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{'item': 'W247 2240509-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW247 2240509-1 Spruch, W247 2240509-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 25.12.2020 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 27.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines der Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 25.12.2020 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 27.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines der Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  3. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2020 vor, dass sie in Tschetschenien noch Familienangehörige, nämlich 6 Brüder und 3 Schwestern habe. Ihre Eltern, sowie ein weiterer Bruder seien bereits verstorben. Darüber hinaus verfüge die BF über eine Schwester, XXXX , im Bundesgebiet und Cousins in den USA. Weitere Angehörige habe sie in Europa nicht. Die letzte Wohnadresse der BF sei in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in XXXX , im Bezirk XXXX gewesen. Die Straße sei kürzlich umbenannt worden und heiße nun XXXX . Die BF verfüge über EUR 200, sowie RUB 100 und USD 1 in bar. Sie leide seit vielen Jahren an Schlafstörungen, sowie Ohrensausen und seit kurzem habe sie Schmerzen im rechten Knie, nehme jedoch keine Medikamente regelmäßig ein. Wenn die BF Kopfschmerzen habe, nehme sie Medikamente. Sie habe schon länger mit ihrer Schwester XXXX den Herkunftsstaat verlassen wollen, da sie bedroht worden seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihre Schwester seit ca. 16 Jahren in Österreich leben würde. Auch ihre Schwester XXXX sei bereits einmal im Jahr 2015 in Österreich gewesen, im Jahr 2016 sei sie jedoch in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die BF sei am 20.12.2020 illegal und schlepperunterstützt mit einem Minibus aus der Russischen Föderation ausgereist. Sie sei mit einem gültigen Reisepass, ausgestellt im September 2020, ausgereist, diesen habe sie jedoch dem Fahrer des Minibusses bei der Abreise aus XXXX gegeben. Dieser, sowie ihr Handy, sei ihr nicht mehr ausgehändigt worden. Überdies habe die BF über einen russischen Inlandsreisepass verfügt, wobei sie keine Kopien ihrer Reisepässe habe. Am 20.12.2020 mittags habe die BF den Fahrer des Minibusses in XXXX getroffen. Es seien noch etwa 8 weitere Personen in jenem Minibus gewesen, der sie bis nach XXXX gebracht habe, wobei die BF in der Mitte des Busses gesessen sei. In der Nacht sei das Fahrzeug stehengeblieben und jemand habe mit einer Lampe in das Fahrzeug geleuchtet, die BF könne jedoch nicht angeben, ob das an einer Grenze gewesen sei. Innerhalb Russlands seien sie dreimal stehengeblieben, außerhalb Russlands einmal. Die BF habe bis dato ihre Heimat noch nie verlassen. Mit dem Fahrer habe sie ausgemacht, dass er sie bis nach XXXX bringe, weil ihre Schwester hier wohne. Gestern habe sie das Fahrzeug in den Vormittagsstunden verlassen, es sei alles sehr schnell gegangen. Der Fahre habe der BF ihren Koffer gegeben, sei sofort wieder eingestiegen und weggefahren. Der Fahrer habe der BF dabei weder ihren Reisepass, noch ihr Handy gegeben. Die BF sei in der Nähe einer Polizeistation ausgestiegen, sie habe Passanten nach „police, police“ gefragt und diese hätten ihr den Weg gezeigt. Sie habe die Polizeistation betreten und dort um Asyl angesucht. Zwischen dem Ausstiegsort und der Polizeistation sei es ein sehr kurzer Weg gewesen. Die BF habe ca. 20 Minuten gebraucht. Der Ausstiegsort sei in einer kleinen Gasse gewesen und es seien wenig Menschen auf der Straße gewesen. Die Reise nach Österreich habe die BF selbst organisiert. Sie habe eine ihr unbekannte Frau in XXXX kennengelernt, die ihr erzählt habe, dass sie einen Mann kenne, der Reisen organisiere. Sie habe der BF die Telefonnummer des Fahrers des Minibusses gegeben. Diesen Mann habe die BF am Tag der Abreise zum ersten Mal getroffen, zuvor habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Die Reise habe EUR 1.500,- gekostet. Beim Fahrzeug habe es sich um einen silbergrauen Minibus mit drei Sitzreihen und Schiebetüre gehandelt. Der Fahrer sei ein kleiner, kräftiger, tschetschenisch sprechender Mann namens XXXX zwischen 56 und 58 Jahren mit grauen Haaren gewesen. 2.
  4. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2020 vor, dass sie in Tschetschenien noch Familienangehörige, nämlich 6 Brüder und 3 Schwestern habe. Ihre Eltern, sowie ein weiterer Bruder seien bereits verstorben. Darüber hinaus verfüge die BF über eine Schwester, römisch 40 , im Bundesgebiet und Cousins in den USA. Weitere Angehörige habe sie in Europa nicht. Die letzte Wohnadresse der BF sei in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 gewesen. Die Straße sei kürzlich umbenannt worden und heiße nun römisch 40 . Die BF verfüge über EUR 200, sowie RUB 100 und USD 1 in bar. Sie leide seit vielen Jahren an Schlafstörungen, sowie Ohrensausen und seit kurzem habe sie Schmerzen im rechten Knie, nehme jedoch keine Medikamente regelmäßig ein. Wenn die BF Kopfschmerzen habe, nehme sie Medikamente. Sie habe schon länger mit ihrer Schwester römisch 40 den Herkunftsstaat verlassen wollen, da sie bedroht worden seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihre Schwester seit ca. 16 Jahren in Österreich leben würde. Auch ihre Schwester römisch 40 sei bereits einmal im Jahr 2015 in Österreich gewesen, im Jahr 2016 sei sie jedoch in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die BF sei am 20.12.2020 illegal und schlepperunterstützt mit einem Minibus aus der Russischen Föderation ausgereist. Sie sei mit einem gültigen Reisepass, ausgestellt im September 2020, ausgereist, diesen habe sie jedoch dem Fahrer des Minibusses bei der Abreise aus römisch 40 gegeben. Dieser, sowie ihr Handy, sei ihr nicht mehr ausgehändigt worden. Überdies habe die BF über einen russischen Inlandsreisepass verfügt, wobei sie keine Kopien ihrer Reisepässe habe. Am 20.12.2020 mittags habe die BF den Fahrer des Minibusses in römisch 40 getroffen. Es seien noch etwa 8 weitere Personen in jenem Minibus gewesen, der sie bis nach römisch 40 gebracht habe, wobei die BF in der Mitte des Busses gesessen sei. In der Nacht sei das Fahrzeug