Vm § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und das Einreiseverbot
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund des Verdachts eines illegalen Aufenthaltes wurde am 26.01.2023 eine Erhebung an einer Adresse im XXXX Gemeindebezirk durchgeführt. Dabei wurde im Zuge der fremdenpolizeilichen Personenkontrolle der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, betreten. Da er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und anhand der Ein- und Ausreisestempel in seinem vorgelegten Reisepass festgestellt wurde, dass er seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer für den Schengen-Raum überschritten hatte, wurde seitens der einschreitenden Exekutivbeamten Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst gehalten, der nach Schilderung des Sachverhaltes die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betreffend den Beschwerdeführer anordnete. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum in Schubhaft verbracht. Aufgrund des Verdachts eines illegalen Aufenthaltes wurde am 26.01.2023 eine Erhebung an einer Adresse im römisch 40 Gemeindebezirk durchgeführt. Dabei wurde im Zuge der fremdenpolizeilichen Personenkontrolle der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, betreten. Da er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und anhand der Ein- und Ausreisestempel in seinem vorgelegten Reisepass festgestellt wurde, dass er seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer für den Schengen-Raum überschritten hatte, wurde seitens der einschreitenden Exekutivbeamten Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst gehalten, der nach Schilderung des Sachverhaltes die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betreffend den Beschwerdeführer anordnete. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum in Schubhaft verbracht. Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er aus Serbien stamme und dort auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Diplom im Bereich XXXX und habe die letzten XXXX in einem Unternehmen gearbeitet, welches XXXX herstelle, außerdem sei er in XXXX tätig. Verwandte oder Familie habe er weder in Österreich noch in der Europäischen Union. In Österreich habe er lediglich Freunde. Zuletzt sei er am 15.01.2023 in den Schengen-Raum eingereist und habe er sich bei einer Freundin in Deutschland aufgehalten. Von Deutschland aus sei er nach Österreich weitergereist und habe er erst die letzten Tage bei einem Freund in Österreich verbracht. Von Österreich aus habe er nach Serbien weiterreisen wollen. Dies sei auch der Grund, weshalb er sich nicht bei den österreichischen Meldebehörden angemeldet habe. Eingereist sei er mit rund 400 bis 500 Euro von denen noch rund 170 Euro übrig seien. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich mit dem mitgebrachten Geld. Er sei sich dessen bewusst, dass er zu lange hier sei. Er sei jedoch kein Krimineller. Auf die Frage, weshalb er nicht sofort aus dem Schengen-Raum ausgereist, wenn ihm bereits bewusst gewesen sei, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur seinen Freund besuchen habe wollen, den er schon lange nicht mehr gesehen habe.Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er aus Serbien stamme und dort auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Diplom im Bereich römisch 40 und habe die letzten römisch 40 in einem Unternehmen gearbeitet, welches römisch 40 herstelle, außerdem sei er in römisch 40 tätig. Verwandte oder Familie habe er weder in Österreich noch in der Europäischen Union. In Österreich habe er lediglich Freunde. Zuletzt sei er am 15.01.2023 in den Schengen-Raum eingereist und habe er sich bei einer Freundin in Deutschland aufgehalten. Von Deutschland aus sei er nach Österreich weitergereist und habe er erst die letzten Tage bei einem Freund in Österreich verbracht. Von Österreich aus habe er nach Serbien weiterreisen wollen. Dies sei auch der Grund, weshalb er sich nicht bei den österreichischen Meldebehörden angemeldet habe. Eingereist sei er mit rund 400 bis 500 Euro von denen noch rund 170 Euro übrig seien. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich mit dem mitgebrachten Geld. Er sei sich dessen bewusst, dass er zu lange hier sei. Er sei jedoch kein Krimineller. Auf die Frage, weshalb er nicht sofort aus dem Schengen-Raum ausgereist, wenn ihm bereits bewusst gewesen sei, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur seinen Freund besuchen habe wollen, den er schon lange nicht mehr gesehen habe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.01.2023, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich einem geordneten Fremdenwesen zuwiderlaufe. Er habe den Besitz der Mittel zu Ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht und missbrauche die Visafreiheit wiederholt zu unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet. Er habe durch Verstöße gegen das Meldegesetz seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern versucht, zumal er sich dessen bewusst gewesen sei, dass eine behördliche Meldung im Bundesgebiet notwendig ist, da er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach behördlich an- und abgemeldet habe. Er zeige bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens und seiner Mittellosigkeit stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und erweise sich der mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig dar.