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{'item': 'L515 2260963-2'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlL515 2260963-2 Spruch, L515 2260963-1/7E L515 2260963-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 10.06.2022, OB: XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 10.06.2022, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, insofern stattgegeben, als die Feststellung, dass kein Ausweis gem. § 29b StVO ausgestellt werden kann, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, aufgehoben wird.A) Der Beschwerde wird in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, insofern stattgegeben, als die Feststellung, dass kein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO ausgestellt werden kann, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, aufgehoben wird. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „Antragsteller

In“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. I.

  1. Die bP wurde am 10.03.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 10.05.2022 (vidiert am 13.05.2022) ein Gutachten mit folgendem Inhalt erstellt:römisch eins.
  2. Die bP wurde am 10.03.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 10.05.2022 (vidiert am 13.05.2022) ein Gutachten mit folgendem Inhalt erstellt: „[…] Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, alle vorliegenden Befunde wurden eingesehen, Antrag wurde wegen folgender Beschwerden gestellt: wegen Augen, wegen Gelenke, Bandscheiben, Augen ist das schlimmste, sieht auf einem Auge fast nichts, linke Augenhöhle wurde von innen aufgemacht, hatte Chemotherapie, hat geholfen, Notoperation am Augen, Derzeitige Beschwerden: linkes Auge ganz schlecht, extreme Migräne, Druck im Kopf, meint von Operation, Augenrinnen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Aufstellung Dr. XXXX : (3/2022): Foster, Thiamazol, Ebetrexat,Folsan,Selen, hyal comod, anamn. CalciumAufstellung Dr. römisch 40 : (3 aus 2022,): Foster, Thiamazol, Ebetrexat,Folsan,Selen, hyal comod, anamn. Calcium […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): umfangreiches Befundkonvolut, auszugsweise: orthopäd. Befund (1/2019):Diagnose:orthopäd. Befund (1 aus 2019,):Diagnose: Knieschmerz re. bei Reizung der Bursa infrapatellaris Tractus ilio-tibialis-Syndrom re. Prozedere: 10 Einheiten Physiotherapie. Wb. bei Nichtbesserung von 8/2019: st. p. contus re Hüfte MRT HWS (10/2020):BS-protrusionen,MRT HWS (10 aus 2020,):BS-protrusionen, endokrinolog. befund KH Ried:Normal große Schilddrüse - Immunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow Augenabt.KH Ried (04/2021):R endokrine Orbitopathie bei Morbus Basedow, th: CortisoninfusionAugenabt.KH Ried (04 aus 2021,):R endokrine Orbitopathie bei Morbus Basedow, th: Cortisoninfusion von 5/2021:Status Visus: naturalis Ferne R 1,0; L 1,0 Buchstabenreihen. Augenstellung Nähe: latente Divergenz u. Hauch +VD kompensiert; Ferne: keine Einstellbewegung, Exophthalmus R. Schieiwinkel: Nähe -4 +VD 1 PD. Konvergenz: grob positiv, ab ca. 13 cm Divergenz R. Motilität: Einschränkung der Abduktion bds., diskrete Einschränkung der Adduktion bds. (Linksblick stärker eingeschränkt als Rechtsblick), mäßige Einschränkung der Hebung R, geringe Einschränkung der Hebung L, Einschränkung der Senkung R > L, Doppelbilder in allen extremenBlickrichtungen; in Primärposition keine Diplopie.Einschränkung der Hebung L, Einschränkung der Senkung R > L, Doppelbilder in allen