RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW288 2266477-2 Spruch, W288 2266477-2/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 76Abs.
6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023 für rechtswidrig erklärt. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch fünf. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 13.02.2023 erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) durch ihre Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte die Durchführungen einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Schwester der BF, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
- Am 13.02.2023 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Noch am 13.02.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde der BF und beantragte, die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie die BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
- Am 14.02.2023 übermittelte das BFA ein bereits in der Stellungnahme angekündigtes amtsärztliches Gutachten vom selben Tag.
- Am 14.02.2023 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde sowie das amtsärztliche Gutachten der Vertretung der BF zum Parteiengehör. Ein vom BFA noch am 14.02.2023 übermitteltes negatives PCR-Testergebnis vom selben Tag wurde dem eingeräumten Parteiengehör sogleich nachgereicht.
- Am 15.02.2023 übermittelte die BF im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
- Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme des BF ersuchte das BVwG am 15.02.2023 um eine ausführliche amtsärztliche Stellungnahme und Begutachtung der BF zu ihrem Gesundheitszustand, welche dem BVwG noch am 15.02.2023 übermittelt wurde.
- Am 16.02.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Die BF, eine Staatsangehörige von Venezuela, reiste am 08.12.2021 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen die BF erlassen, die Abschiebung nach Venezuela für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen die BF erlassen, die Abschiebung nach Venezuela für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 1.1.
- Am 12.08.2022 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.1.1.
- Am 12.08.2022 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. 1.1.
- Am 25.11.2022 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für die BF nach Caracas ab 05.12.
- Am 28.11.2022 erfolgte eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 05.12.
- 1.1.
- Am 28.11.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 02.12.2022 ab 22:30 Uhr und spätestens am 05.12.2022 bis 05:30 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war.1.1.
- Am 28.11.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 02.12.2022 ab 22:30 Uhr und spätestens am 05.12.2022 bis 05:30 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war. 1.1.
- Die BF konnte am 04.12.2022 an ihrer gemeldeten Adresse nicht von der LPD angetroffen werden und eine Hauserhebung verlief negativ. Am selben Tag teilte die LPD dem BFA mit, dass der Festnahmeauftrag bisher negativ verlaufen sei. Mehrere Versuche den Festnahmeauftrag vor dem ersten Abschiebetermin zu vollziehen fanden nicht statt. Vom geplanten Abschiebetermin hatte die BF zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis. Am 05.12.2022 wurde der Flug vom BFA mit der Begründung storniert, dass der Festnahmeauftrag nicht vollzogen habe werden können. Eine Abschiebung fand nicht statt. 1.1.
- Am 23.12.2022 wurde seitens der LPD erneut versucht, an der Adresse etwaige Nachbar oder Hausbewohner anzutreffen, welche über den Aufenthaltsort der BF Auskunft geben könnten. Dabei wurde die BF mit ihrer Schwester im Stiegenhaus angetroffen. Sie gab dabei an, Anfang Dezember oft unterwegs gewesen zu sein und dass ihre Schwester oft arbeiten müsse und sie daher nur mäßig zu Hause gewesen seien. Da der Festnahmeauftrag bereits abgelaufen war, hielt das LPD erneut mit dem BFA Rücksprache, woraufhin die Sicherstellung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte der BF und ansonsten keine weiteren Maßnahmen verfügt wurden. Dieses Dokument wurde am 23.12.2022 freiwillig von der BF ausgehändigt und von der LPD sichergesellt. Die BF gab zudem Telefonnummern von sich, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester bekannt und teilte mit, unter diesen erreichbar zu sein. 1.1.
- Am 27.12.2022 erging seitens des BFA eine neuerliche Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für die BF nach Caracas ab 12.01.
- Am 27.12.2022 erfolgte eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 12.01.
- 1.1.
- Am 29.12.2022 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 09.01.2023 ab 24:00 Uhr und spätestens am 11.01.2023 bis 18:00 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war.1.1.
- Am 29.12.2022 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 09.01.2023 ab 24:00 Uhr und spätestens am 11.01.2023 bis 18:00 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war. 1.1.
- Die BF konnte betreffend diesen Festnahmeauftrag an ihrer gemeldeten Adresse nicht von der LPD angetroffen werden. Im Zeitraum vom 09.01.2023 bis 11.01.2023 fanden erneut keine weiteren Versuche die BF anzutreffen statt und wurde auch nicht versucht mit der BF telefonisch in Kontakt zu treten. Auch von diesem Abschiebetermin hatte die BF zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis. Am 11.01.2023 wurde der Flug vom BFA mit der Begründung storniert, dass der Festnahmeauftrag nicht vollzogen habe werden können. Eine Abschiebung fand wiederum nicht statt. 1.1.
- Am 13.01.2023 wiederrief das BFA gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG den Festnahmeauftrag vom 29.12.2022 mit der Begründung, dass die BF aus eigenem dem BFA oder BVwG ihren Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass sie sich wieder dem Verfahren entziehen werde.1.1.
- Am 13.01.2023 wiederrief das BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG den Festnahmeauftrag vom 29.12.2022 mit der Begründung, dass die BF aus eigenem dem BFA oder BVwG ihren Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass sie sich wieder dem Verfahren entziehen werde. Ebenfalls am 13.01.2023 erließ das BF einen neuen Festnahmeauftrag, nunmehr gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorlägen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Zugleich wurde erneut ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war, erteilt.Ebenfalls am 13.01.2023 erließ das BF einen neuen Festnahmeauftrag, nunmehr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorlägen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Zugleich wurde erneut ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war, erteilt. 1.1.
- Am 31.01.2023 erfolgte seitens der LPD aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages vom 13.01.2023 eine Nachschau an der gemeldeten Adresse der BF. Dabei wurde die BF gemeinsam mit ihrer Schwester angetroffen, die BF sodann vorläufig festgenommen und direkt in das Polizeianhaltezentrum verbracht. 1.1.
