GVG stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat: „Auf Grund Ihres Antrags vom 20.12.2022 wird Ihnen
1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022, für die Dauer von 01.12.2022 bis 28.02.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 55,40 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld wird Ihnen für Ihr Kind ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 1,94 zuerkannt.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat: „Auf Grund Ihres Antrags vom 20.12.2022 wird Ihnen
Paragraph 21 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 d, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, für die Dauer von 01.12.2022 bis 28.02.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 55,40 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld wird Ihnen für Ihr Kind ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 1,94 zuerkannt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 20.12.2022 stellte DI (FH) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Pflegekarenzgeld
1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) für die Pflege seiner Mutter. Im Antrag wurde als Beginn der Pflegekarenz der 01.12.2022 und als Ende der 28.02.2023 genannt.Mit Antrag vom 20.12.2022 stellte DI (FH) römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) für die Pflege seiner Mutter. Im Antrag wurde als Beginn der Pflegekarenz der 01.12.2022 und als Ende der 28.02.2023 genannt. Mit Bescheid vom 04.01.2023, GZ: PK XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, aufgrund seines Antrags vom 20.12.2022,
1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, für die Dauer vom 20.12.2022 bis 28.02.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 55,40 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld wurde dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 1,94 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Antrages ergeben habe, dass alle gesetzlich verankerten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld erfüllt seien, jedoch gebühre das Pflegekarenzgeld
3 BPGG nur dann ab Beginn der Pflegekarenz, wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme gestellt werde. Werde der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebühre das Pflegekarenzgeld erst ab dem Tag der Antragstellung. Da gegenständlich die Antragstellung erst am 20.12.2022 nach Beginn der Pflegeteilzeit am 01.12.2022 erfolgte sei, gebühre die Leistung somit ab 20.12.2022.Mit Bescheid vom 04.01.2023, GZ: PK römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, aufgrund seines Antrags vom 20.12.2022,
Paragraph 21 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 d, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, für die Dauer vom 20.12.2022 bis 28.02.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 55,40 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld wurde dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 1,94 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Antrages ergeben habe, dass alle gesetzlich verankerten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld erfüllt seien, jedoch gebühre das Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG nur dann ab Beginn der Pflegekarenz, wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme gestellt werde. Werde der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebühre das Pflegekarenzgeld erst ab dem Tag der Antragstellung. Da gegenständlich die Antragstellung erst am 20.12.2022 nach Beginn der Pflegeteilzeit am 01.12.2022 erfolgte sei, gebühre die Leistung somit ab 20.12.
unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.02.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Urkundennachreichung an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde § 21d Abs. 3 BPGG in der bis 31.12.2022 in Kraft gewesenen Fassung lautete: „Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der bis 31.12.2022 in Kraft gewesenen Fassung lautete: „Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“ § 21d Abs. 3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022, in der mit 01.01.2023 in Kraft getretenen Fassung lautet: „Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, in der mit 01.01.2023 in Kraft getretenen Fassung lautet: „Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“
5 BPGG ist § 21d Abs. 3 BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 129/2022 auf alle am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
Paragraph 48 g, Absatz 5, BPGG ist Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2022, auf alle am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 01.12.2022 (Datum der Unterschrift) postalisch einlangend bei der belangten Behörde am 20.12.2022, einen Antrag auf Pflegekarenzgeld für die Betreuung seiner Mutter. Das Verfahren vor der belangten Behörde war am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossen, zumal der angefochtene Bescheid mit 04.01.2023 datiert ist. Die belangte Behörde hätte daher – der Bestimmung des § 48g Abs. 5 BPGG folgend - § 21d Abs. 3 BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 129/2022 anzuwenden gehabt; sie hat jedoch unrichtigerweise § 21d Abs. 3 BPGG in der bis 31.12.2022 in Kraft gewesenen Fassung angewendet.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 01.12.2022 (Datum der Unterschrift) postalisch einlangend bei der belangten Behörde am 20.12.2022, einen Antrag auf Pflegekarenzgeld für die Betreuung seiner Mutter. Das Verfahren vor der belangten Behörde war am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossen, zumal der angefochtene Bescheid mit 04.01.2023 datiert ist. Die belangte Behörde hätte daher – der Bestimmung des Paragraph 48 g, Absatz 5, BPGG folgend - Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2022, anzuwenden gehabt; sie hat jedoch unrichtigerweise Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der bis 31.12.2022 in Kraft gewesenen Fassung angewendet. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 129/2022 gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung längstens bis zwei Monate nach Beginn der Maßnahme erfolgt.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2022, gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung längstens bis zwei Monate nach Beginn der Maßnahme erfolgt. Im gegenständlichen Fall hat die Pflegekarenz des Beschwerdeführers am 01.12.2022 begonnen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Pflegekarenzgeld am 20.12.2022 eingebracht (postalisches Einlangen). Die Antragstellung erfolgt somit innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz, sodass das Pflegekarenzgeld
3 BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 129/2022 ab Beginn der Pflegekarenz, somit ab 01.12.2022, gebührt.Im gegenständlichen Fall hat die Pflegekarenz des Beschwerdeführers am 01.12.2022 begonnen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Pflegekarenzgeld am 20.12.2022 eingebracht (postalisches Einlangen). Die Antragstellung erfolgt somit innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz, sodass das Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2022, ab Beginn der Pflegekarenz, somit ab 01.12.2022, gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum BPGG Einzelfallfragen zur Frist betreffend die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2266015.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.