4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , zur Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , zur Zahl römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 28.12.2022 wurde dem sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 28.12.2022 wurde dem sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zuge einer Personenkontrolle im XXXX 2021 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen des Überschreitens der visumfreien Aufenthaltsdauer betreten, festgenommen und angezeigt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot wegen des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Mittel zum Unterhalt erlassen, das Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2021 jedoch auf zwölf Monate herabgesetzt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am XXXX .2022 in Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und sei am XXXX .2022 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen worden, wo abermals ein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer wieder angezeigt worden sei. Am XXXX .2022 sei er vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Am XXXX .2022 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Körperverletzung von der Polizei festgenommen und über ihn am XXXX .2022 die Untersuchungshaft verhängt worden. Am XXXX .2022 sei er vor dem Landesgericht XXXX wegen „§§ 107b StGB“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft enthaftet und in Verwaltungshaft genommen worden. Noch am XXXX 2022 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, erwerbsfähig und sei als mittellos anzusehen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Er habe seine Ex-Freundin mehrmals bedroht und weise an der Adresse der Ex-Freundin ein Betretungs- und Annäherungsverbot auf. Da der Beschwerdeführer während seines visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen habe und nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, erweise sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig. Er habe in Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen, sei für keine Kinder sorgepflichtig und lebe seine Kernfamilie in Montenegro. Es bestünden in Österreich abgesehen von seiner Ex-Freundin keinerlei soziale oder familiäre Beziehungen und kein Versicherungsschutz oder die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden, weil er seine Ex-Freundin bedroht habe. Er weise ein Betretungs- und Annäherungsverbot an deren Adresse auf und sei daher nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe und könne in Anbetracht des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, seines massiven Aggressionspotentials und dem „schwerwiegenden gefährlichen Verbrechen“ von keiner günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dazu sei eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung und befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit in Justizhaft. Durch die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und sei daher das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert. Aufgrund der fortgesetzten Gewaltausübung und des hohen Aggressionspotenzials könne von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Abstand genommen werden. Da sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt habe und erstmalig negativ in Erscheinung getreten sei, sei von der Verhängung der Höchstdauer des Einreiseverbotes abgesehen worden. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig. Begründend wurde dazu im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zuge einer Personenkontrolle im römisch 40 2021 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen des Überschreitens der visumfreien Aufenthaltsdauer betreten, festgenommen und angezeigt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot wegen des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Mittel zum Unterhalt erlassen, das Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2021 jedoch auf zwölf Monate herabgesetzt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 in Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und sei am römisch 40 .2022 einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen worden, wo abermals ein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer wieder angezeigt worden sei. Am römisch 40 .2022 sei er vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Am römisch 40 .2022 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Körperverletzung von der Polizei festgenommen und über ihn am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft verhängt worden. Am römisch 40 .2022 sei er vor dem Landesgericht römisch 40 wegen „§§ 107b StGB“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft enthaftet und in Verwaltungshaft genommen worden. Noch am römisch 40 2022 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, erwerbsfähig und sei als mittellos anzusehen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Er habe seine Ex-Freundin mehrmals bedroht und weise an der Adresse der Ex-Freundin ein Betretungs- und Annäherungsverbot auf. Da der Beschwerdeführer während seines visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen habe und nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, erweise sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig. Er habe in Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen, sei für keine Kinder sorgepflichtig und lebe seine Kernfamilie in Montenegro. Es bestünden in Österreich abgesehen von seiner Ex-Freundin keinerlei soziale oder familiäre Beziehungen und kein Versicherungsschutz oder die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht strafgerichtlich verurteilt worden, weil er seine Ex-Freundin bedroht habe. Er weise ein Betretungs- und Annäherungsverbot an deren Adresse auf und sei daher nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe und könne in Anbetracht des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, seines massiven Aggressionspotentials und dem „schwerwiegenden gefährlichen Verbrechen“ von keiner günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dazu sei eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung und befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit in Justizhaft. Durch die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und sei daher das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert. Aufgrund der fortgesetzten Gewaltausübung und des hohen Aggressionspotenzials könne von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Abstand genommen werden. Da sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt habe und erstmalig negativ in Erscheinung getreten sei, sei von der Verhängung der Höchstdauer des Einreiseverbotes abgesehen worden. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner tristen finanziellen Lage nicht in der Lage sei, seine Ausreise und seinen Aufenthalt bis dahin aus eigenem durch legale Quellen zu finanzieren und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe widerstrebe. Es bestehe weiters der begründete Verdacht, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, zumal der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtlichem Dokument nicht in der Lage wäre in Österreich künftig seinen Aufenthalt aus legalen Quellen zu finanzieren und daher weitere strafbare Handlungen zur Vermögensverschaffung begehen könnte. Auch bestehe der Verdacht, dass er bei Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Bundesgebiet untertauche und habe er dieses Verhalten bereits in der Vergangenheit gesetzt. Die sofortige Ausreise sei daher erforderlich, sodass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt habe werden können und demnach auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise habe gewährt werden können. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln gehabt. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2022 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.