stehengeblieben und jemand habe mit einer Lampe in das Fahrzeug geleuchtet, die BF könne jedoch nicht angeben, ob das an einer Grenze gewesen sei. Innerhalb Russlands seien sie dreimal stehengeblieben, außerhalb Russlands einmal. Die BF habe bis dato ihre Heimat noch nie verlassen. Mit dem Fahrer habe sie ausgemacht, dass er sie bis nach römisch 40 bringe, weil ihre Schwester hier wohne. Gestern habe sie das Fahrzeug in den Vormittagsstunden verlassen, es sei alles sehr schnell gegangen. Der Fahre habe der BF ihren Koffer gegeben, sei sofort wieder eingestiegen und weggefahren. Der Fahrer habe der BF dabei weder ihren Reisepass, noch ihr Handy gegeben. Die BF sei in der Nähe einer Polizeistation ausgestiegen, sie habe Passanten nach „police, police“ gefragt und diese hätten ihr den Weg gezeigt. Sie habe die Polizeistation betreten und dort um Asyl angesucht. Zwischen dem Ausstiegsort und der Polizeistation sei es ein sehr kurzer Weg gewesen. Die BF habe ca. 20 Minuten gebraucht. Der Ausstiegsort sei in einer kleinen Gasse gewesen und es seien wenig Menschen auf der Straße gewesen. Die Reise nach Österreich habe die BF selbst organisiert. Sie habe eine ihr unbekannte Frau in römisch 40 kennengelernt, die ihr erzählt habe, dass sie einen Mann kenne, der Reisen organisiere. Sie habe der BF die Telefonnummer des Fahrers des Minibusses gegeben. Diesen Mann habe die BF am Tag der Abreise zum ersten Mal getroffen, zuvor habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Die Reise habe EUR 1.500,- gekostet. Beim Fahrzeug habe es sich um einen silbergrauen Minibus mit drei Sitzreihen und Schiebetüre gehandelt. Der Fahrer sei ein kleiner, kräftiger, tschetschenisch sprechender Mann namens römisch 40 zwischen 56 und 58 Jahren mit grauen Haaren gewesen. 2.
  5. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie und ihre Schwester XXXX von Unbekannten verfolgt und bedroht würden. Die BF nehme an, dass einer ihrer Nachbarn mit diesen Personen zu tun habe. Im Frühjahr 2009 seien diese Personen das erste Mal bei ihr und ihrer Schwester gewesen, wobei damals 6 bis 7 Personen gegen 10 Uhr abends zu ihnen gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder XXXX auch noch am Leben gewesen, der mit der BF und ihrer Schwester zusammengewohnt habe. Diese Personen seien bewaffnet gewesen und hätten ihren Bruder XXXX gefragt, wovon sie leben würden. Dann seien die BF und ihre Schwester gefragt worden, warum sie nicht verheiratet seien. Die BF und ihre Schwester hätten damals noch Nebenjobs in einem Kaffeehaus gehabt und zusätzlich als Gärtnerinnen gearbeitet. Bei diesem ersten Besuch, hätten diese Personen keine Forderungen gestellt, doch seien sie verbal sehr grob gewesen und hätten alles im Haus überprüft. Insgesamt seien diese Personen mehrmals bei ihnen gewesen. Im Jahr 2015 habe ein Mann die Schwester der BF mitnehmen wollen. Der Mann habe ihnen einen Ausweis gezeigt und eine Pistole gehabt, doch hätten sie nicht erkennen können, was es für ein Ausweis gewesen sei. Die Schwester der BF sei aufgefordert worden zu einem Treffen zu gehen, was sie jedoch verneint habe, weshalb ihr gesagt worden sei, sie werde abgeholt. In der folgenden Nacht seien sie nicht zu Hause geblieben und ihre Schwester sei nach Österreich geflüchtet. Es seien immer mehrere Männer gewesen, wobei nicht alle zu ihrem Haus gekommen seien, sondern seien auch welche im Fahrzeug sitzen geblieben. Meistens seien es vier Männer gewesen, die ihre Waffen gezeigt hätten, wobei die BF nicht glaube, dass es Polizisten gewesen seien. Die BF glaube, es habe sich um Banditen gehandelt und habe überlegt die Vorfälle der Polizei zu melden, doch eine Bekannte habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen, weil diese die BF nicht ernst nehmen würde und nichts passieren würde. Der letzte Vorfall habe sich im August 2020 ereignet. Zwei Personen seien zu ihrem Haus gekommen und hätten geklopft, wobei die BF und ihre Schwester die Personen nicht ins Haus gelassen hätten.2.
  6. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie und ihre Schwester römisch 40 von Unbekannten verfolgt und bedroht würden. Die BF nehme an, dass einer ihrer Nachbarn mit diesen Personen zu tun habe. Im Frühjahr 2009 seien diese Personen das erste Mal bei ihr und ihrer Schwester gewesen, wobei damals 6 bis 7 Personen gegen 10 Uhr abends zu ihnen gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder römisch 40 auch noch am Leben gewesen, der mit der BF und ihrer Schwester zusammengewohnt habe. Diese Personen seien bewaffnet gewesen und hätten ihren Bruder römisch 40 gefragt, wovon sie leben würden. Dann seien die BF und ihre Schwester gefragt worden, warum sie nicht verheiratet seien. Die BF und ihre Schwester hätten damals noch Nebenjobs in einem Kaffeehaus gehabt und zusätzlich als Gärtnerinnen gearbeitet. Bei diesem ersten Besuch, hätten diese Personen keine Forderungen gestellt, doch seien sie verbal sehr grob gewesen und hätten alles im Haus überprüft. Insgesamt seien diese Personen mehrmals bei ihnen gewesen. Im Jahr 2015 habe ein Mann die Schwester der BF mitnehmen wollen. Der Mann habe ihnen einen Ausweis gezeigt und eine Pistole gehabt, doch hätten sie nicht erkennen können, was es für ein Ausweis gewesen sei. Die Schwester der BF sei aufgefordert worden zu einem Treffen zu gehen, was sie jedoch verneint habe, weshalb ihr gesagt worden sei, sie werde abgeholt. In der folgenden Nacht seien sie nicht zu Hause geblieben und ihre Schwester sei nach Österreich geflüchtet. Es seien immer mehrere Männer gewesen, wobei nicht alle zu ihrem Haus gekommen seien, sondern seien auch welche im Fahrzeug sitzen geblieben. Meistens seien es vier Männer gewesen, die ihre Waffen gezeigt hätten, wobei die BF nicht glaube, dass es Polizisten gewesen seien. Die BF glaube, es habe sich um Banditen gehandelt und habe überlegt die Vorfälle der Polizei zu melden, doch eine Bekannte habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen, weil diese die BF nicht ernst nehmen würde und nichts passieren würde. Der letzte Vorfall habe sich im August 2020 ereignet. Zwei Personen seien zu ihrem Haus gekommen und hätten geklopft, wobei die BF und ihre Schwester die Personen nicht ins Haus gelassen hätten. 2.