- Am 01.02.2023 erging seitens des BFA eine neuerliche Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für die BF nach Caracas ab 01.02.
- Es erfolgte eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 09.02.
- 1.1.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.02.2023, am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde über die BF gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugleich wurde der BF eine Information über das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2023 an die BF ausgehändigt. Eine Einvernahme durch das BFA anlässlich der Inschubhaftnahme fand nicht statt.1.1.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.02.2023, am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugleich wurde der BF eine Information über das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2023 an die BF ausgehändigt. Eine Einvernahme durch das BFA anlässlich der Inschubhaftnahme fand nicht statt. 1.1.
- Am 02.02.2023 erhob die BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. 1.1.
- Am 03.02.2023 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und fand noch am selben Tag die Erstbefragung der BF statt. Zudem wurde ihr die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihr dieser zugestellt.1.1.
- Am 03.02.2023 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und fand noch am selben Tag die Erstbefragung der BF statt. Zudem wurde ihr die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihr dieser zugestellt. 1.1.
- Am 07.02.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BF statt, im Zuge dessen die BF erklärte nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023, der BF am selben Tag zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und der BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023, der BF am selben Tag zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und der BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023, Zl. XXXX , der BF am selben Tag zugestellt, wurde der die Schubhaft anordnende Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die darauf gestützte Anhaltung (vom 01.02.2023 bis 07.02.2023) für rechtswidrig erklärt und zugleich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , der BF am selben Tag zugestellt, wurde der die Schubhaft anordnende Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die darauf gestützte Anhaltung (vom 01.02.2023 bis 07.02.2023) für rechtswidrig erklärt und zugleich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
- Die für den 09.02.2023 vorgesehene Abschiebung der BF musste storniert werden, da ein im Vorfeld durchgeführter Covid-PCR-Test ein positives Testergebnis ergab und der Flughafen die Übernahme der BF verweigerte. 1.1.
- Mit 13.02.2023 wurde eine neuerliche Flugabschiebung der BF für den 21.02.2023 organisiert. 1.1.
- Am 13.02.2023 erhob die BF die ggstdl. Beschwerde (siehe auch Pkt. I. 1.).1.1.
- Am 13.02.2023 erhob die BF die ggstdl. Beschwerde (siehe auch Pkt. römisch eins. 1.). 1.1.
- Am 14.02.2023, der BF am selben Tag zugestellt, wurde die BF vom BFA über die bevorstehende Abschiebung am 21.02.2023 informiert. 1.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die BF ist volljährig, nicht österreichische Staatsangehörige und besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist Staatsangehörige von Venezuela. Sie ist weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht fest. Der gültige Reisepass der BF befindet sich beim BFA. Sie verfügt über ein Covid-19-Impfzertifikat. 1.2.
- Die BF ist zwar haftfähig, leidet jedoch an Schlafstörungen und starken Rückenschmerzen, welche medikamentös behandelt werden sowie an einer depressiven Verstimmung, welche sich seit ihrer in der Haft zugezogenen Covid-Erkrankung stetig verschlimmerte. Die BF ist zwischenzeitlich von ihrer Covid-Infektion genesen. Bei der BF liegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung beschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Zwar hat die BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung, eine psychiatrische Betreuung der BF ist jedoch bisher nicht erfolgt. 1.2.
- Die BF wird seit 01.02.2023 zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 03.02.2023 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 wurde der Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen.1.2.
- Die BF wird seit 01.02.2023 zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 03.02.2023 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 wurde der Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Die BF hat die Meldevorschriften in Österreich eingehalten. Sie ist seit dem 21.02.2022 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet. Die BF wohnte bis zu ihrer Schubhaft bei ihrer Schwester. 1.3.
- Die BF kam seit dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2022 rechtskräftig negativen Abschluss ihres Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die BF ist auch aktuell nicht bereit, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 1.3.
- Die BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich eine Schwester und einen Bruder, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Die BF verfügt zwar über vereinzelte Freund- und Bekanntschaften, über nennenswerte soziale Beziehungen verfügt sie jedoch nicht. Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt jedoch über einen gesicherten Wohnsitz bei ihrer Schwester (und deren Tochter) und wird finanziell von ihrer Schwester und ihrem Bruder unterstützt. 1.3.
- Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Die BF stellte am 03.02.2023 im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die BF stellte den Folgeantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern. 1.3.
- Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und weiterhin durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Ihrem im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrag kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. 1.3.
- Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Sie verhält sich zuletzt nicht weiter kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig. Sie stellte im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Die BF ist nicht bereit, freiwillig nach Venezuela zurückzukehren. 1.3.
- Die zuletzt für den 09.02.2023 geplante Abschiebung der BF konnte aufgrund einer Covid-Erkrankung nicht stattfinden und musste storniert werden. Die Abschiebung der BF ist nunmehr für den 21.02.2023 vorgesehen und wurde die BF vom neuen Abschiebetermin auch bereits in Kenntnis gesetzt. Die BF ist zwischenzeitlich von ihrer Covid-Erkrankung genesen. Zudem liegt ihr gültiger Reisepass bei der Behörde auf. Die Abschiebung am 21.02.2023 ist maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA das Schubhaftverfahren und die Anträge auf internationalen Schutz der BF betreffend, in den Akt des BVwG zur Zl. XXXX das bisherige Schubhaftverfahren sowie in den Akt des BVwG zur Zl. XXXX anlässlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz die BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 13.02.2023 und den dazu übermittelten Unterlagen (etwa Durchbeförderungs-ersuchen vom 13.02.2023, in die amtsärztlichen Gutachten vom 14.02.2023 und 15.02.2023, negativer PCR-Test vom 14.02.2023), in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme der BF vom 15.02.2023, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme der BF und des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 16.02.2023.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA das Schubhaftverfahren und die Anträge auf internationalen Schutz der BF betreffend, in den Akt des BVwG zur Zl. römisch 40 das bisherige Schubhaftverfahren sowie in den Akt des BVwG zur Zl. römisch 40 anlässlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz die BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 13.02.2023 und den dazu übermittelten Unterlagen (etwa Durchbeförderungs-ersuchen vom 13.02.2023, in die amtsärztlichen Gutachten vom 14.02.2023 und 15.02.2023, negativer PCR-Test vom 14.02.2023), in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme der BF vom 15.02.2023, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme der BF und des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 16.02.