G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro
Vm. § 46 FPG einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.4. Per E-Mail vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.12.2022, daher betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 31 ff).1.2.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 31 ff). 1.2.4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen seines rechtwidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Unterhaltsmittel
1 Z 6 FPG erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 71 ff).1.2.4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen seines rechtwidrigen Aufenthalts sowie des Fehlens entsprechender Unterhaltsmittel
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, FPG erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 71 ff). 1.2.
G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro
Vm. § 46 FPG verzichtet und darüber hinaus in der Folge auch ausdrücklich sowie ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich am römisch 40 .2022 auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit , Paragraph 46, FPG verzichtet und darüber hinaus in der Folge auch ausdrücklich sowie ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. Der Vollständigkeit halber wird gegenständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf des ersten gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von einem Jahr mit XXXX .2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Vollständigkeit halber wird gegenständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf des ersten gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von einem Jahr mit römisch 40 .2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806 aus 2018, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2022 in den Schengen-Raum ein, hielt sich hier 16 Tage auf und reiste am XXXX .2022 wieder aus dem Schengen-Raum aus. Am XXXX .2022 reiste der Beschwerdeführer wieder in den Schengen-Raum ein und hielt sich am Tag seiner Betretung damit 38 Tage, ober insgesamt 54 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum auf. Er hätte sich daher grundsätzlich rechtmäßig bis XXXX .2022 visumfrei im Schengen-Raum aufhalten dürfen (vgl. dazu www.visa-calculator.com/de). Jedoch hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die übrigen Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt
den dargelegten Bestimmungen des SDÜ in Verbindung mit dem Schengener Grenzkodex, und zwar insbesondere nicht der fehlenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, erfüllt, sodass im gegenständlichen Fall das Bundesamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Betretung am XXXX .2022 als nicht mehr rechtmäßig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2022 in den Schengen-Raum ein, hielt sich hier 16 Tage auf und reiste am römisch 40 .2022 wieder aus dem Schengen-Raum aus. Am römisch 40 .2022 reiste der Beschwerdeführer wieder in den Schengen-Raum ein und hielt sich am Tag seiner Betretung damit 38 Tage, ober insgesamt 54 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum auf. Er hätte sich daher grundsätzlich rechtmäßig bis römisch 40 .2022 visumfrei im Schengen-Raum aufhalten dürfen vergleiche dazu www.visa-calculator.com/de). Jedoch hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die übrigen Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt
den dargelegten Bestimmungen des SDÜ in Verbindung mit dem Schengener Grenzkodex, und zwar insbesondere nicht der fehlenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, erfüllt, sodass im gegenständlichen Fall das Bundesamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Betretung am römisch 40 .2022 als nicht mehr rechtmäßig erwiesen hat. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 leg. cit. höchstens für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, leg. cit. höchstens für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Wenngleich mit der gegenständlich vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und damit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich indiziert ist (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246), ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dennoch eine konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).Wenngleich mit der gegenständlich vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und damit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich indiziert ist vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246), ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dennoch eine konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Es fehlt in der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides eine Darlegung jener Gründe, weshalb beim Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ein derartiges Fehlverhalten anzunehmen gewesen wäre, welches eine negative Gefährdungsprognose für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für den Zeitraum der verhängten Dauer des Einreiseverbotes rechtfertigen würde. So stellt das Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes, nur fest [Fehler im Original, Anm.] (vgl. S 9 f des Bescheides):So stellt das Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes, nur fest [Fehler im Original, Anm.] vergleiche S 9 f des Bescheides): „[…]. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen Strafdelikten rechtskräftig verurteilt. Durch Ihre begangenen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilung wurde Ihr Aufenthalt illegal. Sie waren nicht gewillt sich an die österreichischen Gesetze zu h alten. Ihr angeführtes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und ist die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar. Die ha. Behörde stellt fest, dass das Ihrer Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderläuft. In Anbetracht Ihres gesamten Verhaltens kann von einer günstigen Zukunftsprognose derzeit nicht ausgegangen werden, zumal sich erst Ihre Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennbar bessern muss. Hierfür ist jedoch eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung und befinden sich zurzeit in Justizhaft. Sie haben somit durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie die Gesetze Österreichs nicht respektieren und somit keine bejahende Einstellung zur Republik aufweisen. Ihr Verhalten stellt eine Gefahr für in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Sie haben somit durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie die Gesetze Österreichs nicht respektieren und somit keine bejahende Einstellung zur Republik aufweisen. Ihr Verhalten stellt eine Gefahr für in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Sie bedrohten Ihre Ex-Freundin mehrmals. Sie weisen bereits ein Betretungs- und Annäherungsverbot an der Adresse Ihrer Ex-Freundin auf.“ Dazu ist bereits festzuhalten, dass sich die „Feststellungen“ der belangten Behörde zu den Gründen für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes überwiegend auf disloziert wiedergegebene, modulhaft gehaltene Absätze der rechtlichen Beurteilung beziehen. Darüber hinaus wird darin auch noch der falsche Gefährdungsmaßstab, nämlich jener betreffend gegen Unionsbürger zu erlassene Aufenthaltsverbote
1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) herangezogen, statt dem in § 53 Abs. 3 FPG normierten Gefährdungsmaßstab der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“.Dazu ist bereits festzuhalten, dass sich die „Feststellungen“ der belangten Behörde zu den Gründen für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes überwiegend auf disloziert wiedergegebene, modulhaft gehaltene Absätze der rechtlichen Beurteilung beziehen. Darüber hinaus wird darin auch noch der falsche Gefährdungsmaßstab, nämlich jener betreffend gegen Unionsbürger zu erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) herangezogen, statt dem in Paragraph 53, Absatz 3, FPG normierten Gefährdungsmaßstab der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“. Inhaltlich wird zum konkreten Fall lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin mehrmals bedroht habe und bereits ein Betretungs- und Annäherungsverbot bestehe. Aktenwidrig und sich auch selbst widersprechend führt das Bundesamt weiters aus, der Beschwerdeführer würde sich zurzeit in Justizhaft befinden, obwohl er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits aus der Untersuchungshaft entlassen war und sich nie in Strafhaft befunden hat. Näheres kann auch aus den im Bescheid angeführten beweiswürdigenden Erwägungen betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes nicht gewonnen werden [Fehler im Original, Anm.] (vgl. S 13 f angefochtener Bescheid):Näheres kann auch aus den im Bescheid angeführten beweiswürdigenden Erwägungen betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes nicht gewonnen werden [Fehler im Original, Anm.] vergleiche S 13 f angefochtener Bescheid): „[…] Aufgrund der fortgesetzten Gewaltausübung und des hohen Aggressionspotential kann von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Abstand genommen werden. Auch gab Ihre Ex-Freundin an, dass Sie ein Alkoholproblem hätten und sofern Sie Alkohol konsumieren, werden Sie aggressiv. Dies gaben Sie auch selbst an, dass Sie aufgrund Ihres Alkoholkonsums straffällig wurden. Ihr Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist daher dringend geboten. Sie mussten sich über Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen kann. Ihr Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sie haben durch Ihr Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Aufrechterhalten der Volksgesundheit und Schutz des sozialen Friedens massiv verletzt, sowie die Gefährdung für Leib und Leben massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot scheint aufgrund Ihres Gesamtfehlverhaltens und Ihrem massiven Aggressionspotential und dem schwerwiegenden gefährlichen Verbrechen und der fortgesetzten Gewaltausübung an Ex-Freundin als angemessen. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sie beweisen mit Ihrem persönlichen Verhalten (illegaler Aufenthalt, Mittellosigkeit, Begehung strafbarer Handlungen) eindeutig, dass Sie nicht bereit sin, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Dies stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Annahme, dass in absehbarer Zeit keine Verbesserung an Ihrer wirtschaftlichen Situation eingetreten wird, ist gerechtfertigt, zumal Sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Die Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts hinsichtlich Ihrer derzeitigen Lebenssituation, Ihres bisher gezeigten Verhaltens, der zu erwartenden Zukunftsprognose und der beurteilten Gefährdungsprognose hat ergeben, dass in Ihrem Fall eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegt., zumal auch in der Vergangenheit ein Einreiseverbot gegen Sie erlassen wurde. Die gegenständliche Maßnahme erweist sich als notwendig, um Ihnen Ihr rechtsuntreues Verhalten bewusst zu machen und einen positiven Sinneswandel bei Ihnen bewirken zu können.“ Auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes erschöpft sich im Wesentlichen in – disloziert wiedergegebenen – Stehsätzen der rechtlichen Beurteilung, die zudem mantrahaft wiederholt werden und keine brauchbaren Rückschlüsse auf das dem Einreiseverbot bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung tatsächlich zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ermöglichen oder aufzeigen würden, dass sich das Bundesamt mit diesem tatsächlich konkret und näher auseinandergesetzt hätte. Die Annahme der fehlenden Auseinandersetzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass das gegenständliche Strafurteil erst am Tag der Erlassung des gegenständlichen Bescheides mündlich verkündet wurde und eine schriftliche Ausfertigung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Akt genommen wurde. Ebensowenig ist vor dem Hintergrund, dass das Strafurteil am Tag des Bescheides verkündet wurde, davon auszugehen, dass die Behörde die Beurteilung einer Vorfrage basierend auf den aktenkundigen Berichten der LPD XXXX aus eigenem und in fremdenrechtlicher Sicht tätigte. Dies geht auch aus der Begründung nicht hervor. Insgesamt wird durch die Dokumentation der Verfahrensvorgänge schon der Eindruck erweckt, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, abgesehen vom Umstand des Schuldspruches, über keine weiteren Kenntnisse verfügte und sich nicht mit dem Verhalten auseinandersetzte, von dem das Strafgericht ausging.Auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes erschöpft sich im Wesentlichen in – disloziert wiedergegebenen – Stehsätzen der rechtlichen Beurteilung, die zudem mantrahaft wiederholt werden und keine brauchbaren Rückschlüsse auf das dem Einreiseverbot bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung tatsächlich zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ermöglichen oder aufzeigen würden, dass sich das Bundesamt mit diesem tatsächlich konkret und näher auseinandergesetzt hätte. Die Annahme der fehlenden Auseinandersetzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass das gegenständliche Strafurteil erst am Tag der Erlassung des gegenständlichen Bescheides mündlich verkündet wurde und eine schriftliche Ausfertigung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Akt genommen wurde. Ebensowenig ist vor dem Hintergrund, dass das Strafurteil am Tag des Bescheides verkündet wurde, davon auszugehen, dass die Behörde die Beurteilung einer Vorfrage basierend auf den aktenkundigen Berichten der LPD römisch 40 aus eigenem und in fremdenrechtlicher Sicht tätigte. Dies geht auch aus der Begründung nicht hervor. Insgesamt wird durch die Dokumentation der Verfahrensvorgänge schon der Eindruck erweckt, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, abgesehen vom Umstand des Schuldspruches, über keine weiteren Kenntnisse verfügte und sich nicht mit dem Verhalten auseinandersetzte, von dem das Strafgericht ausging. Schließlich stellt das Bundesamt erst in der rechtlichen Beurteilung – disloziert – fest, der Beschwerdeführer wäre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, somit mit am Tag der Erlassung des gegenständlichen Bescheides erst mündlich verkündeten Urteils, zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen „§§ 107b StGB“ verurteilt worden, unterlässt es aber auch hier, konkret anzuführen, welcher Straftaten sich der Beschwerdeführer allenfalls unter welchen Umständen schuldig gemacht hat und welche Erwägungen des Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt hat (vgl. S 23 ff des Bescheides). In weitere Folge werden überwiegend bereits mehrfach unter den Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Erwägungen angeführte Textbausteine immer wieder wiederholt. Zur Bemessung des Einreiseverbotes wurde konkret nur ausgeführt, dass von der Verhängung der Höchstgeltungsdauer abgesehen worden sei, da sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt und erstmalig negativ in Erscheinung getreten sei. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wären nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, sodass durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Art. 8 EMRK nicht verletzt werde. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in „§ 53 Abs. 2 FPG“ genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Schließlich stellt das Bundesamt erst in der rechtlichen Beurteilung – disloziert – fest, der Beschwerdeführer wäre mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, somit mit am Tag der Erlassung des gegenständlichen Bescheides erst mündlich verkündeten Urteils, zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen „§§ 107b StGB“ verurteilt worden, unterlässt es aber auch hier, konkret anzuführen, welcher Straftaten sich der Beschwerdeführer allenfalls unter welchen Umständen schuldig gemacht hat und welche Erwägungen des Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt hat vergleiche S 23 ff des Bescheides). In weitere Folge werden überwiegend bereits mehrfach unter den Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Erwägungen angeführte Textbausteine immer wieder wiederholt. Zur Bemessung des Einreiseverbotes wurde konkret nur ausgeführt, dass von der Verhängung der Höchstgeltungsdauer abgesehen worden sei, da sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt und erstmalig negativ in Erscheinung getreten sei. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wären nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, sodass durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Artikel 8, EMRK nicht verletzt werde. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in „§ 53 Absatz 2, FPG“ genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen sehr allgemeiner Natur, die auch noch widersprüchlich angewandt wurden (einmal der Maßstab nach § 67 Abs. 1 FPG, einmal nach § 53 Abs. 3 FPG und dann wieder nach § 53 Abs. 2 FPG), sowie auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat, aber fallbezogene konkrete Erwägungen zur Frage, inwieweit die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich konkret und unter Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Gefährdungsmaßstabes gefährdet wäre, nicht getroffen hat. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen sehr allgemeiner Natur, die auch noch widersprüchlich angewandt wurden (einmal der Maßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG, einmal nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG und dann wieder nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG), sowie auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat, aber fallbezogene konkrete Erwägungen zur Frage, inwieweit die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich konkret und unter Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Gefährdungsmaßstabes gefährdet wäre, nicht getroffen hat. Somit ist dem Bundesamt – wie in der gegenständlichen Beschwerde auch nachvollziehbar aufgezeigt wird – vorzuwerfen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt wurde, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine entsprechende Schwere des Fehlverhaltens vorliegt, welches die Erlassung des konkrete verhängten Einreiseverbotes, insbesondere in der festgesetzten Dauer, gerechtfertigt hätte. Eine konkrete Gefährdungsprognose fehlt im gegenständlichen Fall völlig. Die vom Bundesamt durchgeführt niederschriftliche Einvernahme der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers ist oberflächlich und zum Teil auch nicht nachvollziehbar. Es hat in der vorgenommenen Form, abgesehen von der zu würdigenden Aussage, dass der Beschwerdeführer wohl viel Alkohol konsumiert und in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeit neigt, keinerlei Mehrwert für das gegenständliche Verfahren gebracht, zumal sich die Zeugin zur Frage einer gemeinsamen Zukunft auch nicht klar äußern konnte. Aus einigen Textpassagen ist auch überhaupt nicht erkennbar, was konkret die Befragte zu Protokoll geben wollte. So lässt sich dem Protokoll etwa folgende Textpassage entnehmen (S. 2 der Niederschrift vom XXXX .2022, Fehler im Original):Die vom Bundesamt durchgeführt niederschriftliche Einvernahme der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers ist oberflächlich und zum Teil auch nicht nachvollziehbar. Es hat in der vorgenommenen Form, abgesehen von der zu würdigenden Aussage, dass der Beschwerdeführer wohl viel Alkohol konsumiert und in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeit neigt, keinerlei Mehrwert für das gegenständliche Verfahren gebracht, zumal sich die Zeugin zur Frage einer gemeinsamen Zukunft auch nicht klar äußern konnte. Aus einigen Textpassagen ist auch überhaupt nicht erkennbar, was konkret die Befragte zu Protokoll geben wollte. So lässt sich dem Protokoll etwa folgende Textpassage entnehmen (S. 2 der Niederschrift vom römisch 40 .2022, Fehler im Original): „F: Was sagen Sie dazu, dass eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Ihren Exfreund erlässt?“ A: Nein.“ Ob sich die als Zeugin befragte nun bestimmt gegen die in Aussicht gestellte Außerlandesbringung und das Einreiseverbot aussprach oder aber zu dieser Frage nichts angeben wollte, lässt sich daraus nicht eindeutig ablesen. Eine weitere Befragung scheint nach Ansicht der erkennenden Richterin aber auch nicht zielführend, zumal aus den übrigen Passagen doch hervorgeht, dass die Befragte noch zu keiner klaren Haltung über eine Weiterführung der Beziehung gelangen kann. Von einem besonderen Mehrwert für die Erhebung des Sachverhaltes in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist daher eben nicht auszugehen. Das Bundesamt hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Therapie in Österreich begonnen und geplant hat, diese in Montenegro fortzusetzen. Vor allem wurde die Zeugin dazu nicht befragt und wurden auch keine