  7. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland könne alles passieren. Weder die BF, noch ihre Schwester wüssten, wer diese Leute seien. Die BF habe im Herkunftsstaat jedoch noch nie Probleme mit Behörden gehabt und werde weder von der Polizei, noch einem Gericht gesucht. 3.
  8. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2021 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe keine Dokumente, die ihre Identität beweisen würden. Ihren Reisepass, der im September 2020 in XXXX ausgestellt worden sei, habe die BF beim Schlepper zurückgelassen. Führerschein habe die BF keinen und ihr Inlandsreisepass, sowie ihre Geburtsurkunde seien zu Hause. Gesundheitlich gehe es ihr gut, manchmal leide sie an Schlafstörungen und es rausche in ihren Ohren, doch befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein. Die BF sei nie vergewaltigt worden. Sie könne die lateinische Schrift lesen, könne kein Deutsch, habe bislang keinen Deutschkurs besucht und spreche Russisch, sowie Tschetschenisch. Die BF sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Die BF sei im Rayon XXXX im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ihre Schwester, XXXX in XXXX lebe mit ihrer Familie in XXXX im
  9. Bezirk. Diese habe 4 Kinder, 2 Töchter und 2 Söhne, geb. XXXX . Alle seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Schwester der BF sei an einem anderen Ort geboren, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt in Südrussland gelebt hätten, weil ihr Vater dort Arbeit bekommen hätte. Die Schwester der BF sei seit 3 Jahren geschieden und ihr Ex-Mann lebe in XXXX , die BF wisse nicht wo. Die Eltern der BF seien ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, wobei ihr Vater XXXX und ihre Mutter XXXX , hießen und beide bereits verstorben seien. Ihr Vater sei 1992 und ihre Mutter glaublich 2001 verstorben. Die BF befinde sich seit ihrer Asylantragstellung in Österreich und habe im Herkunftsstaat 8 Jahre die Grundschule besucht. Nach ihrem Schulabschluss habe sie keine Arbeit gefunden bzw. lediglich Gelegenheitsjobs gehabt. Sie habe mit ihrem Vater gearbeitet und bis heute verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeführt. Auch in der Landwirtschaft habe die BF gearbeitet. In der jüngsten Vergangenheit von 2014 bis 2016 habe sie in XXXX bei der Post gearbeitet und nach 2016 wieder verschiedene Gelegenheitsjobs angenommen. Beispielsweise habe sie in einem Café als Abwäscherin gearbeitet und in einem Park Blumen und Bäume gepflegt. Bis zum 19.12.2020 habe die BF gearbeitet, wobei sie neben ihrer Tätigkeit im Café und im Park bei einer wohlhabenden Frau gearbeitet habe, wo sie geputzt, sowie staubgewischt habe. Es sei sehr schwierig bei ihnen eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb diese wohlhabende Dame sie auch an Bekannte vermittelt habe, bei denen die BF auch aufgeräumt hätte. Bis 19.12.2020 habe sie sporadisch bei diesen Leuten geputzt, wobei die BF dann gekommen sei, wenn diese sie angerufen hätten. Ihre Arbeit im Café sei regelmäßiger gewesen. Dort habe sie die Vertretung übernommen, wenn andere frei haben wollten. Die BF habe viele Geschwister, ein Bruder, XXXX , unverheiratet, sei im Februar 2020 an einem Schlaganfall verstorben. Ihr Bruder XXXX , sei verheiratet und lebe mit seiner Familie in XXXX . Mit seiner Frau XXXX habe er 6 Kinder und von Beruf sei er Wachmann in einem Kindergarten in der Nachbarschaft. Ein weiterer Bruder XXXX , sei geschieden bzw. lebe getrennt und sei mit einer Russin verheiratet gewesen, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, der nun bei seiner Mutter lebe. XXXX betreibe ein Café im Kreis XXXX . Ihr Bruder XXXX , sei ledig, lebe ebenfalls im Kreis XXXX und habe früher als Jurist gearbeitet, jetzt sei er Gelegenheitsarbeiter. Ihr Bruder XXXX , sei ebenfalls ledig, lebe in XXXX und sei Hilfsarbeiter, hauptsächlich auf Baustellen. Ein weiterer Bruder, XXXX , lebe in XXXX , sei verheiratet, habe 3 Kinder und sei bereits Pensionist. Ihr siebenter Bruder, XXXX , lebe ebenfalls in XXXX , in der Nachbarschaft ihres Bruders Ahmed, sei ebenso Pensionist und verheiratet. Er habe Kinder, die ihrerseits bereits Kinder hätten. Eine Schwester der BF, XXXX , sei verheiratet, habe keine Kinder und lebe in XXXX oder XXXX , weil ihr Ehemann in XXXX arbeite. Über ihre Schwester XXXX sei der BF nichts Genaueres bekannt, außer, dass sie im Kreis XXXX lebe. XXXX , lebte gemeinsam mit der BF in XXXX , wobei sie jetzt allein lebe und ihre Schwester XXXX bei sich aufnehme, wenn diese in XXXX sei. XXXX sei ledig, habe keine Kinder und arbeite im Café, im Park, sowie bei wohlhabenden Leuten, wie die BF. Eine weitere Schwester der BF, XXXX , lebe in XXXX , sie habe XXXX im Jahr 2004 verlassen. Der Vater der BF habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, wobei die BF nichts über sie wisse, da sie diese nie gesehen habe. Die Mutter der BF habe zwei Brüder und eine Schwester, ihre Schwester sei jedoch im Kleinkindalter verstorben. Ein Bruder ihrer Mutter sei ebenso bereits verstorben, der zweite sei verwitwet und habe 5 Kinder. Alle ihre Verwandten seien Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Bereits im Jahr 2009 habe die BF zum ersten Mal daran gedacht den Herkunftsstaat mit ihrer Schwester XXXX zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sei sie dann am 20.12.2020, doch befinde sich ihre Schwester noch im Heimatland. Vor ihrer Ausreise habe sie sich an ihrer Heimatadresse in XXXX , im Bezirk XXXX , ehemals XXXX aufgehalten. Dabei handle es sich um ein Grundstück auf welchem zwei Häuser stünden, wobei eines neu und eines alt sei. Das alte Haus sei unbewohnt und das neue verfüge über zwei Stöcke mit diversen Räumen, wie Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, sowie einen 600 m² Garten. Das Haus gehöre einer Schwester der BF, XXXX , die dort mit XXXX lebe. Für ihre schlepperunterstützte Ausreise habe die BF EUR 1.500,- bezahlt, wofür sie ihren Schmuck und einen Teil ihrer Ersparnisse verkauft habe. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier eine Schwester habe. In den letzten drei Jahren habe die BF immer an der angegebenen Adresse gewohnt. 3.
