RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW164 2251901-1 Spruch, W164 2251901-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog ab 30.07.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog sie Notstandshilfe. Die BF hat keine in Österreich anerkannte Ausbildung. Sie hat Berufserfahrung als Verkäuferin. Am 20.10.2021 hatte die BF ein telefonisches Beratungsgespräch. Am selben Tag wurde ihr ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX “, einem Kursinstitut, das in Kooperation mit einem sozial-ökonomischen Betrieb steht, für 16.11.2021, 09:30, per Post zugesendet. In Aussicht gestellt wurde eine Vorbereitungsphase (Coaching, Entwicklung von Bewerbungsstrategien, Beratung über Fördermöglichkeiten, Förderung der Selbstorganisation) und im Anschluss daran eine mögliche Vermittlung zum Kooperationspartner XXXX GmbH für ein befristetes Dienstverhältnis. Das Einladungsschreiben enthielt folgende Anmerkung „ACHTUNG! Liebe Kundinnen und Kunden! Bitte beachten Sie die 3-G-Regel (Getestet-Genesen-Geimpft) und bringen Sie einen aktuellen 3-G-Nachweis zur Veranstaltung mit.“ Die BF wurde ferner darüber informiert, dass die Vorsprache zu Beginn der Veranstaltung als Kontrollmeldung im Sinne des AlVG gelte und dass im Falle ihres Nichterscheinens der Leistungsbezug eingestellt würde. Es wurde ferner mitgeteilt, dass bei Unterlassung einer Kontrollmeldung – ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen – vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur PERSÖNLICHEN Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw keine Notstandshilfe gewährt werde.Am 20.10.2021 hatte die BF ein telefonisches Beratungsgespräch. Am selben Tag wurde ihr ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Veranstaltung „ römisch 40 “, einem Kursinstitut, das in Kooperation mit einem sozial-ökonomischen Betrieb steht, für 16.11.2021, 09:30, per Post zugesendet. In Aussicht gestellt wurde eine Vorbereitungsphase (Coaching, Entwicklung von Bewerbungsstrategien, Beratung über Fördermöglichkeiten, Förderung der Selbstorganisation) und im Anschluss daran eine mögliche Vermittlung zum Kooperationspartner römisch 40 GmbH für ein befristetes Dienstverhältnis. Das Einladungsschreiben enthielt folgende Anmerkung „ACHTUNG! Liebe Kundinnen und Kunden! Bitte beachten Sie die 3-G-Regel (Getestet-Genesen-Geimpft) und bringen Sie einen aktuellen 3-G-Nachweis zur Veranstaltung mit.“ Die BF wurde ferner darüber informiert, dass die Vorsprache zu Beginn der Veranstaltung als Kontrollmeldung im Sinne des AlVG gelte und dass im Falle ihres Nichterscheinens der Leistungsbezug eingestellt würde. Es wurde ferner mitgeteilt, dass bei Unterlassung einer Kontrollmeldung – ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen – vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur PERSÖNLICHEN Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw keine Notstandshilfe gewährt werde. Am 16.11.2021 erhielt das AMS eine Mitteilung des genannten Kursinstituts, wonach die BF nicht zur zugewiesenen Veranstaltung erschienen sei. Mit Schreiben vom 17.11.2021 wurde die BF darüber informiert, dass ihr Leistungsbezug ab 16.11.2021 eingestellt werde, da sie die vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung des Leistungsanspruchs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. Am 24.11.2021 sprach die BF in der Infozone beim AMS vor und gab an, sie habe am 16.11.2021 infolge eines Versehens (Vertauschen) keinen 3-G-Nachweis gehabt, sie wolle auch nicht mehr kommen sondern wegen COVID zu Hause bleiben. Am 29.11.2021 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift auf. Die BF wendete zum Vorhalt der Nichteinhaltung der Kontrollmeldung ein, dass sie am 16.11.2021 beim genannten Kursinstitut gewesen sei und dort ihren zu Hause gemachten Antigentest („Wohnzimmertest“) vorgezeigt habe. Dieser sei jedoch nicht akzeptiert worden. Mit Bescheid vom 30.11.2021, Zl. VSNR XXXX AMS 962-Wien Redergasse, Spruchpunkt A, sprach das AMS aus, dass die BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 16.11.2021 bis 28.11.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.Mit Bescheid vom 30.11.2021, Zl. VSNR römisch 40 AMS 962-Wien Redergasse, Spruchpunkt A, sprach das AMS aus, dass die BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 16.11.2021 bis 28.11.