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{'item': 'I421 2261458-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlI421 2261458-1 SpruchI421 2261457-1/11EI421 2261458-1/12EI421 2261459-1/15EI421 2261460-1/10EI421 2261461-1/10EI421 2263091-1/10E, I421 2261457-1/11E, I421 2261458-1/12E, I421 2261459-1/15E, I421 2261460-1/10E, I421 2261461-1/10E, I421 2263091-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, BF3 bis BF6 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und den Kindesvater XXXX (alias XXXX ) XXXX , alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, vom 27.09.2022, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 01.02.2023Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, BF3 bis BF6 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 und den Kindesvater römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, vom 27.09.2022, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 01.02.2023 A) Es wird der Beschluss gefasst, dass die Beschwerdeverfahren eingestellt werden, dies aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2261458.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.