Obsah (8)
Art. 133§ 4§ 412d§ 15§ 47§ 25§ 35§ 539aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW167 2221778-1 Spruch, W167 2221778-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX gab die mitbeteiligte Partei, XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der XXXX (im Folgenden: GmbH, welche Beschwerde erhoben hat) ab. In weiterer Folge übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Versicherungserklärung an die BGKK und stufte diesen Zuordnungsfall zum GSVG als „Zweifelsfall“ ein.
- Am römisch 40 gab die mitbeteiligte Partei, römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der römisch 40 (im Folgenden: GmbH, welche Beschwerde erhoben hat) ab. In weiterer Folge übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Versicherungserklärung an die BGKK und stufte diesen Zuordnungsfall zum GSVG als „Zweifelsfall“ ein.
- Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten bei der BGKK betreffend die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung seiner Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat.
- Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten bei der BGKK betreffend die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung seiner Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, von der BGKK vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Anmeldung des Mitbeteiligten als Dienstnehmer aufgrund dessen Tätigkeit für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, aufgefordert. Alternativ wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, von der BGKK vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Anmeldung des Mitbeteiligten als Dienstnehmer aufgrund dessen Tätigkeit für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, aufgefordert. Alternativ wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, eine Stellungnahme, wonach keine Weisungsbindung vorliege und weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben seien. Daher sei eine Einbeziehung des Mitbeteiligten in die Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschlossen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, eine Stellungnahme, wonach keine Weisungsbindung vorliege und weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben seien. Daher sei eine Einbeziehung des Mitbeteiligten in die Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschlossen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sprach die BGKK aus, dass der Mitbeteiligte als echter Dienstnehmer rückwirkend für den Zeitraum XXXX bei der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a Al
VG unterliege.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sprach die BGKK aus, dass der Mitbeteiligte als echter Dienstnehmer rückwirkend für den Zeitraum römisch 40 bei der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Fremdgeschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bestehe. Die Mutter des Mitbeteiligten halte einen Anteil der Stammeinlagen von 100 % der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Der Mitbeteiligte sei organisatorisch in den Betrieb des Unternehmens eingebunden. Ein schriftlicher Geschäftsführerbestellungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Es sei eine mündliche Absprache mit der Alleingesellschafterin dahingehend getroffen worden, dass der Mitbeteiligte die Geschäftsführung auf unbestimmte Dauer übernehme. Daher sei eine Geschäftsführertätigkeit auf Werkvertragsbasis ausgeschlossen. Die Arbeitszeiten würden der freien Zeiteinteilung unterliegen, was bei höher qualifizierten Angestellten ein Dienstverhältnis jedoch nicht ausschließe. Grundsätzlich sei der Mitbeteiligte zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet, die Möglichkeit einer Vertretung bestehe nicht, doch könne er Aufgaben an seine Mitarbeiter delegieren. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Fremdgeschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bestehe. Die Mutter des Mitbeteiligten halte einen Anteil der Stammeinlagen von 100 % der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Der Mitbeteiligte sei organisatorisch in den Betrieb des Unternehmens eingebunden. Ein schriftlicher Geschäftsführerbestellungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Es sei eine mündliche Absprache mit der Alleingesellschafterin dahingehend getroffen worden, dass der Mitbeteiligte die Geschäftsführung auf unbestimmte Dauer übernehme. Daher sei eine Geschäftsführertätigkeit auf Werkvertragsbasis ausgeschlossen. Die Arbeitszeiten würden der freien Zeiteinteilung unterliegen, was bei höher qualifizierten Angestellten ein Dienstverhältnis jedoch nicht ausschließe. Grundsätzlich sei der Mitbeteiligte zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet, die Möglichkeit einer Vertretung bestehe nicht, doch könne er Aufgaben an seine Mitarbeiter delegieren. Der Mitbeteiligte sei als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, Beschränkungen einzuhalten, die im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter festgesetzt sind. Die Beschlüsse der Gesellschafter würden in der Generalversammlung gefasst werden. Das Stimmrecht richte sich nach der übernommenen Stammeinlage. Beim übermittelten Abtretungsanbot handle es sich um ein unentgeltliches Anbot der Alleingesellschafterin an den Mitbeteiligten zur Übernahme der Stammeinlagen in Höhe von EUR 10.000,-. Der Mitbeteiligte könne Weisungen nur dann unterlaufen, wenn er sich durch Annahme des Angebotes zum Alleingesellschafter macht. Es sei daher noch nicht rechtlich wirksam, bringe daher keine Änderung des Sachverhaltes mit sich und bekräftige umso mehr die bestehende Weisungsbindung. Das Weisungsrecht der Gesellschafterin sei gegeben, auch wenn es in der Praxis nur schwach ausgeprägt sein möge. Zudem werde die Gesellschafterin durch Zwischenberichte über die laufenden Geschäfte informiert, wodurch ein Kontrollrecht der Gesellschafterin bestehe. Daher liege ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit eindeutig vor. Hinsichtlich der Entlohnung wurde festgestellt, dass der Mitbeteiligte Entgelt nach Ermessen und Bedarf entnehme und Sachbezüge im Sinne einer Dienstwohnung, eines Firmenautos sowie Ersatz von Reisekosten erhalte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei gegeben, da sich diese bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergebe und zudem die wesentlichen Betriebsmittel im Eigentum der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, stehen würden. Es sei daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei gegeben, da sich diese bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergebe und zudem die wesentlichen Betriebsmittel im Eigentum der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, stehen würden. Es sei daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.