Bestätigungen verlangt. Auch wurden keinerlei begründete Erwägungen dahingehend getroffen, wie lange ausgehend vom konkreten Verhalten des Beschwerdeführers, der in Österreich erlittenen Untersuchungshaft und der vorgebrachten Therapie in seinem Falle von einer maßgeblichen Gefahr auszugehen wäre, um eine entsprechende Dauer des Einreiseverbotes festzulegen. Dazu tritt, dass auch die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Frankreich keinerlei Berücksichtigung in der Entscheidung der Behörde gefunden haben, obwohl sich das Einreiseverbot auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Nicht nachvollzogen werden kann ferner, dass sich das Bundesamt in völlig unsubstantiierter Weise auf eine vorliegende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und einer damit einhergehenden Gefahr, einerseits der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und andererseits der Begehung „weiterer“ strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers zur Einkommensbeschaffung, gestützt hat. Er hat im November 2022 angegeben, in Montenegro immer gearbeitet zu haben bzw. dort zu arbeiten und auch mit mehreren hundert Euro in das Bundesgebiet gereist zu sein. Der Beschwerdeführer verfügte zudem über ein bereits bezahltes Rückfahrticket per Bus und wollte aus eigenem Österreich nach Montenegro verlassen, was ihm vom Bundesamt unter anderem auch deshalb verwehrt wurde, da der Beschwerdeführer sonst „erneut“ untertauchen und sich der Behörde entziehen könnte, was sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Jahr 2021 noch im Rahmen des gegenständlichen Einreiseverbotes eine Beschwerde gegen die zugleich erlassene Rückkehrentscheidung an sich erhoben hat. Ein „Untertauchen“ und die vom Bundesamt ins Treffen geführte Belastung einer Gebietskörperschaft sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Aus dem gesamten Akteninhalt ist jedenfalls keinerlei Hinweis dahingehend ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal der Behörde entzogen oder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Auch ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser zu irgendeinem Zeitpunkt zur Beschaffung von finanziellen Mittel straffällig geworden wäre oder eine solche Straftat begangen oder geplant hätte, was vor dem Hintergrund der erstinstanzlich rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit seinem Wunsch, freiwillig nach Montenegro zurückzukehren, auch nicht als wahrscheinlich zu sehen ist, da der Beschwerdeführer ohnehin plante, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und seiner Ansicht nach auch die Beziehung zu seiner damaligen Freundin beendet ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich nicht nur die Ausführungen der Behörde über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erweisen, sondern die Behörde zudem von Umständen ausgeht, die in der Aktenlage nicht abgebildet sind und die sich auch als nicht wahrscheinlich darstellen. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall somit nicht hinreichend begründet, weshalb im Fall des Beschwerdeführers bei Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls von einer derartigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für einen Zeitraum von vier Jahren auszugehen ist, die die Erlassung dieses Einreiseverbotes gerechtfertigt hätte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung der Dauer ausschlaggebend waren. Die Begründungsmängel basieren erkennbar auf den fehlenden oder nur unzureichenden Ermittlungsschritten. Ist ein Bescheid nicht begründet, so ist er aber schon allein aus diesem Grund rechtswidrig. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (zur Anforderung an Bescheidbegründungen siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, 10 Auflage, RZ 417 ff oder Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1. Auflage, S. 116). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der obigen Ausführung von derart gravierenden Mängeln in der Begründung bedingt durch die zugrundeliegenden Ermittlungsmängel auszugehen, sodass der Bescheid damit durch Rechtswidrigkeit belastet wird. Durch die bereits erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb offener Beschwerdefrist und offener Frist für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und auch vor erfolgter Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Gericht zudem die Möglichkeit genommen, sich ohne unverhältnismäßig hohen organisatorischen Aufwand einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, zumal nunmehr eine ladungsfähige Adresse im Ausland ermittelt werden müsste (eine diesbezügliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen) und auch die Ladungen dorthin versendet werden müssten. Zumal die tatsächliche Zustellung im Ausland und auch die zur Wiedereinreise notwendige Bewilligung durch die Botschaft durch das Gericht nicht garantiert werden kann, ist zudem unsicher, ob der Partei überhaupt Gehör geschenkt werden könnte. Zusammenfassend ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen hat, die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen hat, die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Da sich das Einreiseverbot auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser wegen Rechtswidrigkeit