extremen, Blickrichtungen; in Primärposition keine Diplopie. Blickrichtungsnystagmus: in den Seitblicken am stärksten ausgeprägt, im Linksblick sehr feinschlägig. Binokular- und Stereosehen: positiv. von 6/2021:Therapie MR Schädel und Orbita: 01/2021 und Verlaufsuntersuchung 06/21: unauffälliger MRT-Befund des Gehirns, R zunehmende Verbreiterung des Musculus rectus medialis und des Musculus rectusMR Schädel und Orbita: 01 aus 2021, und Verlaufsuntersuchung 06/21: unauffälliger MRT-Befund des Gehirns, R zunehmende Verbreiterung des Musculus rectus medialis und des Musculus rectus inferior jeweils mit diffusem Ödem. Cortison-Infusionstherapie: nach Kahali-Schema (250 mg Prednisolut i. v. 1x pro Woche für 6 Wochen 03/21-05/21 Orthoptische Verlaufskontrollen: siehe in der Anlage Sehschulkartei Nuklearmedizinische Begutachtung: ED einer Immunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow Schilddrüsenbefunde von 02/21 - TRAK 4,0, Thyreoglobulin 85,57, TPO- Antikörper 0, TSH 0,03, FT4 15,4, FT3 6,04 - Beginn einer Therapie mit Thiamazol 1/4 Tablette tgl. und Selen 200 pg 1x tgl. Im Mai weiterer Anstieg von Thyreoglobulin und TRAK (Thyreoglobulin 362,7, TRAK 5,4) - daher Dosissteigerung auf Thiamazol 1 Tablette tgl. Aktuell alternierende Einnahme von Thiamazol 1 Tablette zu 1/2 Tablette tgl. Anamnese Erstvorstellung 01/2021 wegen akuter Protrusio und Schmerzen R.Erstvorstellung 01 aus 2021, wegen akuter Protrusio und Schmerzen R. Strahlentherapie Vöcklabruck (8/2021):DiagnoseStrahlentherapie Vöcklabruck (8 aus 2021,):Diagnose Endokrine Orbitopathie re. > li. - ED 01/2021 Progrediente Exophthalmus re. 07/2021 Immunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow Durchgeführte Maßnahmen: Retrobulbärbestrahlung bds. bis zu einer GHD von 18 Gy in 9 Fraktionen Behandlungszeitraum: 28.07.2021 -13.08.2021 Zusammenfassung: Wir führten bei Hr. XXXX die Radiotherapie der Retrobulbärregion bds. bis zu einer GHD von 18 Gy in 9 Fraktionen durch. Die Behandlung erfolgte vom 28.07.2021- 13.08.
  3. Bei Abschluss der Radiotherapie zeigt sich keine wesentliche Besserung der Beschwerdesymptomatik. Von Seiten der Radiotherapie berichtet der Pat. über etwas vermehrte Sekretion aus den Augen.Wir führten bei Hr. römisch 40 die Radiotherapie der Retrobulbärregion bds. bis zu einer GHD von 18 Gy in 9 Fraktionen durch. Die Behandlung erfolgte vom 28.07.2021- 13.08.
  4. Bei Abschluss der Radiotherapie zeigt sich keine wesentliche Besserung der Beschwerdesymptomatik. Von Seiten der Radiotherapie berichtet der Pat. über etwas vermehrte Sekretion aus den Augen. Die weitere regelmäßige Betreuung des Pat. erfolgt beim niedergelassenen FA für Augenheilkunde. Die entsprechenden Termine wird Hr. Spitzer selbst vereinbaren. von 11/2021: Status Visus: R 1,0 sc, L Fingerzählen sc. Vorderer Augenabschnitt L: noch diskreter RAPD. Gesichtsfeld R: Zentralskotom kleiner. Gesichtsfeld L: Gesichtsfelddefekte rückläufig. HNO St. Pölten (11/2021):Diagnose:HNO St. Pölten (11 aus 2021,):Diagnose: Endokrine Orbitopathie re. > li. - ED 01/2021 Progrediente Exophthalmus re. 07/2021 Immunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow 02/2021 Durchgeführte Maßnahmen: Retrobulbärbestrahlung bds. bis zu einer GHD von 18 Gy in 9 Fraktionen Behandlungszeitraum: 28.07.2021 -13.08.2021 Zusammenfassung: Wir führten bei Hr. Spitzer die Radiotherapie der Retrobulbärregion bds. bis zu einer GHD von 18 Gy in 9 Fraktionen durch. Die Behandlung erfolgte vom 28.07.2021- 13.08.
