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{'item': 'L504 2213011-3'}

Obsah (13)Art 133§§ 55§ 4§ 52§ 33§ 58§ 9Art. 8§ 7§ 8§ 5§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlL504 2213011-3 Spruch, L504 2213011-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] - Sie reisten im Mai 2016 rechtswidrig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. - Sie stellten am 27.05.2016 vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG

  1. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Agri/Irak geboren und irakischer Staatsbürger zu sein.- Sie stellten am 27.05.2016 vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
  2. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Agri/Irak geboren und irakischer Staatsbürger zu sein. - Ihr Asylantrag, welcher unter der Verfahrenszahl 160744743 abgelegt ist, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich / Außenstelle Linz, mittels Bescheid vom 17.12.2018 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. - Ihr Asylantrag, welcher unter der Verfahrenszahl 160744743 abgelegt ist, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich / Außenstelle Linz, mittels Bescheid vom 17.12.2018 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde erlassen und es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diese Entscheidung erhoben Sie innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel und durch das Bundesverwaltungsgericht wurde mittels Erkenntnis vom 10.05.2019, Zahl: L526 2213011-1/9E, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 13.05.2019 in Rechtskraft. - Am 13.01.2020 wurden Sie von Deutschland aus gem. der Dublin-VO nach Österreich überstellt und noch am gleichen Tag brachten Sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. - Sie brachten am 13.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak und am XXXX geboren zu sein.- Sie brachten am 13.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Irak und am römisch 40 geboren zu sein. - Am 06.04.2020 wurde Ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz per Bescheid der ho. Behörde nochmals abgewiesen und

§ 52

FPG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt sowie ein Einreiseverbot von 2 Jahren erlassen. - Am 06.04.2020 wurde Ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz per Bescheid der ho. Behörde nochmals abgewiesen und

Paragraph 52, FPG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt sowie ein Einreiseverbot von 2 Jahren erlassen. - Die oben genannte Entscheidung erwuchs mit 16.05.2020 in 1. Instanz in Rechtskraft, da die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. - Am 18.05.2020 brachten Sie zur oben genannten Entscheidung verspätet eine Beschwerde ein. - Mit Beschluss vom BVwG 15.07.2021, GZ.: W2872213011-2/9E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.06.2020

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2020 wird als verspätet zurückgewiesen.- Mit Beschluss vom BVwG 15.07.2021, GZ.: W2872213011-2/9E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.06.2020

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2020 wird als verspätet zurückgewiesen. - Am 21.04.2022 stellten Sie gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 55Abs. 1 Asyl

