Obsah (16)
Art. 24Art. 133§ 14§ 6Art. 130§ 9Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 21Artikel 25Artikel 52Art. 32§ 11§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW165 2260833-1 Spruch, W165 2260833-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 24Abs.
2c und Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 24, Absatz 2 c und Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte am 15.06.2022 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (im Folgenden: ÖB Moskau), einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für 90 Tage (geplantes Ankunftsdatum des ersten Aufenthaltes im Schengen-Raum: 30.06.2022, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum nach dem ersten Aufenthalt: 29.06.2027), ein. Als Familienangehörige der BF wurde im Antragsformular die Tochter der BF, die österreichische Staatsangehörige sei, genannt. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als Einlader nannte die BF ihren Schwiegersohn, XXXX , wohnhaft in XXXX . Unter Familienstand wurde „verwitwet“ angeführt. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „no occupation“ angegeben.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte am 15.06.2022 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (im Folgenden: ÖB Moskau), einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für 90 Tage (geplantes Ankunftsdatum des ersten Aufenthaltes im Schengen-Raum: 30.06.2022, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum nach dem ersten Aufenthalt: 29.06.2027), ein. Als Familienangehörige der BF wurde im Antragsformular die Tochter der BF, die österreichische Staatsangehörige sei, genannt. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als Einlader nannte die BF ihren Schwiegersohn, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Unter Familienstand wurde „verwitwet“ angeführt. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „no occupation“ angegeben. Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen wie: - Reisepässe der BF, ihrer drei Töchter und des Einladers; - Flugreservierungsbestätigung für die Flüge Jerewan-Wien: 06.07.2022 (Ankunftszeit am Zielflughafen: 06.07.2022, 02:10 Uhr) sowie Wien-Jerewan: 02.10.2022 (Ankunftszeit am Zielflughafen: 02.10.2022, 11:40 Uhr); - Reiseversicherungspolizze für den Zeitraum 30.06.2022 bis 29.06.2023; - elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 13.05.2022, ID: SVO22009736, Verpflichtender: XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, whft. in XXXX , Beruf: Selbstständig, Nettoeinkommen: EUR 5.800,00 monatlich; der Verpflichtende hat Sorgepflichten für eine Person, kein sonstiges Vermögen und kein weiteres Haushaltseinkommen; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 15.06.2022 bis 31.12.2022, Reisegrund: Besuch von Familie oder Freunden, Anmerkung zum Reisegrund: Besuch, Bezug zur Eingeladenen: Schwiegermutter;- elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 13.05.2022, ID: SVO22009736, Verpflichtender: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, whft. in römisch 40 , Beruf: Selbstständig, Nettoeinkommen: EUR 5.800,00 monatlich; der Verpflichtende hat Sorgepflichten für eine Person, kein sonstiges Vermögen und kein weiteres Haushaltseinkommen; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 15.06.2022 bis 31.12.2022, Reisegrund: Besuch von Familie oder Freunden, Anmerkung zum Reisegrund: Besuch, Bezug zur Eingeladenen: Schwiegermutter; - Kopie einer Einkommensbestätigung eines Steuerberaters vom 11.05.2022, derzufolge der Schwiegersohn der BF im Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von rund EUR 5.800,00 erzielt habe; - Kopie der Geburtsurkunde der in Österreich lebenden Tochter der BF samt Übersetzung in englischer Sprache; - Kopie der Heiratsurkunde der in Österreich lebenden Tochter der BF und ihres Schwiegersohnes, ausgestellt am 05.03.2016 vom Standesamt XXXX ;- Kopie der Heiratsurkunde der in Österreich lebenden Tochter der BF und ihres Schwiegersohnes, ausgestellt am 05.03.2016 vom Standesamt römisch 40 ; - Bankkontoauszug für den 17.05.2022, mit einem Kontostand von EUR 1.500,00; - Bankkontoauszug für den Zeitraum 17.05.2022 bis 15.06.2022, mit einem Kontostand von EUR 1.500,00; - Heiratsurkunde der BF; - Sterbeurkunde des Ehemannes der BF. Mit E-Mail vom 23.06.2022 übermittelte der Schwiegersohn der BF der ÖB Moskau eine vollständige Kopie des Reisepasses der BF. Mit E-Mail vom 27.06.2022 übermittelte der Schwiegersohn der BF der ÖB-Moskau eine mit 23.03.2020 datierte Bestätigung über die am 20.09.2020 erfolgte Ausreise der BF aus Österreich und brachte dazu vor, dass es ihr aufgrund von COVID-19 nicht möglich gewesen sei, früher auszureisen, da es einerseits keinen direkten Flug nach Jerewan gegeben habe und ein Flug über Moskau zu teuer gewesen sei und die BF andererseits Angst davor gehabt habe, sich an anderen Flughäfen mit COVID-19 zu infizieren. Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2022 verweigerte die ÖB Moskau das von der BF beantragte Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: „Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft. Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 12.07.2022 fristgerecht Vorstellung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts und brachte zusammengefasst vor, dass der Schwiegersohn der BF seine finanzielle Gebarung dargelegt habe und in der Verpflichtungserklärung Dauer und Zweck des Aufenthaltes angegeben worden seien. Die BF habe sich zuvor ab 28.12.2019 in Österreich aufgehalten, jedoch sei es ihr aufgrund der Corona-Reisebeschränkungen nicht möglich gewesen, die für 24.03.2020 geplante Rückreise anzutreten und habe sie daher bis 20.09.2020 mit der Ausreise zuwarten müssen. Die von der BF vorgelegten Urkunden seien nur unzureichend zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, weshalb der ÖB Moskau jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Der Vorstellung war – neben der bereits zuvor übermittelten Ausreisebestätigung vom 20.09.2020 – eine Flugreservierungsbestätigung für die Flüge Jerewan-Wien am 28.12.2019 (Ankunftszeit am Zielflughafen: 28.12.2019, 06:25 Uhr) sowie Wien-Jerewan am 24.03.2020 (Ankunftszeit am Zielflughafen: 24.03.2020, 04:45 Uhr), angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.07.2022 wies die ÖB Moskau den Antrag der BF auf Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung ab, dass begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Die BF habe den Beweis einer gesicherten Wiederausreise, etwa durch den Nachweis einer geregelten Beschäftigung oder familiärer Verbindungen, nicht erbringen können. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.08.2022 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben, darin im Wesentlichen das in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass die ÖB Moskau im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, welche allfällige neue Prüfung der Angaben der BF durchgeführt worden sei. Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass den jeweiligen Antragstellern Visa erteilt worden seien, weshalb gegenständlich von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung Fremder untereinander auszugehen sei. Im Falle von Zweifeln an der Wiederausreise der BF hätte im vorliegenden Fall von der ÖB Moskau eine persönliche Einvernahme der BF durchgeführt werden müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Am 14.09.2022 erließ die ÖB Moskau eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Moskau zusammengefasst aus, dass die BF keinerlei wirtschaftliche und soziale Verwurzelung und auch nur geringe familiäre Bindungen im Herkunftsstaat habe vorweisen können. Es bestünden daher begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht.Am 14.09.2022 erließ die ÖB Moskau eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Moskau zusammengefasst aus, dass die BF keinerlei wirtschaftliche und soziale Verwurzelung und auch nur geringe familiäre Bindungen im Herkunftsstaat habe vorweisen können. Es bestünden daher begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. Mit Schreiben vom selben Tag stellte die BF einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.10.2022, beim BVwG eingelangt am 12.10.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Die BF, eine armenische Staatsangehörige, reiste erstmals im Jahr 2017 im Besitz eines von der Litauischen Botschaft in Jerewan ausgestellten Schengen-Visums der Kategorie C mit der Gültigkeitsdauer 25.11.2017 bis 07.12.2017 in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und stellte am 27.