RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlI412 2256720-1 SpruchI412 2256720-1/12E, I412 2256720-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, erhob am 31.12.2020 Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse (im weiteren als belangte Behörde bezeichnet) jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass XXXX (im weiteren als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 47.402,48 und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten. 1. Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, erhob am 31.12.2020 Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse (im weiteren als belangte Behörde bezeichnet) jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass römisch 40 (im weiteren als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 47.402,48 und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten. 2. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht seine Erkenntnisse mündlich und wies die Beschwerden als unbegründet ab. Eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse erfolgte mit 16.12.2021 (zu GZ I413 2238784-1/28E betreffend die Versicherungspflicht des Geschäftsführers) und mit 10.12.2021 (zu GZ I413 2247102-1/19E betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung). Beide Erkenntnisse sind formell und materiell rechtskräftig. 3. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer mit E-Mail vom 08.12.2021 einen zu I413 223874-2 bzw. I413 2247102-2 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand, der nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig wegen Mangelhaftigkeit mit Beschlüssen jeweils vom 21.03.2022, I413 2247102-2/6E und I413 2238784-2/3E, zurückgewiesen wurde. Beide Beschlüsse erlangten formelle und materielle Rechtskraft. 4. Am 30.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein zu I413 2247102-3 protokollierter als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Causa I413 2238784-1 wegen neuer Beweise“ bezeichnetes Anbringen ein, mit dem ein „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ gestellt wurde. 5. Aufgrund der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin schließlich einen „Wiederaufnahmeantrag“, in welchem ausgeführt wurde, dass aufgrund falscher Datenvorlage durch die als Beklagte bezeichnete belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Pfändung und Insolvenzantrag gegen sie vorgehe und eingereichte Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommenssteuerbescheide des Geschäftsführers die Aussage der als Klägerin bezeichneten Beschwerdeführerin beweisen würden. Es werde eine Aufrollung von der belangten Behörde abgelehnt und führe dies zu einer Überzahlung bzw. Fehlforderung von EUR 32.858,96 und fordere diese auch schon für einen zusätzlichen Zeitraum weitere Forderungen auf Basis unrichtiger Angaben zu Gehaltsforderungen. Daher sei das Verfahren I413 2247102-1 wiederaufzunehmen, um weiteren Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden und die Falschaussagen der belangten Behörde zu stoppen, da die Beschwerdeführerin neue Beweismittel vorlegen könne, die eine eindeutige Wirkung im Verfahren hätten, da sie die Falschaussagen der belangten Behörde belegen könnten. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am 18.11.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin eingehend befragt und manuduziert wurde. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, I413 2247102-3/11E, wurde der „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ vom 30.09.2022 mangels gesetzlicher Formalerfordernisse gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde formell und materiell rechtskräftig. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, I413 2247102-3/11E, wurde der „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ vom 30.09.2022 mangels gesetzlicher Formalerfordernisse gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde formell und materiell rechtskräftig. 8. Mit Schreiben vom 24.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut einen zu I413 223874-3 bzw. I413 2247102-4 protokollierten Wiederaufnahmeantrag., in welchem die Beschwerdeführerin „aufgrund der Falschaussagen im Beschluss vom 21.11.2022 eingehend bei uns am 14.12.2022 […] einen weiteren Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens“ stellte und im Wesentlichen das Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages vom 30.09.2022 (siehe Pkt. 6. oben) wiederholte. Die ÖGK habe die Lohnnachweise vorzulegen, die sie der Berechnungsgrundlage herangezogen habe und damit den Gegenbeweis der Höhe der Einnahmen/Ansprüche von XXXX „in unserem Unternehmen“ zu beweisen. 8. Mit Schreiben vom 24.