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{'item': 'G305 2266093-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlG305 2266093-1 Spruch, G305 2266093-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Dr. Christoph RADLINGMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022, GZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Dr. Christoph RADLINGMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , b e s c h l o s s e n: A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 gemäß §§ 10 und 38 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er zu einer ihm vom AMS zugewiesenen Maßnahme „ XXXX “ am XXXX 2022 nicht erscheinen sei und er dies damit begründet hätte, dass er auf Grund von Kopfschmerzen nicht teilgenommen habe. Eine ärztliche Bestätigung liege nicht vor. Über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sei er informiert worden. Durch sein Verhalten habe er die Teilnahme an der Maßnahme verweigert.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 gemäß Paragraphen 10 und 38 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er zu einer ihm vom AMS zugewiesenen Maßnahme „ römisch 40 “ am römisch 40 2022 nicht erscheinen sei und er dies damit begründet hätte, dass er auf Grund von Kopfschmerzen nicht teilgenommen habe. Eine ärztliche Bestätigung liege nicht vor. Über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sei er informiert worden. Durch sein Verhalten habe er die Teilnahme an der Maßnahme verweigert.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom XXXX 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, ihm ein Organ der belangten Behörde am XXXX 2022 den Auftrag erteilt habe, innerhalb einer knappen Stunde die Maßnahme XXXX zu besuchen. Er habe das AMS im Schock in Richtung des Veranstaltungsortes verlassen. In der Folge sei ihm schlecht geworden und habe er Kopfschmerzen bekommen. Als er fast am Ziel angekommen war, habe er noch mehr Schmerzen im Kopf gehabt. Für ein Termingespräch bei XXXX sei er psychisch nicht bereit gewesen. Da ihm schlechter wurde, wollte er zum Arzt gehen und habe er XXXX aufgegeben. Er habe sich in einer Apotheke am XXXX Tabletten geholt und sei nach Hause gegangen. Sein Hausarzt sei im Urlaub gewesen und habe keine Ordination gehabt.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, ihm ein Organ der belangten Behörde am römisch 40 2022 den Auftrag erteilt habe, innerhalb einer knappen Stunde die Maßnahme römisch 40 zu besuchen. Er habe das AMS im Schock in Richtung des Veranstaltungsortes verlassen. In der Folge sei ihm schlecht geworden und habe er Kopfschmerzen bekommen. Als er fast am Ziel angekommen war, habe er noch mehr Schmerzen im Kopf gehabt. Für ein Termingespräch bei römisch 40 sei er psychisch nicht bereit gewesen. Da ihm schlechter wurde, wollte er zum Arzt gehen und habe er römisch 40 aufgegeben. Er habe sich in einer Apotheke am römisch 40 Tabletten geholt und sei nach Hause gegangen. Sein Hausarzt sei im Urlaub gewesen und habe keine Ordination gehabt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2022 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtenen Bescheide bestätigt werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtenen Bescheide bestätigt werde.
  7. Gegen die dem BF am XXXX 2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am XXXX 2023 einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die dem BF am römisch 40 2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am römisch 40 2023 einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  9. Am XXXX 2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX 2022, die dagegen erhobene Beschwerde des BF, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX 2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022, die dagegen erhobene Beschwerde des BF, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 01.02.2023 wurde für den 20.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt und wurde dem BF die Ladung mittels RSa-Brief am XXXX 2023 persönlich zugestellt.
  12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 01.02.2023 wurde für den 20.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt und wurde dem BF die Ladung mittels RSa-Brief am römisch 40 2023 persönlich zugestellt.
  13. In seiner zum XXXX 2023 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erklärte der BF, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX 2021 zurückziehe.
  14. In seiner zum römisch 40 2023 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erklärte der BF, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 2021 zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde zu GZ: G305 2266093-1 zurückziehe.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde zu GZ: G305 2266093-1 zurückziehe. In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung des BF ist davon auszugehen, dass damit die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als zurückgezogen gelten soll. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  15. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch die Erklärung des BF ist eindeutig klargestellt, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde wünscht. Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2266093.1.00

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