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.01.2023, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich einem geordneten Fremdenwesen zuwiderlaufe. Er habe den Besitz der Mittel zu Ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht und missbrauche die Visafreiheit wiederholt zu unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet. Er habe durch Verstöße gegen das Meldegesetz seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern versucht, zumal er sich dessen bewusst gewesen sei, dass eine behördliche Meldung im Bundesgebiet notwendig ist, da er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach behördlich an- und abgemeldet habe. Er zeige bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens und seiner Mittellosigkeit stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und erweise sich der mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig dar. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. Am 02.02.2023 reiste der Beschwerdeführer nach einem von ihm zuvor gestellten und seitens der belangten Behörde bewilligten "Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr" freiwillig auf dem Landweg nach Serbien aus. Gegen Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er sei sich bewusst, dass er die Aufenthaltsdauer überschritten habe und tue ihm dies sehr leid. Er habe geglaubt, dass er sich 180 Tage im Jahr in der EU aufhalten dürfe und nicht gewusst, dass dies aber nur 90 Tage innerhalb der 180 Tage seien. Bislang habe er nirgendwo – weder in der Europäischen Union noch in Serbien - Probleme mit der Polizei gehabt. Er verspreche, dass so etwas nie wieder vorkomme. Die Spruchpunkt I. bis V. des angefochtenen Bescheides, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er sei sich bewusst, dass er die Aufenthaltsdauer überschritten habe und tue ihm dies sehr leid. Er habe geglaubt, dass er sich 180 Tage im Jahr in der EU aufhalten dürfe und nicht gewusst, dass dies aber nur 90 Tage innerhalb der 180 Tage seien. Bislang habe er nirgendwo – weder in der Europäischen Union noch in Serbien - Probleme mit der Polizei gehabt. Er verspreche, dass so etwas nie wieder vorkomme. Die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, ledig und kinderlos. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat in Serbien die Schulausbildung abgeschlossen und verfügt über ein Diplom im Bereich XXXX . Seinen Lebensunterhalt bestreitet er seit XXXX als Mitarbeiter eines Unternehmens in Serbien, welche XXXX produziert. Nebenbei ist der Beschwerdeführer in der XXXX tätig. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien. Dort befindet sich das Familienhaus und lebt auch seine Kernfamilie – bestehend aus seinen Eltern und drei Schwestern – in SerbienDer Beschwerdeführer hat in Serbien die Schulausbildung abgeschlossen und verfügt über ein Diplom im Bereich römisch 40 . Seinen Lebensunterhalt bestreitet er seit römisch 40 als Mitarbeiter eines Unternehmens in Serbien, welche römisch 40 produziert. Nebenbei ist der Beschwerdeführer in der römisch 40 tätig. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien. Dort befindet sich das Familienhaus und lebt auch seine Kernfamilie – bestehend aus seinen Eltern und drei Schwestern – in Serbien Der Beschwerdeführer war in Österreich nie aufrecht gemeldet, ging hier zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und verfügte auch nie über eine Aufenthaltsberechtigung für mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen. Der Beschwerdeführer weist keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen in Österreich oder der Europäischen Union auf. Ein Freund des Beschwerdeführers lebt in Österreich, er lebt mit diesem jedoch weder dauerhaft zusammen, noch besteht zwischen ihnen ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zuletzt hielt er sich in den Zeiträumen 14.08.2022 bis 17.09.2022, 19.09.2022 bis 22.12.2022 sowie 15.01.2023 bis zu seinem Aufgriff am 26.01.2023 im Schengen-Raum auf und überschritt er dadurch mehrfach die für serbische Staatsangehörige höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen, u.a. auch im vom Tag seiner Betretung am 26.01.2023 zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde im Zuge seiner Betretung 26.01.2023
3 BFA-VG sichergestellt und ihm am 31.01.2023 – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wieder ausgefolgt.Zuletzt hielt er sich in den Zeiträumen 14.08.2022 bis 17.09.2022, 19.09.2022 bis 22.12.2022 sowie 15.01.2023 bis zu seinem Aufgriff am 26.01.2023 im Schengen-Raum auf und überschritt er dadurch mehrfach die für serbische Staatsangehörige höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen, u.a. auch im vom Tag seiner Betretung am 26.01.2023 zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde im Zuge seiner Betretung 26.01.2023
