RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlI415 2262533-1 Spruch415 2262533-1/6E, , 415 2262533-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 03.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND, vertreten durch: RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ASt Salzburg, vom 03.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zu Recht anerkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND, vertreten durch: RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ASt Salzburg, vom 03.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zu Recht anerkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2262533.1.00
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