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA abwies. Am 13.07.2018 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Von 22.12.2017 bis 14.07.2018 war die BF in Österreich behördlich gemeldet. Am 28.12.2019 reiste die BF im Besitz eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan ausgestellten Schengen-Visums der Kategorie C mit der Gültigkeitsdauer 27.12.2019 bis 09.04.2020 von Jerewan nach Wien. Den für 24.03.2020 gebuchten Rückflug konnte die BF aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen nicht antreten. Am 20.09.2020 reiste die BF aus dem Bundesgebiet aus. Am 15.06.2022 stellte die BF bei der ÖB Moskau den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines innerhalb des Zeitraumes von 30.06.2022 bis 29.06.2027 zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C mit Einreisegrund „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“. Als Reisegrund ist aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar der Besuch ihrer in Österreich lebenden Tochter und ihres Schwiegersohnes abzuleiten. Mit dem Visumsantrag legte die BF (unter anderem) eine Reiseversicherungspolizze für den Zeitraum 30.06.2022 bis 29.06.2023 vor. Weiters legte die BF eine Flugreservierungsbestätigung für Flüge von Jerewan nach Wien am 06.07.2022 mit Ankunftszeit 2:10 Uhr sowie von Wien nach Jerewan am 02.10.2022 mit Ankunftszeit 11:40 Uhr vor. Für die BF wurde von ihrem Schwiegersohn, XXXX , geboren am XXXX , als Einlader eine Verpflichtungserklärung für eine Einladung in der Dauer von 90 Tagen zwischen 15.06.2022 und 31.12.2022 abgegeben. Der Einlader ist österreichischer Staatsbürger, lebt in einer Mietwohnung, ist selbständig erwerbstätig und hat Sorgepflichten für seine Ehefrau, die Tochter der BF. Seinem monatlich erwirtschafteten Gewinn in Höhe von EUR 5.800,00 stehen monatliche Kreditzahlungen in Höhe von EUR 200,00 sowie Mietkosten in Höhe von EUR 680,00 gegenüber.Für die BF wurde von ihrem Schwiegersohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Einlader eine Verpflichtungserklärung für eine Einladung in der Dauer von 90 Tagen zwischen 15.06.2022 und 31.12.2022 abgegeben. Der Einlader ist österreichischer Staatsbürger, lebt in einer Mietwohnung, ist selbständig erwerbstätig und hat Sorgepflichten für seine Ehefrau, die Tochter der BF. Seinem monatlich erwirtschafteten Gewinn in Höhe von EUR 5.800,00 stehen monatliche Kreditzahlungen in Höhe von EUR 200,00 sowie Mietkosten in Höhe von EUR 680,00 gegenüber. Die BF hat keinen dauerhaften Wohnsitz in Armenien nachgewiesen. Sie ist verwitwet und beschäftigungslos. Der auf dem Konto der BF sowohl zum Zeitpunkt 17.05.2022 wie auch im Zeitraum 17.05.2022 bis 15.06.2022 ausgewiesene Saldo betrug jeweils EUR 1.500,
- Die BF hat nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich über den im Kontoauszug ausgewiesenen Geldbetrag verfügt und auch keinen Nachweis über regelmäßige Einkünfte erbracht. Die BF hat eine Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit ihrem Ehemann, dem Einlader, in einer Mietwohnung in XXXX lebt. Weiter hat die BF eine Tochter, die einen russischen Reisepass besitzt und eine weitere Tochter, die einen armenischen Reisepass besitzt. Die BF hat nicht nachgewiesen, dass sie regelmäßigen Kontakt oder eine besondere Bindung zu ihren Töchtern außerhalb Österreichs hat.Die BF hat eine Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit ihrem Ehemann, dem Einlader, in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt. Weiter hat die BF eine Tochter, die einen russischen Reisepass besitzt und eine weitere Tochter, die einen armenischen Reisepass besitzt. Die BF hat nicht nachgewiesen, dass sie regelmäßigen Kontakt oder eine besondere Bindung zu ihren Töchtern außerhalb Österreichs hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Staatsangehörigkeit der BF geht aus der im Akt erliegenden Kopie ihres Reisepasses hervor. Die Feststellungen zur Einreise der BF in das Gebiet der Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2017, zur Asylantragstellung in Österreich, zur Abweisung des Asylantrages und zur freiwilligen Ausreise ergeben sich aus dem im Reisepass der BF abgebildeten Visum der litauischen Botschaft und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur behördlichen Meldung in Österreich stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich von 28.12.2019 bis 20.09.2020 beruhen auf dem in ihrem Reisepass abgebildeten Visum der deutschen Botschaft, den darin enthaltenen Ein- bzw. Ausreisestempeln vom 28.12.2019 und 20.09.2020 sowie der vorgelegten Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zum für 24.03.2020 gebuchten Rückflug von Wien nach Jerewan stützen sich auf die mit der Vorstellung vorgelegte Buchungsbestätigung. Die Feststellung, dass die BF den gebuchten Rückflug aufgrund der damaligen Reisebeschränkungen nicht antreten konnte, beruht darauf, dass amtsbekannt in Österreich erstmals mit 16.03.2020 und damit knapp eine Woche vor dem gebuchten Rückflug der BF, ein Lockdown in Kraft trat, der umfangreiche Reisebeschränkungen nach sich zog und erst im Mai 2020 zur Gänze aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der von der BF für 24.03.2020 gebuchte Flug nicht angetreten werden konnte. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Antragsformular vom 15.06.