G. - Am 21.04.2022 stellten Sie gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. - Am 22.04.2022 langte ho. eine Vollmachtsbekanntgabe (Dr. Wageneder) und dabei stellten Sie einen Heilungsantrag. - Mit Schreiben vom 20.05.2022 wurden Sie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments, einer Geburtsurkunde, im Original sowie zur Beantwortung mehrerer Fragen binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. - Hierzu brachten Sie am 20.06.2022 eine kurze Stellungnahme sowie Bestätigung der irakischen Botschaft vom 30.05.2022, bei der ho. Behörde ein. - Da bereits eine gültige rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (Dauer 2 Jahre) besteht, wird auf eine neuerliche Erlassung verzichtet. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. […]“ Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Gegenständliche Antrag - Personalausweis, Nr. XXXX - Personalausweis, Nr. römisch 40 - Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX - Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 - Stellungnahme vom 20.06.2022 - Heilungsantrag vom 22.04.2022 - Mietvertrag vom 19.01.2022 - Auszug aus dem Firmenbuch vom 20.04.2022 – Friseurgewerbe in der Gemeinde Ebensee - WIFI Deutschkursbestätigung B1 Teil 2 vom 15.01.2019 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - sämtliche im Akt, Zahl IFA 1116221904, befindlichen Vorbringen - Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2019, GZ: L526 2213011-1/9E - Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, GZ: W287 2213011-2/9E - Auszüge aus IZR, BIS, Ekis und ZMR - Anfrage Sozialversicherung - Länderfeststellungen Irak“ Das Bundesamt begründete die Zurückweisung des Antrages gem. § 55 AsylG im Wesentlichen damit, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Dies trotz der Belehrung, dass es der bB bekannt sei, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstelle, jedoch die Möglichkeit bestehe, sich einen Notreisepass ausstellen zu lassen.Das Bundesamt begründete die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 55, AsylG im Wesentlichen damit, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Dies trotz der Belehrung, dass es der bB bekannt sei, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstelle, jedoch die Möglichkeit bestehe, sich einen Notreisepass ausstellen zu lassen. Hinsichtlich der Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV argumentierte die bB zusammengefasst, dass die bP kein gültiges Reisedokument vorlegte und auch nicht nachweislich darzulegen vermochte, dass ihr dessen Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.Hinsichtlich der Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV argumentierte die bB zusammengefasst, dass die bP kein gültiges Reisedokument vorlegte und auch nicht nachweislich darzulegen vermochte, dass ihr dessen Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass die bP bereits zwei negative Asylverfahren durchlaufen habe, zuletzt der Folgeantrag mit 16.05.2020 rechtskräftig aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie ein Einreiseverbot § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG für die Dauer von 2 Jahren erlassen worden sei, die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak für zulässig erklärt worden sei und der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, werde auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung verzichtet.Aufgrund der Tatsache, dass die bP bereits zwei negative Asylverfahren durchlaufen habe, zuletzt der Folgeantrag mit 16.05.2020 rechtskräftig aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie ein Einreiseverbot Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Dauer von 2 Jahren erlassen worden sei, die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak für zulässig erklärt worden sei und der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, werde auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung verzichtet. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert sowie, dass • die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen; • die bP einen Friseurladen betrieben habe und vorhabe, in Wien wieder einen zu eröffnen; • die bP gut Deutsch spreche und sich immer bemüht habe, ihre Integration zu verfestigen und ein aktives Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu sein; • die bP weder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt werde, noch wegen einer solchen verurteilt worden sei. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der bP Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für zulässig zu erklären und an die bB zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren zu führen sowie in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Die bP hat seit der Beschwerde keine weiteren, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände mehr vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Zur Person der bP: Die volljährige bP ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stammt aus XXXX , gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie spricht Arabisch und Kurdisch Bhedini. Die volljährige bP ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stammt aus römisch 40 , gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie spricht Arabisch und Kurdisch Bhedini. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist nicht sorgepflichtig. Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und Erfahrungen in der Landwirtschaft. Die bP ist aktiv bei der staatlichen Grundversorgung gemeldet und bezog Leistungen im Bereich Unterbringung von 14.01.2020 bis 27.02.2020 und von 28.05.2016 bis 15.07.2019, im Bereich Unterkunft von 14.01.2020 bis 27.02.2020 und von 28.05.2016 bis 15.07.2019, im Bereich Taschengeld von 14.01.2020 bis 27.02.2020 und von 28.05.2016 bis 01.03.2018, im Bereich Krankenversicherung von 14.01.2020 bis 27.02.2020 und von 28.05.2016 bis 15.07.
  3. Von 03.11.2021 bis zum 23.07.2022 war die bP Mitgesellschafter der XXXX OG.Von 03.11.2021 bis zum 23.07.2022 war die bP Mitgesellschafter der römisch 40 OG. Von 28.02.2020 bis 16.09.2020 war die bP nicht polizeilich gemeldet. Von 17.09.2020 bis 22.09.2022 war sie durchgehend im Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 22.09.2022 ist ihr Hauptwohnsitz in 1100 Wien, XXXX gemeldet.Von 28.02.2020 bis 16.09.2020 war die bP nicht polizeilich gemeldet. Von 17.09.2020 bis 22.09.2022 war sie durchgehend im Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 22.09.2022 ist ihr Hauptwohnsitz in 1100 Wien, römisch 40 gemeldet. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie hat eine Freundin in XXXX , mit der sie nicht zusammenlebt. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie hat eine Freundin in römisch 40 , mit der sie nicht zusammenlebt. Die bP hat Integrationskurse gemacht und an Sprachkursen teilgenommen. Sie verfügt über ein „ÖSD Zertifikat A2“. Die Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ hat sie nicht bestanden, jedoch hat sie vom 20.11.2018 bis 15.1.2019 einen Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 2, besucht. Die bP spricht verständlich Deutsch, etwa auf dem Niveau B
  4. Die bP ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zum Vorverfahren: Die bP stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Rückkehrentscheidung mit einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt. Die bP kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie versuchte sich ihrer Ausreiseverpflichtung durch Untertauchen zu entziehen. Nach Überstellung aus Deutschland, wo sie um Asyl ansuchte, stellte sie am 13.01.2020 ihren zweiten Asylantrag in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 09.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird und sie in einem bestimmten Quartier von 14.01.2020 bis 27.02.2020 Unterkunft zu nehmen hat. Dieser Bescheid erwuchs am 16.05.2020 in Rechtskraft.Nach Überstellung aus Deutschland, wo sie um Asyl ansuchte, stellte sie am 13.01.2020 ihren zweiten Asylantrag in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 09.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird und sie in einem bestimmten Quartier von 14.01.2020 bis 27.02.2020 Unterkunft zu nehmen hat. Dieser Bescheid erwuchs am 16.05.2020 in Rechtskraft. Die bP verfügt über einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original. Sie hat keinen irakischen Reisepass. 1.
  6. Feststellungen zur Verletzung der Mitwirkungspflicht der bP: Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte über ihre Rechtsvertretung am 21.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 55Abs. 1 Asyl

G wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sowie einen Antrag auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte über ihre Rechtsvertretung am 21.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sowie einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV. Dem Antragsformular ist zu entnehmen, dass die bP keine Familienangehörigen oder Unterhaltspflichtige in Österreich hat. Für die Dauer des weiteren Aufenthaltes führt sie eine Krankenversicherung aus der Sozialversicherung für Selbstständige ins Treffen. Als verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer gibt die bP als „Vermögen“ den Barbershop „ XXXX “ OG in der Höhe von 1.500,- Euro brutto monatlich an. Zu den Angaben zur Integration führte sie im Formular an:Dem Antragsformular ist zu entnehmen, dass die bP keine Familienangehörigen oder Unterhaltspflichtige in Österreich hat. Für die Dauer des weiteren Aufenthaltes führt sie eine Krankenversicherung aus der Sozialversicherung für Selbstständige ins Treffen. Als verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer gibt die bP als „Vermögen“ den Barbershop „ römisch 40 “ OG in der Höhe von 1.500,- Euro brutto monatlich an. Zu den Angaben zur Integration führte sie im Formular an: Aufenthalt in Österreich seit 2016 bzw. 2020 (6 Monate Deutschland) Beschäftigung: seit November 2021 Gesellschafter der XXXX OGBeschäftigung: seit November 2021 Gesellschafter der römisch 40 OG Deutschkenntnisse: A2-B1 Niveau Ausbildung: 12 Jahre Schulausbildung Bestehen eines Privat- und Familienlebens: ja, Beziehung mit XXXX ( XXXX )Bestehen eines Privat- und Familienlebens: ja, Beziehung mit römisch 40 ( römisch 40 ) Sonstige Integrationsgründe: ja Dem Schreiben legte sie bei: - Mietvertrag vom 19.01.2022 - Auszug aus dem Firmenbuch vom 20.04.2022 - Verfahrenskarte gem § 50 AsylG- Verfahrenskarte gem Paragraph 50, AsylG - WIFI Deutschkursbestätigung B1 Teil 2 vom 15.01.2019 Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 20.05.2022 aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von 4 Wochen vorzulegen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der bB bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für 6 Monate gültigen Notreisepässe (sog. „One Way Laissez Passer“), die einem gültigen Reisedokument entsprechen, ausgestellt werden. Zudem wurde die bP darüber belehrt, dass im Fall der Nicht-Vorlage ihrer Dokumente und eines Heilungsantrags mit Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein solches Reisedokument nicht ausgestellt wird, ihr Antrags mangels Mitwirkung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen wird. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 20.05.2022 aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von 4 Wochen vorzulegen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der bB bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für 6 Monate gültigen Notreisepässe (sog. „One Way Laissez Passer“), die einem gültigen Reisedokument entsprechen, ausgestellt werden. Zudem wurde die bP darüber belehrt, dass im Fall der Nicht-Vorlage ihrer Dokumente und eines Heilungsantrags mit Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein solches Reisedokument nicht ausgestellt wird, ihr Antrags mangels Mitwirkung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wird. Am 17.06.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 30.05.2022 vor, der zufolge die bP irakischer Staatsbürger ist und die Botschaft darauf hinweist, dass sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher keine diesbezüglichen Anträge für die Ausstellung eines Reisepasses annehmen kann. Die Botschaft bestätigt darin jedoch nicht, dass sie auch keine „One Way Laissez Passer“ ausstellen könnte. Weiters nahm sie dazu Stellung, dass die bP mit einer XXXX aus XXXX befreundet ist, mit XXXX , irakischer Asylwerber, in einer Wohngemeinschaft lebt, es die bP bei der neuen Pandemiewelle erwischen könnte, die bP Gesellschafter der XXXX OG ist.Am 17.06.