RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW167 1418303-2 Spruch, W167 1418303-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen: Laut Zustellverfügung war eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer per Adresse XXXX vorgesehen. Laut Rückschein wurde der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer und seinen im ZMR aufscheinenden Hauptwohnsitz adressiert und mit Beginn der Abholfrist am XXXX beim Postamt XXXX hinterlegt. Der Bescheid wurde nicht behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl retourniert, wo er seitdem im Akt aufliegt.Laut Zustellverfügung war eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer per Adresse römisch 40 vorgesehen. Laut Rückschein wurde der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer und seinen im ZMR aufscheinenden Hauptwohnsitz adressiert und mit Beginn der Abholfrist am römisch 40 beim Postamt römisch 40 hinterlegt. Der Bescheid wurde nicht behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl retourniert, wo er seitdem im Akt aufliegt. Laut ZMR befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am XXXX bereits in Haft und verbüßt eine längere Haftstrafe. Laut ZMR befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am römisch 40 bereits in Haft und verbüßt eine längere Haftstrafe. Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid niemals persönlich erhalten. Die Beschwerde bezieht sich auf die Zustellung am XXXX durch Hinterlegung. Die Beschwerde bezieht sich auf die Zustellung am römisch 40 durch Hinterlegung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (v.a. Zustellverfügung VwAkt S. 415, Rückschein VwAkt S. 433, retournierter Bescheid VwAkt S. 437, ZMR-Abfrage VwAkt S. 413 und Strafurteil VwAkt S. 131 ff.) und den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zustellung, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführervertreters, denen die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustellung und damit Erlassung des Bescheides erfolgte. 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Zustellgesetz Gemäß § 2 Z 3 bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5). Z 4 definiert „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft […].Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,). Ziffer 4, definiert „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft […]. § 7 bestimmt: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, bestimmt: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 3.1.
- Maßgebliche Judikatur Ein Bescheid kommt erst mit seiner Erlassung zu Stande und erlangt rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung vorliegt. (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190)Ein Bescheid kommt erst mit seiner Erlassung zu Stande und erlangt rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung vorliegt. vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190) Im Einparteienverfahren setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN).Im Einparteienverfahren setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 unter Hinweis auf VwGH 15.09.1997, 97/10/0071).Eine Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 unter Hinweis auf VwGH 15.09.1997, 97/10/0071). Unter einer Wohnung im Sinn des § 2 Z 4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037)Unter einer Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037) Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004)Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004) […] Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)[…] Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Im Einparteienverfahren – wie im Beschwerdefall – setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung des damit angefochtenen schriftlichen Bescheides voraus. Die Erlassung erfolgt durch rechtswirksame Zustellung. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung des an seinen Hauptwohnsitz laut ZMR adressierten Bescheides bereits in der Justizanstalt aufhältig wo er eine längere Haftstrafe verbüßt. Daher lag für den Beschwerdeführer an der Hauptwohnsitzadresse keine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustellG vor.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung des an seinen Hauptwohnsitz laut ZMR adressierten Bescheides bereits in der Justizanstalt aufhältig wo er eine längere Haftstrafe verbüßt. Daher lag für den Beschwerdeführer an der Hauptwohnsitzadresse keine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG vor. Da dem Beschwerdeführer der Bescheid im Original auch nicht tatsächlich zukam, erfolgte bis dato keine rechtswirksame Zustellung und somit keine Erlassung des Bescheides. Mangels rechtsgültiger Erlassung des Bescheides ist die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach einer rechtsgültigen Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.1418303.2.00