GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Mit Antrag vom 27.05.2022 ersuchte die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) um Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen bei der Umweltbundesamt GmbH, welche
Vm § 19b Abs. 1 Z 5 Kraftstoffverordnung 2012 (KVO) zur Prüfung desselben ermächtigt ist. 1.) Mit Antrag vom 27.05.2022 ersuchte die römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) um Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen bei der Umweltbundesamt GmbH, welche
Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 5, Kraftstoffverordnung 2012 (KVO) zur Prüfung desselben ermächtigt ist. 2.) Im Zuge der Antragsprüfung nach § 19b Abs. 5 bzw. 6 KVO äußerte die Umweltbundesamt GmbH Bedenken im Hinblick auf entgegenstehende sanktionsrechtliche Bestimmungen betreffend die Anrechnung, insbesondere Art. 5aa Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 833/2014 idgF, weshalb die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in weiterer Folge: belangte Behörde) letztlich mit Bescheid vom 02.12.2022, GZ. XXXX , die Genehmigung der Anrechnung der Upstream Emissions-Reduktionen versagte. 2.) Im Zuge der Antragsprüfung nach Paragraph 19 b, Absatz 5, bzw. 6 KVO äußerte die Umweltbundesamt GmbH Bedenken im Hinblick auf entgegenstehende sanktionsrechtliche Bestimmungen betreffend die Anrechnung, insbesondere Artikel 5 a, a, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, idgF, weshalb die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in weiterer Folge: belangte Behörde) letztlich mit Bescheid vom 02.12.2022, GZ. römisch 40 , die Genehmigung der Anrechnung der Upstream Emissions-Reduktionen versagte. 3.) Dagegen richtet sich die hier vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringt, dass die Auslegung bzw. Anwendung der sanktionsrechtlichen Bestimmung des Art. 5aa Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 idgF insoweit unrichtig sei, als die in der EU niedergelassenen Tochter- bzw. Konzerngesellschaften der sanktionierten juristischen Personen nicht unter das Geschäftsverbot fallen würden, da sie eine separate Kategorie darstellen würden. Darüber hinaus sei die Annahme, dass die Kapitalgesellschaft, von welcher die Beschwerdeführerin die Upstream Emissions-Reduktionen käuflich erworben habe, auf „Anweisung“ eines (weiteren) Unternehmens gehandelt habe unrichtig. Abschließend verweist die Beschwerdeführerin noch auf eine Vielzahl an unrichtigen Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde, welche letztlich auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, insbesondere der Auslegung bzw. Anwendbarkeit des Art. 5aa Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 idgF geführt hätten. 3.) Dagegen richtet sich die hier vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringt, dass die Auslegung bzw. Anwendung der sanktionsrechtlichen Bestimmung des Artikel 5 a, a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, idgF insoweit unrichtig sei, als die in der EU niedergelassenen Tochter- bzw. Konzerngesellschaften der sanktionierten juristischen Personen nicht unter das Geschäftsverbot fallen würden, da sie eine separate Kategorie darstellen würden. Darüber hinaus sei die Annahme, dass die Kapitalgesellschaft, von welcher die Beschwerdeführerin die Upstream Emissions-Reduktionen käuflich erworben habe, auf „Anweisung“ eines (weiteren) Unternehmens gehandelt habe unrichtig. Abschließend verweist die Beschwerdeführerin noch auf eine Vielzahl an unrichtigen Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde, welche letztlich auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, insbesondere der Auslegung bzw. Anwendbarkeit des Artikel 5 a, a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, idgF geführt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen: Am 27.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen bei der Umweltbundesamt GmbH. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, GZ. XXXX , wurde die Genehmigung der Anrechnung der Upstream Emissions-Reduktionen versagt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Genehmigung der Anrechnung der Upstream Emissions-Reduktionen versagt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.12.2022, eingebracht bei der belangten Behörde, welche gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 27.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung Die unter I. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, GZ. XXXX , sowie der Beschwerde vom 29.12.2022 und den übrigen sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Beschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde. Die unter römisch eins. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, GZ. römisch 40 , sowie der Beschwerde vom 29.12.2022 und den übrigen sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Beschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Allgemeine Ausführungen
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu ergehen. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.2. Zur (Un-)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts § 19b KVO 2012 lautet auszugsweise: Paragraph 19 b, KVO 2012 lautet auszugsweise: „§ 19b Upstream Emissions- Reduktionen
Z 24, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach § 7 Verpflichteten zur Anerkennung eingereicht und auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. […]
Paragraph 2, Ziffer 24,, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach Paragraph 7, Verpflichteten zur Anerkennung eingereicht und auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. […]
Abs. 2 und Abs. 5 sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Die Umweltbundesamt GmbH ist dabei auch berechtigt, die Beilegung einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu fordern. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages
Abs. 5 hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach § 7 anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.“
Absatz 2 und Absatz 5, sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Die Umweltbundesamt GmbH ist dabei auch berechtigt, die Beilegung einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu fordern. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages
Absatz 5, hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach Paragraph 7, anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.“ Gegenständlich wurde auf Grundlage der KVO 2012, welche wiederum auf Basis der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) erlassen wurde, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen mit Bescheid der belangten Behörde abgelehnt. Gegenständlich wurde auf Grundlage der KVO 2012, welche wiederum auf Basis der Paragraphen 11, Absatz 3 und 26 a Absatz 2, Litera c und Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) erlassen wurde, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen mit Bescheid der belangten Behörde abgelehnt. Den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes dann nicht besteht, „wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie
2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des:der Bundesministers:in vorgesehen ist oder der:die Bundesminister:in als solche tätig wird (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes dann nicht besteht, „wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie
, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des:der Bundesministers:in vorgesehen ist oder der:die Bundesminister:in als solche tätig wird (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Nach den Bestimmungen in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG sind Angelegenheiten des „Kraftfahrwesens“ (vgl. hiezu Seite 1 der Erläuterungen zur letzten Novelle, 1424 der Beilagen XXVII. GP) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Da diese jedoch nicht explizit in Art. 102 Abs. 2 B-VG, also jenen Materien, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet sind, handelt es sich somit um eine Rechtsmaterie, welche in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Diesbezüglich sei auch auf § 123 Abs. 1 KFG verwiesen, wonach für die im KFG vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion zuständig sind. Nach den Bestimmungen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG sind Angelegenheiten des „Kraftfahrwesens“ vergleiche hiezu Seite 1 der Erläuterungen zur letzten Novelle, 1424 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Da diese jedoch nicht explizit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG, also jenen Materien, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet sind, handelt es sich somit um eine Rechtsmaterie, welche in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Diesbezüglich sei auch auf Paragraph 123, Absatz eins, KFG verwiesen, wonach für die im KFG vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion zuständig sind. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vorliegt. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern
der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern
der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2266274.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.