- 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das bisherige Verfahren und der Verfahrensgang im ggstdl. Beschwerdeverfahren sind den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im Zentralen Melderegister angeführten Daten betreffend die BF unter Bezugnahme auf einen beim BFA aufliegenden Reisepass der BF, dessen Kopie auch in den Verwaltungsakten einliegt und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten nicht. Dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich neben den vorgelegten Akten auch aus der Einsichtnahme in den dazu geführten abgeschlossenen Akt des BVwG, Zl. XXXX , und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt.2.2.
- Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im Zentralen Melderegister angeführten Daten betreffend die BF unter Bezugnahme auf einen beim BFA aufliegenden Reisepass der BF, dessen Kopie auch in den Verwaltungsakten einliegt und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten nicht. Dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich neben den vorgelegten Akten auch aus der Einsichtnahme in den dazu geführten abgeschlossenen Akt des BVwG, Zl. römisch 40 , und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt. 2.2.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, der über Auftrag des BVwG übermittelten amtsärztlichen Begutachtungen der BF vom 14.02.2023 und 15.02.2023 und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks der BF. Schon bei ihrer Gesundheitsbefragung am 01.02.2022 im Rahmen ihrer Inschubhaftnahme gab die BF an, an psychischen Erkrankungen (zB Depression, Angst, Schlafstörungen) zu leiden, wobei der psychische Befund in dem im Anschluss erstellten amtsärztlichen Gutachten keine Auffälligkeiten ergaben und die Haftfähigkeit festgestellt wurde. Ein am 08.02.2023 durchgeführter Covid-PCR-Test (Ergebnis vom 09.02.2023) führte zu einem positiven Ergebnis woraufhin die BF für mehrere Tage in eine Einzelzelle verlegt wurde. Aufgrund von Schlafproblemen wurden ihr in der Folge (am 10.02.2023) Schlafmedikamente verordnet. Bei der vom BVwG aufgetragenen amtsärztlichen Begutachten am 14.02.2023 beklagte die BF Rückenschmerzen und einen Gewichtsverlust. Lt. Gutachten wurde von ihr ein Termin beim Psychiater abgelehnt. Das Gutachten kam zum Schluss, dass die BF haftfähig ist. Die BF erhielt Schmerzmedikamente, ein Schmerzgel und einmalig ein Muskelrelaxans. Auf Ersuchen des BVwG fand am 15.02.2023 eine weitere amtsärztliche Begutachtung der BF statt. Hierin wurde zunächst auf die erhaltene Medikation aufgrund ihrer Schlaf- und Rückenbeschwerden sowie auf die 5 tägige Quarantäne aufgrund der Covid-Erkrankung Bezug genommen. Hingewiesen wurde auf den im Gesamtverlauf stabilen psychischen Zustand, wobei angemerkt wurde, dass die BF am 14.02.2023 auf „vielen Stress“ hingewiesen habe, jedoch einen Psychiatertermin abgelehnt habe. Auf eigenen Wunsch sei die zuletzt geplante Rückverlegung in eine Gemeinschaftszelle unterblieben. Sie habe am heutigen Tag einem Psychiatertermin zugestimmt, sie habe den Begriff eines „special doctors“ am Vortag nicht verstanden. Das Gutachten kam zum Schluss, dass bei der BF weiterhin Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit besteht. Das erkennende Gericht hegt aufgrund der aktuell durchgeführten Begutachtungen keine Zweifel an der Haftfähigkeit der BF und war dies entsprechend festzustellen. Auch die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben sich bereits aus den eingeholten amtsärztlichen Begutachtungen und dem vorliegenden Auszug aus der Krankenkartei, wobei sich das BVwG geradehin was die festgestellte Verschlimmerung ihrer Beschwerden betrifft im Rahmen des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen konnte. So wies die BF zwar einen geistig wachen wie auch zeitlich und örtlich orientierten Zustand auf und antwortete auf die gestellten Fragen konzentriert und reaktionsschnell, doch erschien sie im Übrigen während der Einvernahme stark verängstigt, verlor während der Einvernahme wiederholt die Fassung und begann zu weinen. Hierbei konnte sie während der Einvernahme plausibel darlegen, dass sich ihr psychischer Zustand, insb. im Verlauf ihrer Covid-Infektion und der erfolgten Absonderung stark verschlechterte. Ebenso – und insoweit auch mit dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten in Einklang stehend – legte sie dar, dass ihr erstmalig am 14.02.2023 ein „Facharzt“ angeboten worden sei, wobei sie der Auffassung war, dass es sich bei diesem Angebot um einen Facharzt wegen ihrer Rückenprobleme gehandelt habe. Von einem Psychiater sei nicht gesprochen worden. Auch erhalte sie keine Medikamente wegen ihrer Depression. Ihren Wunsch in der Einzelzelle zu verbleiben begründete sie damit, dass sie es in Folge ihres emotionalen Zustandes weiter belaste, auf andere Inhaftierte zu treffen. Nebst den erkennbaren starken Rückenschmerzen der BF, gewann das erkennende Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck einer zerbrechlichen Persönlichkeit, bei welcher durch die Anhaltung in Schubhaft bereits eine derart starke Belastung herangewachsen ist, dass sich bei ihr bereits Suizidgedanken manifestierten (siehe zu alle dem Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 11f). Das erkennende Gericht gelangt daher aufgrund des von der BF gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung, dass durch die erkennbar erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung klar beschränkt wird. Dies umso mehr als ihr, trotz des sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Zugangs zu medizinischer Versorgung eine psychiatrische Betreuung bisher nicht zu Teil wurde, was sich bereits aus den genannten medizinischen Unterlagen ergibt. 2.2.
