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{'item': 'I419 2266883-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlI419 2266883-1 SpruchI419 2266883-1/9E, I419 2266883-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den mit 12.09.2022 datierten und am 13.09.2022 eingegangenen Antrag – bezeichnet als „vom 01.07.2022“ – ab (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), erklärte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt III) und stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den mit 12.09.2022 datierten und am 13.09.2022 eingegangenen Antrag – bezeichnet als „vom 01.07.2022“ – ab (Spruchpunkt römisch eins), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), erklärte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt römisch drei) und stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier).
  5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Er sei integriert, habe hier studiert, arbeite in der IT-Branche und spreche Deutsch „auf Basis B1“. Das BFA habe sich von der Judikatur entfernt, nach der eine Rückkehrentscheidung bei einem 10-jährigen Aufenthalt und Integrationsbemühungen nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen des § 56 AsylG
  6. Die Abschiebung nach Nigeria komme nicht in Betracht, wenn seine Familie spanische Staatsangehörigkeiten habe, und er selbst einen Aufenthaltstitel für Spanien.
  7. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Er sei integriert, habe hier studiert, arbeite in der IT-Branche und spreche Deutsch „auf Basis B1“. Das BFA habe sich von der Judikatur entfernt, nach der eine Rückkehrentscheidung bei einem 10-jährigen Aufenthalt und Integrationsbemühungen nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG
  8. Die Abschiebung nach Nigeria komme nicht in Betracht, wenn seine Familie spanische Staatsangehörigkeiten habe, und er selbst einen Aufenthaltstitel für Spanien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit ist Anfang 50, wurde in Lagos geboren, gelangte Anfang 2003 illegal nach Österreich, wo er sich zunächst mit den zweiten im Spruch genannten Alias-Daten in Wien anmeldete, dann unter seinem Namen erfolglos internationalen Schutz beantragte, worauf er mit diesem zusätzlich an einer Anschrift im Burgenland angemeldet war. Seine Berufung hat der UBAS abgewiesen (19.12.2005, 237996/0-XII/36/03). Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers in Lagos, sowie zwei Schwestern und vier Brüder. Die Mutter besucht er des Öfteren, zuletzt war er im November 2022 zwei Wochen bei ihr. Davor war er im August 2022 zwei Wochen im Herkunftsstaat gewesen. In Österreich hat er keine Angehörigen. Während des Asylverfahrens meldete er sich in Wien im September 2003 mit der Aliasidentität ab und dann von April 2005 bis September 2006 wieder an. In dieser Zeit war er auch für einen Tag mit der erstgenannten Aliasidentität in Wien an einer weiteren, also dritten Anschrift gemeldet. Mit dieser Identität meldete er sich auch von April 2005 bis September 2008 in Wien an, während er gleichzeitig zunächst im Burgenland und dann in einem anderen Wiener Bezirk gemeldet war. Von 08.
  10. bis 07.12.2005 hielt er sich in der Justizanstalt XXXX auf.Während des Asylverfahrens meldete er sich in Wien im September 2003 mit der Aliasidentität ab und dann von April 2005 bis September 2006 wieder an. In dieser Zeit war er auch für einen Tag mit der erstgenannten Aliasidentität in Wien an einer weiteren, also dritten Anschrift gemeldet. Mit dieser Identität meldete er sich auch von April 2005 bis September 2008 in Wien an, während er gleichzeitig zunächst im Burgenland und dann in einem anderen Wiener Bezirk gemeldet war. Von 08.