  10. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2021 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe keine Dokumente, die ihre Identität beweisen würden. Ihren Reisepass, der im September 2020 in römisch 40 ausgestellt worden sei, habe die BF beim Schlepper zurückgelassen. Führerschein habe die BF keinen und ihr Inlandsreisepass, sowie ihre Geburtsurkunde seien zu Hause. Gesundheitlich gehe es ihr gut, manchmal leide sie an Schlafstörungen und es rausche in ihren Ohren, doch befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein. Die BF sei nie vergewaltigt worden. Sie könne die lateinische Schrift lesen, könne kein Deutsch, habe bislang keinen Deutschkurs besucht und spreche Russisch, sowie Tschetschenisch. Die BF sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Die BF sei im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Ihre Schwester, römisch 40 in römisch 40 lebe mit ihrer Familie in römisch 40 im
  11. Bezirk. Diese habe 4 Kinder, 2 Töchter und 2 Söhne, geb. römisch 40 . Alle seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Schwester der BF sei an einem anderen Ort geboren, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt in Südrussland gelebt hätten, weil ihr Vater dort Arbeit bekommen hätte. Die Schwester der BF sei seit 3 Jahren geschieden und ihr Ex-Mann lebe in römisch 40 , die BF wisse nicht wo. Die Eltern der BF seien ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, wobei ihr Vater römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 , hießen und beide bereits verstorben seien. Ihr Vater sei 1992 und ihre Mutter glaublich 2001 verstorben. Die BF befinde sich seit ihrer Asylantragstellung in Österreich und habe im Herkunftsstaat 8 Jahre die Grundschule besucht. Nach ihrem Schulabschluss habe sie keine Arbeit gefunden bzw. lediglich Gelegenheitsjobs gehabt. Sie habe mit ihrem Vater gearbeitet und bis heute verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeführt. Auch in der Landwirtschaft habe die BF gearbeitet. In der jüngsten Vergangenheit von 2014 bis 2016 habe sie in römisch 40 bei der Post gearbeitet und nach 2016 wieder verschiedene Gelegenheitsjobs angenommen. Beispielsweise habe sie in einem Café als Abwäscherin gearbeitet und in einem Park Blumen und Bäume gepflegt. Bis zum 19.12.2020 habe die BF gearbeitet, wobei sie neben ihrer Tätigkeit im Café und im Park bei einer wohlhabenden Frau gearbeitet habe, wo sie geputzt, sowie staubgewischt habe. Es sei sehr schwierig bei ihnen eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb diese wohlhabende Dame sie auch an Bekannte vermittelt habe, bei denen die BF auch aufgeräumt hätte. Bis 19.12.2020 habe sie sporadisch bei diesen Leuten geputzt, wobei die BF dann gekommen sei, wenn diese sie angerufen hätten. Ihre Arbeit im Café sei regelmäßiger gewesen. Dort habe sie die Vertretung übernommen, wenn andere frei haben wollten. Die BF habe viele Geschwister, ein Bruder, römisch 40 , unverheiratet, sei im Februar 2020 an einem Schlaganfall verstorben. Ihr Bruder römisch 40 , sei verheiratet und lebe mit seiner Familie in römisch 40 . Mit seiner Frau römisch 40 habe er 6 Kinder und von Beruf sei er Wachmann in einem Kindergarten in der Nachbarschaft. Ein weiterer Bruder römisch 40 , sei geschieden bzw. lebe getrennt und sei mit einer Russin verheiratet gewesen, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, der nun bei seiner Mutter lebe. römisch 40 betreibe ein Café im Kreis römisch 40 . Ihr Bruder römisch 40 , sei ledig, lebe ebenfalls im Kreis römisch 40 und habe früher als Jurist gearbeitet, jetzt sei er Gelegenheitsarbeiter. Ihr Bruder römisch 40 , sei ebenfalls ledig, lebe in römisch 40 und sei Hilfsarbeiter, hauptsächlich auf Baustellen. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , lebe in römisch 40 , sei verheiratet, habe 3 Kinder und sei bereits Pensionist. Ihr siebenter Bruder, römisch 40 , lebe ebenfalls in römisch 40 , in der Nachbarschaft ihres Bruders Ahmed, sei ebenso Pensionist und verheiratet. Er habe Kinder, die ihrerseits bereits Kinder hätten. Eine Schwester der BF, römisch 40 , sei verheiratet, habe keine Kinder und lebe in römisch 40 oder römisch 40 , weil ihr Ehemann in römisch 40 arbeite. Über ihre Schwester römisch 40 sei der BF nichts Genaueres bekannt, außer, dass sie im Kreis römisch 40 lebe. römisch 40 , lebte gemeinsam mit der BF in römisch 40 , wobei sie jetzt allein lebe und ihre Schwester römisch 40 bei sich aufnehme, wenn diese in römisch 40 sei. römisch 40 sei ledig, habe keine Kinder und arbeite im Café, im Park, sowie bei wohlhabenden Leuten, wie die BF. Eine weitere Schwester der BF, römisch 40 , lebe in römisch 40 , sie habe römisch 40 im Jahr 2004 verlassen. Der Vater der BF habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, wobei die BF nichts über sie wisse, da sie diese nie gesehen habe. Die Mutter der BF habe zwei Brüder und eine Schwester, ihre Schwester sei jedoch im Kleinkindalter verstorben. Ein Bruder ihrer Mutter sei ebenso bereits verstorben, der zweite sei verwitwet und habe 5 Kinder. Alle ihre Verwandten seien Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Bereits im Jahr 2009 habe die BF zum ersten Mal daran gedacht den Herkunftsstaat mit ihrer Schwester römisch 40 zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sei sie dann am 20.12.2020, doch befinde sich ihre Schwester noch im Heimatland. Vor ihrer Ausreise habe sie sich an ihrer Heimatadresse in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , ehemals römisch 40 aufgehalten. Dabei handle es sich um ein Grundstück auf welchem zwei Häuser stünden, wobei eines neu und eines alt sei. Das alte Haus sei unbewohnt und das neue verfüge über zwei Stöcke mit diversen Räumen, wie Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, sowie einen 600 m² Garten. Das Haus gehöre einer Schwester der BF, römisch 40 , die dort mit römisch 40 lebe. Für ihre schlepperunterstützte Ausreise habe die BF EUR 1.500,- bezahlt, wofür sie ihren Schmuck und einen Teil ihrer Ersparnisse verkauft habe. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier eine Schwester habe. In den letzten drei Jahren habe die BF immer an der angegebenen Adresse gewohnt. 3.
