RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlI412 2262127-1 SpruchI412 2262127-1/14E, I412 2262127-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg Außenstelle Salzburg vom 17.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg Außenstelle Salzburg vom 17.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 zu Recht: A) beschlossen: I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. erkannt: II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2262127.1.00
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