  11. bis 07.12.2005 hielt er sich in der Justizanstalt römisch 40 auf. Er absolvierte im Studienjahr 2003/04 den Vorstudienlehrgang an der Universität XXXX und legte im September 2004 die Deutsch-Ergänzungsprüfung ab, was der Stufe B1 des Europäischen Referenzrahmens entspricht. Von Wintersemester 2004/05 bis Wintersemester 2005/06 war er an der TU XXXX im Maschinenbau-Studium inskribiert, das er dann abbrach. Im Sommer 2009 meldete er sich als Arbeit suchend beim AMS an.Er absolvierte im Studienjahr 2003/04 den Vorstudienlehrgang an der Universität römisch 40 und legte im September 2004 die Deutsch-Ergänzungsprüfung ab, was der Stufe B1 des Europäischen Referenzrahmens entspricht. Von Wintersemester 2004/05 bis Wintersemester 2005/06 war er an der TU römisch 40 im Maschinenbau-Studium inskribiert, das er dann abbrach. Im Sommer 2009 meldete er sich als Arbeit suchend beim AMS an. Von Dezember 2005 bis Jänner 2011 war er mit einer aus Nigeria stammenden Österreicherin verheiratet. Diese hatte 2002 bereits einmal geheiratet, während des Berufungsverfahrens über ihren Asylantrag (der erfolglos blieb, XXXX ), und im Mai 2005 die Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Im Monat darauf zog sie um und gab als Unterkunftgeber den Beschwerdeführer an, den sie nach drei weiteren Monaten und seiner Rückkehr aus der Justizanstalt ehelichte. Spätestens im Dezember 2010 zog die Gattin nach England, nach Angaben des Beschwerdeführers bereits
  12. Der Scheidungsbeschluss des BG XXXX vom 24.01.2011 stellte fest, dass die eheliche Gemeinschaft seit zumindest einem halben Jahr aufgehoben war.Von Dezember 2005 bis Jänner 2011 war er mit einer aus Nigeria stammenden Österreicherin verheiratet. Diese hatte 2002 bereits einmal geheiratet, während des Berufungsverfahrens über ihren Asylantrag (der erfolglos blieb, römisch 40 ), und im Mai 2005 die Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Im Monat darauf zog sie um und gab als Unterkunftgeber den Beschwerdeführer an, den sie nach drei weiteren Monaten und seiner Rückkehr aus der Justizanstalt ehelichte. Spätestens im Dezember 2010 zog die Gattin nach England, nach Angaben des Beschwerdeführers bereits
  13. Der Scheidungsbeschluss des BG römisch 40 vom 24.01.2011 stellte fest, dass die eheliche Gemeinschaft seit zumindest einem halben Jahr aufgehoben war. Spätestens nach der Scheidung verließ der Beschwerdeführer Österreich, seinen Angaben nach, um seiner Frau nach England zu folgen, ging aber dann nach Spanien, wo er behauptetermaßen seit 2008 eine Dokumentation des Aufenthaltsrechts hatte, weil seine Gattin dort gearbeitet habe, bevor sie nach England gegangen sei. In Spanien lernte er spätestens zur Jahreswende 2011/12 eine weitere aus Nigeria stammende Frau kennen, mit der er verheiratet ist und zwei Töchter im Alter von 6 und 10 Jahren hat, die behauptetermaßen spanische Staatsangehörige sind, während die Mutter keine Spanierin sei. Mit dieser hat er in Nigeria eine Hochzeitsfeier abgehalten. Von Frühjahr 2011 bis Anfang 2015 hielt er sich außer in Spanien auch mehrmals in XXXX auf, wo er für Perioden von rund 3, 5, 1 ½, 12 und 3 ½ Monaten jeweils eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG („Obdachlosenadresse“) bei einem Sozialverein angab. Von 22.
  14. bis 04.11.2015 war er nirgends im Inland gemeldet, seither hat er durchgehende Hauptwohnsitz-Meldungen. Tatsächlich hält er sich seitdem manchmal in Nigeria, sonst abwechselnd in Österreich und Spanien auf, wobei er drei- oder viermal jährlich hin- und herreist.Von Frühjahr 2011 bis Anfang 2015 hielt er sich außer in Spanien auch mehrmals in römisch 40 auf, wo er für Perioden von rund 3, 5, 1 ½, 12 und 3 ½ Monaten jeweils eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG („Obdachlosenadresse“) bei einem Sozialverein angab. Von 22.
