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{'item': 'W200 2265862-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW200 2265862-1 Spruch, W200 2265862-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.10.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Passfotos. Dem Akt ist ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz basierend auf einer Untersuchung vom 04.05.2022 zu entnehmen, das folgende Gesundheitsschädigungen ergab: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 ADHS, DD bipolare Störung unterer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche 03.04.02 50 2 Morbus Hodgkin in Vollremission unterer Rahmensatz, da weiterhin in Vollremission nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase 10.03.03 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: GdB 1 wird doch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken“ Ein vom SMS eingeholtes allgemeinmedizinisches (Akten-)Gutachten vom 03.11.2022 der untersuchenden Allgemeinmedizinerin betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. 100 und gestaltete sich wie folgt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe auch FLAG vom 04.05.2022 ADHS, DD bipolare Störung, Morbus Hodgkin in Vollremission Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft der Mutter: Meine Tochter schafft es auch aktuell nicht in die Schule zu gehen, sie bricht zusammen, hat Weinattacken. Sie hat die

  1. Klasse des Gymnasiums mittlerweile 3x wiederholt. Seit der Chemotherapie funktioniert der geregelte Schulbesuch nicht mehr. Meine Tochter ist auch alle zwei Wochen bei Dr. XXXX . Auch schafft es meine Tochter in der Früh nicht munter zu werden, so dass sie dann manchmal auch bis 16.00 Uhr schläft. Auch ist bei meiner Tochter ein sozialer Rückzug, der sich immer mehr und mehr äußert. Aktuell sind wir wieder auf der Suche nach einer passenden Psychotherapie.Meine Tochter schafft es auch aktuell nicht in die Schule zu gehen, sie bricht zusammen, hat Weinattacken. Sie hat die
  2. Klasse des Gymnasiums mittlerweile 3x wiederholt. Seit der Chemotherapie funktioniert der geregelte Schulbesuch nicht mehr. Meine Tochter ist auch alle zwei Wochen bei Dr. römisch 40 . Auch schafft es meine Tochter in der Früh nicht munter zu werden, so dass sie dann manchmal auch bis 16.00 Uhr schläft. Auch ist bei meiner Tochter ein sozialer Rückzug, der sich immer mehr und mehr äußert. Aktuell sind wir wieder auf der Suche nach einer passenden Psychotherapie. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ordinationsgemeinschaft XXXX Universitätsprofessor Dr. XXXX Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie vom 23.11.2021Ordinationsgemeinschaft römisch 40 Universitätsprofessor Dr. römisch 40 Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie vom 23.11.2021 Salome ist in meiner laufenden Betreuung wegen Anpassungsstörung und ADHS. Salome hat auch deutlich an Gewicht abgenommen, ohne dies zu betreiben oder zu wollen und leidet auch unter Essattacken Prof. Dr. XXXX Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 25.8.2020 Aus jugendpsychiatrischer Sicht folgende Probleme: starke Stimmungsschwankungen mit Angst und / oder Stimmungseinbrüchen, die mehr als pubertäre Stimmungsschwankungen sein dürften (DD bipolare Störung), selbstverletzendes Verhalten, hochgradiger Verdacht einer Aufmerksamkeitsstörung, Kreislaufprobleme Psycho(patho)logischer Status:Prof. Dr. römisch 40 Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 25.8.2020 Aus jugendpsychiatrischer Sicht folgende Probleme: starke Stimmungsschwankungen mit Angst und / oder Stimmungseinbrüchen, die mehr als pubertäre Stimmungsschwankungen sein dürften (DD bipolare Störung), selbstverletzendes Verhalten, hochgradiger Verdacht einer Aufmerksamkeitsstörung, Kreislaufprobleme Psycho(patho)logischer Status: Besucht eine neue Mittelschule, sehr viele Fehlzeiten, Stimmungsschwankungen, wenig Selbstwert, Antrieb vermindert, wiederholte „Schwächeanfälle". Sozialer Rückzug, nicht altersentsprechende Integration und soziale Teilhabe Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ADHS, DD bipolare Störung 50% Morbus Hodgkin in Vollremission 30% Nachuntersuchung: in 3 Jahren Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Fluoxetin, Ritalin Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB 1 ADHS, DD bipolare Störung unterer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche 03.04.02 50 2 Morbus Hodgkin in Vollremission unterer Rahmensatz, da weiterhin in Vollremission nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase 10.03.03 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken (…) Nachuntersuchung 07/2025 - Analog zum FLAG“Nachuntersuchung 07 aus 2025, - Analog zum FLAG“ In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2022 ein Behindertenpass mit einem GdB von 50% ausgestellt. Gegen die Höhe von 50% im ausgestellten Behindertenpass wurde ohne Anschluss von medizinischen Unterlagen Beschwerde erhoben, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl ein ungünstiges Zusammenwirken der Erkrankungen vorliege. Sie leide noch immer an vielen Beschwerden aufgrund der damaligen Therapie, sie ersuche um 80% GdB. Darüber hinaus sei sie am Bild des Behindertenpasses nicht gut erkennbar, weshalb sie ein neues Bild beilege und um dessen Verwendung ersuchte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.12.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%- 1.
