RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW291 2267027-1 Spruch, W291 2267027-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.02.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.02.2023 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
- Das BFA übermittelte am 14.02.2023 den Verwaltungsakt.
- Am 15.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Stellungnahme des BFA ein.
- Die Stellungnahme des BFA wurde am 15.02.2023 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
- Bis dato langte keine Stellungnahme des BF beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Am 17.12.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.06.2018 abgewiesen, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 1.1.
- Gegen diesen Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde beim BVwG erhoben. 1.1.
- Die Beschwerde wurde vom BVwG am 01.12.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Die Beschwerde wurde vom BVwG am 01.12.2021, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Eine gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH, XXXX , vom 31.01.2022 zurückgewiesen. 1.1.
- Eine gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH, römisch 40 , vom 31.01.2022 zurückgewiesen. 1.1.
- Der BF ist nicht ausgereist und wurde sein illegaler Aufenthalt gem. § 120 FPG zur Anzeige gebracht.1.1.
- Der BF ist nicht ausgereist und wurde sein illegaler Aufenthalt gem. Paragraph 120, FPG zur Anzeige gebracht. 1.1.
- Das BFA versucht, seit 31.01.2022 Identitätsdokumente bei den pakistanischen Behörden zu erwirken. 1.1.
- Der BF stellte am 18.03.2022 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG. 1.1.
- Der BF stellte am 18.03.2022 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG. 1.1.
- Am 10.05.2022 wurde elektronisch die Kopie des pakistanischen Reisepasses des BF durch seine rechtliche Vertretung übermittelt. 1.1.
- Am 20.09.2022 langte die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ ein. 1.1.
- Am 26.09.2022 brachte der BF einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr ein. Dem BF wurde eine Frist bis 26.11.2022 zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bis 26.11.2022 gesetzt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 wurde sein Antrag (1.1.8.) gemäß 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 wurde sein Antrag (1.1.8.) gemäß 58 Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 1.1.
- Dagegen wurde Beschwerde erhoben. 1.1.
- Am 09.02.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG vollzogen und der BF in das PAZ überstellt. Dem BF wurde im Zuge der Festnahme die Information über seine bevorstehende Abschiebung zugestellt, die er am 09.02.2023 unterzeichnet. Dadurch ist der BF in Kenntnis, dass er am 15.02.2023 nach Pakistan abgeschoben wird.1.1.
- Am 09.02.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vollzogen und der BF in das PAZ überstellt. Dem BF wurde im Zuge der Festnahme die Information über seine bevorstehende Abschiebung zugestellt, die er am 09.02.2023 unterzeichnet. Dadurch ist der BF in Kenntnis, dass er am 15.02.2023 nach Pakistan abgeschoben wird. 1.1.
- Am 10.02.2023 widerrief die BBU das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr und begründete den Wiederruf mit dem Umstand, dass sich der BF seit Oktober 2022 nicht mehr meldete. 1.1.
- Am 10.02.2023 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. 1.1.
- Der BF hat eine Ladung des BVwG für einen Verhandlungstermin am 01.03.2023 betreffend § 58 AsylG bekommen.1.1.
- Der BF hat eine Ladung des BVwG für einen Verhandlungstermin am 01.03.2023 betreffend Paragraph 58, AsylG bekommen. 1.1.
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.02.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.02.2023 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF übernahm den Bescheid am 10.02.2023, 15:00 Uhr. Der rechtlichen Vertretung wurde der Bescheid am 10.02.2023 per Fax übermittelt. 1.
- Weitere Feststellungen zur Person des BF, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig und lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF hat keine Obsorgepflichten in Österreich. Der BF ging zuletzt in Österreich keiner Arbeit nach. Er hat seit seinem negativen Bescheid sein Gewerbe ruhend gestellt. Der BF war damals weder ein Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Er verfügte über EUR 110, --. Der BF verfügte über eine aufrechte Meldung in Österreich. 1.2.
- Der BF wurde am 15.02.2023 abgeschoben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX , AS 5 ff (Teil betreffend Asylverfahren [in der Folge: Teil II]), getroffen werden. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 , AS 5 ff (Teil betreffend Asylverfahren [in der Folge: Teil II]), getroffen werden. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX AS 163 ff (Teil II), getroffen werden.2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 AS 163 ff (Teil römisch zwei), getroffen werden. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX AS 243 ff (Teil II), getroffen werden.2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 AS 243 ff (Teil römisch zwei), getroffen werden. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX , AS 313 ff (Teil II), getroffen werden.2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 , AS 313 ff (Teil römisch zwei), getroffen werden. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX AS 431 ff (Teil II), getroffen werden.2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- konnte aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 AS 431 ff (Teil römisch zwei), getroffen werden. 2.1.
