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{'item': 'W291 2267097-1'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlW291 2267097-1 Spruch, W291 2267097-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 07.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 07.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.02.2023 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
  2. Am 15.02.2023 wurde der gegenständlichen Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen.
  3. In weiterer Folge übermittelte das Bundesamt den Verwaltungsakt.
  4. Am 16.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes ein.
  5. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde am 16.02.2023 dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
  6. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum bisherigen Verfahren: Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (OZ 10). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt sowie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (OZ 10). Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2022 beim Bundesamt niederschriftlich zur „Überprüfung des Aufenthaltes – Regelung der Ausreise“ einvernommen (OZ 5, AS 12 ff) und füllte er im Zuge der Einvernahme ein Formblatt zur Feststellung zu seiner Identität und zur Beantragung eines Heimreisezertifkates aus (OZ 5, AS 16 ff). Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen und stellte am 25.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (OZ 10). Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2022 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2022 negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (OZ 4). Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht. Eine Wohnsitzüberprüfung der LPD vom 12.12.2022 und 13.12.2022 zur Vollziehung eines Festnahmeauftrages verlief negativ (OZ 5, AS 46 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2023 von Beamten einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (OZ 5, AS 53). Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal, wurden der Beschwerdeführer

dem Festnahmeauftrag festgenommen und in das PAZ überstellt (OZ 6, AS 59 ff und OZ 5, AS 51 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen (OZ 6, AS 76 ff). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift (OZ 6, AS 80). Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2023 wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (OZ 6, AS 81 ff).Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2023 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (OZ 6, AS 81 ff). Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 07.02.2023, 15:15 Uhr (OZ 6, AS 89). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.02.2023, 15:15 Uhr, in Schubhaft (Anhaltedatei). 1.

  1. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführer, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Indien. Der Beschwerdeführer ist volljährig. 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und gesund. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine sonstigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Er verfügt aktuell über EUR 782,
  5. Eine Wohnsitzüberprüfung am 12.12.2022 und 13.12.2022 durch die LPD verlief negativ und handelt es sich bei der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers um eine Scheinmeldung im Bundesgebiet. Eine Vorführung vor das Bundesamt zwecks Identitätsfeststellung – indische Delegation war daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist für die Behörde nicht greifbar. Er verbringt seinen Aufenthalt im Verborgenen. 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2023 der indischen Delegation vorgeführt. Die indische Botschaft wird dann seine Angaben überprüfen und sobald die Zustimmung einer Ausstellung einlangt, hat das Bundesamt vor, den Beschwerdeführer schnellstmöglich mittels Charter oder Einzelrückführung nach Indien abzuschieben.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. Im Übrigen wird festgehalten, dass die Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz samt Bescheid, die Ausfüllung des Heimreisezertifikates, den Folgeantrag samt Bescheid, die fremdenpolizeilichen Kontrolle übereinstimmen. 2.
