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{'item': 'W144 2267220-1'}

Obsah (4)§ 10§ 52§ 5Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW144 2267220-1 Spruch, W144 2267220-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Österreich geschleppt wurde. Der BF erklärte, dass sein Reiseziel Italien gewesen sei, weil er dort arbeiten wollte. Einen Antrag auf internationalen Schutz wollte der BF im Bundesgebiet ausdrücklich nicht stellen. In der Folge wurde seitens des BFA mit den rumänischen Dublin-Behörden Kontakt aufgenommen, die mit Schreiben vom 31.01.2023 mitteilten, dass der BF am 08.01.2023 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der

wie vor anhängig ist. Unter einem erklärte sich Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF bereit.In der Folge wurde seitens des BFA mit den rumänischen Dublin-Behörden Kontakt aufgenommen, die mit Schreiben vom 31.01.2023 mitteilten, dass der BF am 08.01.2023 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der

wie vor anhängig ist. Unter einem erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF bereit. Das BFA erlies in der Folge den angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 und erteilte dem BF unter Spruchpunkt I. keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, und erlies unter Spruchpunkt II. § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung und erklärte seine Abschiebung

Rumänien für zulässig.Das BFA erlies in der Folge den angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 und erteilte dem BF unter Spruchpunkt römisch eins. keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, und erlies unter Spruchpunkt römisch zwei. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung und erklärte seine Abschiebung

Rumänien für zulässig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er geltend machte, dass er zwischenzeitig, konkret am 02.02.2023 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt habe, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung unzulässig sei. In der Folge wurde seitens des BVwG amtswegig ein IZF-Auszug (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) eingeholt, aus dem sich unter der Rubrik „Verfahren/Entscheidungen/Ausschreibungen BFA“ ergibt, dass der BF am XXXX einen Asylantrag beim BFA eingebracht hat.In der Folge wurde seitens des BVwG amtswegig ein IZF-Auszug (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) eingeholt, aus dem sich unter der Rubrik „Verfahren/Entscheidungen/Ausschreibungen BFA“ ergibt, dass der BF am römisch 40 einen Asylantrag beim BFA eingebracht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang, der sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem EDV-Auszug des Informationsverbundes Zentrales Fremdenregister ergibt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde In casu zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA kein Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet anhängig gewesen, sodass das BFA zu Recht eine Vorgangsweise gemäß § 57 AsylG und § 61 FPG gewählt hat.In casu zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA kein Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet anhängig gewesen, sodass das BFA zu Recht eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 57, AsylG und Paragraph 61, FPG gewählt hat. Mittlerweile liegt jedoch ein Antrag auf internationalen Schutz des BF vor, der laut Beschwerde am 02.02.2023 gestellt wurde und laut IZF-Datenauszug am XXXX beim BFA eingebracht worden ist. Mittlerweile liegt jedoch ein Antrag auf internationalen Schutz des BF vor, der laut Beschwerde am 02.02.2023 gestellt wurde und laut IZF-Datenauszug am römisch 40 beim BFA eingebracht worden ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist. Diesbezüglich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2021, RA 2021/21/0328, wie folgt ausgeführt: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden",

§ 52Abs. 2 Fr

PolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung

§ 52Abs. 9 Fr

PolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Diese Überlegungen lassen sich auf eine Konstellation übertragen, in der ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wird. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung - ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung - gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 mit der

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 3 MRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom VwG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dass § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung vorsieht, "wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AyslG 2005 zugelassen wird", steht dem nicht entgegen.“„Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden",

Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Diese Überlegungen lassen sich auf eine Konstellation übertragen, in der ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wird. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung - ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 mit der

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Artikel 3, MRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom VwG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dass Paragraph 61, Absatz 4, FrPolG 2005 das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung vorsieht, "wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AyslG 2005 zugelassen wird", steht dem nicht entgegen.“ Somit war angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2267220.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.