  12. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie seit 2009 von Unbekannten bedrängt würden, wobei sie nicht wüssten, wer diese Personen seien. Im Frühling 2009 seien unbekannte Privatpersonen zu ihnen gekommen, damals habe ihr Bruder XXXX noch bei ihnen gewohnt, er sei im Februar 2020 verstorben. Damals sei die BF gefragt worden, warum sie nicht verheiratet sei und hätten diese Personen das gesamte Haus durchsucht, sowie nach ihren Einkommensverhältnissen gefragt. Dann seien die Personen wieder gegangen und die BF habe von den Unbekannten bis ins Jahr 2015 nichts gehört. Damals sei die BF nicht zu Hause gewesen und stütze sie sich auf die Berichte ihrer Schwester XXXX . 2015, glaublich im Juni, sei dann zum letzten Mal ein Mann gekommen, der ihre Schwester eingeladen habe, sich mit ihm zu treffen, wobei diese abgelehnt habe. Der Fremde habe der Schwester der BF einen Ausweis gezeigt, wobei die BF selbst damals keine Probleme gehabt habe, ihre Schwester jedoch schon. Die Schwester der BF sei daraufhin nach Österreich gereist und habe hier einen Asylantrag gestellt, der allerdings negativ entschieden worden sei, weshalb sie wieder nach XXXX zurückgekehrt sei. Im August 2020 habe die BF dann einen Mann, glaublich sei ein zweiter dabei gewesen, vor ihrem Haus gesehen. Sie würden sich ständig fürchten. Die BF habe keine Probleme gehabt, doch würden sie und ihre Schwester seit 2009 in Furcht leben. Anzeige habe die BF nicht erstattet, weil eine Bekannte, dessen Namen sie nicht nennen wolle, ihr davon abgeraten habe. Den Namen der Bekannten wolle die BF nicht nennen, um diese nicht in die Sache hineinzuziehen. 2015 hätten die BF und ihre Schwester bei einer Bekannten in der Nachbarschaft übernachtet. Der Bekannten hätten sie den wahren Grund nicht erzählt, warum sie bei ihr übernachten haben wollten, weil diese die BF und ihre Schwester dann nicht eingelassen hätte. Das sei ihr Fluchtgrund, mehr habe sie nicht zu sagen. Ihre Schwester XXXX sei nicht mit der BF ausgereist, weil sie Schmerzen im Bein habe und nicht gesund sei. Außerdem sei sie bereits im Juni 2015 in Österreich gewesen und habe einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass die Schwester der BF zu ihrem damaligen Asylgrund befragt worden sei und lediglich von Telefonaten gesprochen, jedoch nicht erwähnt habe, von einem Fremden aufgesucht, sowie zum Mitkommen aufgefordert worden zu sein, führte die BF aus, sie könne nicht angeben, warum ihre Schwester derartige Angaben gemacht habe. Ihre Schwester sei nach ihrem erfolglosen Asylverfahren in Österreich wieder in die Heimat zurückgekehrt und lebe seither in XXXX im Haus der Familie. Nachgefragt, warum die Schwester der BF wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, habe sie dort doch Probleme gehabt, gab die BF an, dass ihre Schwester abgeschoben und die Rückkehr im Jahr 2016 nicht freiwillig gewesen sei. Ihre Schwester habe seit diesem Zeitpunkt auch nicht versucht in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, sondern leben seit ihrer Abschiebung wieder in XXXX . 3.
  13. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie seit 2009 von Unbekannten bedrängt würden, wobei sie nicht wüssten, wer diese Personen seien. Im Frühling 2009 seien unbekannte Privatpersonen zu ihnen gekommen, damals habe ihr Bruder römisch 40 noch bei ihnen gewohnt, er sei im Februar 2020 verstorben. Damals sei die BF gefragt worden, warum sie nicht verheiratet sei und hätten diese Personen das gesamte Haus durchsucht, sowie nach ihren Einkommensverhältnissen gefragt. Dann seien die Personen wieder gegangen und die BF habe von den Unbekannten bis ins Jahr 2015 nichts gehört. Damals sei die BF nicht zu Hause gewesen und stütze sie sich auf die Berichte ihrer Schwester römisch 40 . 2015, glaublich im Juni, sei dann zum letzten Mal ein Mann gekommen, der ihre Schwester eingeladen habe, sich mit ihm zu treffen, wobei diese abgelehnt habe. Der Fremde habe der Schwester der BF einen Ausweis gezeigt, wobei die BF selbst damals keine Probleme gehabt habe, ihre Schwester jedoch schon. Die Schwester der BF sei daraufhin nach Österreich gereist und habe hier einen Asylantrag gestellt, der allerdings negativ entschieden worden sei, weshalb sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Im August 2020 habe die BF dann einen Mann, glaublich sei ein zweiter dabei gewesen, vor ihrem Haus gesehen. Sie würden sich ständig fürchten. Die BF habe keine Probleme gehabt, doch würden sie und ihre Schwester seit 2009 in Furcht leben. Anzeige habe die BF nicht erstattet, weil eine Bekannte, dessen Namen sie nicht nennen wolle, ihr davon abgeraten habe. Den Namen der Bekannten wolle die BF nicht nennen, um diese nicht in die Sache hineinzuziehen. 2015 hätten die BF und ihre Schwester bei einer Bekannten in der Nachbarschaft übernachtet. Der Bekannten hätten sie den wahren Grund nicht erzählt, warum sie bei ihr übernachten haben wollten, weil diese die BF und ihre Schwester dann nicht eingelassen hätte. Das sei ihr Fluchtgrund, mehr habe sie nicht zu sagen. Ihre Schwester römisch 40 sei nicht mit der BF ausgereist, weil sie Schmerzen im Bein habe und nicht gesund sei. Außerdem sei sie bereits im Juni 2015 in Österreich gewesen und habe einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass die Schwester der BF zu ihrem damaligen Asylgrund befragt worden sei und lediglich von Telefonaten gesprochen, jedoch nicht erwähnt habe, von einem Fremden aufgesucht, sowie zum Mitkommen aufgefordert worden zu sein, führte die BF aus, sie könne nicht angeben, warum ihre Schwester derartige Angaben gemacht habe. Ihre Schwester sei nach ihrem erfolglosen Asylverfahren in Österreich wieder in die Heimat zurückgekehrt und lebe seither in römisch 40 im Haus der Familie. Nachgefragt, warum die Schwester der BF wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, habe sie dort doch Probleme gehabt, gab die BF an, dass ihre Schwester abgeschoben und die Rückkehr im Jahr 2016 nicht freiwillig gewesen sei. Ihre Schwester habe seit diesem Zeitpunkt auch nicht versucht in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, sondern leben seit ihrer Abschiebung wieder in römisch 40 . 3.