  5. Bei Abschluss der Radiotherapie zeigt sich keine wesentliche Besserung der Beschwerdesymptomatik. Von Seiten der Radiotherapie berichtet der Pat. über etwas vermehrte Sekretion aus den Augen. Die weitere regelmäßige Betreuung des Pat. erfolgt beim niedergelassenen FA für Augenheilkunde. Die entsprechenden Termine wird Hr. Spitzer selbst vereinbaren. Nuklearmedizin (11/2021):DiagnoseNuklearmedizin (11 aus 2021,):Diagnose Kleine Struma diffusa - Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie Z.n. Cortisontherapie nach dem Kahaly-Schema im April/Mai 2021 und Z.n. Retrobulbärbestrahlung bds. (9 Fraktion, insgesamt 18 Gray Gesamtherddosis) Geringe T3-Hyperthyreose unter thyreostatischer Therapie Therapieempfehlung Empfehle vorerst ein Beibehalten von Thiamazol 1 x 1 Tablette täglich Nikotinkarenz Eine augenfachärztliche Begutachtung bei rezenter Sehstörung soll erfolgen! Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adip Größe: 180,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 155 90 Klinischer Status – Fachstatus: Caput:Sicht und Gehör ausreichend,klin Exophtalmus bds;SD palp ob, cor ,pulmo: HT rein rhythmisch, Card. comp., VA, Abdomen: Abdomen frei, kein DS; Wirbelsäule:HWS frei beweglich,Ws im Lot, keine sicheren Paresen,FBA 10 cm Extremitäten:, freie Abduktion-Kreuz-Nackengriff beiderseits über vollen Radius, Faustschluss vollständig, subjektiv parästhesien 4./
  6. Finger links berichtet,beide Hüften und Kniegelenke im Liegen frei beweglich, Fersen-Spitzen-Einbeinstand beiderseits möglich Gesamtmobilität – Gangbild: sicher aufrecht raumgreifend ohne Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Sprache- Stimmung kaum auffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie,Visusminderung Befundkonvolut vorliegend, Zustand nach wiederholter Cortisontherapie und Operation sowie Radiatio,exakter Visus nicht vorliegend, in Fachbefund von 11/2021 beschrieben:Visus: R 1,0 sc, L Fingerzählen sc.,morphologische Veränderungen, kombinierte medikamentöse Therapie belegt,40%Befundkonvolut vorliegend, Zustand nach wiederholter Cortisontherapie und Operation sowie Radiatio,exakter Visus nicht vorliegend, in Fachbefund von 11 aus 2021, beschrieben:Visus: R 1,0 sc, L Fingerzählen sc.,morphologische Veränderungen, kombinierte medikamentöse Therapie belegt,40% Pos.Nr. 09.03.01, GdB 40 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus Position Nummer 1 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Knieschmerz re. bei Reizung der Bursa infrapatellaris Tractus ilio-tibialis-Syndrom re.,st. p. contus re Hüfte MRT HWS (10/2020):BS-protrusionen, (kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen objektivierbar, können nicht eingeschätzt werden)MRT HWS (10 aus 2020,):BS-protrusionen, (kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen objektivierbar, können nicht eingeschätzt werden) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten […]
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ I.
  9. Mit Schreiben vom 13.05.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 13.05.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern. I.
  11. Eine Stellungnahme zum oa. Gutachten langte am 10.06.2022 bei der bB ein. Eingewendet wurde, dass neue, vorgelegte Befunde bei der Untersuchung nicht akzeptiert worden wären sowie eine mangelhafte Untersuchung stattgefunden hätte. Außerdem wurden die Kenntnisse des Allgemeinmediziners im Vergleich zu fachärztlichen Kenntnissen angezweifelt. römisch eins.
  12. Eine Stellungnahme zum oa. Gutachten langte am 10.06.2022 bei der bB ein. Eingewendet wurde, dass neue, vorgelegte Befunde bei der Untersuchung nicht akzeptiert worden wären sowie eine mangelhafte Untersuchung stattgefunden hätte. Außerdem wurden die Kenntnisse des Allgemeinmediziners im Vergleich zu fachärztlichen Kenntnissen angezweifelt. I.