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut einen zu I413 223874-3 bzw. I413 2247102-4 protokollierten Wiederaufnahmeantrag., in welchem die Beschwerdeführerin „aufgrund der Falschaussagen im Beschluss vom 21.11.2022 eingehend bei uns am 14.12.2022 […] einen weiteren Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens“ stellte und im Wesentlichen das Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages vom 30.09.2022 (siehe Pkt. 6. oben) wiederholte. Die ÖGK habe die Lohnnachweise vorzulegen, die sie der Berechnungsgrundlage herangezogen habe und damit den Gegenbeweis der Höhe der Einnahmen/Ansprüche von römisch 40 „in unserem Unternehmen“ zu beweisen. 9. Mit Beschluss vom 19.01.2023 wurde der erneute Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erneut als unzulässig zurückgewiesen. Über die Beschwerdeführerin und ihren Geschäftsführer wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 verhängt. 9. Mit Beschluss vom 19.01.2023 wurde der erneute Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erneut als unzulässig zurückgewiesen. Über die Beschwerdeführerin und ihren Geschäftsführer wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 verhängt. 10. Mit Bescheid vom 10.06.2022, XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum von 01.11.2020 – 31.05.2022 allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von 12.903,91 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von 131,03 Euro zu entrichten. Als integrierenden Bestandteil des Bescheides wurde auf einen Erhebungsbericht und eine Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV vom 10.06.2022 und eine Aufstellung der Verzugszinsen vom 10.06.2022 verwiesen.10. Mit Bescheid vom 10.06.2022, römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum von 01.11.2020 – 31.05.2022 allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von 12.903,91 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von 131,03 Euro zu entrichten. Als integrierenden Bestandteil des Bescheides wurde auf einen Erhebungsbericht und eine Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV vom 10.06.2022 und eine Aufstellung der Verzugszinsen vom 10.06.2022 verwiesen. 11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der (wörtlich zitiert) vorgebracht wird wie folgt: „Folgende Gründe sind die Grundlage der Beschwerde: Sowohl die Thematik, dass die XXXX AG zum genannten Zeitpunkt Angestellte gehabt haben soll wie auch die Höhe der angeblichen Einkünfte dieser, ist mit strafrechtlich relevanten Darstellungen der ÖGK vorgetragen worden. Der ÖGK ist zudem die Einkommenssituation von XXXX bekannt und entsprechend bewiesen worden. Die Daten liegen der ÖGK Dornbirn vor. Das konkrete Begehren:
- a)Aufhebung des Bescheides und Erstellung eines neuen Bescheides mit den richtigen Zahlen (0,00 Euro).
- c)Aufhebung der Verzugszinsen für die XXXX AG,
- c)Kostenersatz für die Aufwendungen, die immer wieder wegen der Unfähigkeit durch die Sachbearbeiterin W. entstehen. (…).“. Weiters wurde ausgeführt, angestrebt werde eine Verhandlung vor dem BVwG in Innsbruck, „um der betrügerischen Sachbearbeiterin W. das Handwerk ein für alle Mal zu legen.“11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der (wörtlich zitiert) vorgebracht wird wie folgt: „Folgende Gründe sind die Grundlage der Beschwerde: Sowohl die Thematik, dass die römisch 40 AG zum genannten Zeitpunkt Angestellte gehabt haben soll wie auch die Höhe der angeblichen Einkünfte dieser, ist mit strafrechtlich relevanten Darstellungen der ÖGK vorgetragen worden. Der ÖGK ist zudem die Einkommenssituation von römisch 40 bekannt und entsprechend bewiesen worden. Die Daten liegen der ÖGK Dornbirn vor. Das konkrete Begehren:
- a)Aufhebung des Bescheides und Erstellung eines neuen Bescheides mit den richtigen Zahlen (0,00 Euro).
- c)Aufhebung der Verzugszinsen für die römisch 40 AG,
- c)Kostenersatz für die Aufwendungen, die immer wieder wegen der Unfähigkeit durch die Sachbearbeiterin W. entstehen. (…).“. Weiters wurde ausgeführt, angestrebt werde eine Verhandlung vor dem BVwG in Innsbruck, „um der betrügerischen Sachbearbeiterin W. das Handwerk ein für alle Mal zu legen.“ 12. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.07.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020 wurde festgestellt, dass der geschäftsführende Gesellschafter der XXXX AG, Herr XXXX , im Zeitraum von 27.07.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen wurde und wurden für den Zeitraum 27.02.2020 bis 31.10.2020 die entsprechenden Beiträge (ebenfalls mit Bescheid vom 04.12.2020) nachverrechnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020 wurde festgestellt, dass der geschäftsführende Gesellschafter der römisch 40 AG, Herr römisch 40 , im Zeitraum von 27.07.