  9. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
  10. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Indien ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig und gesund ist, entspricht der Feststellung im angefochtenen Bescheid, die nicht substantiiert bestritten wurde. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen sollten. Der Beschwerdeführer gab auch in niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2023, die im Bescheid wiedergegeben wird, ausdrücklich an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige (OZ 6, AS 77). Dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  12. Das Bundesamt legte bereits ihrem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und steht dies mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.02.2023, die auch im Bescheid abgedruckt wurde, im Einklang. Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat und auch über keine sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, wurde bereits ebenso unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt. Diese Feststellung steht auch mit seinen in der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben vom 07.02.2023, die im Bescheid wiedergegeben wurden, im Einklang. So verneinte er, Familienangehörige im Bundesgebiet zu haben. Er verneinte zudem, in einer Lebensgemeinschaft oder eheähnlichen Beziehung zu leben. Dass er keiner legalen Arbeit nachgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er keiner legalen Arbeit nachgehen darf (S. 8 des angefochtenen Bescheides). Dass er aktuell über EUR 782,75 verfügt, ergibt sich aus einer Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Wohnsitzüberprüfung am 12.12.2022 und 13.12.2022, dass es sich bei der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers um eine Scheinmeldung im Bundesgebiet handelt, eine Vorführung vor das Bundesamt zwecks Identitätsfeststellung – indische Delegation daher nicht möglich war, der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar ist und er seinen Aufenthalt im Verborgenen verbringt, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dies steht auch mit dem Akteninhalt im Einklang. Die Wohnsitzüberprüfung konnte anhand der im Akt aufliegenden Unterlagen nachvollzogen werden (OZ 5, AS 46 ff). Zur Scheinmeldung, zum Umstand, dass eine Vorführung nicht möglich war und der Beschwerdeführer nicht greifbar ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Umständen am 07.02.2023 konfrontiert wurde und ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich angab, das alles stimme. Er wohne nicht mehr dort, er wollte sich auch ummelden. Zudem wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 16.02.2023 verwiesen, demnach der Beschwerdeführer nicht an seiner damaligen Meldeadresse angetroffen werden konnten. Die Männer, die dort angetroffen wurden, gaben an, dort bereits seit einem Monat zu dritt zu wohnen und, dass ihnen der Beschwerdeführer gänzlich unbekannt sei. Es konnten auch durch die LPD keine offensichtlichen Merkmale festgestellt werden, dass dort noch eine weitere Person lebt. Diese Ausführungen finden auch im Akteninhalt Deckung (OZ 5, AS 46 ff). Dem Beschwerdeführer wurden die Ausführungen des Bundesamtes vom 16.02.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Er gab dazu aber keine Stellungnahme ab und trat daher diesen Ausführungen nicht entgegen. Aufgrund seinen eigenen Angaben vom 07.02.2023 geht das Gericht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen verbringt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er für die Behörden greifbar sei und tatsächlich dort gemeldet sei; er sei lediglich zum Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung nicht zuhause gewesen, habe aber dort gewohnt und dort geschlafen, sind ihm seine eigenen Angaben vom 07.02.2023, nämlich das alles stimme und er dort nicht mehr wohne, entgegenzuhalten. 2.2.
  13. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses ist, wurde bereits dem Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Substantiierte Anhaltspunkte an dieser Feststellung zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Bereits dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2023 der indischen Delegation vorgeführt werden wird, und steht dies auch mit der Angabe der Stellungnahme des Bundesamtes im Einklang. Dass der Termin tatsächlich stattfand, konnte aufgrund eines aktuellen Auszuges aus der Anhaltedatei nachvollzogen werden. Die weiteren Feststellungen zu 1.2.
  14. gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des Bundesamtes.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  17. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige Beschwerdeführer ist volljährig.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige Beschwerdeführer ist volljährig. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus: Das Bundesamt führte zutreffend aus, dass Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bloß zum Schein behördlich gemeldet und hält er sich im Verborgenen auf. Die Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 12.12.2022 und 13.12.2022 zur Vorführung zur Identitätsfeststellung zum Bundesamt – indische Delegation konnte nicht vollzogen werden und verlief eine Wohnsitzüberprüfung durch die LPD negativ. Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und nicht ausreichend greifbar ist. Das Bundesamt führte zutreffend aus, dass Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bloß zum Schein behördlich gemeldet und hält er sich im Verborgenen auf. Die Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 12.12.2022 und 13.12.2022 zur Vorführung zur Identitätsfeststellung zum Bundesamt – indische Delegation konnte nicht vollzogen werden und verlief eine Wohnsitzüberprüfung durch die LPD negativ. Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und nicht ausreichend greifbar ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich – wie ausgeführt – im Verborgenen aufhält, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich – wie ausgeführt – im Verborgenen aufhält, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Zudem hat das Bundesamt auch zu Recht § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt angesehen. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch anderwärtig in Österreich integriert, insbesondere hat er keine Familie oder sonstige relevanten Angehörigen im Bundesgebiet und verfügt er aktuell nur über eine Scheinmeldung. Zudem ist er nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen geregelten Aufenthalt finanzieren zu können. Zudem hat das Bundesamt auch zu Recht Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt angesehen. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch anderwärtig in Österreich integriert, insbesondere hat er keine Familie oder sonstige relevanten Angehörigen im Bundesgebiet und verfügt er aktuell nur über eine Scheinmeldung. Zudem ist er nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen geregelten Aufenthalt finanzieren zu können. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er im März 2022 die erforderlichen Unterlagen für das Heimreisezertifikat unterschrieben habe, ist festzuhalten, dass das Ausfüllen der Heimreisezertifikat-Formulare alleine nicht ausreichend ist, um eine Fluchtgefahr zu verneinen. Betont wird, dass sich die Fluchtgefahr gegenständlich auf drei Ziffern, nämlich auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG, stützt. Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift nach der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2023 verweigerte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er im März 2022 die erforderlichen Unterlagen für das Heimreisezertifikat unterschrieben habe, ist festzuhalten, dass das Ausfüllen der Heimreisezertifikat-Formulare alleine nicht ausreichend ist, um eine Fluchtgefahr zu verneinen. Betont wird, dass sich die Fluchtgefahr gegenständlich auf drei Ziffern, nämlich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG, stützt. Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift nach der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2023 verweigerte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er nur zum Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung nicht zuhause gewesen sei, wird auf die Ausführungen unter 2.2.

  1. verwiesen. Das Bundesamt führte zutreffend aus, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Auch ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Das Bundesamt legte dem Bescheid die geplante, zeitnahe Vorführung des Beschwerdeführers zur Identitätsfeststellung beim Bundesamt – indische Delegation für den 16.02.2023 zugrunde. Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem Bundesamt kann nicht entgegentreten werden, wenn es darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend greifbar ist. Der Beschwerdeführer hat sich, wie bereits ausgeführt, im Verborgenen aufgehalten.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem Bundesamt kann nicht entgegentreten werden, wenn es darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend greifbar ist. Der Beschwerdeführer hat sich, wie bereits ausgeführt, im Verborgenen aufgehalten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass im Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels erfolgt sei, wird auf S. 17 f des angefochtenen Bescheides verwiesen, in dem eine solche sehr wohl erfolgte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
  3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der Beschwerdeführer lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff (Z 1). Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er wies lediglich eine Scheinmeldung auf. Er verfügt nicht über ausreichende Barmittel (Z 9). Zudem besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3).Der Beschwerdeführer ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der Beschwerdeführer lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff (Ziffer eins,). Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er wies lediglich eine Scheinmeldung auf. Er verfügt nicht über ausreichende Barmittel (Ziffer 9,). Zudem besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer weist keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 07.02.2023 in Schubhaft und wurde am 16.02.2023 der indischen Delegation vorgeführt. Die indische Botschaft wird dann seine Angaben überprüfen und sobald die Zustimmung einer Ausstellung einlangt, hat das Bundesamt vor, den Beschwerdeführer schnellstmöglich mittels Charter oder Einzelrückführung nach Indien abzuschieben. Eine Abschiebung ist daher in naher Zukunft im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unverhältnismäßig sein sollte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) in Verbindung mit den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Zum Vorbringen, dass er tatsächlich gemeldet gewesen sei und auch in der Wohnung nächtigte, ist abermals darauf hinzuweisen, dass betreffend den Beschwerdeführer nur eine Scheinmeldung vorlag. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) in Verbindung mit den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Zum Vorbringen, dass er tatsächlich gemeldet gewesen sei und auch in der Wohnung nächtigte, ist abermals darauf hinzuweisen, dass betreffend den Beschwerdeführer nur eine Scheinmeldung vorlag. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers für die Anwendung gelinderer Mittel an Stelle der Schubhaft spreche und weiters ausgeführt wird, er habe die HRZ-Formulare unterzeichnet und werde sich seiner Abschiebung nicht widersetzten, ist auf sein erst kürzlich gesetztes, nicht vertrauenswürdiges und nicht kooperatives Verhalten (Leben im Verborgenen) zu verweisen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen. 3.4. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2267097.1.00

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