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und ihm am 31.01.2023 – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wieder ausgefolgt. Am 02.02.2023, nach erstinstanzlichem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens, reiste er nach einem von ihm zuvor gestellten und seitens der belangten Behörde bewilligten "Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr" freiwillig auf dem Landweg nach Serbien aus.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines seitens der österreichischen Behörden temporär sichergestellten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – serbischen Reisepasses Nr. XXXX , Personalausweises Nr. XXXX und Führerscheines Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines seitens der österreichischen Behörden temporär sichergestellten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 , Personalausweises Nr. römisch 40 und Führerscheines Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in seinem Herkunftsstaat, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass er nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet für mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen verfügte, ergibt sich aus ebenfalls aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass ein Freund des Beschwerdeführers in Österreich lebt, er mit diesem jedoch weder dauerhaft zusammenlebt, noch zwischen ihnen ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Schengen-Raum seit 14.08.2022 ergeben sich aus den – sich ebenfalls in Kopie im Akt befindlichen – Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass. Den Ein- und Ausreisestempeln nach überschritt er mehrfach die für serbische Staatsangehörige höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Einerseits indem er sich im 180-Tages-Zeitraum von 26.06.2022 bis 22.12.2022 insgesamt 130 Tage (somit im Zeitraum von 13.11.2022 bis 22.12.2022 ein Mehraufenthalt von 40 Tagen) sowie andererseits dem vom Tag seines Aufgriffs am 26.01.2023 zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen (ab dem 31.07.2022) ebenfalls bereits für 142 Tage (somit im Zeitraum von 15.01.2023 bis 26.01.2023 ein Mehraufenthalt von 12 Tagen) im Schengen-Raum aufhielt. Für die erforderlichen Kalkulationen wurde seitens der einschreitenden Organe der Fremdenpolizei – wie sich aus betreffenden Formularen im Akt ergibt – der "Short-stay Visa Calculator" auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission unter Eingabe der Ein- und Ausreisedaten im Reisepass des Beschwerdeführers herangezogen (vgl. European Commission: Migration and Home Affairs, Short-stay Visa Calculator, https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/border-crossing/short-stay-visa-calculator_en, Zugriff 20.02.2023). Diese Kalkulationen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erneut durchgeführt und geprüft und konnte deren Richtigkeit hierbei verifiziert werden. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Schengen-Raum seit 14.08.2022 ergeben sich aus den – sich ebenfalls in Kopie im Akt befindlichen – Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass. Den Ein- und Ausreisestempeln nach überschritt er mehrfach die für serbische Staatsangehörige höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Einerseits indem er sich im 180-Tages-Zeitraum von 26.06.2022 bis 22.12.2022 insgesamt 130 Tage (somit im Zeitraum von 13.11.2022 bis 22.12.2022 ein Mehraufenthalt von 40 Tagen) sowie andererseits dem vom Tag seines Aufgriffs am 26.01.2023 zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen (ab dem 31.07.2022) ebenfalls bereits für 142 Tage (somit im Zeitraum von 15.01.2023 bis 26.01.2023 ein Mehraufenthalt von 12 Tagen) im Schengen-Raum aufhielt. Für die erforderlichen Kalkulationen wurde seitens der einschreitenden Organe der Fremdenpolizei – wie sich aus betreffenden Formularen im Akt ergibt – der "Short-stay Visa Calculator" auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission unter Eingabe der Ein- und Ausreisedaten im Reisepass des Beschwerdeführers herangezogen vergleiche European Commission: Migration and Home Affairs, Short-stay Visa Calculator, https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/border-crossing/short-stay-visa-calculator_en, Zugriff 20.02.2023). Diese Kalkulationen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erneut durchgeführt und geprüft und konnte deren Richtigkeit hierbei verifiziert werden. Dass der Reisepass des Beschwerdeführers im Zuge seines Aufgriffs am 26.01.2023
3 BFA-VG sichergestellt und ihm dieser am 31.01.2023 – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wieder ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere einem seitens der LPD XXXX ausgestellten Sicherstellungsprotokoll vom 26.01.2023 und einem Entlassungsschein vom 27.01.2023, wonach dem Beschwerdeführer nach eintägiger Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum alle Effekten wieder ausgefolgt wurden. Unter den Effekten befanden sich unter anderem sein serbischer Reisepass, sein Personalausweis und sein Führerschein. Diese wurden – wie einer ebenfalls im Akt befindlichen und mit 31.01.2023 datierten und unterfertigten Übernahmebestätigung entnommen werden kann – von einem bevollmächtigen BBU-Mitarbeiter zum Zweck der Organisation und Durchführung einer freiwilligen Ausreise entgegengenommen.Dass der Reisepass des Beschwerdeführers im Zuge seines Aufgriffs am 26.01.2023