- Zudem geht aus dem Antragsformular und den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die BF eine Tochter hat, die in Österreich lebt und österreichische Staatsbürgerin ist und eine Verpflichtungserklärung vom Schwiegersohn der BF abgegeben wurde. Daraus lässt sich erkennbar ableiten, dass der Zweck für die geplante Reise nach Österreich der Aufenthalt bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn ist, zumal der Besuch von Familie oder Freunden auch als Reisegrund angeführt wurde. Die Feststellungen zur Flugbuchung und zur Reiseversicherung stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen zur Identität des Einladers stützen sich auf die im Verwaltungsakt erliegende Kopie seines Reisepasses. Die Feststellungen zu Zeitraum der Einladung, Wohnsituation, Einkommen, beruflicher Tätigkeit, Sorgepflichten und monatlichen Fixkosten des Einladers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben in der Verpflichtungserklärung. Die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen enthalten weder eine Wohnsitzmeldung der BF in Armenien noch einen Mietvertrag oder sonstige Dokumente, wie beispielsweise einen Grundbuchsauszug oder Kaufvertrag, aus denen ein Rechtsanspruch an einer in Armenien gelegene Immobilie abzuleiten wäre. Die BF hat damit nicht nachgewiesen, dass sie in Armenien über einen dauerhaften Wohnsitz verfügt. Die Feststellungen zu Familienstand und Beschäftigungslosigkeit der BF beruhen auf den Angaben der BF im Antragsformular, der vorgelegten Heiratsurkunde und der Sterbeurkunde ihres Ehemannes. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln. Den von der BF vorgelegten Bankkontoauszügen für 17.05.2022 und für den Zeitraum 17.05.2022 bis 15.06.2022 ist jeweils ein Saldo von EUR 1.500,00 zu entnehmen. In den Bankkontoauszügen sind allerdings weder Zahlungseingänge noch Zahlungsausgänge dokumentiert. Wie bereits erörtert, geht die BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch sonst legte die BF keinerlei Unterlagen vor, denen regelmäßige Einkünfte zu entnehmen wären. Schon daraus ist abzuleiten, dass die BF kein regelmäßiges Einkommen erzielt. Dass die BF nach ihrem im Jahr 2018 verstorbenen Ehemann allenfalls eine Witwenpension beziehen würde, wurde nicht einmal behauptet. Weiters ist aus den vorgelegten Bankkontoauszügen abzuleiten, dass der Kontostand zwischen 17.05.2022 und 15.06.2022 vollkommen unverändert blieb. Angesichts der fehlenden Dokumentation ist nicht ersichtlich, woher das auf dem Bankkonto befindliche Guthaben stammt. Auch ist der Verdacht, dass diese „Anfütterung“ des Kontos allein und zum Zweck der damals offenkundig bereits beabsichtigten Visumsbeantragung erfolgte, nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass das Guthaben in Höhe von 1.500,00 laut den vorgelegten Auszügen in Euro ausgewiesen ist, obwohl die Bank ihren Sitz in Jerewan, Armenien, hat und die dortige Währung der Armenische Dram ist. Vor diesem Hintergrund bestehen begründete Zweifel daran, dass die BF tatsächlich über den auf den Bankkontoauszügen ausgewiesenen Geldbetrag verfügt. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Tochter der BF stützen sich auf die vorgelegte Kopie ihres Reisepasses sowie die Angaben der BF im Antragsformular. Die Feststellungen zu den beiden weiteren Töchtern ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Kopien ihrer Reisepässe. Die BF hat während des gesamten Verfahrens weder behauptet, dass sie regelmäßigen Kontakt zu ihren außerhalb Österreichs lebenden Töchtern pflegen würde oder eine besondere Bindung zu diesen bestünde, noch ergaben sich sonst Anhaltspunkte dafür.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 9
Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten:Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung.Artikel 24,
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung.
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
- a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die
Artikel 25Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.
(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen
Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.
(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
Artikel 52Absatz 2 erlassen.
(3)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB Moskau stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die ÖB Moskau stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich daraus, dass sie eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Die BF beruft sich darauf, dass sie sämtliche bezughabenden Urkunden im Verfahren vorgelegt habe, ihr Schwiegersohn, der sich für sie verpflichtet habe, seine finanzielle Gebarung offengelegt habe und in der Verpflichtungserklärung Dauer und Zweck ihres Aufenthaltes dargestellt worden seien. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF keinen dauerhaften Wohnsitz im Herkunftsstaat nachgewiesen. Das Antragsformular vom 15.06.2022 enthält zwar eine Wohnanschrift in Jerewan, jedoch legte die BF weder eine Wohnsitzmeldung noch einen Mietvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung vor, die eine tatsächliche Wohnsitznahme an der angeführten Adresse belegen würden. Ebenso wenig geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die BF Eigentümerin einer Immobilie wäre oder sonst ein Rechtsanspruch auf einen dauerhaften Wohnsitz bestehen würde. Schon vor diesem Hintergrund bestehen begründete Zweifel an einer wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat. Weiters ist festzuhalten, dass die BF bereits bei Antragstellung angab, dass sie beschäftigungslos sei und zum Nachweis finanzieller Mittel lediglich zwei Bankkontoauszüge vorlegte, in welchen allerdings keinerlei Zahlungsbewegungen dokumentiert sind. Der ausgewiesene Geldbetrag in Höhe von EUR 1.500,00 blieb zwischen 17.05.2022 und 15.06.2022 völlig unverändert und ist dessen Herkunft nicht ausgewiesen. Das Guthaben wurde nicht in der landesüblichen Währung, sondern in Euro dargestellt, obwohl sich die auf den Bankkontoauszügen genannte Adresse, an der die Bank ihren Sitz haben soll, in Jerewan und damit in Armenien befindet, wo die landesübliche Währung der Armenische Dram ist. Unter Berücksichtigung dieser Ungereimtheiten ist in Zweifel zu ziehen, dass die BF tatsächlich über das in den Kontoauszügen ausgewiesene Guthaben verfügt (siehe hierzu im Einzelnen bereits oben unter Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass die BF keine weiteren Unterlagen vorlegte, aus denen regelmäßige Einnahmequellen ersichtlich wären. Selbst wenn der BF das in den Bankkontoauszügen dargestellte Guthaben in Höhe von EUR 1.500,00 tatsächlich zur Verfügung stehen sollte, handelt es sich dabei offenbar um die einzigen ihr zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel. Zwar ist davon auszugehen, dass die Lebenserhaltungskosten in Armenien deutlich geringer sind als in Österreich, doch würde dieser Betrag wohl auch dort nur für wenige Monate zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen. Auch aus diesem Grund hat das erkennende Gericht begründete Zweifel am Bestehen einer wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat. Sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte der BF zum Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht und gehen auch aus den vorgelegten Urkunden nicht hervor. Insgesamt lässt sich dem Vorbringen der BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen eine im Bestehen eines dauerhaften Wohnsitzes, einer erlaubten Erwerbstätigkeit oder ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts begründete wirtschaftlich-berufliche Bindung der BF an ihren Herkunftsstaat nicht entnehmen, sodass schon insofern begründete Zweifel an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf ihres Visums bestehen. Aus dem Vorbringen der verwitweten BF in der Vorstellung vom 12.07.2022, dass sie die finanzielle Gebarung ihres Schwiegersohnes offengelegt habe, kann weder auf eine wirtschaftliche noch auf eine soziale oder familiäre Verfestigung im Herkunftsstaat geschlossen werden. Wie soeben dargelegt, sind die von der BF behaupteten finanziellen Mittel im Herkunftsstaat, an deren Herkunft und damit Verfügbarkeit ohnehin erhebliche Zweifel bestehen, gerade einmal wenige Monate zur Bestreitung des Lebensunterhaltes als ausreichend anzusehen. Demgegenüber leben in Österreich die Tochter und der Schwiegersohn, dessen Einkommen in Höhe von EUR 5.800,00 monatlich selbst nach Abzug der monatlichen Fixkosten in Höhe von insgesamt EUR 880,00 und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für seine Ehefrau zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehrerer Personen genügen würde und der sich dazu verpflichtet hat, während des Aufenthalts der BF für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zwar wäre eine finanzielle Unterstützung der BF durch ihren Schwiegersohn auch von Österreich aus möglich, während sich die BF in ihrem Herkunftsstaat aufhält. Allerdings hat die BF kein solches Vorbringen erstattet und könnte allein dies die von der BF behauptete Wiederausreiseabsicht nicht untermauern. Die BF legte zusätzlich den russischen und den armenischen Reisepass ihrer beiden weiteren Töchter vor. Während sich die Bereitschaft des in Österreich lebenden Schwiegersohnes der BF, sie zu unterstützen, eindeutig aus der vorgelegten Verpflichtungserklärung ergibt, lassen sich allein aus der Vorlage der Reisepässe der beiden außerhalb Österreichs aufhältigen Töchter weder eine Unterstützungsbereitschaft noch von ihnen geleistete finanzielle Zuwendungen an die BF und auch keine regelmäßigen Kontakte ableiten, zumal sich eine dieser Töchter offenbar dauerhaft in der Russischen Föderation und damit außerhalb Armeniens aufhält. Ein allfälliger sonstiger Familienbezug der verwitweten BF im Herkunftsstaat oder dortige andere ihr nahestehende Personen, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurden nicht erwähnt. Insgesamt ist daher auf eine deutlich engere Bindung der BF zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in Österreich zu schließen, während die familiären Bindungen der BF im Herkunftsstaat kaum ausgeprägt sind. Die sozialen und familiären Bindungen der BF in Österreich überwiegen sohin gegenständlich jene im Herkunftsstaat, was ebenfalls gegen die Wiederausreiseabsicht der BF spricht. Soweit die BF in der Vorstellung vom 12.07.2022 darauf verwies, dass die Dauer ihres Aufenthaltes in der Verpflichtungserklärung angegeben worden sei, ist festzuhalten, dass in den vorgelegten Unterlagen unterschiedliche Ein- und Ausreisedaten dokumentiert werden. So bezieht sich die Einladung in der Verpflichtungserklärung auf den Zeitraum 30.06.2022 bis 31.12.
