RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW205 2114534-2 Spruch, W205 2114534-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2012, Zl. 12 05.276 – BAI, vollinhaltlich abwies (Spruchpunkte I. und II.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch auswies (Spruchpunkt III.).
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2012, Zl. 12 05.276 – BAI, vollinhaltlich abwies (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch auswies (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.04.2015, Zl. L508 1428168-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab und verwies das Verfahren an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurück.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.04.2015, Zl. L508 1428168-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ab und verwies das Verfahren an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurück. Mit dem daraufhin erlassenen Bescheid vom 06.08.2015, Zl. 13 820527605/1484421, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG, erließ gem. § 10 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem daraufhin erlassenen Bescheid vom 06.08.2015, Zl. 13 820527605/1484421, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG, erließ gem. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.12.2017, W197 2114534-1/14E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt“.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.12.2017, W197 2114534-1/14E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt“.
- Am 18.04.2019 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sowie diverse Urkunden, darunter ein B1-Deutschzertifikat, eine Einstellungszusage und ein Schreiben des Bürgermeisters seiner Wohngemeinde, beim BFA ein. Mit Urkundenvorlage vom 16.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung, eine weitere Einstellungszusage und einen Mietvertrag Mit Schreiben des BFA vom 03.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher genannte Mängel zu beheben. Am 16.12.2021 brachte der Beschwerdeführer persönlich den gegenständlichen Antrag ein.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG nicht erfülle, weil er über keine ausreichenden Mittel zur selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich und über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, weshalb der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen sei. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich würden bei einer Abwägung die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer werde durch die erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht erfülle, weil er über keine ausreichenden Mittel zur selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich und über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, weshalb der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen sei. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich würden bei einer Abwägung die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer werde durch die erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er übe bereits eine Erwerbstätigkeit aus und aus den vorgelegten Einstellungszusagen ergebe sich, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung werde eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen. Der Beschwerdeführer erfülle, die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, weshalb seinem Antrag stattzugebene gewesen wäre. Außerdem befinde er sich seit fast 10 Jahren im Bundesgebiet und sei den mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit für seine soziale und berufliche Integration genutzt habe. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und könnten ihm keine sonstigen relevanten Verstöße angelastet werden. Die erlassenen Rückkehrentscheidung stelle daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht gemäß Art. 8 EMRK dar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er übe bereits eine Erwerbstätigkeit aus und aus den vorgelegten Einstellungszusagen ergebe sich, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung werde eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen. Der Beschwerdeführer erfülle, die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, weshalb seinem Antrag stattzugebene gewesen wäre. Außerdem befinde er sich seit fast 10 Jahren im Bundesgebiet und sei den mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit für seine soziale und berufliche Integration genutzt habe. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und könnten ihm keine sonstigen relevanten Verstöße angelastet werden. Die erlassenen Rückkehrentscheidung stelle daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht gemäß Artikel 8, EMRK dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er hat seine Heimat im Jahr 2005 verlassen und hält sich seit Mai 2012 in Österreich auf. Seitdem ist er durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015, Zl. L508 1428168-1/10E, wurde die abweisende Entscheidung des Bundesasylamts bestätigt und das Verfahren an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. Die daraufhin erlassene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2017, W197 2114534-1/14E, bestätigt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er baute sich eine freundschaftliche Beziehung zu Österreichern auf und verfügt über ein ÖSD-Zertifikat auf B1-Niveau. Der Beschwerdeführer wohnt als Mieter in einer 48,73m² großen Wohnung (bestehend aus einem Zimmer, Wohnküche, Gang, Bad/WC sowie Keller) und verkauft eine Straßenzeitung vor einem Supermarkt in seiner Wohngemeinde, wodurch er etwa € 600,- im Monat verdient. Außerdem kann der Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen vorweisen. Einerseits hat ihm ein Betreiber eines Cafés zugesagt, dass er jederzeit eine Vollzeitbeschäftigung (40h/Woche) gegen Entlohnung nach dem Kollektivvertrag (€ 1.500,- brutto) antreten kann. Andererseits kann der Beschwerdeführer nach Erhalt erforderlicher Bewilligungen in einem Restaurant als „Abwäscher“ im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche gegen kollektivvertragsmäßige Entlohnung arbeiten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden sowie die wesentlichen Aktenbestandteile der hg. zu den Zahlen L508 1428168-1 und W197 2114534-1 betreffend den Beschwerdeführer geführten Verfahren. Ergänzend wurde Einsicht in das Melderegister, das Strafregister und die Sozialversicherung genommen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und im gegenständlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sind unstrittig und ergaben sich aus einer Einsicht in die hg. geführten Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer zu den Zahlen L508 1428168-1 und W197 2114534-
- Die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, welche auch das BFA im angefochtenen Bescheid nicht anzweifelte und durch die vorgelegten Urkunden bestätigt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet:3.
- Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG lautet: „§ 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 60 Abs. 1 AsylG normiert, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG normiert, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem gemäß § 60 Abs. 3 AsylG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörden den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG ab, weil der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG mangels ausreichender Mittel zur selbständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts sowie wegen eines fehlenden Krankversicherungsschutzes nicht erfülle.3.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörden den beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG ab, weil der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG mangels ausreichender Mittel zur selbständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts sowie wegen eines fehlenden Krankversicherungsschutzes nicht erfülle. § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sieht in der Z 3 vor, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nur erfolgen darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG 2005 unverkennbar eine dem § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des § 11 Abs. 5 NAG 2005 einzubeziehen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuterungen in RV 996 BlgNR
- GP 1, 2, 4; und AB 1097 BlgNR
- GP, 2, 4, 8 wo in Bezug auf die [mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgte] Änderung des § 35 AsylG 2005 mehrfach von "festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG" die Rede ist). Vor diesem Hintergrund ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sieht in der Ziffer 3, vor, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nur erfolgen darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG 2005 unverkennbar eine dem Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 einzubeziehen ist vergleiche in diesem Sinn auch die Erläuterungen in Regierungsvorlage 996 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1, 2, 4; und Ausschussbericht 1097 BlgNR
- GP, 2, 4, 8 wo in Bezug auf die [mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgte] Änderung des Paragraph 35, AsylG 2005 mehrfach von "festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG" die Rede ist). Vor diesem Hintergrund ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Wie das BFA zutreffend ausführte, verdient der Beschwerdeführer derzeit durch den Verkauf einer Straßenzeitung bloß € 600,- im Monat und erreicht damit nicht den gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 heranzuziehenden Richtsatz des § 293 ASVG (derzeit für alleinstehende Personen: € 1.110,26). Somit verfügt er aktuell nicht über ein ausreichendes Einkommen.Wie das BFA zutreffend ausführte, verdient der Beschwerdeführer derzeit durch den Verkauf einer Straßenzeitung bloß € 600,- im Monat und erreicht damit nicht den gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 heranzuziehenden Richtsatz des Paragraph 293, ASVG (derzeit für alleinstehende Personen: € 1.110,26). Somit verfügt er aktuell nicht über ein ausreichendes Einkommen. Der Beschwerdeführer legte aber außerdem zwei Einstellungszusagen vor. Diesbezüglich wurde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035, ausgeführt, dass diese nicht geeignet wären, ausreichende Existenzmittel bzw. einen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Die genannte Entscheidung bezieht sich allerdings auf die Frage, inwieweit für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG eine Einstellungszusage als Nachweis der in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG genannten Voraussetzungen (Stellung eines Arbeitnehmers in Österreich oder Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) ausreiche. Die vom Bundesamt herangezogene Judikatur steht der gegenständlich zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, aber nicht entgegen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Der Beschwerdeführer legte aber außerdem zwei Einstellungszusagen vor. Diesbezüglich wurde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035, ausgeführt, dass diese nicht geeignet wären, ausreichende Existenzmittel bzw. einen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Die genannte Entscheidung bezieht sich allerdings auf die Frage, inwieweit für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Einstellungszusage als Nachweis der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG genannten Voraussetzungen (Stellung eines Arbeitnehmers in Österreich oder Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) ausreiche. Die vom Bundesamt herangezogene Judikatur steht der gegenständlich zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, aber nicht entgegen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (dort fallbezogen mit dem Ende der Tätigkeit als Zivildiener). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde (vgl. VwGH 22.07.2011, 2008/22/0802).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (dort fallbezogen mit dem Ende der Tätigkeit als Zivildiener). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde vergleiche VwGH 22.07.2011, 2008/22/0802). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Das BFA hat hinsichtlich der Einstellungszusagen allerdings nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer eine der ihm in Aussicht gestellten Beschäftigungen antreten werde. Etwaige Bedenken daran, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Erwerbsmöglichkeiten nicht wahrnehmen werde, sind auch in Anbetracht der mit der Beschwerde zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben, aus denen hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine fleißige und hilfsbereite Person handelt, nicht hervorgekommen. Auch seine derzeitige Tätigkeit als Zeitungsverkäufer spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels einer Berufstätigkeit nachgehen werde. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Stattgabe seines Antrags zwar „nur“ eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen ist (siehe dazu unten, Pkt. 3.4.), welche für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG voraussetzt. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass für die beabsichtigte Beschäftigung des Beschwerdeführers keine Bewilligung ausgestellt werden würde, sind allerdings nicht ersichtlich.Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Stattgabe seines Antrags zwar „nur“ eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen ist (siehe dazu unten, Pkt. 3.4.), welche für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG voraussetzt. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass für die beabsichtigte Beschäftigung des Beschwerdeführers keine Bewilligung ausgestellt werden würde, sind allerdings nicht ersichtlich. Aufgrund der vorliegenden Einstellungszusagen ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung über den nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz verfügen werde. Angesichts des vorgelegten Mietvertrags vermochte der Beschwerdeführer außerdem einen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG). Etwaige Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 60 Abs. 2 Z 4 AsylG wesentlich beeinträchtigt würde, bestehen nicht.Aufgrund der vorliegenden Einstellungszusagen ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz verfügen werde. Angesichts des vorgelegten Mietvertrags vermochte der Beschwerdeführer außerdem einen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG). Etwaige Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG wesentlich beeinträchtigt würde, bestehen nicht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG sind daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Dass ein Erteilungshindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG vorliegt (aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG, Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz oder dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet), hat das Verfahren nicht ergeben. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels liegen damit – entgegen der vom BFA vertretenen Ansicht – vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG sind daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Dass ein Erteilungshindernis im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 3, AsylG vorliegt (aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG, Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz oder dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet), hat das Verfahren nicht ergeben. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels liegen damit – entgegen der vom BFA vertretenen Ansicht – vor. 3.