- Dass die BF seit 01.02.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insb. dem dort einliegenden, der BF am selben Tag persönlich ausgefolgten und sohin in Vollzug gesetzten Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Ebengleich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich die mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 03.02.2023 aufrechterhaltene Schubhaft, nachdem die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte. Dass mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 der Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft (von 01.02.2023 bis 07.02.2023) für rechtswidrig erklärt und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen, ergibt sich aus der Einsicht in den zum Schubhaftverfahren geführten Akt des BVwG zur Zl. XXXX .2.2.
- Dass die BF seit 01.02.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insb. dem dort einliegenden, der BF am selben Tag persönlich ausgefolgten und sohin in Vollzug gesetzten Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Ebengleich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich die mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 03.02.2023 aufrechterhaltene Schubhaft, nachdem die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte. Dass mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 der Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft (von 01.02.2023 bis 07.02.2023) für rechtswidrig erklärt und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen, ergibt sich aus der Einsicht in den zum Schubhaftverfahren geführten Akt des BVwG zur Zl. römisch 40 . 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und der Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellung, dass die BF die Meldevorschriften in Österreich eingehalten hat, wird aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ersichtlich, aus welchem sich auch ergibt, dass die BF seit 21.02.2022 durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Dass sie bis zu ihrer Inschubhaftnahme bei ihrer Schwester wohnte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, ihren bisherigen Angaben im Verfahren betreffend ihr Asylverfahren, aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG am 17.11.2022, Zl. XXXX und ihren Angaben in der im ggstdl. Verfahren vor dem BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 (vgl. Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 9). Auch das BFA selbst legte ihrem Bescheid vom 01.02.2023 diese Feststellung zugrunde. Die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester der BF zu diesem Umstand konnte somit unterbleiben, zumal das erkennende Gericht – auch angesichts der Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 – keinen Zweifel daran hegt, dass die BF auch weiterhin dort wohnen kann und von dieser unterstützt wird.2.3.
- Die Feststellung, dass die BF die Meldevorschriften in Österreich eingehalten hat, wird aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ersichtlich, aus welchem sich auch ergibt, dass die BF seit 21.02.2022 durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Dass sie bis zu ihrer Inschubhaftnahme bei ihrer Schwester wohnte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, ihren bisherigen Angaben im Verfahren betreffend ihr Asylverfahren, aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG am 17.11.2022, Zl. römisch 40 und ihren Angaben in der im ggstdl. Verfahren vor dem BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 vergleiche Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 9). Auch das BFA selbst legte ihrem Bescheid vom 01.02.2023 diese Feststellung zugrunde. Die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester der BF zu diesem Umstand konnte somit unterbleiben, zumal das erkennende Gericht – auch angesichts der Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 – keinen Zweifel daran hegt, dass die BF auch weiterhin dort wohnen kann und von dieser unterstützt wird. 2.3.
- Dass die BF seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im November 2022 ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die BF auch aktuell nicht bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus ihrem Verhalten im bisherigen Verfahrensverlauf, bei welchem sie zweifelsohne zu verstehen gab, nicht nach Venezuela zurückzuwollen (siehe etwa Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX S. 21) sowie insbesondere auch aus dem Umstand ihrer rechtsmissbräuchlichen Folgeantragstellung auf internationalen Schutz, bei welchem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen vom ersten Asylverfahren wiederholte, weshalb sie nicht mehr nach Venezuela zurückkehren könne (siehe Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023). Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig beurteilt und das Verfahren rechtskräftig negativ entschieden (vgl. Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX , S. 22; siehe auch die Ausführungen unter Pkt. 2.3.5.). Zudem gab die BF auch bei ihrem im Verwaltungsakt einliegenden Rückkehrberatungsgespräch vom 07.02.2023 an nicht rückkehrwillig zu sein. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 ist eine Rückkehrwilligkeit der BF nicht zutage getreten, sondern beschränkte sie sich darauf eine Abschiebeentscheidung zu akzeptieren (was jedoch aufgrund ihrer missbräuchlichen Folgeantragstellung schon nicht als glaubhaft zu erkennen war; siehe Pkt. 2.3.5.), ohne jedoch dabei die Bereitschaft zu zeigen, ohne staatlichen Zwang ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. So begründete sie ihren Verbleib im Bundesgebiet etwa auch damit, nicht gewusst zu haben, dass sie abgeschoben werden solle (siehe Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 14f), wobei ihr längstens seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 (siehe erneut Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX ) ihre Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste. Erhärtend tritt hinzu, dass die BF auch zu keinem Zeitpunkt selbst Schritte unternommen hat, freiwillig aus Österreich auszureisen und sie demgemäß auch keinen Antrag auf freiwillige Ausreise stellte (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 15). Aus diesen Umständen ist klar zu erschließen, dass die BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen und sie vielmehr – trotz mangelnder Aufenthaltsberechtigung und bestehender Ausreiseverpflichtung – dennoch im Bundesgebiet verbleiben will (siehe dazu auch Pkt. 2.3.7).2.3.