  14. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte die BF wieder die gleichen Probleme haben. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass ihre Schwester XXXX hier lebe, sie habe XXXX im Jahr 2004 verlassen. Im Bundesgebiet lebe die BF von der Grundversorgung. Sie lebe nicht bei ihrer Schwester, weil diese keinen Platz habe. Weitere Verwandte in Österreich oder der EU habe die BF nicht. Sie sei im Bundesgebiet weder in einem Verein tätig, noch besuche sie einen Deutschkurs oder arbeite. 3.
  15. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte die BF wieder die gleichen Probleme haben. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass ihre Schwester römisch 40 hier lebe, sie habe römisch 40 im Jahr 2004 verlassen. Im Bundesgebiet lebe die BF von der Grundversorgung. Sie lebe nicht bei ihrer Schwester, weil diese keinen Platz habe. Weitere Verwandte in Österreich oder der EU habe die BF nicht. Sie sei im Bundesgebiet weder in einem Verein tätig, noch besuche sie einen Deutschkurs oder arbeite. 3.
  16. Die BF brachte erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage. 4.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V).

Gem. § 55 Abs. 1a wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen die Beschwerdeführerin

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein in der Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein in der Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). 4.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Die Schwester der BF, XXXX , habe in Österreich bereits in 2015 einen Asylantrag gestellt und - befragt nach ihrem Asylgrund - abweichende Angaben zu den gegenständlichen Angaben der BF gemacht. Die Schwester sei 2016 in die Heimat abgeschoben worden und lebe seitdem durchgehend im angestammten Wohnort. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. 4.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Die Schwester der BF, römisch 40 , habe in Österreich bereits in 2015 einen Asylantrag gestellt und - befragt nach ihrem Asylgrund - abweichende Angaben zu den gegenständlichen Angaben der BF gemacht. Die Schwester sei 2016 in die Heimat abgeschoben worden und lebe seitdem durchgehend im angestammten Wohnort. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. 4.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht habe. In jüngster Zeit habe die BF keine Probleme gehabt und stütze sie sich auf Vorfälle aus den Jahren 2009 und
  4. Die BF gebe an, Sie würde sich vor dem Alleinsein fürchten. Sie habe bis zu ihrer Abreise in einem Haus ihrer Schwester XXXX – gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX - gewohnt. Auf dem Grundstück befinde sich ein weiteres, unbewohntes Haus. Ein Wohnmöglichkeit für die BF im Falle der Rückkehr wäre vorhanden. Bei der BF lägen keine schwerwiegenden Erkrankungen als Rückkehrhindernis vor. Des Weiteren verfüge die BF über zahlreiche familiäre Verankerungen im Herkunftsstaat. Insgesamt konnte keine asylrelevante Verfolgung der BF iSd GFK festgestellt werden.4.
  5. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht habe. In jüngster Zeit habe die BF keine Probleme gehabt und stütze sie sich auf Vorfälle aus den Jahren 2009 und
  6. Die BF gebe an, Sie würde sich vor dem Alleinsein fürchten. Sie habe bis zu ihrer Abreise in einem Haus ihrer Schwester römisch 40 – gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 - gewohnt. Auf dem Grundstück befinde sich ein weiteres, unbewohntes Haus. Ein Wohnmöglichkeit für die BF im Falle der Rückkehr wäre vorhanden. Bei der BF lägen keine schwerwiegenden Erkrankungen als Rückkehrhindernis vor. Des Weiteren verfüge die BF über zahlreiche familiäre Verankerungen im Herkunftsstaat. Insgesamt konnte keine asylrelevante Verfolgung der BF iSd GFK festgestellt werden. 4.
  7. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 4.
  8. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 4.
  9. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch spreche, noch selbsterhaltungsfähig sei und erst seit Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Schwester der BF lebe zwar mit ihrer Familie in XXXX , doch lebe die BF mit dieser weder zusammen, noch bestünde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, wohingegen die BF - nach wie vor - starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, sodass eine Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig sei. 4.
