Die Behörde hätte weitere Tatsachen diesbezüglich sammeln müssen, um den Sachverhalt abschließend zu klären. In diesem Punkt sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Es wurde der Antrag gestellt, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine Verhandlung durchführen, in eventu die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 01.04.2022 (hg. eingelangt am selben Tag) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 06.04.2022 mit, dass der BF den Grundwehrdienst angetreten habe und teilte weiters über Nachfrage am 14.11.2022 mit, dass der BF am 08.04.2022 wegen einer Anpassungsstörung mit 08.04.2022 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei. Eine neuerliche Stellung des BF sei ab April 2023 in Aussicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit des BF am 16.02.2021 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit mit 28.01.2021 unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit des BF am 16.02.2021 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit mit 28.01.2021 unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen, da das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt (vgl. VwGH vom 06.05.2022, Zl. Ra 2021/11/0065)Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen, da das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt vergleiche VwGH vom 06.05.2022, Zl. Ra 2021/11/0065)
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 2.
- § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, lautet auszugsweise:2.
- Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. ..." 2.
- Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des BF im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint, weil den zwar grundsätzlich vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des BF als Inhaber eines neu gegründeten Gewerbes eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der Gesetzesbestimmung letztlich nicht zuzumessen gewesen sei. In Kenntnis seiner noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung war der BF dazu verpflichtet seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren (Harmonisierungspflicht). 2.
- Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: 2.3.
- „Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 setzt voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist, was auch beim Unternehmenspächter zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2003/11/0026). Nach dem zitierten Erkenntnis ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetzes 2001 angesehen werden (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2011/11/0086, mwN).“ (VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246)2.3.
- „Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 setzt voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist, was auch beim Unternehmenspächter zu bejahen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2003/11/0026). Nach dem zitierten Erkenntnis ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetzes 2001 angesehen werden vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2011/11/0086, mwN).“ (VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246) 2.3.
- „Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2005, 2003/11/0026,
- März 2008, 2008/11/0011, und vom
- März 2008, 2007/11/0202).“ (VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081). 2.3.
- „Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (Hinweis E vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).“ (VwGH vom 10.06.2015, GZ 2013/11/0166) 2.3.
- „Die Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von Verpflichtungen derartige Schwierigkeiten erst geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Grundwehrdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (Hinweis E
- Jänner 1991, 90/11/0068; E
- Mai 1993, 93/11/0074). (Hier: Dieser Zeitpunkt ist mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusetzen.)“ (VwGH vom 18.11.2008, GZ 2008/11/0096) 2.
- Im Lichte der vorangeführten Judikatur kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen beim BF vorlägen, keine Berechtigung zu. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde eine unzweckmäßige Ermessungsübung getroffen hätte, ist darauf zu verweisen, dass sich daraus keinesfalls die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Zu Vorbringen, wonach die wirtschaftliche Existenz des BF durch die Leistung des Präsenzdienstes vollständig vernichtet wäre, ist zu bemerken, dass kein Grund erkennbar ist, warum der BF nach Absolvierung des Grundwehrdienstes seine selbständige Tätigkeit nicht fortsetzen kann, zumal es ihm innerhalb von nur einem knappen Jahr gelungen ist, sein Gewerbe in die Gewinnzone zu führen und sein Unternehmen auch nicht mit Schulden belastet ist. Zum Vorbringen, dass auch rücksichtswürdige familiäre Interessen eine Befreiung des BF erfordern würden, weil dieser die Raten des von seinen Eltern aufgenommenen Immobiliar-Verbraucherkredits bedient, da seine Eltern in finanziellen Schwierigkeiten wären, ist auf folgendes zu verweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Derartige Interessen liegen gegenständlich jedoch nicht vor. 2.
- Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 2.
- Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw familiärer Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw familiärer Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2253548.1.01