- Dass die BF seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im November 2022 ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die BF auch aktuell nicht bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus ihrem Verhalten im bisherigen Verfahrensverlauf, bei welchem sie zweifelsohne zu verstehen gab, nicht nach Venezuela zurückzuwollen (siehe etwa Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 S. 21) sowie insbesondere auch aus dem Umstand ihrer rechtsmissbräuchlichen Folgeantragstellung auf internationalen Schutz, bei welchem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen vom ersten Asylverfahren wiederholte, weshalb sie nicht mehr nach Venezuela zurückkehren könne (siehe Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023). Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig beurteilt und das Verfahren rechtskräftig negativ entschieden vergleiche Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 , S. 22; siehe auch die Ausführungen unter Pkt. 2.3.5.). Zudem gab die BF auch bei ihrem im Verwaltungsakt einliegenden Rückkehrberatungsgespräch vom 07.02.2023 an nicht rückkehrwillig zu sein. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 ist eine Rückkehrwilligkeit der BF nicht zutage getreten, sondern beschränkte sie sich darauf eine Abschiebeentscheidung zu akzeptieren (was jedoch aufgrund ihrer missbräuchlichen Folgeantragstellung schon nicht als glaubhaft zu erkennen war; siehe Pkt. 2.3.5.), ohne jedoch dabei die Bereitschaft zu zeigen, ohne staatlichen Zwang ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. So begründete sie ihren Verbleib im Bundesgebiet etwa auch damit, nicht gewusst zu haben, dass sie abgeschoben werden solle (siehe Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 14f), wobei ihr längstens seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 (siehe erneut Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 ) ihre Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste. Erhärtend tritt hinzu, dass die BF auch zu keinem Zeitpunkt selbst Schritte unternommen hat, freiwillig aus Österreich auszureisen und sie demgemäß auch keinen Antrag auf freiwillige Ausreise stellte (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 15). Aus diesen Umständen ist klar zu erschließen, dass die BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen und sie vielmehr – trotz mangelnder Aufenthaltsberechtigung und bestehender Ausreiseverpflichtung – dennoch im Bundesgebiet verbleiben will (siehe dazu auch Pkt. 2.3.7). 2.3.
- Dass die BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat, nämlich eine Schwester (und die Tochter der Schwester) sowie einen Bruder, die aufenthaltsberechtigt sind, ergibt sich aus ihren stringenten Angaben im bisherigen Verfahren beim BFA und dem BVwG anlässlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 10) und dem Akteninhalt. Dieser Umstand wurde sowohl vom BFA im Bescheid vom 01.02.2023 als auch vom BVwG im Erkenntnis vom 07.02.2023 den Entscheidungen bereits zugrunde gelegt. Dass die BF über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den fehlenden diesbezüglichen Angaben bei ihren bisherigen Einvernahmen, wobei auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 keine über pauschalierte Ausführungen hinausgehenden sozialen Beziehungen von der BF genannt wurden. So konnte sie nur wenige Freunde selbst benennen und gab selbst an sich an die Familiennamen nicht erinnern zu können (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 10). Zwar waren ihr daher vereinzelte Freund- oder Bekanntschaften zuzubilligen, intensive soziale Nahebeziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen. Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. So geht sie keiner legalen Beschäftigung nach, was sich bereits aus ihrem Aufenthaltsstatus, der einer diesbezüglichen Aufnahme entgegensteht, ergibt. Aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres gehen zudem keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung hervor, sondern ist die BF vielmehr auf die finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester und ihrem Bruder angewiesen (vgl. Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX , LPD Bericht vom 29.12.2022, vgl. auch Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 9). Sie verfügt jedoch über einen gesicherten Wohnsitz bei ihrer Schwester (und deren Tochter), was sich bereits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt (siehe auch Pkt. 2.3.1.). 2.3.
- Dass die BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat, nämlich eine Schwester (und die Tochter der Schwester) sowie einen Bruder, die aufenthaltsberechtigt sind, ergibt sich aus ihren stringenten Angaben im bisherigen Verfahren beim BFA und dem BVwG anlässlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 10) und dem Akteninhalt. Dieser Umstand wurde sowohl vom BFA im Bescheid vom 01.02.2023 als auch vom BVwG im Erkenntnis vom 07.02.2023 den Entscheidungen bereits zugrunde gelegt. Dass die BF über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den fehlenden diesbezüglichen Angaben bei ihren bisherigen Einvernahmen, wobei auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 keine über pauschalierte Ausführungen hinausgehenden sozialen Beziehungen von der BF genannt wurden. So konnte sie nur wenige Freunde selbst benennen und gab selbst an sich an die Familiennamen nicht erinnern zu können (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 10). Zwar waren ihr daher vereinzelte Freund- oder Bekanntschaften zuzubilligen, intensive soziale Nahebeziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen. Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. So geht sie keiner legalen Beschäftigung nach, was sich bereits aus ihrem Aufenthaltsstatus, der einer diesbezüglichen Aufnahme entgegensteht, ergibt. Aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres gehen zudem keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung hervor, sondern ist die BF vielmehr auf die finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester und ihrem Bruder angewiesen vergleiche Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 , LPD Bericht vom 29.12.2022, vergleiche auch Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 9). Sie verfügt jedoch über einen gesicherten Wohnsitz bei ihrer Schwester (und deren Tochter), was sich bereits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt (siehe auch Pkt. 2.3.1.). 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. 2.3.
- Dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 in der missbräuchlichen Absicht gestellt hat, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre unmittelbar bevorstehende Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hätte seit ihrem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch unterließ. So gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung zum Folgeantrag am 03.02.2023 auch selbst an, dass ihr die vermeintliche Änderung ihrer Situation/Fluchtgründe seit Beginn bekannt gewesen seien, weshalb ihr auch im Hinblick darauf ausreichend Zeit verblieben wäre, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte sie ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihr die ausweglose Situation hinsichtlich der für sie nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war, in der Hoffnung ebenselbe dadurch zu verhindern. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die BF nicht plausibel darlegen, weshalb sie den Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt hat und beschränkte sie sich im Wesentlichen darauf auf ihren damaligen Rechtsvertreter vertraut zu haben und sich selbst rechtlich nicht ausgekannt zu haben (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 13f). Hierbei erscheint es nicht glaubhaft, dass die BF hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten nicht aufgeklärt worden sein soll, zumal ihr und ihrem Vertreter spätestens seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 der Verlust des Bleiberechts jedenfalls bewusst war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF in vollem Bewusstsein um die Möglichkeit einer Folgenantragstellung diesen erst im Stande der Schubhaft stellte, wenn sie selbst – wie von ihr angeführt – dann eben entschieden haben will, mit der Polizei zu sprechen und einen Folgeantrag zu stellen (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 13f). Schon aus diesem Grund ist offenkundig, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 03.02.2023 in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Hinzuzufügen ist zudem, dass die BF in ihrem Folgeantrag ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte. Zwar gab sie an, neue Beweismittel dafür zu haben, dass sie in Venezuela gesucht werde, räumte jedoch ein, dass es nichts Offizielles sei, vielmehr Nachrichten in WhatsApp von ihren Verwandten und Freunden, die ihr schreiben würden, dass nach ihr gesucht werde (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023). Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit vor kurzer Zeit ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig erachtet (vgl. Protokoll zur mündlichen Verkündung vom 17.11.2022, Zl. XXXX ). Zumal sie in ihrem Folgeantrag im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte, erweist sich jener schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet. Das erkennende Gericht gelangt daher – wie schon das BVwG im Erkenntnis vom 07.02.2023, Zl. XXXX , bei der dort durchgeführten Grobprüfung – zur Auffassung, dass die BF den Folgeantrag ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern. Wesentlich geänderte Umstände seit der Entscheidung des BVwG vom 07.02.2023 sind dazu auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 nicht hervorgekommen, zumal auch die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Screenshot von WhatsApp-Chats, Kopie einer E-Mail) keine andere Beweiskraft zur Untermauerung ihres zum ersten Asylverfahren gleichbleibenden Fluchtvorbringen beizumessen war, als jenen die schon im ersten Asylverfahren letztlich zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führten (vgl. erneut Protokoll zur mündlichen Verkündung vom 17.11.2022, Zl. XXXX ), auf was schon bei der durchgeführten Grobprüfung im Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 hingewiesen wurde.2.3.
- Dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 in der missbräuchlichen Absicht gestellt hat, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre unmittelbar bevorstehende Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hätte seit ihrem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch unterließ. So gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung zum Folgeantrag am 03.02.2023 auch selbst an, dass ihr die vermeintliche Änderung ihrer Situation/Fluchtgründe seit Beginn bekannt gewesen seien, weshalb ihr auch im Hinblick darauf ausreichend Zeit verblieben wäre, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte sie ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihr die ausweglose Situation hinsichtlich der für sie nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war, in der Hoffnung ebenselbe dadurch zu verhindern. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die BF nicht plausibel darlegen, weshalb sie den Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt hat und beschränkte sie sich im Wesentlichen darauf auf ihren damaligen Rechtsvertreter vertraut zu haben und sich selbst rechtlich nicht ausgekannt zu haben (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 13f). Hierbei erscheint es nicht glaubhaft, dass die BF hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten nicht aufgeklärt worden sein soll, zumal ihr und ihrem Vertreter spätestens seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 der Verlust des Bleiberechts jedenfalls bewusst war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF in vollem Bewusstsein um die Möglichkeit einer Folgenantragstellung diesen erst im Stande der Schubhaft stellte, wenn sie selbst – wie von ihr angeführt – dann eben entschieden haben will, mit der Polizei zu sprechen und einen Folgeantrag zu stellen (Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 16.02.2023, S. 13f). Schon aus diesem Grund ist offenkundig, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 03.02.2023 in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Hinzuzufügen ist zudem, dass die BF in ihrem Folgeantrag ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte. Zwar gab sie an, neue Beweismittel dafür zu haben, dass sie in Venezuela gesucht werde, räumte jedoch ein, dass es nichts Offizielles sei, vielmehr Nachrichten in WhatsApp von ihren Verwandten und Freunden, die ihr schreiben würden, dass nach ihr gesucht werde vergleiche Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023). Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit vor kurzer Zeit ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig erachtet vergleiche Protokoll zur mündlichen Verkündung vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 ). Zumal sie in ihrem Folgeantrag im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte, erweist sich jener schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet. Das erkennende Gericht gelangt daher – wie schon das BVwG im Erkenntnis vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , bei der dort durchgeführten Grobprüfung – zur Auffassung, dass die BF den Folgeantrag ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern. Wesentlich geänderte Umstände seit der Entscheidung des BVwG vom 07.02.2023 sind dazu auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 nicht hervorgekommen, zumal auch die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Screenshot von WhatsApp-Chats, Kopie einer E-Mail) keine andere Beweiskraft zur Untermauerung ihres zum ersten Asylverfahren gleichbleibenden Fluchtvorbringen beizumessen war, als jenen die schon im ersten Asylverfahren letztlich zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führten vergleiche erneut Protokoll zur mündlichen Verkündung vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 ), auf was schon bei der durchgeführten Grobprüfung im Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 hingewiesen wurde. 2.3.
