RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlI411 1425651-2 SpruchI411 1425651-2/21E, I411 1425651-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste im Dezember 2011 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit datiertem Bescheid vom 15.03.2012 wies das ehemalige Bundesasylamts den gestellten Asylantrag ab und wies den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ab. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Mit dem am 11.12.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis, GZ: W131 1425651-1, welches am 23.12.2015 schriftlich ausgefertigt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde insoweit stattgegeben als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.12.2016 erteilt wurde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Erkenntnis vom 23.12.2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab und entzog gleichzeitig die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt I. und II.). Weiters erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Erkenntnis vom 23.12.2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab und entzog gleichzeitig die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 10.01.
- Mit Schriftsatz vom 02.06.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden sei. Aus diesem Grund ziehe er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. werde ausdrücklich aufrecht gehalten.
- Mit Schriftsatz vom 02.06.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden sei. Aus diesem Grund ziehe er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. werde ausdrücklich aufrecht gehalten.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Peule an. Am 18.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 18.02.2026 gültiger Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU ausgestellt. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 02.06.2021 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurück.Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 02.06.2021 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurück.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015 zur GZ W131 1425651-1/20E und dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.06.2021 betreffend die teilweise Zurückziehung der Beschwerde. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und aus der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Kopie des Aufenthaltstitels ergibt sich die Feststellung zur Ausstellung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde und zur Einstellung des Verfahrens: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. 3.
- Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.02.2021 ein bis 18.02.2026 gültiger Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist sohin durch den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in dem ihm durch § 52 Abs 2 FPG gewährleisteten Recht, dass das Bundesamt gegen ihn nur eine Rückkehrentscheidung erlassen darf, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, verletzt.Der Beschwerdeführer ist sohin durch den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in dem ihm durch Paragraph 52, Absatz 2, FPG gewährleisteten Recht, dass das Bundesamt gegen ihn nur eine Rückkehrentscheidung erlassen darf, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, verletzt. Aus § 52 Abs 2 FPG ergibt sich, dass das Bundesamt in den dort aufgezählten Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, aber nur wenn dem Antragstellter ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen nicht zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, erteilt, weswegen sich die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes nunmehr als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer hält sich seit Erteilung des Aufenthaltstitels legal im österreichischen Bundesgebiet auf.Aus Paragraph 52, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass das Bundesamt in den dort aufgezählten Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, aber nur wenn dem Antragstellter ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen nicht zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, erteilt, weswegen sich die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes nunmehr als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer hält sich seit Erteilung des Aufenthaltstitels legal im österreichischen Bundesgebiet auf. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides über die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) sind mit der Rückkehrentscheidung verbunden und waren folglich auch ersatzlos zu beheben.Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides über die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) sind mit der Rückkehrentscheidung verbunden und waren folglich auch ersatzlos zu beheben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC – die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Verfahren über die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wegen der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen war und die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten wegen der Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU zu beheben war.Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC – die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Verfahren über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wegen der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen war und die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten wegen der Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.1425651.2.00