  13. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 10.06.2022 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Als „Anmerkung“ wurde im Bescheid Folgendes deklariert: „Eine Nachuntersuchung wird bei einem Grad der Behinderung unter 50 v.H. nicht durchgeführt. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b- St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“römisch eins.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 10.06.2022 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Als „Anmerkung“ wurde im Bescheid Folgendes deklariert: „Eine Nachuntersuchung wird bei einem Grad der Behinderung unter 50 v.H. nicht durchgeführt. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP begründete ihre Beschwerde im Wesentlich inhaltsgleich wie ihre Stellungnahme zum Parteiengehör.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP begründete ihre Beschwerde im Wesentlich inhaltsgleich wie ihre Stellungnahme zum Parteiengehör. I.
  3. Am 06.10.2022 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FA für Innere Medizin) zugeführt und darüber am 11.10.2022 (vidiert am 11.10.2022) ein Gutachten mit folgendem Inhalt erstellt:römisch eins.
  4. Am 06.10.2022 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FA für Innere Medizin) zugeführt und darüber am 11.10.2022 (vidiert am 11.10.2022) ein Gutachten mit folgendem Inhalt erstellt: „[…] Anamnese: Vorgutachten 05/22 GdB 40 %. Kundeneinwand. Alle Befunde werden eingesehen. Im Vorgutachten eingeschätzte Erkrankungen: Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie, Visusminderung. Weiters Zustand nach Retrobulbärbestrahlung 07 bis 08/2021, Cortisonstoßtherapie 04/2021, Cataracta corticalis links.Weiters Zustand nach Retrobulbärbestrahlung 07 bis 08 aus 2021,, Cortisonstoßtherapie 04 aus 2021,, Cataracta corticalis links. Obstruktives Schlafapnoesyndrom.Rippenfraktur vor 3 Wochen nach Sturz.Obstruktives Schlafapnoesyndrom., Rippenfraktur vor 3 Wochen nach Sturz. Zwischenanamnese: Monatliche Kontrollen im Krankenhaus Ried. Im Rahmen der letzten onkologischen Kontrolle
  5. Rituximab-Infusion ( 1.Zyklus ) durchgeführt. Laborkontrolle zeigt Erhöhung der Schilddrüsenwerte und Thyreoglobulin wie bisher. Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 22.3.2021 - eingesehen- mit Diagnose Schlafapnoesyndrom ( AHI 22,3 ) - CPAP empfohlen - seither keine Kontrolle.Lungenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 22.3.2021 - eingesehen- mit Diagnose Schlafapnoesyndrom ( AHI 22,3 ) - CPAP empfohlen - seither keine Kontrolle. Letzter Augenbefund 19.9.
  6. Derzeitige Beschwerden: Er sei völlig k.o., hätte Schweißausbrüche und Zittern, sowie Kopfschmerzen. Die Knie lassen aus , weshalb er gestürzt sei. Er hätte sich Rippenfrakturen zugezogen, die stark schmerzen. Weitere Knieuntersuchung geplant ( MR ). Das rechte Auge sei halbwegs gut, am linken sehe er verschwommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Foster-Spray Thiamazol Hylo comod und andere Augentropfen zusätzlicher Lungenspray ( unbekannter Name ) Analgetika ( Parkemed und andere ). Keine Hilfsmittel. Sozialanamnese: Seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Pensionsansuchen läuft. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  7. Sachverständigengutachten Dr. David Mayer 10.3.2022: 1 Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie, Visusminderung Befundkonvolut vorliegend, Zustand nach wiederholter Cortisontherapie und Operation sowie Radiatio, exakter Visus nicht vorliegend, in Fachbefund von 11/2021 beschrieben: Visus: R 1,0 sc, LCortisontherapie und Operation sowie Radiatio, exakter Visus nicht vorliegend, in Fachbefund von 11 aus 2021, beschrieben: Visus: R 1,0 sc, L Fingerzählen sc.,morphologische Veränderungen, kombinierte medikamentöse Therapie belegt,40% 09.03.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Zusätzliche Erkrankungen: Knieschmerz re. bei Reizung der Bursa infrapatellaris Tractus ilio-tibialis-Syndrom re.,st. p. contus re Hüfte MRT HWS (10/2020):BS-protrusionen, (kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinischMRT HWS (10 aus 2020,):BS-protrusionen, (kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen objektivierbar, können nicht eingeschätzt werden).