- Dass gegen die BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und der Einsicht in das zum ersten Asylantrag geführte Verfahren vor dem BVwG zur Zl. XXXX . Mit dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 14.07.2022, wurde gegen die BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs im Beschwerdeverfahren nach mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX , in Rechtskraft. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass im Falle der BF ein Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ zwar noch offen ist, der Durchsetzbarkeit der getroffenen Rückkehrentscheidung jedoch gemäß § 58 Abs. 13 AsylG nicht entgegensteht. Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann gemäß § 58 Abs. 13 AsylG im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Hinsichtlich des Folgenantragsverfahrens ist aufgrund der Umstände, dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 nur rd. eine Woche vor ihrer damals vorgesehenen Abschiebung am 09.02.2023 gestellt hat, gegen sie eine Rückkehrentscheidung im Antragszeitpunkt bestand und auch aktuell besteht, sie über den festgelegten Abschiebetermin, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, am 01.02.2023 nachweislich informiert wurde (Zustellung durch die LPD am 01.02.2023, 12:00 Uhr) und sie ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte (siehe dazu auch Pkt. 2.3.5.), die oben genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin durchsetzbar, zumal ihrem Folgeantrag damit ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (siehe dazu § 12a Abs. 3 AsylG) und ihr ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 07.02.2023 auch nicht zuerkannt wurde (siehe dazu § 12a Abs. 4 AsylG). Folglich war daher die Feststellung entsprechend zu treffen.2.3.
- Dass gegen die BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und der Einsicht in das zum ersten Asylantrag geführte Verfahren vor dem BVwG zur Zl. römisch 40 . Mit dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 14.07.2022, wurde gegen die BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs im Beschwerdeverfahren nach mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass im Falle der BF ein Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ zwar noch offen ist, der Durchsetzbarkeit der getroffenen Rückkehrentscheidung jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG nicht entgegensteht. Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Hinsichtlich des Folgenantragsverfahrens ist aufgrund der Umstände, dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 nur rd. eine Woche vor ihrer damals vorgesehenen Abschiebung am 09.02.2023 gestellt hat, gegen sie eine Rückkehrentscheidung im Antragszeitpunkt bestand und auch aktuell besteht, sie über den festgelegten Abschiebetermin, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, am 01.02.2023 nachweislich informiert wurde (Zustellung durch die LPD am 01.02.2023, 12:00 Uhr) und sie ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte (siehe dazu auch Pkt. 2.3.5.), die oben genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin durchsetzbar, zumal ihrem Folgeantrag damit ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (siehe dazu Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG) und ihr ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 07.02.2023 auch nicht zuerkannt wurde (siehe dazu Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG). Folglich war daher die Feststellung entsprechend zu treffen. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur aktuell bestehenden mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind bei der BF nach Ansicht des erkennenden Gerichts, neben ihrer Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere aufgrund ihres zuletzt gezeigten Verhaltens evidentermaßen gegeben. Wie schon dargelegt, stellte die BF im Stande der Schubhaft in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, konkret ihre Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus ihrem gezeigten Verhalten, wobei sie mehrfach deutlich gemacht hat, in Österreich verbleiben zu wollen. So gab sie etwa erst vor wenigen Tagen bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am 07.02.2023 an nicht rückkehrwillig zu sein und ist auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023, nicht hervorgekommen, dass sie bereit wäre Österreich freiwillig zu verlassen (Siehe dazu bereits Pkt. 2.3.2.). 2.3.
- Dass die für den 09.02.2023 geplante Abschiebung aufgrund einer Covid-Erkrankung der BF nicht stattfinden konnte und storniert werden musste ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD (konkret der Sanitätsstelle im Polizeianhaltezentrum) vom 09.02.
- Dass nunmehr die Abschiebung der BF für den 21.02.2023 vorgesehen ist und die BF vom neuen Abschiebetermin auch bereits in Kenntnis gesetzt wurde ergibt sich aus den vorliegenden dbzgl. Unterlagen (Information über die bevorstehende Abschiebung, der BF am 14.02.2023, 13:00 Uhr, zugestellt; Durchbeförderungsersuchen vom 13.02.2023). Die Genesung der BF von ihrer Covid-Infektion ergibt sich aus dem vorliegenden PCR-Testergebnis vom 14.02.
- Dass ihr gültiger Reisepass bei BFA aufliegt ist unstrittig und ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses und der dazu vorhandenen Sicherstellungsbestätigung vom 02.03.
- Aufgrund der vom Bundesamt bereits veranlassten Schritte war daher die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung am 21.02.2023 maßgeblich wahrscheinlich ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten: „Schubhaft § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ „Inhaftnahme Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2023 bis 07.02.2023:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2023 bis 07.02.2023: 3.2.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie angeführt – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie angeführt – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte § 68 AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG ist daher in sinngemäßer Weise auch bei den mit ihrer Erlassung rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts heranzuziehen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte Paragraph 68, AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist daher in sinngemäßer Weise auch bei den mit ihrer Erlassung rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts heranzuziehen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Demgemäß ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; Jüngst etwa auch VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).Demgemäß ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; Jüngst etwa auch VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121). Gegenständlich geht aus dem Beschwerdeschriftsatz (insb. aus den Beschwerdegründen und dem Begehren) unmissverständlich hervor, dass mit der Beschwerde der Bescheid des BFA vom 01.02.2023, mit welchem über die BF gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie die dauernde Anhaltung der BF in Schubhaft angefochten wird.Gegenständlich geht aus dem Beschwerdeschriftsatz (insb. aus den Beschwerdegründen und dem Begehren) unmissverständlich hervor, dass mit der Beschwerde der Bescheid des BFA vom 01.02.2023, mit welchem über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie die dauernde Anhaltung der BF in Schubhaft angefochten wird. Hierbei übersieht die Beschwerde aber, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023, XXXX , der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2023 bis 07.02.2023 bereits für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Hierbei übersieht die Beschwerde aber, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023, römisch 40 , der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2023 bis 07.02.2023 bereits für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Damit steht aber einer Anfechtung des Bescheides des BFA vom 01.02.2023 (abgesehen davon, dass dieser in Folge des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2023 gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher auch keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand bilden kann, vgl. schon VwGH 24.03.1987, 87/05/0046; vgl. auch VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100 zum endgültigen Verlust der Bescheidwirkung im Falle eines Fortsetzungsausspruches durch das VwG) und der daran anknüpfenden Anhaltung in Schubhaft das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 entgegen. Soweit mit der Beschwerde daher der Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 07.02.2023 bekämpft wird, war sie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen, wobei dies einer Miterledigung in einem zu erlassenden Erkenntnis (wie im ggstdl. Fall) nicht entgegensteht.Damit steht aber einer Anfechtung des Bescheides des BFA vom 01.02.2023 (abgesehen davon, dass dieser in Folge des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2023 gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher auch keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand bilden kann, vergleiche schon VwGH 24.03.1987, 87/05/0046; vergleiche auch VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100 zum endgültigen Verlust der Bescheidwirkung im Falle eines Fortsetzungsausspruches durch das VwG) und der daran anknüpfenden Anhaltung in Schubhaft das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 entgegen. Soweit mit der Beschwerde daher der Bescheid des BFA vom 01.02.2023 und die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 07.02.2023 bekämpft wird, war sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen, wobei dies einer Miterledigung in einem zu erlassenden Erkenntnis (wie im ggstdl. Fall) nicht entgegensteht. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023:3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023: 3.3.1. Im gegenständlichen Fall wird die BF aufgrund des die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs.
