RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlG314 2266207-1 Spruch, G314 2266207-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: ungeklärt, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: ungeklärt, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B)
- Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2022 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2022 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war. B)
- Der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2022 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2022 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.
- Es wird gemäß § 22 a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
- Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu A): Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer (BF), der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keine wesentlichen finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu B): Gegen den BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Schubhaft kann nach der Rechtsprechung des VwGH generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (siehe etwa VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230). Da das BFA derzeit davon ausgeht, dass der BF staatenlos ist, und keine Anhaltspunkte für einen möglichen Zielstaat der Abschiebung vorliegen, ist eine Realisierung der Abschiebung nicht denkbar, sodass die Schubhaft nicht rechtmäßig ist. Insbesondere wäre auch eine Abschiebung nach Libyen voraussichtlich nicht realisierbar. Dazu kommt, dass das BFA seit 2015 offenbar keine relevanten Bemühungen zur Ermittlung der Herkunft des BF getätigt hat. Die Schubhaft dient nicht der erstmaligen Feststellung eines möglichen Herkunftsstaates des BF, zumal schon im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz erhebliche Zweifel an seiner libyschen Staatsangehörigkeit bestanden. Der BF hat sich während seines ersten Asylverfahrens stets in den ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartieren aufgehalten. Sein anschließender regelmäßiger Aufenthalt in einer Notschlafstelle in XXXX war der Behörde offenbar bekannt. Es ist daher auch davon auszugehen, dass nunmehr mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Die Schubhaft, die nur als ultima ratio angeordnet werden darf, erweist sich auch in dieser Hinsicht als unzulässig. Der BF hat sich während seines ersten Asylverfahrens stets in den ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartieren aufgehalten. Sein anschließender regelmäßiger Aufenthalt in einer Notschlafstelle in römisch 40 war der Behörde offenbar bekannt. Es ist daher auch davon auszugehen, dass nunmehr mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Die Schubhaft, die nur als ultima ratio angeordnet werden darf, erweist sich auch in dieser Hinsicht als unzulässig. Mangels Erreichbarkeit des Sicherungszwecks ist auch die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG. Der BF obsiegte vollständig, sodass der auf den Ersatz der Aufwendungen gerichtete Antrag der Behörde abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG. Der BF obsiegte vollständig, sodass der auf den Ersatz der Aufwendungen gerichtete Antrag der Behörde abzuweisen ist. Zu C): Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Zu C): Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2266207.1.00