  15. bis 04.11.2015 war er nirgends im Inland gemeldet, seither hat er durchgehende Hauptwohnsitz-Meldungen. Tatsächlich hält er sich seitdem manchmal in Nigeria, sonst abwechselnd in Österreich und Spanien auf, wobei er drei- oder viermal jährlich hin- und herreist. Er hat einen Wohnsitz in der spanischen Provinz XXXX gemeldet und eine 2018 auf fünf Jahre ausgestellte spanische Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Verwandter („familiar“) einer Person mit Unionsbürgerschaft inne („ciudadano de la union“), die am 03.03.2023 abläuft. Nach seinen Angaben ist die Beziehung zur Kindesmutter in Spanien, die er nur traditionell geheiratet habe, seit 2020 beendet.Er hat einen Wohnsitz in der spanischen Provinz römisch 40 gemeldet und eine 2018 auf fünf Jahre ausgestellte spanische Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Verwandter („familiar“) einer Person mit Unionsbürgerschaft inne („ciudadano de la union“), die am 03.03.2023 abläuft. Nach seinen Angaben ist die Beziehung zur Kindesmutter in Spanien, die er nur traditionell geheiratet habe, seit 2020 beendet. Im Februar 2018 erteilte das AMS einer KG im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw die Genehmigung, den Beschwerdeführer als Taxifahrer zu beschäftigen, die 2019 und 2020 erneuert wurde. Als solcher sowie mit selbständiger Arbeit erzielte der Beschwerdeführer 2020 ein Jahreseinkommen von zusammen rund € 12.500,--. Seit 20.09.2020 war er nicht mehr angemeldet beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat seit Sommer 2021 an seiner Wohnanschrift das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe sowie ein Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ angemeldet. Er ist als Selbständiger sozialversichert. Im Rahmen des Handelsgewerbes betrieb er nach eigenen Angaben einen Getränkehandel. Zu einem Zeitpunkt zwischen 03.11.2010 und 01.04.2011 nahm der Beschwerdeführer einen Bankkredit von € 15.000,-- auf, den er später wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr bedienen konnte. Nach einem im Insolvenzverfahren abgeschlossenen Zahlungsplan hat er bis September 2023 monatlich rund € 40,-- zu zahlen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er weist rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf, konkret von April 2018 nach dem MeldeG (in unbekannter Höhe) sowie von Juni und Dezember 2018 sowie Dezember 2019 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und von März 2018 wegen Missachtung einer Sperrlinie oder –fläche nach der StVO, ferner nach der (früheren) Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung solche wegen Auffahrens außerhalb von Taxistandplätzen März 2018 und März 2021 sowie von Oktober 2018 wegen Parkens oder Aufstellens von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze. Diese Strafen lagen in Höhen von € 76,-- bis € 150,--. Im August 2018 schloss er unter Angabe einer falschen Wohnadresse einen Mietvertrag über eine knapp 50 m² große Wohnung ab, deren Alleinmieter er ist. Den Mietzins von € 580,-- entrichtet er nicht fristgerecht. Inzwischen hat er den Mietvertrag gekündigt, das Mietverhältnis endet am 31.03.
  16. Im September 2012 und im Oktober 2018 verlieh ihm die österreichische Fachhochschule T. jeweils den „Master of Science in Engineering“, an einer weiteren im Inland gelegenen hat er ab Wintersemester 2019/20 vier Semester lang ein berufsbegleitend organisiertes Masterstudium „Management von EU-Projekten“ betrieben und dabei 64 ECTS-Punkte erzielt. Er hat einen Arbeitsvorvertrag von 29.06.2022 vorgelegt, wonach er nach Erhalt eines Aufenthaltstitels € 1.700,-- netto für „diverse Tätigkeiten“ bei einer KG erhielte. Die erste Woche gelte als Probezeit. Die KG wurde im August 2021 gegründet und hat seit 28.09.2021 das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ gemeldet. Nach Auskunft des Kommanditisten und gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber dem BFA wurde bis Oktober 2022 ein Umsatz von ca. € 13.000,-- erzielt, dieser wachse auch mit der Belegschaft. Das Unternehmen betreibe „End-User-Support“ und werde künftig auch Software entwickeln. Ein Jahresabschluss lag damals (und im Firmenbuch weiterhin bis mindestens 17.02.2023) nicht vor. Der Beschwerdeführer solle nach dieser Auskunft als IT-Techniker im Supportbereich von zuhause aus oder beim Kunden arbeiten und etwa € 2.500,-- brutto erhalten. Die Probezeit solle das Risiko minimieren, wenn der Kunde nicht zufrieden mit der Person sei. Mit dem Aufenthaltszweck des Studiums hatte der Beschwerdeführer ab 01.02.2016 Aufenthaltsbewilligungen inne, zuletzt bis 22.03.