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen wurde und wurden für den Zeitraum 27.02.2020 bis 31.10.2020 die entsprechenden Beiträge (ebenfalls mit Bescheid vom 04.12.2020) nachverrechnet. Eine gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnissen vom 19.11.2021, I413 2238784-1/28E (Feststellung der Versicherungspflicht) und GZ I413 2247102-1/19E (Beitragsnachrechnung) als unbegründet abgewiesen (schriftliche Ausfertigung am 03.12.2021 und 10.12.2021). Das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des XXXX wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten bzw. XXXX von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Dienstnehmer bezeichnet.Das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des römisch 40 wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten bzw. römisch 40 von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Dienstnehmer bezeichnet. XXXX ist weiterhin für die XXXX AG als Dienstnehmer tätig und hat als solcher Anspruch auf ein monatliches Gehalt. In der „Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.11.2016 vom 17.03.2020 wird ab 01.04.2020 ein Bruttojahreslohn in Höhe von € 21.000,- ausbezahlt in 14 Bezügen pro Kalenderjahr vereinbart. Dieses Entgelt wurde für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. römisch 40 ist weiterhin für die römisch 40 AG als Dienstnehmer tätig und hat als solcher Anspruch auf ein monatliches Gehalt. In der „Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.11.2016 vom 17.03.2020 wird ab 01.04.2020 ein Bruttojahreslohn in Höhe von € 21.000,- ausbezahlt in 14 Bezügen pro Kalenderjahr vereinbart. Dieses Entgelt wurde für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des BVwG zu GZ I413 2247102-1/19E. Das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft wurde von der Beschwerdeführerin weder in den Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren in Zweifel gezogen, wie auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2021, GZ I413 2238784-1/28E, schriftliche Ausfertigung vom 03.12.2021, eindeutig hervorgeht. Die belangte Behörde teilte XXXX als geschäftsführendem Gesellschafter der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 per E-Mail mit, dass laut dem vorliegenden Arbeitsvertrag vom 15.11.2016 sowie der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 17.03.2020 dieser einen Anspruch auf einen Bruttojahreslohn in Höhe von € 21.000, ausbezahlt in 14 Bezügen pro Kalenderjahr habe und bot die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die belangte Behörde teilte römisch 40 als geschäftsführendem Gesellschafter der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 per E-Mail mit, dass laut dem vorliegenden Arbeitsvertrag vom 15.11.2016 sowie der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 17.03.2020 dieser einen Anspruch auf einen Bruttojahreslohn in Höhe von € 21.000, ausbezahlt in 14 Bezügen pro Kalenderjahr habe und bot die Möglichkeit zur Stellungnahme. In einem weiteren Email nach Ablauf der Frist forderte die belangte Behörde XXXX erneut auf bekanntzugeben, ob diese Verträge in dieser Form weiterhin aufrecht sind bzw. allfällige Änderungen bekanntzugeben. In einem weiteren Email nach Ablauf der Frist forderte die belangte Behörde römisch 40 erneut auf bekanntzugeben, ob diese Verträge in dieser Form weiterhin aufrecht sind bzw. allfällige Änderungen bekanntzugeben. Dass sich an diesen Verträgen etwas geändert hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert behauptet oder belegt. In einem Email an die belangte Behörde vom 21.03.2022 führte XXXX als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dazu aus, „er wisse definitiv, dass die von der ÖGK angegebenen Beiträge bei mir nicht eingetroffen sind und ich diese auch nicht von der XXXX AG erhalten habe. Welche die richtigen sind, wissen Sie, da mannigfaltig mitgeteilt und vom Arbeitgeber bestätigt“. Auch auf das Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2022 wurde lediglich vorgebracht, dass er feststelle, dass die belangte Behörde alle Auszahlungen und Einnahmen der Beschwerdeführerin bzw. von XXXX bereits seit Monaten besitze. Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, dass XXXX für diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätig war bzw. aus den Arbeitsverträgen hervorgehende Ansprüche auf Entgelt hatte. Zudem geht aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein vom 19.07.2022 hervor, dass XXXX die Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer weiterhin innehat, somit jene Funktion, die im Arbeitsvertrag bezeichnet ist. Dass sich an diesen Verträgen etwas geändert hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert behauptet oder belegt. In einem Email an die belangte Behörde vom 21.03.2022 führte römisch 40 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dazu aus, „er wisse definitiv, dass die von der ÖGK angegebenen Beiträge bei mir nicht eingetroffen sind und ich diese auch nicht von der römisch 40 AG erhalten habe. Welche die richtigen sind, wissen Sie, da mannigfaltig mitgeteilt und vom Arbeitgeber bestätigt“. Auch auf das Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2022 wurde lediglich vorgebracht, dass er feststelle, dass die belangte Behörde alle Auszahlungen und Einnahmen der Beschwerdeführerin bzw. von römisch 40 bereits seit Monaten besitze. Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, dass römisch 40 für diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätig war bzw. aus den Arbeitsverträgen hervorgehende Ansprüche auf Entgelt hatte. Zudem geht aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein vom 19.07.2022 hervor, dass römisch 40 die Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer weiterhin innehat, somit jene Funktion, die im Arbeitsvertrag bezeichnet ist. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2022 zu I413 2247102-3 bestätigte XXXX , dass er die Geschäftsführerfunktion weiterhin ausübe, „nur mittlerweile ohne Bezahlung.“ Er führte weiter aus, dass es eine mündliche Absprache „zwischen mir und der AG gäbe, der zufolge ich zwar die anfallenden Arbeiten als Geschäftsführer mache, jedoch hierfür nicht entlohnt werde und keinen Lohnanspruch geltend mache, weil die AG aktuell wirtschaftlich unter Druck stehe.“Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2022 zu I413 2247102-3 bestätigte römisch 40 , dass er die Geschäftsführerfunktion weiterhin ausübe, „nur mittlerweile ohne Bezahlung.“ Er führte weiter aus, dass es eine mündliche Absprache „zwischen mir und der AG gäbe, der zufolge ich zwar die anfallenden Arbeiten als Geschäftsführer mache, jedoch hierfür nicht entlohnt werde und keinen Lohnanspruch geltend mache, weil die AG aktuell wirtschaftlich unter Druck stehe.“ 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Beitragsrundlage, Entgelt § 44.
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 […]
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 […]
(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Der § 49 ASVG lautet samt Überschrift auszugsweise: Der Paragraph 49, ASVG lautet samt Überschrift auszugsweise: Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […] 3.
- Anwendung auf den vorliegenden Fall Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde laufendes Entgelt und Sonderzahlungen für die Tätigkeit des XXXX als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nachverrechnet. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde laufendes Entgelt und Sonderzahlungen für die Tätigkeit des römisch 40 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nachverrechnet. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (vgl VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025 und VwGH 29.09.2014, 2013/08/0241) bzw ist das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (vgl VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002).Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025 und VwGH 29.09.2014, 2013/08/0241) bzw ist das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend vergleiche VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002). Die Behauptung, dass „der ÖGK die Einnahmesituation“ von XXXX bekannt sei, begründet nicht, dass dieser nicht Anspruch auf die im Arbeitsvertrag bzw. in dessen Ergänzung vereinbarten Beträge hatte. Die Behauptung, dass „der ÖGK die Einnahmesituation“ von römisch 40 bekannt sei, begründet nicht, dass dieser nicht Anspruch auf die im Arbeitsvertrag bzw. in dessen Ergänzung vereinbarten Beträge hatte. Sofern die Beschwerdeführerin (insbesondere im Zusammenhang mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des mit I413 2247102-1/19E abgeschlossenen Verfahren) eine „Aufrollung des Verfahrens“ aufgrund vorgelegter Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Bregenz begehrt, ist, wie bereits in den Vorverfahren, zuletzt in der Entscheidung des BVwG vom 19.01.2023, GZ I413 2238784-3/3E, erneut darauf hinzuweisen, dass es für das ASVG auf das Entgelt ankommt, auf das der pflichtversicherte Dienstnehmer einen Anspruch hat, dessen tatsächlicher Zufluss ist nur dann von Bedeutung, wenn das zugeflossene Entgelt höher ist als jenes, auf das der Anspruch besteht (sogenanntes Anspruchslohnprinzip). Anders als das Sozialversicherungsrecht belastet das Steuerrecht nach dem Zuflussprinzip nur jene Einkünfte, die tatsächlich zugeflossen (dh in die Verfügungsmacht ihres Empfängers gelangt sind). Wie ebenfalls in der zuvor zitierten Entscheidung des BVwG angeführt, ist im konkreten Fall auch beachtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft ist, deren einziger Dienstnehmer zugleich der mitbeteiligte Geschäftsführer war, der gemeinsam mit seiner Frau das gesamte Aktienkapital hält. Somit konnte XXXX mit der von ihm vertretenen und mit seiner Frau gemeinsam beherrschten Antragstellerin nach eigenem Gutdünken schalten und walten und auch sein effektiv ausbezahltes Arbeitsentgelt selbst bestimmen. Der für Dienstnehmer im Verhältnis zum Dienstgeber bestehende Interessensgegensatz besteht bezogen auf die Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Geschäftsführer nicht.Wie ebenfalls in der zuvor zitierten Entscheidung des BVwG angeführt, ist im konkreten Fall auch beachtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft ist, deren einziger Dienstnehmer zugleich der mitbeteiligte Geschäftsführer war, der gemeinsam mit seiner