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 16.11.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.11.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie am 16.11.2021 bei der verfahrensgegenständlichen Informationsveranstaltung gewesen sei. Ihre Gesundheit sei ihr sehr wichtig. Sie mache jede Woche einen Selbsttest. PCR-Tests und die Impfung lehne sie jedoch ab, da sie kein Versuchsobjekt sei. Sie möchte ihr Geld haben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: WF 2021-0566-9-028673, wurde der angefochtene Bescheid vom 30.11.2021 dahingehend abgeändert, dass die BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 16.11.2021 bis 23.11.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Für den Zeitraum von 24.11.2021 bis 28.11.2021 werde die Notstandshilfe bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nachbezahlt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: WF 2021-0566-9-028673, wurde der angefochtene Bescheid vom 30.11.2021 dahingehend abgeändert, dass die BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 16.11.2021 bis 23.11.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Für den Zeitraum von 24.11.2021 bis 28.11.2021 werde die Notstandshilfe bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nachbezahlt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Einladungsschreiben zur Informationsveranstaltung vom 16.11.2021 explizit auf die Vorlage eines 3G Nachweises hingewiesen worden sei. Die BF hätte selbst über die Website „Alles Gurgelt“ zeitgerecht einen PCR-Test machen oder sich in der Apotheke testen lassen können. Die Nichtbeibringung eines im Sinne der 3-G-Regel gültigen Nachweises sei einem Nichterscheinen bzw. Nichteinhalten des Kontrollmeldetermins beim Kursinstitut XXXX gleichzusetzen. Es wäre an der BF gelegen, taggleich beim AMS vorzusprechen um einen Leistungsverlust zu vermeiden. Aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins beim Kursinstitut XXXX und der Wiedermeldung am 24.11.2021 habe die BF im Zeitraum von 16.11.2021 bis 23.11.2021 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Einladungsschreiben zur Informationsveranstaltung vom 16.11.2021 explizit auf die Vorlage eines 3G Nachweises hingewiesen worden sei. Die BF hätte selbst über die Website „Alles Gurgelt“ zeitgerecht einen PCR-Test machen oder sich in der Apotheke testen lassen können. Die Nichtbeibringung eines im Sinne der 3-G-Regel gültigen Nachweises sei einem Nichterscheinen bzw. Nichteinhalten des Kontrollmeldetermins beim Kursinstitut römisch 40 gleichzusetzen. Es wäre an der BF gelegen, taggleich beim AMS vorzusprechen um einen Leistungsverlust zu vermeiden. Aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins beim Kursinstitut römisch 40 und der Wiedermeldung am 24.11.2021 habe die BF im Zeitraum von 16.11.2021 bis 23.11.2021 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte darin vor, dass man sie früher auf das Erfordernis eines PCR-Tests hätte hinweisen müssen. Sie mache immer nur einen Antigentest, da sie nicht zum Frisör, in Shops oder ins Kino gehe. Sie möchte nunmehr auch das restliche vom AMS einbehaltene Geld ausbezahlt haben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt wird auf Punkt 1. Verfahrensgang, verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Am 16.11.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
- COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:Am 16.11.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
- COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten: Allgemeine Bestimmungen § 1.
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.Paragraph eins,
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
- b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
- d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
- aa)lit. a oder c mindestens 120 Tage oderaa) Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
- bb)lit. b mindestens 14 Tagebb) Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; 2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein
- a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
- b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3)–
(7)(…) Ort der beruflichen Tätigkeit § 10.