- Aus der Flugreservierungsbestätigung geht demgegenüber ein Flug für die Einreise am 06.07.2022 sowie ein Flug für die Rückreise am 02.10.2022 hervor. Weiter ist anzumerken, dass für die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen zur Erteilung des von der BF beantragten Visums für die mehrfache Einreise
Art. 21Abs.
3 lit. e Visakodex die Vorlage einer Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthaltes ausreichen würde. Laut der vorgelegten Versicherungspolizze gilt die abgeschlossene Reiseversicherung jedoch nicht bloß für den ersten beabsichtigten Aufenthalt von 90 Tagen, sondern von 30.06.2022 bis 29.06.
- Mit Ausnahme der Flugreservierungsbestätigung bieten die Unterlagen damit gewisse Indizien in Richtung eines deutlich über der für das Schengen-Visum vorgesehenen Höchstdauer eines durchgehenden Aufenthaltes von 90 Tagen beabsichtigten Aufenthaltszeitraumes. Zum anderen besteht auch zwischen den sich jeweils aus den Unterlagen hervorgehenden Ein- und Ausreisedaten keine Deckung. Im Hinblick auf diese Unstimmigkeiten ist es der BF nicht gelungen, die Dauer des ersten geplanten Aufenthaltes nachvollziehbar auf das zulässige Ausmaß einzuschränken und bestehen daher abermals erhebliche Zweifel an der Wiederausreiseabsicht.Soweit die BF in der Vorstellung vom 12.07.2022 darauf verwies, dass die Dauer ihres Aufenthaltes in der Verpflichtungserklärung angegeben worden sei, ist festzuhalten, dass in den vorgelegten Unterlagen unterschiedliche Ein- und Ausreisedaten dokumentiert werden. So bezieht sich die Einladung in der Verpflichtungserklärung auf den Zeitraum 30.06.2022 bis 31.12.
- Aus der Flugreservierungsbestätigung geht demgegenüber ein Flug für die Einreise am 06.07.2022 sowie ein Flug für die Rückreise am 02.10.2022 hervor. Weiter ist anzumerken, dass für die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen zur Erteilung des von der BF beantragten Visums für die mehrfache Einreise
Artikel 21
, Absatz 3, Litera e, Visakodex die Vorlage einer Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthaltes ausreichen würde. Laut der vorgelegten Versicherungspolizze gilt die abgeschlossene Reiseversicherung jedoch nicht bloß für den ersten beabsichtigten Aufenthalt von 90 Tagen, sondern von 30.06.2022 bis 29.06.
- Mit Ausnahme der Flugreservierungsbestätigung bieten die Unterlagen damit gewisse Indizien in Richtung eines deutlich über der für das Schengen-Visum vorgesehenen Höchstdauer eines durchgehenden Aufenthaltes von 90 Tagen beabsichtigten Aufenthaltszeitraumes. Zum anderen besteht auch zwischen den sich jeweils aus den Unterlagen hervorgehenden Ein- und Ausreisedaten keine Deckung. Im Hinblick auf diese Unstimmigkeiten ist es der BF nicht gelungen, die Dauer des ersten geplanten Aufenthaltes nachvollziehbar auf das zulässige Ausmaß einzuschränken und bestehen daher abermals erhebliche Zweifel an der Wiederausreiseabsicht. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Beibringung einer mit keinen wesentlichen Kosten verbundenen Flugreservierungsbestätigung nicht notwendigerweise geeignet ist, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Ebenso vermag der Abschluss einer Reiseversicherung angesichts der geringen Bindungen der BF an ihren Herkunftsstaat eine Wiederausreiseabsicht nicht darzutun. Schließlich begründet die BF ihre Wiederausreiseabsicht damit, dass sie bereits in der Vergangenheit nach Aufenthalten in Österreich freiwillig nach Armenien zurückgekehrt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF das im Jahr 2017 von der litauischen Botschaft ausgestellte Schengen-Visum offenkundig allein dazu nutzte, um nach Österreich zu reisen und hier unmittelbar nach ihrer Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums endete bereits am 07.12.
- Durch die Asylantragstellung, die sich letztlich als unberechtigt erwies, verlängerte die BF ihren Aufenthalt allerdings bis zum 13.07.