  10. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch spreche, noch selbsterhaltungsfähig sei und erst seit Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Schwester der BF lebe zwar mit ihrer Familie in römisch 40 , doch lebe die BF mit dieser weder zusammen, noch bestünde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, wohingegen die BF - nach wie vor - starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, sodass eine Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig sei.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2021, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.02.2021, in vollem Umfang wegen Gesetzwidrigkeit erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG aberkannt habe, wonach die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in ihr Ermessen gestellt sei und hätte nach pflichtgemäßer Ermessensübung der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen, weil die geschilderte Bedrohung evident sei. Ein wirksamer, staatlicher Schutz stünde der BF nicht zur Verfügung und sei ihr Leben für den Fall der Rückkehr ernsthaft gefährdet. Jedenfalls bedürfe es weiterer Ermittlungen, um relevante Fragen abzuklären. Die BF, bevor das Verfahren vor dem BVwG abgeschlossen sei, abzuschieben, würde jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil für diese begründen, weshalb sie die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes beantrage, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG. Fakt sei, dass die BF und ihre Schwester aus ihnen nicht erklärlichen Gründen von Kriminellen bedroht würden. Diese wohlbegründete Furcht habe die BF unwidersprochen dargelegt und sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihren Angaben keinen Glauben schenke. Es sei allgemein bekannt, dass Kriminalität in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, ein großes Problem darstelle, auch wenn dies in den Länderfeststellungen nicht detailliert erwähnt werde. Hingegen sei diesen zu entnehmen, dass im tschetschenischen Sicherheitsapparat Korruption und Missbrauch grassieren, weshalb die BF keinen gezielten staatlichen Schutz erwarten könne. Da den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, sei jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in welcher die BF erneut ihre Fluchtgründe vortragen könne, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen könne. Das gegen die BF verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei unverhältnismäßig und nicht sachgerecht. Die BF sei in Österreich unbescholten und sei die Stellung ihres Asylantrags keinesfalls unbegründet und missbräuchlich erfolgt. Der BF könne daher nicht angelastet werden, dass ihr Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Unterkunft würde sie überdies bei ihrer Schwester in XXXX finden. Die BF für die Asylantragstellung mit einem dreijährigen Einreiseverbot zu „bestrafen“ sei gesetzwidrig und bestünde kein Anhaltspunkt, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben sei. Weiters würden Begründungsmängel hinsichtlich der Beweiswürdigung vorliegen, da im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt werde, warum den Angaben der BF kein Glaube geschenkt werde. Auch die Tatsache, dass die BF bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes in Tränen ausgebrochen sei, zeige, dass sie in wohlbegründeter Furcht lebe und stark belastet sei. Die BF beantrage darüber hinaus ausdrücklich die Einvernahme ihrer Schwester XXXX zum Beweis des von der BF vorgebrachten Fluchtgrundes und der bei ihr bestehenden Wohnmöglichkeit. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde 2.) die Spruchpunkte IV. bis VIII. ersatzlos beheben oder; 3.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; 4.). eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen. 6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2021, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.02.2021, in vollem Umfang wegen Gesetzwidrigkeit erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt habe, wonach die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in ihr Ermessen gestellt sei und hätte nach pflichtgemäßer Ermessensübung der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen, weil die geschilderte Bedrohung evident sei. Ein wirksamer, staatlicher Schutz stünde der BF nicht zur Verfügung und sei ihr Leben für den Fall der Rückkehr ernsthaft gefährdet. Jedenfalls bedürfe es weiterer Ermittlungen, um relevante Fragen abzuklären. Die BF, bevor das Verfahren vor dem BVwG abgeschlossen sei, abzuschieben, würde jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil für diese begründen, weshalb sie die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes beantrage, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG. Fakt sei, dass die BF und ihre Schwester aus ihnen nicht erklärlichen Gründen von Kriminellen bedroht würden. Diese wohlbegründete Furcht habe die BF unwidersprochen dargelegt und sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihren Angaben keinen Glauben schenke. Es sei allgemein bekannt, dass Kriminalität in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, ein großes Problem darstelle, auch wenn dies in den Länderfeststellungen nicht detailliert erwähnt werde. Hingegen sei diesen zu entnehmen, dass im tschetschenischen Sicherheitsapparat Korruption und Missbrauch grassieren, weshalb die BF keinen gezielten staatlichen Schutz erwarten könne. Da den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, sei jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in welcher die BF erneut ihre Fluchtgründe vortragen könne, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen könne. Das gegen die BF verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei unverhältnismäßig und nicht sachgerecht. Die BF sei in Österreich unbescholten und sei die Stellung ihres Asylantrags keinesfalls unbegründet und missbräuchlich erfolgt. Der BF könne daher nicht angelastet werden, dass ihr Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Unterkunft würde sie überdies bei ihrer Schwester in römisch 40 finden. Die BF für die Asylantragstellung mit einem dreijährigen Einreiseverbot zu „bestrafen“ sei gesetzwidrig und bestünde kein Anhaltspunkt, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben sei. Weiters würden Begründungsmängel hinsichtlich der Beweiswürdigung vorliegen, da im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt werde, warum den Angaben der BF kein Glaube geschenkt werde. Auch die Tatsache, dass die BF bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes in Tränen ausgebrochen sei, zeige, dass sie in wohlbegründeter Furcht lebe und stark belastet sei. Die BF beantrage darüber hinaus ausdrücklich die Einvernahme ihrer Schwester römisch 40 zum Beweis des von der BF vorgebrachten Fluchtgrundes und der bei ihr bestehenden Wohnmöglichkeit. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde 2.) die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. ersatzlos beheben oder; 3.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; 4.). eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen. 7. Die Beschwerdevorlage vom 15.03.2021 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 18.03.2021 ein. 8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. des gegenständlichen Bescheides vom 29.01.2021

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., auf 2 Jahre herabgesetzt wird (Spruchpunkt II.). Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. und römisch acht. des gegenständlichen Bescheides vom 29.01.2021

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., auf 2 Jahre herabgesetzt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen wurde in der Entscheidung des BVwG vom 09.04.2021 ausgeführt, dass die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien, weshalb der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Eine Rückführung der BF in die Russische Föderation sei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und der Lage in ihrem Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ebenfalls zulässig und gerechtfertigt, zumal sich die BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhielte und keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration hervorgekommen seien. Die Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat sei zulässig und sei das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabzusetzen, da die BF nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die BF habe keine eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts nachgewiesen, weshalb diese mittellos sei und die BF damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfülle.Im Wesentlichen wurde in der Entscheidung des BVwG vom 09.04.2021 ausgeführt, dass die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien, weshalb der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Eine Rückführung der BF in die Russische Föderation sei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und der Lage in ihrem Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ebenfalls zulässig und gerechtfertigt, zumal sich die BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhielte und keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration hervorgekommen seien. Die Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat sei zulässig und sei das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabzusetzen, da die BF nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die BF habe keine eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts nachgewiesen, weshalb diese mittellos sei und die BF damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfülle.

  1. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses (Herabsetzung des Einreiseverbots) stattgegeben und ausgesprochen, dass die BF durch diesen Spruchpunkt wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
  2. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses (Herabsetzung des Einreiseverbots) stattgegeben und ausgesprochen, dass die BF durch diesen Spruchpunkt wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2022 zusammenfassend ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2022 zusammenfassend ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben.
  3. Mit Beschluss des VwGH vom 27.01.2021, Zl. XXXX , wurde die erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 zurückgewiesen.