- Zu 1.1.6.: Dass der BF wegen illegalen Aufenthalts angezeigt wurde, kann aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX , AS 139 ff (Teil betreffend Antrag gemäß § 55 AsylG [in der Folge: Teil I]), nachvollzogen werden. 2.1.
- Zu 1.1.6.: Dass der BF wegen illegalen Aufenthalts angezeigt wurde, kann aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 , AS 139 ff (Teil betreffend Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG [in der Folge: Teil I]), nachvollzogen werden. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich auf eine Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX AS 17 ff (Teil I). 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich auf eine Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 AS 17 ff (Teil römisch eins). 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- gründet sich auf eine Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX AS 49 ff (Teil I).2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- gründet sich auf eine Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 AS 49 ff (Teil römisch eins). 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- gründet sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX AS 109 ff (Teil I).2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- gründet sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 AS 109 ff (Teil römisch eins). 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- gründet sich auf eine Einsichtnahme in die in OZ 5, AS 1 aufliegende E-Mail vom 20.09.
- 2.1.
- Die Feststellungen zu 1.1.
- ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Genehmigungsschreiben vom 27.09.2022 (OZ 5, AS 19 ff). 2.1.
- Zu 1.1.
- ist auszuführen, dass diese Feststellung aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX , AS 151 ff (Teil I), getroffen werden konnte. 2.1.
- Zu 1.1.
- ist auszuführen, dass diese Feststellung aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 , AS 151 ff (Teil römisch eins), getroffen werden konnte. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt XXXX , AS 173 ff (Teil I).2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt römisch 40 , AS 173 ff (Teil römisch eins). 2.1.
- Die Feststellungen zu 1.1.
- ergeben sich aus den Unterlagen, die in OZ 5, AS 56 ff, aufliegen. 2.1.
- Aus der E-Mail der BBU vom 10.02.2023 ergibt sich die Feststellung zu 1.1.
- (OZ 5, AS 55). 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich aus der in OZ 5, AS 90 ff, einliegenden Kopie der unterschriebenen Niederschrift. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich aus der in OZ 5, AS 128 ff, aufliegenden Ladung des BF. 2.1.
- Die Feststellung zu 1.1.
- ergibt sich aus dem in OZ 5 aufliegenden Bescheid (AS 96) samt Übernahmebestätigung (AS 117). Die Zustellung an die rechtliche Vertretung ergibt sich aus OZ 5, AS
- 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des BF, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Pakistan und volljährig ist, gründen sich auf den Akteninhalt (Kopie des Reisepasses, Gerichtsakt XXXX , AS 113 [Teil I]). 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Pakistan und volljährig ist, gründen sich auf den Akteninhalt (Kopie des Reisepasses, Gerichtsakt römisch 40 , AS 113 [Teil I]). 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig war, entspricht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die nicht substantiiert bestritten wurde. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorgelegen wären. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hatte, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörige verfügt, entspricht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dies steht auch im Einklang mit seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.02.2023 (OZ 5, AS 90 ff). Dass der BF keine Obsorgepflichten in Österreich hat, entspricht den Feststellungen des BFA und findet in seinen Angaben vom 10.02.2023 Deckung. Dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der BF keiner rechtmäßigen Beschäftigung nachgeht. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund der Angabe des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, demnach er seit seinem negativen Bescheid, sein Gewerbe ruhend gemeldet habe, unbedenklich. Die Feststellung, dass der BF weder ein Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig war, gründet sich ebenso auf seine Angaben vom 10.02.
- Die Feststellung zu seinem Barvermögen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug (ADVW-Portalabfrage). Dass der BF über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug. In der Einvernahme hat der BF pauschal angeführt, mit seiner – nicht namentlich genannten – Freundin zusammenzuleben. Auch in der Beschwerde wird kein Name der „Freundin“ und auch keine Wohnadresse der „Freundin“ genannt, vielmehr wird auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft überhaupt nicht Bezug genommen. Das BFA legte ihrem Bescheid zugrunde, dass ua. aus der Wohn- und Familiensituation sowie aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich geschlossen werden kann, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Der BF ist diesen Ausführungen nicht konkret entgegengetreten. Auch sind sonst keine substantiierten Anhaltspunkte auf relevante soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen. 2.2.
