← Österreich

{'item': 'G310 2267028-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 78§ 69§ 59§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlG310 2267028-1 Spruch, G310 2267028-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 04.2018, XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von sechzehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 04.2018, römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von sechzehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein neunjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein neunjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am XXXX 11.2018 nach Ungarn abgeschoben.Nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am römisch 40 11.2018 nach Ungarn abgeschoben. Am 16.12.2022 stellte der BF den, wie vom BFA richtig gedeutet, Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots aufgrund der Beschäftigung als international tätiger LKW-Fahrer. Begründend wird ausgeführt, dass der BF seit seiner Abschiebung erwerbstätig sei. Es liege keine weitere Straffälligkeit vor. Beigelegt wurden eine Arbeitsbestätigung seines bisherigen Arbeitgebers, ein ungarisches Leumundszeugnis sowie eine Einstellungszusage eines österreichischen Transportunternehmens. Mit Schreiben vom 12.01.2023 wurde der BF zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, welche am 16.01.2023 beim BFA einlange. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots vom BFA gem. § 69 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach wie vor keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe und noch nicht einmal die Hälfte der Dauer des Aufenthaltsverbots verstrichen sei. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei aufgrund der vom BF ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots vom BFA gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach wie vor keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe und noch nicht einmal die Hälfte der Dauer des Aufenthaltsverbots verstrichen sei. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei aufgrund der vom BF ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattzugeben. Dazu brachte der BF vor, dass er für seine berufliche Tätigkeit das Bundesgebiet durchqueren müsse. Bislang sei es ihm nur möglich gewesen, in die Slowakei oder nach Slowenien zu fahren, was sein Einkommen geschmälert habe. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, sich Ersparnisse in der Höhe von ca. EUR 8.750,00 anzueignen. Beigelegt wurde ein Arbeitsvertrag vom 09.01.

  1. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und spricht ungarisch. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Derzeit lebt er in Ungarn, wo auch seine Mutter lebt. Er besitzt einen gültigen, ungarischen Reisepass. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt; er hat eine solche auch nie beantragt. Abgesehen von seiner Anhaltung in der Justizanstalt XXXX liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF vor. Zuletzt hat er sich 2018 im Bundesgebiet aufgehalten.Abgesehen von seiner Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF vor. Zuletzt hat er sich 2018 im Bundesgebiet aufgehalten. Der oben angeführten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter von einem Unternehmen Wertgegenstände aus verplombten und damit ihrem Zugriff entzogenen LKW Anhängern stahlen, in ihrem Führerhaus transportierten, so dann in ihren Privat PKW verluden und zum Verkauf nach Ungarn brachten, und zwar am XXXX 09.2017 elektronische Artikel in einem Gesamtwert von EUR 10.605,66, im Zeitraum von XXXX 09.2017 bis XXXX 10.2017 Festplatten, Werkzeug, Mobiltelefone und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von rund EUR 21.400,00 und Ende September rund 100 bis 120 Stück Festplatten in nicht mehr feststellbarem Wert. Darüber hinaus hat der BF dem Unternehmen im Zeitraum von XXXX 09.2017 bis XXXX 10.2017 in mehrfachen Angriffen rund 180 Liter Dieseltreibstoff im Wert von EUR 203,40 gestohlen, indem er diese aus den Dieseltanks verschiedener Sattelzugfahrzeuge abzapfte á 20 Liter abfüllte, in seinen Privat PKW verlud und nach Ungarn verbrachte. Weiters stahl der BF am XXXX 07.2017 einem Speditionsunternehmen 640 Stück Sonnenbrillen diverser Marken im Gesamtwert von ca EUR 32.000,00.Der oben angeführten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter von einem Unternehmen Wertgegenstände aus verplombten und damit ihrem Zugriff entzogenen LKW Anhängern stahlen, in ihrem Führerhaus transportierten, so dann in ihren Privat PKW verluden und zum Verkauf nach Ungarn brachten, und zwar am römisch 40 09.2017 elektronische Artikel in einem Gesamtwert von EUR 10.605,66, im Zeitraum von römisch 40 09.2017 bis römisch 40 10.2017 Festplatten, Werkzeug, Mobiltelefone und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von rund EUR 21.400,00 und Ende September rund 100 bis 120 Stück Festplatten in nicht mehr feststellbarem Wert. Darüber hinaus hat der BF dem Unternehmen im Zeitraum von römisch 40 09.2017 bis römisch 40 10.2017 in mehrfachen Angriffen rund 180 Liter Dieseltreibstoff im Wert von EUR 203,40 gestohlen, indem er diese aus den Dieseltanks verschiedener Sattelzugfahrzeuge abzapfte á 20 Liter abfüllte, in seinen Privat PKW verlud und nach Ungarn verbrachte. Weiters stahl der BF am römisch 40 07.2017 einem Speditionsunternehmen 640 Stück Sonnenbrillen diverser Marken im Gesamtwert von ca EUR 32.000,
  2. Die hohe Schadenssumme, die Tatbegehung aus reiner Gewinnsucht und die Ausnützung des Vertrauensverhältnisses wirkten sich bei der Strafbemessung erschwerend aus; mildernd wurden das umfassende Geständnis, der ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch andere nahe Bezugspersonen. Er ist hier nicht integriert und hat keine Bindungen zu Österreich. Nach seiner Abschiebung am XXXX 11.2018 ist der BF nicht wieder straffällig geworden und hat das Bundesgebiet nicht mehr betreten. Ein ungarisches Leumundszeugnis liegt im Akt auf. Seinen Lebensunterhalt hat sich der BF als LKW-Fahrer verdient. Ein aktueller Arbeitsvertrag wurde vorgelegt.Nach seiner Abschiebung am römisch 40 11.2018 ist der BF nicht wieder straffällig geworden und hat das Bundesgebiet nicht mehr betreten. Ein ungarisches Leumundszeugnis liegt im Akt auf. Seinen Lebensunterhalt hat sich der BF als LKW-Fahrer verdient. Ein aktueller Arbeitsvertrag wurde vorgelegt. Durch seine Arbeit hat der BF ein regelmäßiges Einkommen und verfügt auch über Sparvermögen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in der Beschwerde. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung - nie über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts Korneuburg und dem Strafregisterauszug, in welchem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Seine Abschiebung nach Ungarn ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem auch das Fehlen einer Anmeldebescheinigung hervorgeht. Anhaltspunkte für familiäre oder andere private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht. Rechtliche Beurteilung:

§ 69

Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls begründet. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls begründet. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Der BF wurde am XXXX 11.2018 aus der Haft entlassen und nach Ungarn abgeschoben. Er befindet sich daher seit vier Jahren und drei Monaten in Freiheit. In dieser Zeit ist es zu einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des BF gekommen. Er wurde nicht mehr straffällig und hat sich um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Aufgrund seines Arbeitsverhältnisses, welches ihm ein regelmäßiges Einkommen und die Anhäufung von Ersparnissen ermöglicht, ist von stabilen Verhältnissen auszugehen. Zudem hat der BF das erste Mal das Haftübel verspürt, wurde bedingt entlassen und konnte vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht endgültig nachgesehen werden. Der BF wurde am römisch 40 11.2018 aus der Haft entlassen und nach Ungarn abgeschoben. Er befindet sich daher seit vier Jahren und drei Monaten in Freiheit. In dieser Zeit ist es zu einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des BF gekommen. Er wurde nicht mehr straffällig und hat sich um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Aufgrund seines Arbeitsverhältnisses, welches ihm ein regelmäßiges Einkommen und die Anhäufung von Ersparnissen ermöglicht, ist von stabilen Verhältnissen auszugehen. Zudem hat der BF das erste Mal das Haftübel verspürt, wurde bedingt entlassen und konnte vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht endgültig nachgesehen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die vom BFA mit neun Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu der über den BF als Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist, zumal damit die nach § 67 Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer fast ausgeschöpft wurde, während die Haftstrafe die Hälfte des Strafrahmens nicht überschritt und ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Daher kann der Argumentation des BFA, wonach noch nicht einmal die Hälfte der Dauer des Aufenthaltsverbots verstrichen sei, nicht gefolgt werden.Auch ist zu berücksichtigen, dass die vom BFA mit neun Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu der über den BF als Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist, zumal damit die nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG mögliche Maximaldauer fast ausgeschöpft wurde, während die Haftstrafe die Hälfte des Strafrahmens nicht überschritt und ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Daher kann der Argumentation des BFA, wonach noch nicht einmal die Hälfte der Dauer des Aufenthaltsverbots verstrichen sei, nicht gefolgt werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beobachtungszeitraum von mehr als vier Jahren ausreicht und sich der BF in diesem Zeitraum in Freiheit bewährt hat, weswegen er keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. , Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Zur Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe:

§ 59

Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

§ 78

Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind

§ 78

Abs 2 AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von EUR 1.090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind

Paragraph 78, Absatz 2, AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von EUR 1.090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind. Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vor.Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vor.

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich dieser auch zutreffend auf die im Spruch angeführte Rechtsvorschrift stützt, ist die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich dieser auch zutreffend auf die im Spruch angeführte Rechtsvorschrift stützt, ist die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen. Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2267028.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.