GVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.02.2023 wird
Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
G nicht zu (Spruchpunkt II.), und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 06.10.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht glaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, und läge auch kein Abschiebungshindernis vor, zudem bestünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Indien sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Indien sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei. Der BF sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Eltern, seine Ehefrau und vier Töchter sowie seine zwei Brüder würden in Indien leben. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Er sei im Herkunftsland Indien aufgewachsen und habe dort gearbeitet, spreche Punjabi, aber nicht Deutsch. Es sei von einer ungleich stärkeren Bindung zum Herkunftsland Indien auszugehen. 1.5. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung
G) als nicht zweckmäßig erschien, wurde der oben angeführte Bescheid am 06.10.2022
G ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt rechtswirksam hinterlegt.1.5. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) als nicht zweckmäßig erschien, wurde der oben angeführte Bescheid am 06.10.2022
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt rechtswirksam hinterlegt. Mit vier Schreiben des BFA vom 06.10.2022 wurde gleichzeitig über die Rückkehrberatung, die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs, die Information über die amtswegige Beistellung eines Rechtsberaters sowie über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. 1.6. Am 28.11.2022 erließ das BFA den Festnahmeauftrag
3 Z 2 BFA-VG, da das Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung seit 04.11.2022 rechtskräftig abgeschlossen und der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.1.6. Am 28.11.2022 erließ das BFA den Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG, da das Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung seit 04.11.2022 rechtskräftig abgeschlossen und der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. 1.6.
G verpflichtend durchzuführen sei, und sei das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei auch die ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen worden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde nicht substantiiert vorgebracht, sondern lediglich pauschal auf das bereits zuvor monierte mangelhafte Ermittlungsverfahren Bezug genommen.1.7.2. Zur Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei in Indien mangels Existenzgrundlage einer aussichtslosen Lage ausgesetzt gewesen, weswegen er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Die durch das BFA getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, dem BF sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und habe die Behörde keine Feststellungen zur Religionszugehörigkeit – der BF sei Sikh und nicht, wie in der Niederschrift bei der Erstbefragung festgehalten, Hindu – getroffen. Zudem sei keine persönliche Einvernahme erfolgt, obwohl diese
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verpflichtend durchzuführen sei, und sei das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei auch die ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen worden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde nicht substantiiert vorgebracht, sondern lediglich pauschal auf das bereits zuvor monierte mangelhafte Ermittlungsverfahren Bezug genommen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. 1.
G als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt
G ohne vorhergehenden Zustellversuch am 06.10.2022.2.4. Die Zustellung des Bescheides vom 06.10.2022 erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 06.10.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Zu Spruchpunkt A.) I. (Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist):3.1.2. Zu Spruchpunkt A.) römisch eins. (Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist): Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: § 33.
GVG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 06.10.2022, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 04.11.2022 endete. Die mit Schriftsatz vom 03.02.2023 an diesem Tag eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Anzuwenden war zudem das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war zudem das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Änderung der Abgabestelle § 8.
1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.2. Rechtlich folgt daraus: 3.2.1. Zu Spruchpunkt A) I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist):3.2.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist): 3.2.1.1.
GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.10.2022 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhoben wurde und diese dem BVwG vorgelegt wurde, hat über diesen Antrag das BVwG durch Beschluss zu entscheiden.3.2.1.1.
Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.10.2022 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhoben wurde und diese dem BVwG vorgelegt wurde, hat über diesen Antrag das BVwG durch Beschluss zu entscheiden. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). 3.2.1.2. Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis deshalb vorliege, da der BF die Unterkunft wider besseren Wissens wegen Überfüllung und weil ihm ein Mitbewohner gesagt habe, dass er gehen müsse, verlassen habe und es ihm trotz redlicher Bemühungen nicht gelungen sei, eine behördliche Meldung zu organisieren. Dieser Begründung wird entgegengehalten, dass dem BF bekannt war, dass ein Asylverfahren seine Person betreffend anhängig ist und er auch die erforderlichen Informationen zu seinen Rechten und Pflichten bereits bei der Erstbefragung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die Betreuungseinrichtung sei überfüllt gewesen, ebenso jene, dass ihm ein Mitbewohner gesagt habe, dass er diese verlassen müsse, kann daher keinesfalls als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewertet werden. Der BF hat somit offenbar die Einrichtung aus eigener Entscheidung verlassen. Dem Vorbringen, er habe sich redlich bemüht, eine behördliche Meldung zu organisieren, ist entgegenzuhalten, dass der BF zumindest seit 12.09.2022 keine Meldeadresse hatte und dies über einen Zeitraum von vier Monaten, nämlich bis zu seiner Festnahme am 19.01.023 – welche nebenbei bemerkt zufällig gewesen ist, da der BF bei einer Verkehrskontrolle als Beifahrer in einem PKW aufgegriffen wurde – nicht geschafft hat. Nach einem derart langen Zeitraum ist nicht davon auszugehen, dass der BF ernsthaft versucht hat, der Behörde eine neue Meldeadresse bekanntzugeben, zumal auch keine Meldung als obdachlos vorgelegen hat. Für das Gericht steht daher fest, dass der BF seine Mitwirkungsverpflichtung bewusst verletzt und sich dem Verfahren entzogen hat. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 ZustG). Es ist nicht Aufgabe der Behörde – womöglich täglich – zu prüfen, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG). Es ist nicht Aufgabe der Behörde – womöglich täglich – zu prüfen, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Da der BF die Änderung seiner Abgabestelle nicht gemeldet hat, obwohl er wusste, dass zu seiner Person ein Verfahren anhängig ist, erfolgte die Zustellung
G daher mit Ablauf des 04.11.2022 rechtswirksam.Da der BF die Änderung seiner Abgabestelle nicht gemeldet hat, obwohl er wusste, dass zu seiner Person ein Verfahren anhängig ist, erfolgte die Zustellung
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG daher mit Ablauf des 04.11.2022 rechtswirksam. Der Grund für die Vorgehensweise der Behörde lag in der Unterlassung des BF in seiner Pflicht, in einem anhängigen Verfahren (das zudem auf seinen Antrag geführt wurde) seine Anmeldung an einem neuen Wohnsitz der Behörde mitzuteilen. Aus all diesen Gründen lag daher kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit abzuweisen. Zuletzt wird festgehalten, dass die Prüfung des Antrages, es möge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, nicht erforderlich war, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch den Bescheid des BFA vom 06.10.2022 nicht aberkannt worden war. 3.2.
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die vorgebrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, sowie dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffenden Entscheidungen war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2266866.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.