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und ihm dieser am 31.01.2023 – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wieder ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere einem seitens der LPD römisch 40 ausgestellten Sicherstellungsprotokoll vom 26.01.2023 und einem Entlassungsschein vom 27.01.2023, wonach dem Beschwerdeführer nach eintägiger Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum alle Effekten wieder ausgefolgt wurden. Unter den Effekten befanden sich unter anderem sein serbischer Reisepass, sein Personalausweis und sein Führerschein. Diese wurden – wie einer ebenfalls im Akt befindlichen und mit 31.01.2023 datierten und unterfertigten Übernahmebestätigung entnommen werden kann – von einem bevollmächtigen BBU-Mitarbeiter zum Zweck der Organisation und Durchführung einer freiwilligen Ausreise entgegengenommen. Die am 02.02.2023 über den Landweg erfolgte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der zu Folge der Beschwerdeführer die BBU Rückkehrberatung und Service" um Organisation seiner Ausreise ersuchte, einer Kopie seines Fahrtickets und einer Ausreisebestätigung ausgestellt durch die "BBU Rückkehrberatung und Service". Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort keine etwaigen staatlichen Repressalien oder anderweitig geartete Probleme zu befürchten hat, beruht auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung und seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN). Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, insbesondere dem fehlenden Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt, dem wiederholten Missbrauch der Visafreiheit zu unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet, der bewussten Verschleierung der illegalen Aufenthalte durch Verstöße gegen das Meldegesetz und dem aus dem Gesamtverhalten resultierenden Unrechtsbewusstsein und seiner fehlenden keine Reue. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132, mwN). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstreitig nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132, mwN). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstreitig nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist. Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich jedoch nicht notwendig, da vom Beschwerdeführer keine derart maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und gegenständlich noch von einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. So ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten blieb, er im Bundesgebiet bei keiner unangemeldeten oder unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde und zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 26.01.2023 die für serbische Staatsangehörige höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen von zuletzt „nur“ zwölf Tage überschritten hatte und er sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens reuig zeigte Obwohl hier somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich jedoch nicht notwendig, da vom Beschwerdeführer keine derart maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und gegenständlich noch von einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. So ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten blieb, er im Bundesgebiet bei keiner unangemeldeten oder unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde und zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 26.01.2023 die für serbische Staatsangehörige höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen von zuletzt „nur“ zwölf Tage überschritten hatte und er sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens reuig zeigte Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN). Gegenständlich ist auch keine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung seitens des Beschwerdeführers erkenntlich. Eine unverzüglich an seinen Aufgriff am 26.01.2023 anschließende Ausreise unterblieb letztlich infolge der Sicherstellung seines Reisepasses durch die belangte Behörde und trat der Beschwerdeführer am 02.02.2023, nach einem von ihm zuvor gestellten und seitens der belangten Behörde bewilligten "Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr" auch sogleich freiwillig seine Ausreise nach Serbien an. Aus dem Gesagten war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Vm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben. Aus dem Gesagten war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Sollte der Beschwerdeführer hinkünftig gegen sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer verstoßen und die daraus resultierenden fremdenrechtlichen Bestimmungen missachten, wird die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang des angefochtenen Einreiseverbotes aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang des angefochtenen Einreiseverbotes aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes basiert auf den zuvro genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2267251.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.