  8. Abteilung Innere Medizin I KH XXXX Onkologische Tagesklinik 21.6.2022:
  9. Abteilung Innere Medizin römisch eins KH römisch 40 Onkologische Tagesklinik 21.6.2022: Befund Herr XXXX kommt heute zum ersten Rituximab-Zyklus Teil
  10. Die Indikation ist eine rein augenärztliche Indikation bei endokriner Orbitopathie unter Morbus Basedow. Die weitere Therapieentscheidung wird an der löblichen Augenabteilung in St. Pölten geführt.Herr römisch 40 kommt heute zum ersten Rituximab-Zyklus Teil
  11. Die Indikation ist eine rein augenärztliche Indikation bei endokriner Orbitopathie unter Morbus Basedow. Die weitere Therapieentscheidung wird an der löblichen Augenabteilung in St. Pölten geführt. Zuletzt im Rahmen der letzten Applikation einmalig Durchfallsepisode zuhause und allgemeine Müdigkeit. Zudem fällt aktuell neuerlich eine Hyperthyreose auf, die entsprechenden Schilddrüsenwerte wird der Patient mit dem behandelten Nuklearmediziner besprechen. Diagnosen Endokrine Orbitopathie mit Exophthalmus rechts Z.n. kompressiver Optikusneuropathie links Z.n. Orbitadekompression am 22.11.2021 (St.Pölten) R/L Z. n. Retrobulbärbestrahlung 07/2021-08/2021 in Vöcklabruck, 9 Fraktionen bds. Z. n. Cortison-Stoßtherapie nach Kahaly-Schema 11/2021, 05/2021Z. n. Cortison-Stoßtherapie nach Kahaly-Schema 11 aus 2021,, 05/2021 * Ebetrexattherapie (seit November 2021) * L Cataracta corticalis * Anamn. Mb. Basedow Durchgeführte Maßnahmen Nach entsprechender Prämedikation wird Teil 2 des ersten Zyklus mit 1000 mg Rituximab komplikationslos durchgeführt. 3.Abteilung Augenheilkunde KH Bh. Schwestern Ried 22.3.2021: Diagnose: Endokrine Orbitopathie bei Morbus Basedow. Cortison i.v. Stoßtherapie. 4.Radiologischer Befund MRT Orbita 30.12.2021: Der rechte M.rectus medialis imponiert im Bildvergleich mit der Voruntersuchung mit einem Querdurchmesser von 6,3 mm schmäler als zuletzt ( 8 mm). Ansonsten zeigen die Augenmuskeln im Vergleich zur Voruntersuchung ein etwa unverändertes Volumen. Die Augenbulbi und der Nervus opticus weiterhin regelrecht dargestellt. Kein Hinweis auf eine intraorbitale Tumorbildung. Auffällig ist heute eine ausgeprägte Schleimhautschwellung in der linken Kieferhöhle und in den Siebbeinzellen links.
  12. Abteilung Augenheilkunde Krankenhaus Ried 12.11.2021: Diagnosen R/L endokrine Orbitopathie mit Optikuskompression L > R R/L Z.n. Retrobulbärbestrahlung 07/2021 -08/2021 in VöcklabruckR/L Z.n. Retrobulbärbestrahlung 07 aus 2021, -08/2021 in Vöcklabruck Z.n. Cortison-Stoßtherapie nach Kahaly-Schema 04/2021 L Cataracta corticalis. Fortsetzung der Infusionstherapie.
  13. KH XXXX 19.9.
  14. KH römisch 40 19.9.2022 Starke Kopfschmerzen, Schmerzen bei Rippenfraktur. Anmerkungen: ARK R + 0.25 - 0.50 23 L + 0.25 - 0.50 154 VARK L + 0.25 - 0.50 154 0.1 T R15/540/15.
