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{'item': 'W159 2252733-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW159 2252733-1 Spruch, W159 2252733-1/5EW159 2252733-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, schloss am 01.05.2021 am Standesamt Klosterneuburg mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX die Ehe.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, schloss am 01.05.2021 am Standesamt Klosterneuburg mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 die Ehe. In der Folge wurden durch die Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe gepflogen. In der Folge wurden durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe gepflogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und unter Spruchpunkt V. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde beweiswürdigend insbesondere auf die erheblichen Differenzen in den Aussagen der Ehegatten hingewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und unter Spruchpunkt römisch fünf. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde beweiswürdigend insbesondere auf die erheblichen Differenzen in den Aussagen der Ehegatten hingewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, fristgerecht gegen alle Spruchpunkt Beschwerde, wobei vorallem darin ausgeführt wurde, dass dem bekämpften Bescheid keine hinreichenden beweisenden Überlegungen zu Grunde lägen und die verhängte Dauer des Einreiseverbotes überschießend sei. Über Ersuchen des Beschwerdeführervertreters wurde mit einer Entscheidung bzw. Verhandlung zugewartet, da dieser zunächst den Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens abwarten wollte. Mit E-Mail vom 31.01.2023 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass das Strafverfahren mit einer Diversion, welche eine Schuldeinsicht voraussetzt, erledigt wurde. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 zog der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Der obige Verfahrensgang wird zur Sachverhaltsfeststellungen erhoben. Insbesondere ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.02.2023 zurückgezogen wurde. Die Feststellungen ergeben sich auf den unzweifelhaften Verfahrensakt der belangten Behörde und das Bundesverwaltungsgerichtes. Zu Spruchteil A: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte rechtskräftig geworden und das Bundesverwaltungsgericht hat das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu Spruchteil B: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetzestext und der oben zitierten Judikatur.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetzestext und der oben zitierten Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2252733.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.