  5. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 153,00 cm Gewicht: 63,00 kg Fachstatus: 18 Jahre Narben nach Selbstverletzung, Haut blass, Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob Extremitäten: frei beweglich WS: frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Psycho(patho)logischer Status: Besucht eine neue Mittelschule, sehr viele Fehlzeiten, Stimmungsschwankungen, wenig Selbstwert, Antrieb vermindert, wiederholte „Schwächeanfälle". Sozialer Rückzug, nicht altersentsprechende Integration und soziale Teilhabe. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB 1 ADHS, DD bipolare Störung unterer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche 03.04.02 50 2 Morbus Hodgkin in Vollremission unterer Rahmensatz, da weiterhin in Vollremission nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase 10.03.03 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.05.2022 basierend auf einer Untersuchung (FLAG) sowie das (Akten-) Gutachten vom 03.11.2022, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % ergibt. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Beide Leiden werden aufgrund der vorliegenden Befunde nachvollziehbar eingestuft. Unter Pos.Nr. 03.04.XX der Anlage zur EVO werden Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen erfasst - spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen), Andauernde Persönlichkeitsversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. Die Allgemeinmedizinerin stuft basierend auf den vorliegenden psychiatrischen Unterlagen nachvollziehbar das Leiden 1 unter 03.04.02 als Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen mit 50% ein und begründet den unteren Rahmensatz damit, dass eine durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche bei der Beschwerdeführerin vorliege. Das Leiden 2 (Morbus Hodgkin in Vollremission) wird von ihr unter 10.03.03; Non Hodgkin Lymphome mit geringer Auswirkung, mit 30 % eingestuft, dies vor allem deshalb, da sich die Beschwerdeführerin weiterhin - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase - in Remission befindet. Wenn nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sie noch an den Folgen der früheren Chemotherapie leide, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies mit keinem Wort bei der Untersuchung erwähnt wurde, sie darüber keine Befunde vorgelegt hat und der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Morbus Hodgkin bereits im April 2019 in Vollremission – jedoch noch vor Ablauf der Heilungsbewährung (deshalb mit 50%)– eingeschätzt wurde. Das Beschwerdevorbringen – ohne Vorlage neuer Befunde - stellt keine substantiierte Einwendung gegen das eingeholte Gutachten dar und ist nicht geeignet, das Gutachten der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert abzuweichen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  8. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  9. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  10. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
  11. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass ihr – in Addition von 50% und 30% folglich - 80% GdB zustehen würden, so ist dahingehend auf § 3 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, der zum Gesamtgrad der Behinderung besagt:Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass ihr – in Addition von 50% und 30% folglich - 80% GdB zustehen würden, so ist dahingehend auf Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung zu verweisen, der zum Gesamtgrad der Behinderung besagt: § 3.

(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Abs. 3 leg. cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Absatz 3, leg. cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Eine wechselseitige Beeinflussung vom Morbus Hodgkin in Remission und der ADHS, DD bipolare Störung kann der erkennende Senat nicht erkennen. Zum vorgelegten neuen Foto wird darauf hingewiesen, dass für dessen Verwendung das Einvernehmen mit der den Pass ausstellenden Behörde einzuholen ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2265862.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.