  15. L16/530/16.5 ( 07:19) Hertel idem VR 0,7p cc OCT Papille idem ophthalmologisch stabiler Befund Rechts kein Hinweis auf kompressive Opticusneuropathie Links Opticusatrophie bei Z.n. Dekompression einer kompressiven Optikusneuropathie ( St.Pölten 2021 ) 7.Konsiliaraugenbefund Klinikum St. Pölten stationär
  16. bis 24.November 2021: Visus rechts: 1,0 , links : 0,3 mit stenopäischer Lücke keine Besserung. […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Exophthalmus beidseits rechtsbetont. Lider können komplett geschlossen werden. Bulbusbewegungen symmetrisch. Haut und Schleimhäute bland, gut durchblutet, kleine Struma ohne tastbare Knoten, keine Lymphknotenvergrößerungen, keine Brille. Texte in Normalgröße können mit Mühe gelesen werden. Thorax: Rippengurt wird getragen. Thoraxdruckschmerz beidseits, symmetrische Atemexkursion. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, kein Geräusch. Pulmo: reines VA beidseits. Abdomen: Adipöse Bauchdecken, normale Organgrenzen. Extremitäten: Seitengleiche Durchblutung, keine Varizen, keine Ödeme. Skelett: Wirbelsäule im Lot mit normalen Krümmungen. Annähernd freie Beweglichkeit in allen Abschnitten. Schürzen- und Nackengriff beidseits symmetrisch und vollständig. Faustschluss beidseits vollständig. Pinzettengriff 5.Finger auf Daumen links nicht vollständig möglich. Sensibilität am 5.Finger links herabgesetzt. Normale Beschwielung an der linken Handfläche ( Linkshänder ). Untere Extremitäten: Schmerzen bei Hüftflexion und Rotation. Bewegungsumfänge frei. Geringe Schwellung linkes Knie mit Schmerzen bei kompletter Extension. Leichtes Defizit von 5 Grad. Flexion frei. Sprunggelenk und Füße unauffällig. Zehenspitzen - und Fersenstand beidseits symmetrisch möglich. Einbeinstand möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang: normales Gangbild mit normaler Schrittweite, erhaltene Abrollbewegung. Reaktiver Armschwung vorhanden. Sichere Umwendbewegung. Status Psychicus: Wach, voll orientiert, Ductus kohärent. Stimmung gedrückt, Antrieb gesteigert, fahrig, schlechte Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich, schlecht fokussierbar, klagsam. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Endokrine Orbitopathie mit Optikuskompression und Atrophie. Zustand nach Dekompression 2021, Zustand nach Retrobulbärbestrahlung, Cortisontherapie, laufende immunsuppressive Therapie, erhebliche Visusstörung Catarakt. Kopfschmerzen. Visus gering reduziert, verschwommenes Sehen bei Optikuskompression, laufende immunsuppressive Therapie, Sehbehinderung mit Auswirkung auf Alltagstätigkeit. Pos.Nr. 11.02.01, GdB 40 % 2) Schilddrüsenüberfunktion Trotz Therapie Überfunktion mit vegetativen Beschwerden. Pos.Nr. 09.01.01, GdB 40 % 3) Obstruktives Schlafapnoesyndrom ( AHI 22,3 - moderate Form ) CPAP-Therapie indiziert, Tagesmüdigkeit. Pos.Nr. 06.11.02, GdB 30 % 4) Degenerative Halswirbelsäulenveränderungen. Ausgeprägte Discopathie , kein aktueller Reizzustand Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % 5) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links mit Funktionseinschränkung Dig V links.5) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links mit Funktionseinschränkung Dig römisch fünf links. Geringe Einschränkung der Beugefähigkeit und Gefühlsstörung linke Hand. Pos. Nr. 02.06.26, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Laufende Nummer 1 ist führend. Leiden 2 wirkt funktionell verschlechternd und steigert um 1 Stufe. Die übrigen Leiden sind leichtgradig und steigern nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Knieschmerz rechts - kein aktueller Befund. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Aufnahme der Schilddrüsenüberfunktion, da trotz Therapie erhebliche Beschwerden

(40). Aufnahme des Schlafapnoesyndrom ( OSAS )
(30)sowie der Halswirbelsäulenveränderungen und Sulcus nervi ulnaris Syndrom ( 20 , bzw. 10 ). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich durch die Bewertung der klinisch relevanten Schilddrüsenstörung eine Steigerung um 1 Stufe von 40 auf
  1. Nachuntersuchung 03/2024 – BesserungsmöglichkeitNachuntersuchung 03 aus 2024, – Besserungsmöglichkeit […]
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität besteht nicht. Eine Gehstrecke in der Ebene von 300 bis 400 m ist ohne Pausen und ohne Hilfsmittel überwindbar, das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden ist möglich. Es besteht eine ausreichende Standfestigkeit und Anhaltefestigkeit in einem sich bewegenden Fahrzeug. Die Sehfähigkeit ist nicht soweit eingeschränkt, dass eine Begleitperson notwendig wäre. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Unter laufender immunsuppressiver Therapie mit Rituximab besteht ein theoretisch erhöhtes Infektionsrisiko, prophylaktisch hygienische Maßnahmen die über das übliche Maß hinausgehen sind nicht notwendig. Die Teilhabe am sozialen Leben ist möglich. […]“ I.