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser wegen Rechtswidrigkeit
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben. Dem Bundesamt bleibt es unbenommen, eine entsprechend begründete und rechtskonforme neuerliche Entscheidung zu treffen, wobei diesfalls die Anforderungen an behördliche Ermittlungsverfahren und die Begründung von Bescheiden zu beachten sind. 3.2.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Es sei nicht ausreichend, auf die, die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen. Dem Beschwerdeführer hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots
Insofern sei der Beschwerdeführer auch durch diese Spruchpunkte beschwert.Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Es sei nicht ausreichend, auf die, die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen. Dem Beschwerdeführer hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots
Paragraph 60, FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei. Insofern sei der Beschwerdeführer auch durch diese Spruchpunkte beschwert. Zunächst ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ausdrücklich verzichtet hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen und damit auch durchsetzbar geworden ist. Jedoch umfasst die gegenständlich erhobene Beschwerde auch den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde.Zunächst ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ausdrücklich verzichtet hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen und damit auch durchsetzbar geworden ist. Jedoch umfasst die gegenständlich erhobene Beschwerde auch den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, womit dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde. Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch bei rechtskräftiger und damit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könne, was sich bereits aus § 55 FPG ergebe, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt werden müsste (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Demnach erweist die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung auch im gegenständlichen Fall zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt:Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch bei rechtskräftiger und damit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könne, was sich bereits aus Paragraph 55, FPG ergebe, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt werden müsste vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Demnach erweist die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung auch im gegenständlichen Fall zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt: Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Das Bundesamt stützt sich bei der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf die Begründung für die aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot. Darüber hinaus hebt das Bundesamt neuerlich in aktenwidriger Weise hervor, dass die triste finanzielle Lage des Beschwerdeführers den Verdacht begründe, der weitere Aufenthalt würde zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es wäre auch wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer „weitere“ strafbare Handlungen zur Vermögensbeschaffung begehen und bei Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise – wie bereits in der Vergangenheit – in Österreich untertauchen würde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Gerichts zum Einreiseverbot wird hingewiesen und noch einmal hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, er freiwillig und aus eigenem das Bundesgebiet verlassen sowie sich in der Folge an das sich im Ergebnis auf die Dauer eines Jahres befristete Einreiseverbot gehalten hat. Er hat auch im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben und seine freiwillige Ausreise beantragt. Auch hat er angegeben, in Montenegro immer gearbeitet zu haben und hat auch über ein bereits bezahltes Busticket nach Montenegro verfügt. Dass der Beschwerdeführer sich bisher jemals den Behörden entzogen, in Österreich untergetaucht oder sich mittels strafbarer Handlungen in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziert hätte, ist aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Schließlich ist noch hervorzuheben, dass die Gründe, auf die sich das Bundesamt bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit unter einem auch bei der Nichtzuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise gestützt hat, jenen entsprechen, die zur Begründung des gegenständlichen Einreiseverbotes herangezogen wurden, welche vom Bundesverwaltungsgericht wie ausführlich dargelegt, als so mangelhaft beurteilt wurden, dass das gegenständliche Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen ist. Im Ergebnis war daher auch den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese daher ebenfalls aufzuheben. Im Ergebnis war daher auch den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese daher ebenfalls aufzuheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes und zur Interessensabwägung
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2241132.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.