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 30.05.2022 vor, der zufolge die bP irakischer Staatsbürger ist und die Botschaft darauf hinweist, dass sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher keine diesbezüglichen Anträge für die Ausstellung eines Reisepasses annehmen kann. Die Botschaft bestätigt darin jedoch nicht, dass sie auch keine „One Way Laissez Passer“ ausstellen könnte. Weiters nahm sie dazu Stellung, dass die bP mit einer römisch 40 aus römisch 40 befreundet ist, mit römisch 40 , irakischer Asylwerber, in einer Wohngemeinschaft lebt, es die bP bei der neuen Pandemiewelle erwischen könnte, die bP Gesellschafter der römisch 40 OG ist. Die bP legte nicht dar, dass ihr die Beschaffung eines (Not)Reisepasses, eines Passersatzes oder einer Geburtsurkunde unmöglich oder unzumutbar wäre. Mit Bescheid vom 06.09.2022 hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen sowie den Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.09.2022 hat das Bundesamt diesen Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen sowie den Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP einschließlich den Beschwerdeangaben. Dieser wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Ad 1.1.-1.2.: Dass sich die bP seit ihrer illegalen Einreise bzw. seit ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Neu hinzugekommen ist nunmehr lediglich die von der bP im Antragsformular ins Treffen geführte Beteiligung als Gesellschafter der XXXX , die ihr monatlich EUR 1.500,- brutto einbringe, sowie die Beziehung der bP zu einer XXXX aus XXXX . Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die bP von 03.11.2021 bis zum 23.07.2022 Gesellschafter dieser OG war. Für das Bestehen des angegebenen Einkommens hat sie keine Nachweise erbracht. Aus der Angabe im Antragsformular betreffend eines Privat- und Familienlebens in Österreich „ja, Beziehung mit XXXX ( XXXX )“ ist weder eine Nahebeziehung noch eine gegenseitige Abhängigkeit zu erkennen, zumal der bP der Nachname von XXXX offensichtlich nicht bekannt ist und sie nicht zusammenleben (AS 33). Diese Beziehung wurde von der bP weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde mehr thematisiert, dies trotz Aufforderung der bB, Änderungen seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 16.05.2020 bekanntzugeben, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass keine Veränderung eingetreten sei, sodass jedenfalls nicht von einer aktuell bestehenden Nahebeziehung oder einer wechselseitigen Abhängigkeit auszugehen ist. Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrags mit der bP als zweitem Mieter der Wohnung XXXX , mit 2 Zimmern in der Größe von ca. 45 m² zu einer Bruttomiete in Höhe von EUR 653,- ab 01.02.2022 ist festzuhalten, dass die bP mittlerweile nach Wien verzogen ist und der Umzug in eine andere Wohnung keine Änderung der Integration aufzuzeigen vermag.Neu hinzugekommen ist nunmehr lediglich die von der bP im Antragsformular ins Treffen geführte Beteiligung als Gesellschafter der römisch 40 , die ihr monatlich EUR 1.500,- brutto einbringe, sowie die Beziehung der bP zu einer römisch 40 aus römisch 40 . Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die bP von 03.11.2021 bis zum 23.07.2022 Gesellschafter dieser OG war. Für das Bestehen des angegebenen Einkommens hat sie keine Nachweise erbracht. Aus der Angabe im Antragsformular betreffend eines Privat- und Familienlebens in Österreich „ja, Beziehung mit römisch 40 ( römisch 40 )“ ist weder eine Nahebeziehung noch eine gegenseitige Abhängigkeit zu erkennen, zumal der bP der Nachname von römisch 40 offensichtlich nicht bekannt ist und sie nicht zusammenleben (AS 33). Diese Beziehung wurde von der bP weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde mehr thematisiert, dies trotz Aufforderung der bB, Änderungen seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 16.05.2020 bekanntzugeben, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass keine Veränderung eingetreten sei, sodass jedenfalls nicht von einer aktuell bestehenden Nahebeziehung oder einer wechselseitigen Abhängigkeit auszugehen ist. Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrags mit der bP als zweitem Mieter der Wohnung römisch 40 , mit 2 Zimmern in der Größe von ca. 45 m² zu einer Bruttomiete in Höhe von EUR 653,- ab 01.02.2022 ist festzuhalten, dass die bP mittlerweile nach Wien verzogen ist und der Umzug in eine andere Wohnung keine Änderung der Integration aufzuzeigen vermag. Ad 1.3.: Es ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie die Mitwirkungspflicht der bP als verletzt ansieht, weil die bP kein gültiges Reisedokument, insbesondere keinen Notreisepass (One Way Laissez Passer), vorgelegt hat. Denn, obwohl die bP bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und im Schreiben der bB vom 20.05.2022 explizit darüber belehrt wurde, dass bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien nicht in der Lage sei, Reisepässe auszustellen, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellen würde und dass eine Nichtvorlage dieses Dokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, legte die bP lediglich eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und daher keine diesbezüglichen Anträge annehmen könne. Damit bezieht sich die Bestätigung auf einen auszustellenden Reisepass und gerade nicht auf ein Notreisedokument bzw. einen Passersatz oder Laissez-Passer-Papier, sodass dieser nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments zu entnehmen ist. Die Vorgehensweise zur Erlangung eines Reisepasses bei Verlust oder auch eines Laissez-Passer-Papiers finden sich sowohl auf der Homepage der irakischen Botschaft in Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/, Zugriff 06.02.2023) sowie auf der offiziellen Website des irakischen Außenministeriums, wo irakischen Bürgern elektronische Services zur Verfügung stehen (https://mofa.gov.iq/, Zugriff 06.02.2023). Der Irak stellt ein auf sechs Monate gültiges Ersatzpapier mit dem Recht der einmaligen Einreise in den Irak aus, wenn der irakische Staatsbürger willens ist, in den Irak zurückzukehren. Die bP kann aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente ihre Identität nachweisen und verfügt über alle Urkunden, welche die irakische Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Passersatzes benötigt (zB ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis). Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Weshalb gerade im Falle der bP die Ausstellung des Reisedokuments nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Einen Nachweis, dass der bP die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie ebenfalls nicht erbracht und wird dies von ihr nicht behauptet. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass es der bP nicht möglich wäre, mit den irakischen Behörden in Kontakt zu treten und die Ausstellung eines (Not)Reisepasses zu erwirken. Dies wäre über die irakische Botschaft in Wien möglich sowie zumutbar und unterließ es die bP spätestens nach rechtskräftigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise am 27.05.2019, also seit mehr als drei Jahren, sich um ein Reisedokument zu bemühen, sodass von ihrer Ausreiseunwilligkeit ausgegangen werden muss. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die bP wäre mit der Vorlage der Bestätigung der irakischen Botschaft vom 30.05.2022 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätte alles „in ihrem Machtbereich“ Liegende unternommen, um einen irakischen Reisepass bei der Botschaft zu bekommen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung die nunmehr bescheidmäßigen Ausführungen der bB zur zuvor erteilten Belehrung darüber, dass die Möglichkeit der Beantragung eines Notreisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien besteht, begründungslos ignoriert und unsubstantiiert übergeht. Mangels Anhaltspunkten, dass der bP kein Notreisepass ausgestellt werden könnte, ist davon auszugehen, dass die konkrete Möglichkeit für die bP besteht und sich die bP nicht ausreichend bemühte, dieses Reisedokument zu erlangen. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat, noch nachvollziehbar darlegte, dass ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP um die Ausstellung eines Notreisedokuments gar nicht ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Behörde zu Recht zum Ergebnis kam, dass die rechtsfreundlich vertretene bP ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls in Bezug auf das Reisedokument und die Geburtsurkunde nicht nachgekommen ist und auch nicht die Heilung des Mangels erfolgt ist.
  2. Rechtliche Beurteilung Ad A) 3.
  3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.):3.
  4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 58Abs. 11 Asyl

G ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Art. 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.

§ 7Abs. 1 Asyl

G-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragte am 21.04.2022 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G sowie die Heilung nach § 4 AsylG-DV. Nachdem die bP trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, dass der bB bekannt sei, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstelle, jedoch die Ausstellung eines Notreisepasses möglich sei, kein Reisedokument, insbesondere keinen Notreisepass, und keine Geburtsurkunde vorlegte, sondern eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurück. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, die bP habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie entgegen den gesetzlichen Anforderungen diese Dokumente nicht vorgelegt habe. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor und sei den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Stellungnahmen keine substantielle Änderung ihrer Integration zu entnehmen. Gegenüber der bP sei am 16.05.2020 eine Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen und werde aufgrund der Tatsache, dass die bP bereits zwei negative Asylverfahren durchlaufen habe, zuletzt der Folgeantrag mit 16.05.2020 rechtskräftig aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie ein Einreiseverbot § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG für die Dauer von 2 Jahren erlassen worden sei, die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak für zulässig erklärt worden sei und der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung verzichtet.Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragte am 21.04.2022 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sowie die Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV. Nachdem die bP trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, dass der bB bekannt sei, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstelle, jedoch die Ausstellung eines Notreisepasses möglich sei, kein Reisedokument, insbesondere keinen Notreisepass, und keine Geburtsurkunde vorlegte, sondern eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, die bP habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie entgegen den gesetzlichen Anforderungen diese Dokumente nicht vorgelegt habe. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor und sei den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Stellungnahmen keine substantielle Änderung ihrer Integration zu entnehmen. Gegenüber der bP sei am 16.05.2020 eine Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen und werde aufgrund der Tatsache, dass die bP bereits zwei negative Asylverfahren durchlaufen habe, zuletzt der Folgeantrag mit 16.05.2020 rechtskräftig aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie ein Einreiseverbot Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Dauer von 2 Jahren erlassen worden sei, die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak für zulässig erklärt worden sei und der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung verzichtet. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss die bP ihrem Antrag nicht die von ihr geforderten Unterlagen und Dokumente an, insbesondere kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, und belastete ihren Antrag sohin mit Formmängeln. Damit lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN; zuletzt 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Sie sanierte diese Formmängel auch nicht nach dem ergangenen Verbesserungsauftrag, sondern ignorierte die Belehrung der bB dazu, dass die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft nicht belegt, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, und beharrte in ihrer Beschwerde weiterhin unbegründet darauf, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Zudem hat sie es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Es kann daher der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, die bB hätte kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen, zumal die bP wie beweiswürdigend festgestellt, hierfür weder eine Begründung noch einen Beleg erbrachte.Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss die bP ihrem Antrag nicht die von ihr geforderten Unterlagen und Dokumente an, insbesondere kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, und belastete ihren Antrag sohin mit Formmängeln. Damit lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN; zuletzt 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Sie sanierte diese Formmängel auch nicht nach dem ergangenen Verbesserungsauftrag, sondern ignorierte die Belehrung der bB dazu, dass die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft nicht belegt, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, und beharrte in ihrer Beschwerde weiterhin unbegründet darauf, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Zudem hat sie es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Es kann daher der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, die bB hätte kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen, zumal die bP wie beweiswürdigend festgestellt, hierfür weder eine Begründung noch einen Beleg erbrachte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

§ 55Asyl

G deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

Paragraph 55, AsylG deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Insofern hat die bB die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn sie den zurückweisenden Bescheid vom 06.09.2022 in ihrer Begründung auf die Nichtvorlage des irakischen Reisedokumentes im Original stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war der bB demnach verwehrt. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im