Frau das gesamte Aktienkapital hält. Somit konnte römisch 40 mit der von ihm vertretenen und mit seiner Frau gemeinsam beherrschten Antragstellerin nach eigenem Gutdünken schalten und walten und auch sein effektiv ausbezahltes Arbeitsentgelt selbst bestimmen. Der für Dienstnehmer im Verhältnis zum Dienstgeber bestehende Interessensgegensatz besteht bezogen auf die Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Geschäftsführer nicht. Die Bescheinigung eines effektiv ausgezahlten Entgelts durch Einkommenssteuerbescheide oder Lohnausweise kann nicht zu einem anderen Ergebnis oder einer anderen Beurteilung des Anspruchslohns führen und ist damit aus dem Umstand, dass XXXX vorbringt, einen geringeren Lohn erhalten zu haben, als ihm vertraglich zusteht, kein für die Bemessungsgrundlage nach § 44 ASVG relevanter Umstand zu erblicken. Die Bescheinigung eines effektiv ausgezahlten Entgelts durch Einkommenssteuerbescheide oder Lohnausweise kann nicht zu einem anderen Ergebnis oder einer anderen Beurteilung des Anspruchslohns führen und ist damit aus dem Umstand, dass römisch 40 vorbringt, einen geringeren Lohn erhalten zu haben, als ihm vertraglich zusteht, kein für die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, ASVG relevanter Umstand zu erblicken. Auszuführen ist auch, dass das tatsächliche Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von XXXX von der Beschwerdeführerin bzw. diesem selbst als ihrem Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beitragsnachrechnungsverfahrens ist. Auszuführen ist auch, dass das tatsächliche Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 von der Beschwerdeführerin bzw. diesem selbst als ihrem Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beitragsnachrechnungsverfahrens ist. Es wird jedoch insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 1205/78, 0150/90, 2008/08/0252). Es wird jedoch insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (VwGH 1205/78, 0150/90, 2008/08/0252). Ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen wurde zu den im bekämpften Bescheid vorgenommenen und klar hervorgehenden Berechnungen des nachverrechneten Betrages erstattet, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt. Die Vorschreibung von Verzugszinsen richtet sich nach § 59 ASVG. Danach sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht ein Säumnis- oder Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerdeführerin hat die nunmehr nachverrechneten Beiträge nicht bei Fälligkeit – sie richtet sich nach § 58 Abs 1 ASVG (allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, Sonderbeiträge entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers) – bezahlt worden. Damit ist die belangte Behörde dem Grunde nach berechtigt, Verzugszinsen vorzuschreiben, zur Höhe der Verzugszinsen wurde ebenfalls kein Vorbringen erstattet und ergaben sich auch amtswegig keine Zweifel an der vorgenommenen Berechnung.Die Vorschreibung von Verzugszinsen richtet sich nach Paragraph 59, ASVG. Danach sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht ein Säumnis- oder Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerdeführerin hat die nunmehr nachverrechneten Beiträge nicht bei Fälligkeit – sie richtet sich nach Paragraph 58, Absatz eins, ASVG (allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, Sonderbeiträge entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers) – bezahlt worden. Damit ist die belangte Behörde dem Grunde nach berechtigt, Verzugszinsen vorzuschreiben, zur Höhe der Verzugszinsen wurde ebenfalls kein Vorbringen erstattet und ergaben sich auch amtswegig keine Zweifel an der vorgenommenen Berechnung. 3.
- Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zudem die (unsubstantiiert und vorwerfend) vorgebrachte Begehren auf einen Kostenersatz und war das gestellte Anbringen daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt werden können. Es liegt dabei eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. 3.
- Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt werden können. Es liegt dabei eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat.
- Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren zu. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine mündliche Verhandlung angeregt, dies jedoch damit begründet, „um der betrügerischen Sachbearbeitern W. das Handwerk ein für alle Mal zu legen“. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine mündliche Verhandlung angeregt, dies jedoch damit begründet, „um der betrügerischen Sachbearbeitern W. das Handwerk ein für alle Mal zu legen“. Abgesehen von diesem unsubstantiierten Vorwurf einer strafbaren Handlung durch eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde wurde kein Vorbringen erstattet, das Zweifel an den konkreten Feststellungen der belangten Behörde aufgeworfen hat und war der Sachverhalt daher für das erkennende Gericht klar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2256720.1.00