§ 76Abs. 6 FPG feststellenden Ausspruches des BVw
G vom 07.02.2023, Zl. XXXX , in Schubhaft angehalten. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG zu prüfen.3.3.
- Im gegenständlichen Fall wird die BF aufgrund des die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellenden Ausspruches des BVwG vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , in Schubhaft angehalten. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen. 3.3.
- Im vorliegenden Fall liegt durch die mit Bescheid des BFA vom 14.07.2022, Zl. XXXX , gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidung, welche durch das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX , bestätigt wurde, eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.3.
- Im vorliegenden Fall liegt durch die mit Bescheid des BFA vom 14.07.2022, Zl. römisch 40 , gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidung, welche durch das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 , bestätigt wurde, eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die BF stellte am 03.02.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Abgesehen von der ihr zur Verfügung gestandenen Möglichkeit im Falle tatsächlicher asylrelevanter Verfolgung einen entsprechenden Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen, welches jedoch bereits in dem erst am 17.11.2022 ergangenem Erkenntnis des BVwG als unglaubwürdig erachtet wurde und sich dieses schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet erweist. Schon das Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023 gelangte bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass die BF den Folgenantrag ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern. Das erkennende Gericht tritt dieser Auffassung bei, zumal die BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 und den den dort vorgelegten Unterlagen (Screenshot von WhatsApp-Chats, Kopie einer E-Mail) keine neuen Umstände ins Treffen führen konnte, die nicht bereits Eingang in die Erwägungen der Erkenntnisse des BVwG vom 17.11.2022 bzw. 07.02.2023 gefunden hätten. Da die BF ihren Folgeantrag binnen 18 Tagen vor ihrem ursprünglich für den 09.02.2023 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen sie im Antragszeitpunkt bereits eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestand, sie über ihren Abschiebetermin am 01.02.2023 nachweislich informiert wurde und sie sich darüber hinaus in Schubhaft befindet, kommt dem Folgeantrag, aufgrund des Vorliegens der Kriterien des § 12a Abs. 3 AsylG, schon ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde dem Folgeantrag der BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt, da ihre Antragstellung missbräuchlich erfolgte und auch keine objektive Lageänderung im Herkunftsstaat seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung zu erkennen war.Da die BF ihren Folgeantrag binnen 18 Tagen vor ihrem ursprünglich für den 09.02.2023 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen sie im Antragszeitpunkt bereits eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG bestand, sie über ihren Abschiebetermin am 01.02.2023 nachweislich informiert wurde und sie sich darüber hinaus in Schubhaft befindet, kommt dem Folgeantrag, aufgrund des Vorliegens der Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG, schon ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde dem Folgeantrag der BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt, da ihre Antragstellung missbräuchlich erfolgte und auch keine objektive Lageänderung im Herkunftsstaat seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung zu erkennen war. 3.3.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.3.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhielt sich zuletzt nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Obwohl bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, um ihre Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Sie missachtete zudem ihre Ausreiseverpflichtung und ist nicht rückkehrwillig. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Obwohl bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, um ihre Abschiebung zu verhindern (siehe hernach). Da gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und sie mit Hilfe des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrags versuchte, ihre Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Obwohl bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, um ihre Abschiebung zu verhindern (siehe hernach). Da gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und sie mit Hilfe des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrags versuchte, ihre Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Am 03.02.2023 stellte die BF im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen Folgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Wie bereits dargestellt kommt ihrem Folgeantrag ein faktischer Abschiebeschutz schon ex lege nicht zu und wurde ein solcher vom BFA auch nicht zuerkannt (siehe zu beidem bereits Pkt. 3.3.2.). Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 4 und Z 5 FPG erfüllt.Am 03.02.2023 stellte die BF im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen Folgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Wie bereits dargestellt kommt ihrem Folgeantrag ein faktischer Abschiebeschutz schon ex lege nicht zu und wurde ein solcher vom BFA auch nicht zuerkannt (siehe zu beidem bereits Pkt. 3.3.2.). Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, Z 4 und Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.3.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF – wie bereits festgehalten – seit 01.02.2023 in Schubhaft angehalten wird. Die für den 09.02.2023 vorgesehene Abschiebung der BF konnte aufgrund einer Covid-Infektion der BF nicht durchgeführt werden. Nunmehr ist die Abschiebung der BF für den 21.02.2023 geplant. Die BF ist inzwischen von Covid genesen und liegt der gültige Reisepass der BF zudem bei der Behörde auf. Das BFA h