  17. Er beantragte im Februar 2022 eine Rot-Weiß-Rot – Karte als „Selbständige Schlüsselkraft“. Die Abweisung durch den LH von XXXX , weil kein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit vorlag, wurde mit 11.06.2022 rechtskräftig (12.05.2022, XXXX ), eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (LVwG St 30.08.2022, XXXX ). Kurz darauf stellte der Beschwerdeführer den nun vorliegenden Antrag. In der Vernehmung durch das BFA gab er an, seine Kinder zu vermissen, vielleicht könne er ja, wenn er den Titel habe, seine Familie nach Österreich holen.Er beantragte im Februar 2022 eine Rot-Weiß-Rot – Karte als „Selbständige Schlüsselkraft“. Die Abweisung durch den LH von römisch 40 , weil kein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit vorlag, wurde mit 11.06.2022 rechtskräftig (12.05.2022, römisch 40 ), eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (LVwG St 30.08.2022, römisch 40 ). Kurz darauf stellte der Beschwerdeführer den nun vorliegenden Antrag. In der Vernehmung durch das BFA gab er an, seine Kinder zu vermissen, vielleicht könne er ja, wenn er den Titel habe, seine Familie nach Österreich holen. Der Beschwerdeführer übt keine selbständige oder andere Tätigkeit aus, mit der er seinen Lebensunterhalt im Inland bestreiten könnte. Zur Herkunft seiner Mittel hat er keine Angaben gemacht.
  18. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der restliche Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das Gewerberegister der WKO und das Firmenbuch abgefragt (firmen.wko.at). Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass – entgegen dem im Spruch angeführten Datum – über den neuen Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, weil darin (S. 3, AS 449) angeführt wird, dass der Antrag vom 01.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde und ein neuerlicher am 13.09.2022 eingebracht wurde. Der zurückweisende frühere Bescheid findet sich auch im Akt (AS 145 ff).
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Drittstaatsangehörige muss zudem die in § 60 Abs. 2 Z. 1 f AsylG 2005 genannten Nachweise betreffend Unterkunft und Krankenversicherung erbringen, und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen können (§ 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005).Der Drittstaatsangehörige muss zudem die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, f AsylG 2005 genannten Nachweise betreffend Unterkunft und Krankenversicherung erbringen, und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen können (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). 3.2 Das BFA ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als die Hälfte der Aufenthaltsdauer rechtmäßig aufhältig gewesen sei, dies unter Berücksichtigung „der gesamten Meldedaten“. Richtigerweise sind aber nicht die Meldedaten zu addieren, sondern ist auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer abzustellen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Wohnsitzbegründung am 04.11.2015 – auch wenn er zwischen Spanien und Österreich pendelt – eine Aufenthaltsdauer von knapp sieben Jahren. In diesen knapp sieben Jahren war er jedenfalls von 01.02.2016 bis 11.06.2022 rechtmäßig aufhältig, auch wenn man die Frage nach der eventuellen Rechtmäßigkeit (eines Teils) des restlichen Aufenthalts auf Grund des spanischen Aufenthaltstitels außer Acht lässt. Schon damit erweisen sich mehr als sechs der sieben Jahre als Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts. Die Berücksichtigung von früheren Zeiten, um (hier: zum Nachteil des Beschwerdeführers) zu einer Summe zu gelangen, scheidet fallbezogen aus, weil dieser nach den Feststellungen nicht nur nach Spanien zog und dort eine Familie gründete, sondern auch jahrelang dort lebte und zuletzt fast ein Jahr nicht einmal eine „Kontaktstelle“ in Österreich hatte. Sein Aufenthalt war demnach durch den Wegzug beendet und nicht nur unterbrochen. 3.3 Dem BFA ist allerdings insofern beizupflichten, als die Feststellungen ergeben, dass der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf seine Unterkunft nicht über den 31.03.2023 hinaus besteht. Dieser Anspruch erscheint zwar bis dahin trotz der Säumnis bei den Mietzahlungen gesichert, jedoch ist offen, wie und mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer hernach Unterkunft finden kann, zumal dieser den Feststellungen nach keine selbständige oder unselbständige Arbeit hat und keine Mittel zu seinem derzeitigen Unterhalt nennen konnte. Das führt zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005, wonach ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.Das führt zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Es ist nach den Feststellungen klar, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft fallbezogen nicht in diesem Sinn ausgeschlossen ist, zumal der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder, demnach Unterhaltspflichten hat, aber keine derzeitige Einkommensquelle nennen konnte, und die Regelung im Arbeitsvorvertrag für später eine Probewoche vorsieht, zu der die Arbeitgeberin angegeben hat, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers von der Zufriedenheit der künftigen Kundschaft abhinge. 3.4 Schließlich ist mit dem BFA auch darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Verwaltungsübertretungen beging, für die er rechtskräftig bestraft wurde. Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet nach Z. 2 im Falle der §§ 56 und 57 dem öffentlichen Interesse, wenn er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.3.4 Schließlich ist mit dem BFA auch darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Verwaltungsübertretungen beging, für die er rechtskräftig bestraft wurde. Aufenthaltstitel dürfen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet nach Ziffer 2, im Falle der Paragraphen 56 und 57 dem öffentlichen Interesse, wenn er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach § 53 Abs. 2 FPG insbesondere anzunehmen, wenn der Fremde wegen einer Verwaltungsübertretung des MeldeG rechtskräftig bestraft worden ist (Z. 1). Das ist den Feststellungen nach der Fall. Daneben spricht auch das den weiteren bestraften Verwaltungsübertretungen zu Grunde gelegene Fehlverhalten dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden würde. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist demnach auszugehen, auch ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in einer Reihe von weiteren Situationen sozial inadäquat verhielt, unter anderem dadurch, dass er in der Mietvereinbarung eine falsche Adresse angab.Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG insbesondere anzunehmen, wenn der Fremde wegen einer Verwaltungsübertretung des MeldeG rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer eins,). Das ist den Feststellungen nach der Fall. Daneben spricht auch das den weiteren bestraften Verwaltungsübertretungen zu Grunde gelegene Fehlverhalten dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden würde. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist demnach auszugehen, auch ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in einer Reihe von weiteren Situationen sozial inadäquat verhielt, unter anderem dadurch, dass er in der Mietvereinbarung eine falsche Adresse angab. 3.5 Demnach ist dem Beschwerdeführer, da sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die öffentliche Ordnung gefährden würde, nach § 60 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 zu erteilen. Die gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids erhobene Beschwerde ist daher unbegründet und war wie geschehen abzuweisen.3.5 Demnach ist dem Beschwerdeführer, da sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die öffentliche Ordnung gefährden würde, nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids erhobene Beschwerde ist daher unbegründet und war wie geschehen abzuweisen. 3.6 Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Ebenso ordnet § 52 Abs. 3 FPG an, dass das BFA „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung grundsätzlich vorgesehen.3.6 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Ebenso ordnet Paragraph 52, Absatz 3, FPG an, dass das BFA „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung grundsätzlich vorgesehen. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet allerdings an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ordnet allerdings an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das BFA führt nicht an, dass warum die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle, und auch aus den Feststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dies der Fall wäre. Da der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nach eine spanische Aufenthaltsberechtigung hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus diesem Grund nicht vor. Aus Anlass der Beschwerde – wenn auch nicht auf Basis des Vorbringens, wonach bei einem 10-jährigen Aufenthalt und Integrationsbemühungen keine Rückkehrentscheidung in Betracht komme – war daher Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aus Anlass der Beschwerde – wenn auch nicht auf Basis des Vorbringens, wonach bei einem 10-jährigen Aufenthalt und Integrationsbemühungen keine Rückkehrentscheidung in Betracht komme – war daher Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung konnte aber auch kein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018, mwN)Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung konnte aber auch kein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018, mwN) 3.7 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.7 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wie dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria in Spruchpunkt III, weshalb dieser aufzuheben war.Wie dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria in Spruchpunkt römisch drei, weshalb dieser aufzuheben war. 3.8 Nach § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt IV keine Basis, mit dem eine solche Frist gewährt wurde.3.8 Nach Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt römisch vier keine Basis, mit dem eine solche Frist gewährt wurde. Dieser war also ebenso ersatzlos aufzugeben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 56 AsylG 2005. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG

  1. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben keine Verhandlung beantragt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. (Vgl. VwGH 22.12.2017, Ra 2017/12/0099) Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben keine Verhandlung beantragt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. (Vgl. VwGH 22.12.2017, Ra 2017/12/0099) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2266883.1.00

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