  4. Mit Beschluss des VwGH vom 27.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde die erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.12.2020, der polizeilichen Erstbefragung der BF am 25.12.2020, der niederschriftlichen Eivernahmen am 27.01.2021 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 26.02.2021, eingelangt am 02.03.2021, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2021 und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
  6. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurde im Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Zwischenzeitig befand sie sich mit ihrer Familie auch in Südrussland, weil der Vater der BF dort gearbeitet hat. Zuletzt lebte die BF in Tschetschenien, in XXXX im Bezirk XXXX an der Adresse XXXX mit ihrer Schwester XXXX und ihrem Bruder XXXX , bis dieser im Februar 2020 verstorben ist. Die BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. Die BF ist ledig und kinderlos.Die BF wurde im Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Zwischenzeitig befand sie sich mit ihrer Familie auch in Südrussland, weil der Vater der BF dort gearbeitet hat. Zuletzt lebte die BF in Tschetschenien, in römisch 40 im Bezirk römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 , bis dieser im Februar 2020 verstorben ist. Die BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. Die BF ist ledig und kinderlos. Die BF hat in der Russischen Föderation 8 Jahre Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und verschiedene Gelegenheitsjobs, beispielsweise auch in der Landwirtschaft, angenommen. Die BF hat Berufserfahrung im Herkunftsstaat und verfügt noch über zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation. Die Schwester der BF, XXXX hat sich ebenfalls zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 22.06.2015 bis zu ihrer Abschiebung am 08.06.2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Die Schwester der BF, XXXX , wurde nach rechtskräftig negativer Entscheidung ihres Verfahrens am 08.06.2016 im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Die Schwester der BF, römisch 40 hat sich ebenfalls zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 22.06.2015 bis zu ihrer Abschiebung am 08.06.2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Die Schwester der BF, römisch 40 , wurde nach rechtskräftig negativer Entscheidung ihres Verfahrens am 08.06.2016 im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Die BF verfügt über eine Schwester, XXXX , und deren vier Kinder, zwei Söhne (geb. am XXXX und geb. am XXXX ) und zwei Töchter (geb. am XXXX und geb. am XXXX im Bundesgebiet. Sie verfügen seit August 2008, bzw. seit einem Zeitpunkt nach ihrer Geburt über den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich und leben in XXXX . Die BF verfügt über eine Schwester, römisch 40 , und deren vier Kinder, zwei Söhne (geb. am römisch 40 und geb. am römisch 40 ) und zwei Töchter (geb. am römisch 40 und geb. am römisch 40 im Bundesgebiet. Sie verfügen seit August 2008, bzw. seit einem Zeitpunkt nach ihrer Geburt über den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich und leben in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin leidet weder an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, noch an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021, Zl. XXXX .2.
  9. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021, Zl. römisch 40 . 2.
  10. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  11. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin, sowie ihrer Schulausbildung und ihren beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat gründen auf ihren insofern unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie auf den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb die Feststellung ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Verfahren gilt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Schwester der BF, XXXX , in Österreich, sowie deren Asylverfahren im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2015, zu XXXX , in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug und den Angaben der BF in ihrem Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Schwester der BF, römisch 40 , in Österreich, sowie deren Asylverfahren im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2015, zu römisch 40 , in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug und den Angaben der BF in ihrem Verfahren. 2.
  12. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 24.12.2020 nach Österreich eingereist ist. 2.
  13. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet, fußen ebenso auf den gleichbleibenden Angaben der BF bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug hinsichtlich der Schwester der BF XXXX , wonach diese seit August 2008 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. 2.
  14. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet, fußen ebenso auf den gleichbleibenden Angaben der BF bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug hinsichtlich der Schwester der BF römisch 40 , wonach diese seit August 2008 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. 2.
  15. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben vor dem BFA, wonach sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.01.2021 angab, dass es ihr eigentlich gesundheitlich gut gehe, sie jedoch ab und zu an Schlaflosigkeit und Ohrenrauschen leide, sowie seit Kurzem Schmerzen im rechten Knie verspüre. In ärztlicher Behandlung befände sie sich jedoch nicht und nehme sie auch keine Medikamente regelmäßig ein (S. 2 des BFA-Prot.). Die BF hat weder Befunde, noch Rezepte oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt. Auch finden sich keine Unterlagen dazu in der Beschwerdeschrift, weshalb den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Gesundheit der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Auch betreffend der von der BF im Rahmen ihrer Erstbefragung vorgebrachten Knieschmerzen wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt. Aus der von der BF vorgebrachten Schlaflosigkeit, dem Ohrenrauschen und den Knieschmerzen ergeben sich an sich noch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. 2.
  16. Angesichts ihrer vorgebrachten autonomen Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsland bis zuletzt ist von einer Arbeits- und Versorgungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich auszugehen. 2.
  17. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. des gegenständlichen Bescheides vom 29.01.2021

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., auf 2 Jahre herabgesetzt wird (Spruchpunkt II.). Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. und römisch acht. des gegenständlichen Bescheides vom 29.01.2021

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., auf 2 Jahre herabgesetzt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses (Herabsetzung des Einreiseverbots) stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 27.01.2021, Zl. XXXX wurde die erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 zurückgewiesen, weshalb Spruchpunkt I. und III. des Erkenntnisses des BVwG vom 09.04.2021 in Rechtskraft erwachsen sind und in casu nur mehr über das Einreiseverbot neuerlich abzusprechen ist. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses (Herabsetzung des Einreiseverbots) stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 27.01.2021, Zl. römisch 40 wurde die erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2021 zurückgewiesen, weshalb Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. des Erkenntnisses des BVwG vom 09.04.2021 in Rechtskraft erwachsen sind und in casu nur mehr über das Einreiseverbot neuerlich abzusprechen ist. 3.5. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):3.5. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise, wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG, idgF., (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  11. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG, idgF., (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache – unter anderem – von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache – unter anderem – von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH vom 22.5.2013, 2011/18/0259). Nach dem nunmehr geltenden Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch bei einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH vom 22.5.2013, 2011/18/0259). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.9.
  13. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass die BF einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe und die Mittel zu ihrem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist und das erlassene Einreiseverbot auf diese Ziffer stützte.3.9.
  14. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass die BF einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe und die Mittel zu ihrem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist und das erlassene Einreiseverbot auf diese Ziffer stützte. 3.9.
  15. Es gilt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, den § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.3.9.
  16. Es gilt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, den Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. So führte der VfGH u.a. aus:„…Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht,
  17. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung trägt).So führte der VfGH u.a. aus:„…Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche auch Wiederin, Artikel 8, EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht,
  18. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung trägt). Folglich kann das in casu von der belangten Behörde aufgrund von § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erlassene Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Auch ergeben sich in casu keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Einreiseverbot gegen die BF aufgrund einer anderen Ziffer des § 53 Abs.2 FPG gerechtfertigt wäre.Folglich kann das in casu von der belangten Behörde aufgrund von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassene Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Auch ergeben sich in casu keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Einreiseverbot gegen die BF aufgrund einer anderen Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt wäre. Nach Aufhebung der Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach den Wegfall des in Z 6 des § 53 Abs.2 FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts in casu somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, zumal ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt (vgl. VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029) und die BF im Bundesgebiet unbescholten ist. Nach Aufhebung der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach den Wegfall des in Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts in casu somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, zumal ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt vergleiche VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029) und die BF im Bundesgebiet unbescholten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  19. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In casu war nur mehr über das Einreiseverbot abzusprechen und ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass dieses ersatzlos zu beheben war. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W247.2240509.1.00

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