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{'item': 'W141 2265471-1'}

Obsah (13)Art 133§ 40§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 7§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW141 2265471-1 Spruch, W141 2265471-1/ 4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 18.11.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Psychiatrie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2022, welche in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst wurden und mit einem Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurden. 1.
  3. Mit Schreiben, am 03.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt, brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Unter Vorlage eines Befundkonvoluts wurde ausführlich zu den im Sachverständigengutachten festgestellten Leiden einzeln Stellung genommen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die Richtigstellung des Grades ihrer Behinderung in den Behindertenpass beantrage. 1.
  4. Zur Überprüfung der schriftlichen Stellungnahme und der neu vorgelegten Befunde wurde von der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme derselben Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 20 vH bewertet wurde. Eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung wurde nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet worden wären.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v

H festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt worden wären. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 21.11.2022 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben, eingelangt am 10.01.2023, Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin abermalig die bereits in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Angaben vor und führte ausführlich erklärend aus, weshalb die im Gutachten getroffenen Einstufungen die Leiden nicht korrekt nach der Einschätzungsverordnung eingestuft worden wären und dass von Seiten des Gutachters eine unzureichende und oberflächliche Begutachtung erfolgt wäre.
  2. Am 13.01.2023 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023 erging ein Verspätungsvorhalt an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2022 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid laut Angaben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin am 28.11.2022 zugestellt wurde. Die sechs wöchige Beschwerdefrist endete daher mit 09.01.
  4. Demnach wäre die eingebrachte Beschwerde vom 10.01.2023 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Es erfolgte keine Stellungnahem von Seiten der Beschwerdeführerin , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 18.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21.11.2022, OB: XXXX , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21.11.2022, , OB: römisch 40 , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt. Der angefochtene Bescheid langte laut Angaben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin am 28.11.2022 ein und gilt somit ab 28.11.2022 als zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 09.01.
  6. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.01.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2022 ein. Mit Schreiben vom 25.01.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wäre in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Die Beschwerde vom 10.01.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023 ist verspätet.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde ist demnach verspätet.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 21.11.2022 am 28.11.2022 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zugestellt. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete im Beschwerdefall jedenfalls mit Ablauf des 09.01.2023. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.01.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2022 ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die bei der belangten Behörde 10.01.2023 einlangte, als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2265471.1.00

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