  1. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005). Die bP hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein diesen gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt, was sie jedoch unterlassen hat. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im
  2. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen vergleiche den Verweis auf Paragraph 3, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Die bP hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein diesen gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt, was sie jedoch unterlassen hat. Die bB ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zurückzuweisen war, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. als unbegründet erweist.Die bB ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zurückzuweisen war, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet erweist. 3.
  3. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch zwei.): Die bP hat eine Zulassung der Heilung in Bezug auf die Vorlage von Reisepässen und Geburtsurkunde beantragt. Einen Nachweis für ihr Vorbringen hat sie nicht erbracht. Der Rechtsprechung zufolge ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Z 2 zu prüfen („zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK“), deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Vorliegend wäre also zu prüfen, ob bei der bP die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Der Rechtsprechung zufolge ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Ziffer 2, zu prüfen („zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK“), deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Vorliegend wäre also zu prüfen, ob bei der bP die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Diese Prüfung kann aber unterbleiben, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Das ist dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Diese Prüfung kann aber unterbleiben, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Das ist dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vergleichsmaßstab ist dabei der Sachverhalt, der zur vorigen Rückkehrentscheidung führte (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196), also der am 09.04.2020 vorgelegene. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mwN).Vergleichsmaßstab ist dabei der Sachverhalt, der zur vorigen Rückkehrentscheidung führte vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196), also der am 09.04.2020 vorgelegene. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Bereits im Bescheid des Bundesamts vom 09.04.2020 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der bP keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, sowie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für 2 Jahre erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.05.2020 in Rechtskraft. Seither ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetretenBereits im Bescheid des Bundesamts vom 09.04.2020 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der bP keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, sowie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für 2 Jahre erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.05.2020 in Rechtskraft. Seither ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten Soweit die bP in der Beschwerde integrationsbegründend vorbringt, dass sie vorhabe, in Wien einen Friseurladen zu eröffnen, sie gut Deutsch spreche und sich immer bemüht habe, ihre Integration zu verfestigen und ein aktives Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu sein, und weder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt werde, noch wegen einer solchen verurteilt worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass in diesem unbescheinigt gebliebenem Vorbringen keine maßgeblichen Änderungen erblickt werden können (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 hinsichtlich verbesserter Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusage). Wie beweiswürdigend festgestellt ist auch dem sonstigen Vorbringen der bP, insbesondere, dass sie Gesellschafter einer OG war und eine Freundin hat, keine relevante Änderung zu entnehmen.Soweit die bP in der Beschwerde integrationsbegründend vorbringt, dass sie vorhabe, in Wien einen Friseurladen zu eröffnen, sie gut Deutsch spreche und sich immer bemüht habe, ihre Integration zu verfestigen und ein aktives Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu sein, und weder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt werde, noch wegen einer solchen verurteilt worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass in diesem unbescheinigt gebliebenem Vorbringen keine maßgeblichen Änderungen erblickt werden können vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 hinsichtlich verbesserter Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusage). Wie beweiswürdigend festgestellt ist auch dem sonstigen Vorbringen der bP, insbesondere, dass sie Gesellschafter einer OG war und eine Freundin hat, keine relevante Änderung zu entnehmen. Mit Blick auf die vor zwei Jahren ergangene Rückkehrentscheidung und die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach auch fallbezogen eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Art. 8 EMRK als nicht geboten.Mit Blick auf die vor zwei Jahren ergangene Rückkehrentscheidung und die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach auch fallbezogen eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Artikel 8, EMRK als nicht geboten. Die bP legte auch kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde vor und führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihr die Erlangung insbesondere eines (Not)Reisepasses unmöglich oder unzumutbar wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde von der bP nicht erbracht. Dass die bB somit zum Schluss gelangte, die bP habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise ihre Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall wie unter Punkt 3.1. dargestellt im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es der bP nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisekokumentes zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der bP, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich zur Erlangung eines tauglichen Reisedokuments. Die bP hat weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Die bP hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorgelegt. Es kann der bB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben.Die bP hat weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Die bP hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorgelegt. Es kann der bB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen.Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil selbst ein darin erörtertes Privat- und Familienleben der bP unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2213011.3.00

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