- Auch während ihres letzten Aufenthaltes in Österreich von 28.12.2019 bis 20.09.2020 hielt sich die BF nicht an die Gültigkeitsdauer des Visums, das bereits am 09.04.2020 abgelaufen war. Dies wurde mit den infolge des zwischenzeitigen Ausbruchs der COVID-19-Pandemie verhängten Reisebeschränkungen begründet. Allerdings wurde bereits vor Verhängung des Lockdowns und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen in Österreich über COVID-19 und die möglicherweise notwendigen Einschränkungen berichtet und wäre es der BF daher zumutbar gewesen, sich rechtzeitig um die Rückreise zu kümmern und vor Ablauf des Visums in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, auch wenn sie ihren Aufenthalt dadurch früher als geplant beenden hätte müssen. Die BF hat aber nicht einmal behauptet, dass sie sich um eine rechtzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht hätte, solche Bemühungen allerdings gescheitert wären. Zudem wurde der im März 2020 verhängte Lockdown bereits im Mai 2020 aufgehoben und kam es in weiterer Folge auch zur Lockerung der Reisebeschränkungen, sodass auch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Rückreise erstmals am 20.09.2020 möglich gewesen sein sollte. Dies geht im Übrigen auch aus dem E-Mail des Schwiegersohnes der BF vom 27.06.2022, (der im Visaverfahren keine Parteistellung hat), hervor, wonach es zu einem früheren Zeitpunkt keinen direkten Flug nach Jerewan gegeben habe und ein Flug über Moskau zu teuer gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Rückreise voraussetzt und die BF im Besitz eines von der deutschen Botschaft ausgestellten Schengen-Visums war, wäre es dennoch ihre Sache gewesen, für ihre rechtzeitige oder zumindest nach Ablauf des Visums zeitnahe Ausreise zu sorgen, selbst wenn damit höhere Kosten als ursprünglich vorgesehen angefallen wären. Ebensowenig überzeugt die im E-Mail des Schwiegersohnes vom 27.06.2022 vorgetragene „Rechtfertigung“, dass die BF einen Flug über Moskau nicht in Anspruch nehmen habe können, da sie Angst gehabt habe, sich an anderen Flughäfen mit COVID-19 zu infizieren. Das Ansteckungsrisiko bestand zum damaligen Zeitpunkt am Flughafen in Österreich ebenso wie auch auf allen anderen Flughäfen sowie an Bord von Flugzeugen und auch sonst im öffentlichen Raum gleichermaßen und die BF hätte - wie bereits erörtert - schon im Hinblick auf die umfangreiche Berichterstattung vor Verhängung des Lockdowns die Möglichkeit gehabt, sich um eine rechtzeitige Ausreise zu kümmern. Zudem wurde der im März 2020 verhängte Lockdown bereits im Mai 2020 aufgehoben und kam es in weiterer Folge auch zur Lockerung der Reisebeschränkungen, sodass auch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Rückreise erstmals am 20.09.2020 möglich gewesen sein sollte. Dies geht im Übrigen auch aus dem E-Mail des Schwiegersohnes der BF vom 27.06.2022, (der im Visaverfahren keine Parteistellung hat), hervor, wonach es zu einem früheren Zeitpunkt keinen direkten Flug nach Jerewan gegeben habe und ein Flug über Moskau zu teuer gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung eines Visums
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Rückreise voraussetzt und die BF im Besitz eines von der deutschen Botschaft ausgestellten Schengen-Visums war, wäre es dennoch ihre Sache gewesen, für ihre rechtzeitige oder zumindest nach Ablauf des Visums zeitnahe Ausreise zu sorgen, selbst wenn damit höhere Kosten als ursprünglich vorgesehen angefallen wären. Ebensowenig überzeugt die im E-Mail des Schwiegersohnes vom 27.06.2022 vorgetragene „Rechtfertigung“, dass die BF einen Flug über Moskau nicht in Anspruch nehmen habe können, da sie Angst gehabt habe, sich an anderen Flughäfen mit COVID-19 zu infizieren. Das Ansteckungsrisiko bestand zum damaligen Zeitpunkt am Flughafen in Österreich ebenso wie auch auf allen anderen Flughäfen sowie an Bord von Flugzeugen und auch sonst im öffentlichen Raum gleichermaßen und die BF hätte - wie bereits erörtert - schon im Hinblick auf die umfangreiche Berichterstattung vor Verhängung des Lockdowns die Möglichkeit gehabt, sich um eine rechtzeitige Ausreise zu kümmern. Zusammengefasst erweckt all dies den Eindruck, dass es der BF im Zuge ihrer Voraufenthalte im Bundesgebiet kein besonderes Anliegen gewesen sein dürfte, das Bundesgebiet fristgerecht wieder zu verlassen. Da die BF ihre Ausreise bereits während ihrer vergangenen Aufenthalte hinauszögerte, ist die letztlich dennoch jeweils „freiwillig“ erfolgte Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht geeignet, die begründeten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zu zerstreuen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden tiefgreifenden familiären, sozialen sowie wirtschaftlich-beruflichen Verwurzelung der BF, den widersprüchlichen Angaben zum Ein- und Ausreisezeitpunkt sowie den verzögerten Ausreisen anlässlich ihrer Voraufenthalte gewichtige Indizien für den Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums hinaus. Im Sinne des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs der BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die BF das Visum für die mehrfache Einreise innerhalb Zeitraumes von 30.06.2022 bis 29.06.2027 und damit für die nach dem Visakodex höchstmögliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren beantragte.