(1)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.Paragraph 10,
(1)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2)–
(7)(…) Zusammenkünfte § 13.
(1)–
(4)(…)Paragraph 13,
(1)–
(4)(…)
(5)Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 8 Abs. 4 sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.
(5)Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt Paragraph 10, Absatz eins, sinngemäß.
(6)(…) Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht § 24.
(1)Diese Verordnung tritt mit
- November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- November 2021 außer Kraft.Paragraph 24,
(1)Diese Verordnung tritt mit
- November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- November 2021 außer Kraft.
(2)–
(6)(…) Am 16.11.2021 stand die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021), LGBl. Nr. 51/2021, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:Am 16.11.2021 stand die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten: Orte der beruflichen Tätigkeit § 2.
(1)Zusätzlich zu § 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie überParagraph 2,
(1)Zusätzlich zu Paragraph 9, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über 1. ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
- a)Zertifikates gemäß § 4c Epidemiegesetz 1950,
- a)Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
- b)Nachweises einer befugten Stelle, 2. ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,2. ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, 3. ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte3. ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
- b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
- d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
- aa)lit. a oder c mindestens 120 Tage oderaa) Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
- bb)lit. b mindestens 14 Tagebb) Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, 4. einen Internationalen Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 3 genannten Impfungen eingetragen ist, oder4. einen Internationalen Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist, oder 5. einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, verfügen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereithalten.
(2)Kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen werden, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2)Kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen werden, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 der
- COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen diese nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 gemäß Abs. 1 Z 1 vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt sinngemäß für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 der
- COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(3)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der
- COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen diese nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt sinngemäß für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, der
- COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(4)Abs. 1 und 2 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.
(4)Absatz eins und 2 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 2006/08/0221 vom 19.09.2007).Ein Kontrolltermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit vergleiche VwGH 2006/08/0221 vom 19.09.2007). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 2007/08/0165 vom 04.06.2008).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 2007/08/0165 vom 04.06.2008). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 2013/08/0276 vom 30.09.2014).Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste vergleiche VwGH 2013/08/0276 vom 30.09.2014). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, § 479 AlVG, Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Paragraph 479, AlVG, Rz 828). Bezogen aus den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die BF hatte vor der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits zahlreiche Kontrolltermine absolviert. Die BF war ferner unstrittig darüber informiert, dass die Teilnahme an der zugewiesenen Informationsveranstaltung am 16.11.2021 für sie als Einhaltung eines Kontrolltermins gelten würde. Im Einladungsschreiben wurde die BF zudem über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins und über die zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid 19-Verhaltensregeln – konkret die 3-G-Regel (Getestet-Genesen-Geimpft) - informiert. Die beschwerdegegenständliche Informationsveranstaltung am 16.11.2021 galt als Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs. 5 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
- COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021.Die beschwerdegegenständliche Informationsveranstaltung am 16.11.2021 galt als Zusammenkunft im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
- COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,. Entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Vorgaben in Zusammenhang mit COVID-19 (insbesondere die strengeren Regelungen in Wien) durfte der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021), LGBl. Nr. 51/2021, vorweisen konnten. Gemäß den (landesrechtlichen) Vorgaben reichte ein Antigen-Selbsttest (sog. Wohnzimmertest) zu diesem Zeitpunkt nicht für die Einhaltung der 3-G-Regel als Zutrittsvoraussetzung aus. Es wäre sohin seitens der BF ein negativer PCR-Test oder ein Antigentest einer befugten Stelle vorzulegen gewesen, zumal die BF laut eigenem Vorbringen die Impfung ablehnt und auch nicht über einen Genesenen-Status verfügte.Entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Vorgaben in Zusammenhang mit COVID-19 (insbesondere die strengeren Regelungen in Wien) durfte der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, vorweisen konnten. Gemäß den (landesrechtlichen) Vorgaben reichte ein Antigen-Selbsttest (sog. Wohnzimmertest) zu diesem Zeitpunkt nicht für die Einhaltung der 3-G-Regel als Zutrittsvoraussetzung aus. Es wäre sohin seitens der BF ein negativer PCR-Test oder ein Antigentest einer befugten Stelle vorzulegen gewesen, zumal die BF laut eigenem Vorbringen die Impfung ablehnt und auch nicht über einen Genesenen-Status verfügte. Die BF erschien am 16.11.2021 zur Informationsveranstaltung, wies allerdings lediglich einen von ihr durchgeführten Antigen-Selbsttest (sog. Wohnzimmertest) vor. Dieser entsprach nicht der 3-G-Regel und wurde zu Recht nicht akzeptiert. Die BF wurde zu Recht nicht eingelassen. Das Verhalten der BF (Erscheinen ohne einen der 3-G-Regel entsprechenden Nachweis) hat daher die Einhaltung des vorgeschriebenen Kontrolltermins unmöglich gemacht. Soweit die BF in ihrem Vorlageantrag einwendet, man hätte sie nicht drüber informiert, welche Art von Test erforderlich gewesen wäre, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Begriff „3-G-Regel“ wurde während der strittigen Zeit in allen seriösen Nachrichten-Medien regelmäßig mit allgemein verständlichen Begriffen erklärt. Ferner standen Hotlines etwa bei der Stadt Wien oder beim Sozialministeriumsservice zur Verfügung, wo die genaue Bedeutung dieser Regelung erfragt werden konnte. Apotheken gaben Auskunft und boten kostenfrei der 3-G-Regel entsprechende Anti-Gen-Tests an. Die Bedeutung der 3-G-Regel war während der strittigen Zeit somit allgemein bekannt bzw. konnte bei Zweifeln auf einfachem und zumutbarem Weg erfragt werden. Ferner ist der BF entgegenzuhalten, dass sie nach dem vergeblichen Versuch, zur genannten Informationsveranstaltung zugelassen zu werden nicht etwa ohne Verzug mit ihrer AMS-Beraterin Kontakt aufgenommen hat um den entstandenen Schaden zu begrenzen bzw., dass sie, wie ihr in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht entgegnet wurde, auch nicht taggleich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgesprochen hat um einen Leistungsverlust als Sanktion gemäß § 49 Abs. 2 AlVG zu vermeiden. Unstrittig hat die BF erst reagiert, als ihr seitens des AMS die Nichtteilnahme an der genannten Veranstaltung vorgehalten wurde. Der Begriff „3-G-Regel“ wurde während der strittigen Zeit in allen seriösen Nachrichten-Medien regelmäßig mit allgemein verständlichen Begriffen erklärt. Ferner standen Hotlines etwa bei der Stadt Wien oder beim Sozialministeriumsservice zur Verfügung, wo die genaue Bedeutung dieser Regelung erfragt werden konnte. Apotheken gaben Auskunft und boten kostenfrei der 3-G-Regel entsprechende Anti-Gen-Tests an. Die Bedeutung der 3-G-Regel war während der strittigen Zeit somit allgemein bekannt bzw. konnte bei Zweifeln auf einfachem und zumutbarem Weg erfragt werden. Ferner ist der BF entgegenzuhalten, dass sie nach dem vergeblichen Versuch, zur genannten Informationsveranstaltung zugelassen zu werden nicht etwa ohne Verzug mit ihrer AMS-Beraterin Kontakt aufgenommen hat um den entstandenen Schaden zu begrenzen bzw., dass sie, wie ihr in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht entgegnet wurde, auch nicht taggleich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgesprochen hat um einen Leistungsverlust als Sanktion gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zu vermeiden. Unstrittig hat die BF erst reagiert, als ihr seitens des AMS die Nichtteilnahme an der genannten Veranstaltung vorgehalten wurde. Die BF hat den verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin somit ohne triftigen Grund nicht eingehalten. In der Folge hat sie erst am 24.11.2021 beim AMS wieder persönlich vorgesprochen. Die angefochtene Entscheidung in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher zu Recht. Eine Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2251901.1.00