  4. Mit Schreiben vom 17.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom 17.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  6. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.01.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben.römisch eins.
  7. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.01.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  10. Die Ausführungen im Gutachten vom 11.10.2022 werden im wiedergegebenen Umfang zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. 1.
  11. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 11.10.2022) und dem Parteienvorbringen. 2.
  14. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 11.10.2022 als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen folgt. Auch zeigte die bP sowohl in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör des Gutachtens vom 10.05.2022 als auch in ihrer Beschwerde im beschriebenen Umfang Ungereimtheiten und eine mangelhafte Befundaufnahme auf, welche nach ho. Ansicht im Sachverständigengutachten vom 11.10.2022 ausgeräumt wurden. Da der Inhalt des Gutachtens vom 11.10.2022 der von der bP vertretenen Anschauung vollinhaltlich entspricht, konnte aus teleologischen Erwägungen eine Kenntnisnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG an die bP entfallen.Da der Inhalt des Gutachtens vom 11.10.2022 der von der bP vertretenen Anschauung vollinhaltlich entspricht, konnte aus teleologischen Erwägungen eine Kenntnisnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG an die bP entfallen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und wird in tatsächlicher Hinsicht von den im Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Im Gutachten vom 11.10.2022 wurde von einem GdB von 50 v.H. ausgegangen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. 3.
  3. Da seitens der bB über die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht abgesprochen wurde, liegt diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand vor und somit auch nicht die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, in dieser Rechtsfrage meritorisch zu entscheiden. 3.
  4. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.
  5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: „Menschen mit Behinderungen § 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –

(6)…“ Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Behindertenpasses- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Behindertenpasses- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde und sich auch die Beschwerde dagegen richtet.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde und sich auch die Beschwerde dagegen richtet. Gem. § 28 Abs. 1 und 2 (iVm Abs. 5) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl, Rz 17ff zu § 28; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4] AVG).Gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5,) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4] AVG). Voraussetzung für die inhaltliche Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO ist die Absprache über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, worüber seitens der bB noch nicht abgesprochen wurde und in weiterer Folge seitens der bB abzusprechen sein wird.Voraussetzung für die inhaltliche Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ist die Absprache über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, worüber seitens der bB noch nicht abgesprochen wurde und in weiterer Folge seitens der bB abzusprechen sein wird. Im Lichte der oa. Ausführungen hatte das ho. Gericht die Feststellung, dass kein Ausweis gem. § 29b StVO ausgestellt werden könne, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, durch Erkenntnis zu beheben, zumal die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass nunmehr vorliegen und vorerst über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung zur Vornahme der Zusatzeintragung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass zu entscheiden haben wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren,
  3. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).Im Lichte der oa. Ausführungen hatte das ho. Gericht die Feststellung, dass kein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO ausgestellt werden könne, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, durch Erkenntnis zu beheben, zumal die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass nunmehr vorliegen und vorerst über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung zur Vornahme der Zusatzeintragung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass zu entscheiden haben wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren,
  4. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4]). 3.
  5. Eine Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, weil der Beschwerde im beschriebenen Umfang stattgegeben wurde. 3.8.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2260963.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.