- Hinsichtlich der in § 56 AsylG normierten Voraussetzungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend davon ausgegangen, dass in der gegenständlichen Konstellation die zeitlichen Erfordernisse nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG gegeben sind. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 56 AsylG vorliegt:3.
- Hinsichtlich der in Paragraph 56, AsylG normierten Voraussetzungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend davon ausgegangen, dass in der gegenständlichen Konstellation die zeitlichen Erfordernisse nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG gegeben sind. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 56, AsylG vorliegt: Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Mai 2012 – und damit seit mehr als 10 Jahren – in Österreich auf, wobei er lediglich vorübergehend im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (vgl. § 13 AsylG) und er nach dessen rechtskräftigen Abschluss entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal in Österreich bleib.Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Mai 2012 – und damit seit mehr als 10 Jahren – in Österreich auf, wobei er lediglich vorübergehend im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war vergleiche Paragraph 13, AsylG) und er nach dessen rechtskräftigen Abschluss entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal in Österreich bleib. Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen aber noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen aber noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Auch die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung fällt in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG).Auch die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung fällt in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG). Gegenständlich kann auch nicht – im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243), zumal er freundschaftliche Beziehungen in Österreich pflegt (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129), Deutsch auf B1-Niveau beherrscht (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253) und Einstellungszusagen (vgl. VwGH 30.
- 2016, Ra 2016/21/0165) vorweisen kann. Etwaige konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass das öffentliche Interesse – gemäß der zur Abwägung nach Art. 8 EMRK ergangenen Judikatur – erhöht wäre, sind im Fall des Beschwerdeführers demgegenüber nicht gegeben. Im Übrigen ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch nicht in einer ihm vorwerfbaren Verfahrensverzögerung begründet.Gegenständlich kann auch nicht – im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243), zumal er freundschaftliche Beziehungen in Österreich pflegt vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129), Deutsch auf B1-Niveau beherrscht vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253) und Einstellungszusagen vergleiche VwGH 30.
- 2016, Ra 2016/21/0165) vorweisen kann. Etwaige konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass das öffentliche Interesse – gemäß der zur Abwägung nach Artikel 8, EMRK ergangenen Judikatur – erhöht wäre, sind im Fall des Beschwerdeführers demgegenüber nicht gegeben. Im Übrigen ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch nicht in einer ihm vorwerfbaren Verfahrensverzögerung begründet. Betreffend den Integrationsgrad des Beschwerdeführers (vgl. § 56 Abs. 3 AsylG) ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits oben bzgl. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG ausgeführt – von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit durch Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Außerdem verfügt er über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Darüber hinaus belegen die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern aufbaute und sich damit gesellschaftlich integrierte.Betreffend den Integrationsgrad des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 56, Absatz 3, AsylG) ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits oben bzgl. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausgeführt – von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit durch Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Außerdem verfügt er über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Darüber hinaus belegen die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern aufbaute und sich damit gesellschaftlich integrierte. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer während seines mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalts erlangten Integration, davon auszugehen, dass vorliegend ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall gegeben ist. 3.
- § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG setzt für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ weiters voraus, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.
- Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG setzt für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ weiters voraus, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Der Beschwerdeführer legte lediglich ein ÖSD-Zertifikat auf B1-Niveau vor. Durch die im Verfahren vorgelegten Urkunden wurde allerdings nicht belegt, dass er auch eine Integrationsprüfung absolviert hätte oder er sonst das Modul 1 (oder das dieses beinhaltende Modul 2) der Integrationsvereinbarung erfülle. Außerdem übt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weil er sich derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG damit nicht nachgewiesen.Der Beschwerdeführer legte lediglich ein ÖSD-Zertifikat auf B1-Niveau vor. Durch die im Verfahren vorgelegten Urkunden wurde allerdings nicht belegt, dass er auch eine Integrationsprüfung absolviert hätte oder er sonst das Modul 1 (oder das dieses beinhaltende Modul 2) der Integrationsvereinbarung erfülle. Außerdem übt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weil er sich derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG damit nicht nachgewiesen. Ihm war daher gemäß § 56 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Ihm war daher gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
- Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist) ersatzlos zu beheben.3.
- Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist) ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2114534.2.00