Art. 24Abs.
2c setzt dies allerdings voraus, dass der Antragsteller seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihm zuvor erteilter Visa, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihm beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweist.
Artikel 24
, Absatz 2 c, setzt dies allerdings voraus, dass der Antragsteller seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihm zuvor erteilter Visa, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihm beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweist. Wie oben ausführlich dargelegt, hat die BF ihre Aufenthalte in Österreich allerdings bisher aus von ihr zu vertretenden Gründen über die Gültigkeitsdauer der im Jahr 2017 und im Jahr 2019 von der litauischen und der deutschen Botschaft erteilten Visa hinaus verlängert, sodass von einer vorschriftsmäßigen Verwendung der zuvor erteilten Visa nicht gesprochen werden kann. Ebenso ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die BF weder den Nachweis einer wirtschaftlichen Verfestigung im Herkunftsland erbracht noch ihre ehrliche Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, dargetan hat. Die Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise kam daher auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2c Visakodex nicht in Betracht.Die Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise kam daher auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 24, Absatz 2 c, Visakodex nicht in Betracht. In der Beschwerde rügt die BF, dass sie die ÖB Moskau zwecks Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens persönlich befragen hätte müssen, um sich einen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ihre Wiederausreiseabsicht zu verschaffen. Entgegen der Ansicht der BF erfordert die Gewährung von Parteiengehör im Visaverfahren allerdings keine persönliche Einvernahme. Vielmehr genügt es
§ 11Abs.
1 letzter Satz FPG, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Entgegen der Ansicht der BF erfordert die Gewährung von Parteiengehör im Visaverfahren allerdings keine persönliche Einvernahme. Vielmehr genügt es
Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs enthält der Visakodex anders als § 11 FPG nicht die ausdrückliche Verpflichtung, dass der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sein müsse. Die Regelung des § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern würden, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreiche. Ebenso gehört zu den Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren die Gewährung von Parteiengehör, was in § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ebenfalls ausdrücklich normiert wird. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0289, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs enthält der Visakodex anders als Paragraph 11, FPG nicht die ausdrückliche Verpflichtung, dass der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sein müsse. Die Regelung des Paragraph 11, FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern würden, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreiche. Ebenso gehört zu den Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren die Gewährung von Parteiengehör, was in Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG ebenfalls ausdrücklich normiert wird. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0289, mwN). Diesen Minimalanforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Schwiegersohn der BF (als Bote) am 23.06.2022 eine vollständige Kopie des Reisepasses der BF nachreichte, was darauf hindeutet, dass der BF Gelegenheit gegeben wurde, ein Formgebrechen zu verbessern. Zudem brachte die ÖB Moskau bereits im Mandatsbescheid vom 28.06.2022 zum Ausdruck, dass die von der BF vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, um zu einer positiven Rückkehrprognose zu gelangen und führte aus, dass bei der Erstellung der Prognose die „familiären Bindungen an das Heimatland (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften, etc.), die berufliche Bindung (z.B. das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses), die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz), die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen Visums“ berücksichtigt würden. Die BF hatte damit bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid Gelegenheit, zu den von der ÖB Moskau genannten Aspekten, die für eine Bindung zum Herkunftsstaat sprechen würden, Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Urkunden vorzulegen. Die BF verwies allerdings ohne nähere oder ergänzende Ausführungen auf die bereits vorgelegten Urkunden und die Verpflichtungserklärung und begründete die zuletzt erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums erfolgte Ausreise allein mit den COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen. Im angefochtenen Bescheid verwies die ÖB Moskau abermals auf die geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung sowie den fehlenden Nachweis einer geregelten Beschäftigung und familiärer Verbindungen. Die BF hätte daher auch in der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, der Begründung der ÖB Moskau entgegenzutreten. Der Verweis auf vergleichbare Fälle, in welchen den jeweiligen Antragstellern Visa erteilt worden wären, weshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander vorliege, genügt dazu allerdings nicht, zumal die BF weder darlegte, welche „vergleichbaren Fälle“ eine solche Beurteilung erlauben würde, noch ausführte, worin die verfassungswidrige Ungleichbehandlung bestehen sollte. Die von der BF gerügte Verletzung des Parteiengehörs liegt damit nicht vor. Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese Indizien im Sinne einer Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der BF und der nicht gesicherten Wiederausreise der BF erkannt, der BF demgemäß Zweifel vorgehalten und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR 24. GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2260833.1.00