- Dass der BF am 15.02.2023 abgeschoben wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei (siehe insbesondere auch OZ 9).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 01.12.2021 vor. Soweit der BF in seiner Beschwerde anmerkt, dass die Verhängung und Anhaltung in der Schubhaft rechtswidrig sei, da durch die Durchführung der Schubhaft die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2021 durchgesetzt werden solle und weiters ausführt, dass dabei jedoch zwischenzeitlich wesentliche Sachverhaltsänderungen keine Beachtung finden würden, zumal das BVwG nunmehr einen Verhandlungstermin anberaumt habe und dies daraufhin deute, dass sich Sachverhaltselemente verändert hätten, ist Folgendes auszuführen: Zwar trifft es zu, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Der BF zeigt jedoch in seiner Beschwerde keinen Sachverhalt auf, der auf eine wesentliche Änderung substantiiert hindeuten wurde. Zudem hat der BF weder seine in der Einvernahme angeführten Sprachkenntnisse in der Beschwerde belegt oder erwähnt noch hat er in der Beschwerde Angaben zu seiner in der Einvernahme nicht näher genannten Freundin gemacht. Vielmehr hat er „seine Freundin“ mit keinem Wort in der vom Rechtsanwalt verfassten Beschwerde erwähnt. Insgesamt hat der BF in der Beschwerde keine wesentliche Sachverhaltsänderung konkret aufgezeigt. Zwar trifft es zu, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Der BF zeigt jedoch in seiner Beschwerde keinen Sachverhalt auf, der auf eine wesentliche Änderung substantiiert hindeuten wurde. Zudem hat der BF weder seine in der Einvernahme angeführten Sprachkenntnisse in der Beschwerde belegt oder erwähnt noch hat er in der Beschwerde Angaben zu seiner in der Einvernahme nicht näher genannten Freundin gemacht. Vielmehr hat er „seine Freundin“ mit keinem Wort in der vom Rechtsanwalt verfassten Beschwerde erwähnt. Insgesamt hat der BF in der Beschwerde keine wesentliche Sachverhaltsänderung konkret aufgezeigt. Soweit der BF auf den Verhandlungstermin am 01.03.2023 Bezug nimmt, wird auf § 58 Abs. 13 AsylG hingewiesen. Diesem kann insbesondere entnommen werden, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Soweit der BF auf den Verhandlungstermin am 01.03.2023 Bezug nimmt, wird auf Paragraph 58, Absatz 13, AsylG hingewiesen. Diesem kann insbesondere entnommen werden, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die offene Beschwerde betreffend den gestellten Aufenthaltstitel begründet kein Bleiberecht und stand die offene der Beschwerde als auch der Verhandlungstermin der Schubhaft nicht entgegen. Insbesondere entfaltete der Antrag keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG). Zum Zeitpunkt der Schubhaft bestand gegen den BF daher eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.Die offene Beschwerde betreffend den gestellten Aufenthaltstitel begründet kein Bleiberecht und stand die offene der Beschwerde als auch der Verhandlungstermin der Schubhaft nicht entgegen. Insbesondere entfaltete der Antrag keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Zum Zeitpunkt der Schubhaft bestand gegen den BF daher eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus: Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF ging auch zuletzt keiner Arbeit nach. Der BF hat keine familiären Bindungen in Österreich. Er hat keine Obsorgepflichten in Österreich und war weder ein Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Substantiierte Anhaltspunkte, die auf soziale Anknüpfungspunkte hindeuten würden, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegenstehen würden, sind insgesamt nicht hervorgekommen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der BF über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Insgesamt ist jedoch die soziale Verankerung als gering zu betrachten, weshalb Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen ist. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb in Verbindung mit der Erfüllung der § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF ging auch zuletzt keiner Arbeit nach. Der BF hat keine familiären Bindungen in Österreich. Er hat keine Obsorgepflichten in Österreich und war weder ein Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Substantiierte Anhaltspunkte, die auf soziale Anknüpfungspunkte hindeuten würden, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegenstehen würden, sind insgesamt nicht hervorgekommen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der BF über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Insgesamt ist jedoch die soziale Verankerung als gering zu betrachten, weshalb Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen ist. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb in Verbindung mit der Erfüllung der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Das BFA führte zutreffend aus, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Das BFA legte dem Bescheid die baldige, geplante Abschiebung am 15.02.2023 zugrunde. Diese Abschiebung wurde auch realisiert. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hatte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem BFA kann nicht entgegentreten werden, wenn es davon ausgeht, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem BFA kann nicht entgegentreten werden, wenn es davon ausgeht, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
- Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
- Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zum Absehen der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2267027.1.00