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{'item': 'W150 2259976-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW150 2259976-3 Spruch, W150 2259976-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), wurde am 08.09.2022 durch Organwalter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug an einer Arbeitsstätte in 2333 LEOPOLDSDORF bei Wien, angetroffen. Der BF konnte dabei keine Identitätsdokumente vorlegen, sondern nur die farbliche Kopie eines spanischen Ausweises lautend auf XXXX , geb. XXXX 1973, StA Spanien.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), wurde am 08.09.2022 durch Organwalter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug an einer Arbeitsstätte in 2333 LEOPOLDSDORF bei Wien, angetroffen. Der BF konnte dabei keine Identitätsdokumente vorlegen, sondern nur die farbliche Kopie eines spanischen Ausweises lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 1973, StA Spanien.
  3. Da der BF mit dem Lichtbild auf der Farbkopie nicht ident erschien, wurde er noch am gleichen Tage auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages von Sicherheitsorganen der LPD WIEN gemäß § 34 Abs. 3 Z 1, § 40 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 09.09.2022 in Verwahrungshaft angehalten. Nach der Festnahme gab der Beschwerdeführer u.a. die im Spruch genannte Verfahrensidentität an; weiters, dass er sich bereits seit 2017 in Österreich aufhalte.
  4. Da der BF mit dem Lichtbild auf der Farbkopie nicht ident erschien, wurde er noch am gleichen Tage auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages von Sicherheitsorganen der LPD WIEN gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 09.09.2022 in Verwahrungshaft angehalten. Nach der Festnahme gab der Beschwerdeführer u.a. die im Spruch genannte Verfahrensidentität an; weiters, dass er sich bereits seit 2017 in Österreich aufhalte.
  5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 09.09.2022, Zl. XXXX , wurde der BF an diesem Tage in Schubhaft genommen.
  6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF an diesem Tage in Schubhaft genommen.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. XXXX , zugestellt am selben Tage, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen, die Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt; dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG eingeräumt und gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 und Z 7 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , zugestellt am selben Tage, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen, die Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt, einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt; dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eingeräumt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6 und Ziffer 7, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  9. Der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch: „BVwG“) vom 17.10.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurde der BF noch am selben Tage aus der Schubhaft entlassen.
  10. Am 19.10.2022, Zl. XXXX , erließ das BFA den verfahrensgegenständlichen Mitwirkungsbescheid, mit welchem dem BF aufgetragen wurde, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort [ XXXX 2022, 11:00, Embassy of Ghana & Permanent Mission to the UN Offices in Vienna Donau-City-Straße 11 (Ares Tower Top 11/1) 1220 Vienna, Austria] als Beteiligter persönlich zu kommen sowie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.) Zusätzlich wurde angeführt, dass dieser Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen seien: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde.
  11. Am 19.10.2022, Zl. römisch 40 , erließ das BFA den verfahrensgegenständlichen Mitwirkungsbescheid, mit welchem dem BF aufgetragen wurde, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort [ römisch 40 2022, 11:00, Embassy of Ghana & Permanent Mission to the UN Offices in Vienna Donau-City-Straße 11 (Ares Tower Top 11/1) 1220 Vienna, Austria] als Beteiligter persönlich zu kommen sowie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) Zusätzlich wurde angeführt, dass dieser Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen seien: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Begründend führte das BFA u.a. an, wonach der BF am 20.09.2022 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden sei und seit 11.10.2022 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege.
  12. Mit Schreiben vom 24.10.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, wonach die Behörde die Einholung eines Rückreisedokuments mit der Rechtskraft des am 10.10.2022 erlassenen abweisenden Asylantrags vom 20.09.2022 argumentiere. Diese Behauptung sei aber tatsachenwidrig, zumal weder der BF noch dessen rechtsfreundlicher Vertreter einen derartigen Bescheid je zugestellt bekommen hätten. Selbst für den Fall, dass man die gegenständliche Entscheidung dem BF noch am Tag der Erlassung persönlich ausgehändigt haben sollte, wäre diese „vermutlich“ dennoch nicht rechtskräftig, da diesfalls am 10.10.2022 noch nicht die vierwöchige Beschwerdefrist abgelaufen gewesen sei. Nach Aktenlage des gewillkürten Vertreters wäre am 12.09.2022, Zl. XXXX , erstinstanzlich ein Bescheid erlassen worden, in welchem unter anderem sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit verhängt worden seien; dieser wäre jedoch basierend auf der noch am selben Tag erfolgten Erhebung eines Rechtsmittels ebensowenig in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge hätte das BVwG mit Beschluss vom 17.10.2022, Zl. W222 2260842-1/3Z, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb im Ergebnis aktuell keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen würde.Nach Aktenlage des gewillkürten Vertreters wäre am 12.09.2022, Zl. römisch 40 , erstinstanzlich ein Bescheid erlassen worden, in welchem unter anderem sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit verhängt worden seien; dieser wäre jedoch basierend auf der noch am selben Tag erfolgten Erhebung eines Rechtsmittels ebensowenig in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge hätte das BVwG mit Beschluss vom 17.10.2022, Zl. W222 2260842-1/3Z, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb im Ergebnis aktuell keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen würde. Demgegenüber sei der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2022 nach wie vor beim Bundesamt anhängig. Daraus resultierend erweise sich die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat durch die Erstinstanz gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG als unzulässig, zumal dem BF zumindest faktischer Abschiebeschutz zukommen würde. Außerdem sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gänzlich rechtswidrig erfolgt.Daraus resultierend erweise sich die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat durch die Erstinstanz gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG als unzulässig, zumal dem BF zumindest faktischer Abschiebeschutz zukommen würde. Außerdem sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gänzlich rechtswidrig erfolgt. Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt II. des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.
  13. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 28.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2022, Zl. W150 2259976-3/3Z, wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. XXXX , gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2022, Zl. W150 2259976-3/3Z, wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahre 2017 illegal ins Bundesgebiet ein und verbrachte die folgenden fünf Jahre unter konsequenter Vermeidung behördlicher Kontakte im Verborgenen. Gegen die nach erfolgter Schubhaftnahme am 09.09.2022 bescheidmäßig erlassenen Rückkehrentscheidung in Kombination mit einem Einreiseverbot vom 12.09.2022, Zl. XXXX , erhob der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.10.2022 Beschwerde.Gegen die nach erfolgter Schubhaftnahme am 09.09.2022 bescheidmäßig erlassenen Rückkehrentscheidung in Kombination mit einem Einreiseverbot vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , erhob der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.10.2022 Beschwerde. Parallel dazu stellte er am 20.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2022, Zl. XXXX , mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2022, Zl. W222 2260842-1/3Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt.In weiterer Folge wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2022, Zl. W222 2260842-1/3Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2022, Zl. W150 2259976-3/3Z, wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. XXXX , gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2022, Zl. W150 2259976-3/3Z, wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 19.10.2022, Zl. XXXX , wurde vom BFA der verfahrensgegenständliche Mitwirkungsbescheid erlassen, mit welchem dem BF aufgetragen wurde, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort [ XXXX 2022, 11:00, Embassy of Ghana & Permanent Mission to the UN Offices in Vienna Donau-City-Straße 11 (Ares Tower Top 11/1) 1220 Vienna, Austria] als Beteiligter persönlich zu kommen sowie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.) Zusätzlich wurde angeführt, dass dieser Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen seien: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Am 19.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde vom BFA der verfahrensgegenständliche Mitwirkungsbescheid erlassen, mit welchem dem BF aufgetragen wurde, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort [ römisch 40 2022, 11:00, Embassy of Ghana & Permanent Mission to the UN Offices in Vienna Donau-City-Straße 11 (Ares Tower Top 11/1) 1220 Vienna, Austria] als Beteiligter persönlich zu kommen sowie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) Zusätzlich wurde angeführt, dass dieser Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen seien: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022 erhob der BF mit Schreiben vom 24.10.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (siehe bereits Pkt. 7 des Verfahrensgangs).
  17. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX , sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der ghanaischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. römisch 40 , sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der ghanaischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Mitwirkung an der Einholung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 19.10.2022 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt und im hg. Verfahrensakt einliegenden Bescheid, Zl. XXXX und der Beschwerde selbst. Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 19.10.2022 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt und im hg. Verfahrensakt einliegenden Bescheid, Zl. römisch 40 und der Beschwerde selbst.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  20. Gesetzliche Grundlagen: § 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet: „

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.„
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 33 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG lautet: „
(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“„
(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“ 3.1.
  1. Zur Abweisung der Beschwerde: Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im angefochtenen Bescheid vom 19.10.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Identitätsfeststellung mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch die Experten-Delegation bei der Konsularabteilung Ghanas am 02.11.2022 wahrzunehmen. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft seien. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Festnahmeauftrags angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom 19.10.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Identitätsfeststellung mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch die Experten-Delegation bei der Konsularabteilung Ghanas am 02.11.2022 wahrzunehmen. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft seien. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Festnahmeauftrags angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, AVG. Die eingebrachte Beschwerde gründet substanziell auf der Behauptung, derzufolge das Asylantragsverfahren des BF schon allein deshalb zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der gegenständlichen Entscheidung noch gar nicht rechtskräftig gewesen sein könne, zumal die Antragstellung am 20.09.2022 erfolgt sei, der Mitwirkungsbescheid selbst jedoch inhaltlich explizit von einer Rechtskraft mit 10.10.2022 ausgehen würde. Folgerichtig hätte selbst bei hypothetisch unterstellter Bescheiderlassung noch am selben Tag der Antragstellung die vierwöchige Rechtsmittelfrist ihr Ende noch nicht einmal ansatzweise erreicht gehabt, weshalb der Mitwirkungsbescheid mangels durchsetzbarer Rückkehrentscheidung auch nicht hätte ergehen dürfen. Hierzu ist zunächst auf § 33 Abs. 4 BFA-VG hinzuweisen, welcher (grundsätzlich) die Anordnung trifft, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.Hierzu ist zunächst auf Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG hinzuweisen, welcher (grundsätzlich) die Anordnung trifft, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG für Asylwerber die Einschränkung bestehe, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden sei oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme und die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes somit nicht zwingend und generell voraussetze, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Weiterhin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, wonach diesbezüglich anzumerken sei, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates und diesbezüglich jedenfalls ergänzend zu beachten sei, dass es einem Asylwerber in der Regel nicht zuzumuten wäre, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalen Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG für Asylwerber die Einschränkung bestehe, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden sei oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme und die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes somit nicht zwingend und generell voraussetze, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Weiterhin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, wonach diesbezüglich anzumerken sei, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates und diesbezüglich jedenfalls ergänzend zu beachten sei, dass es einem Asylwerber in der Regel nicht zuzumuten wäre, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalen Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012). In casu bedeutet diese Judikatur im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass sich die bescheidmäßig erlassene Aufforderung zur aktiven persönlichen Mitwirkung an der Einholung eines Ersatzreisedokuments im Büro der Auslandsvertretungsbehörde seines Heimatlandes an den BF während eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenem Asylverfahrens als rechtswidrig erweist. Der Beschwerde war daher stattzugeben. 3.1.
  2. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt wurde dem Begehren hinsichtlich Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2022, Zl. W150 2259976-3/3Z, entsprochen, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdepunkt an dieser Stelle erübrigt. 3.1.
  3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2259976.3.00

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