- Gegen diesen Bescheid brachte die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird zunächst dargestellt, warum die gegenständliche Konstruktion gewählt worden sei. Der Mitbeteiligte sei bereits seit dem Jahr XXXX in der Branche tätig. Vor der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, habe er bereits ein Unternehmen mit gleichem Betriebsgegenstand betrieben, welches jedoch infolge einer Insolvenz gelöscht worden sei. Aufgrund der Zeitnähe zur Insolvenzeröffnung und um die Weiterführung seines wirtschaftlichen Lebens in der gegenständlichen Branche zu ermöglichen, sei die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, in der Form gegründet worden, dass die Mutter des Mitbeteiligten 100 % der Geschäftsanteile übernommen habe und er selbst die Geschäftsführung. Für die Fortführung der Tätigkeit spreche auch, dass die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, vom Vorgängerunternehmen die Inventurbestände, die maschinellen Betriebsanlagen und den Fuhrpark erworben habe. Das Unternehmen sei von Beginn an sein Unternehmen gewesen, weshalb bei der Gründung der Gesellschaft sofort ein diesbezügliches unentgeltliches Abtretungsanbot gestellt worden sei. Die Gründung durch seine Mutter sei dem Umstand geschuldet, dass der Mitbeteiligte im Zuge des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens des Vorgängerunternehmens eine Doppelfunktion gehabt habe, einerseits seine Tätigkeit für den Masseverwalter und seine neue Tätigkeit für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Daher habe er noch nicht im Außenverhältnis als Eigentümer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, auftreten wollen. Da diese Doppelfunktion zwischenzeitig aufgelöst worden sei, habe keine Veranlassung mehr bestanden an der Konstruktion festzuhalten, allerdings habe es der Mitbeteiligte vollkommen aus den Augen verloren und habe so gehandelt als wäre es zivilrechtlich sein Unternehmen. Es habe keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen seitens der Gesellschafterin gegeben. Er werde nunmehr auch den Eigentümerwechsel auf Gesellschafterebene vollziehen und 100 % der Anteile an der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, übernehmen.
- Gegen diesen Bescheid brachte die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird zunächst dargestellt, warum die gegenständliche Konstruktion gewählt worden sei. Der Mitbeteiligte sei bereits seit dem Jahr römisch 40 in der Branche tätig. Vor der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, habe er bereits ein Unternehmen mit gleichem Betriebsgegenstand betrieben, welches jedoch infolge einer Insolvenz gelöscht worden sei. Aufgrund der Zeitnähe zur Insolvenzeröffnung und um die Weiterführung seines wirtschaftlichen Lebens in der gegenständlichen Branche zu ermöglichen, sei die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, in der Form gegründet worden, dass die Mutter des Mitbeteiligten 100 % der Geschäftsanteile übernommen habe und er selbst die Geschäftsführung. Für die Fortführung der Tätigkeit spreche auch, dass die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, vom Vorgängerunternehmen die Inventurbestände, die maschinellen Betriebsanlagen und den Fuhrpark erworben habe. Das Unternehmen sei von Beginn an sein Unternehmen gewesen, weshalb bei der Gründung der Gesellschaft sofort ein diesbezügliches unentgeltliches Abtretungsanbot gestellt worden sei. Die Gründung durch seine Mutter sei dem Umstand geschuldet, dass der Mitbeteiligte im Zuge des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens des Vorgängerunternehmens eine Doppelfunktion gehabt habe, einerseits seine Tätigkeit für den Masseverwalter und seine neue Tätigkeit für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Daher habe er noch nicht im Außenverhältnis als Eigentümer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, auftreten wollen. Da diese Doppelfunktion zwischenzeitig aufgelöst worden sei, habe keine Veranlassung mehr bestanden an der Konstruktion festzuhalten, allerdings habe es der Mitbeteiligte vollkommen aus den Augen verloren und habe so gehandelt als wäre es zivilrechtlich sein Unternehmen. Es habe keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen seitens der Gesellschafterin gegeben. Er werde nunmehr auch den Eigentümerwechsel auf Gesellschafterebene vollziehen und 100 % der Anteile an der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, übernehmen. Die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, sei zwar formell von der Mutter des Mitbeteiligten gegründet worden, doch stamme das Geld für die Stammeinlage und die Volleinzahlung des Stammkapitals ausschließlich von ihm. Er habe der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, im Jahr XXXX zur Finanzierung von Investitionen ein Darlehen in Höhe von EUR 34.000,- zur Verfügung gestellt, das derzeit immer noch mit ca. EUR 21.000,- aushafte. Dieses Darlehen sei formlos, ohne schriftlichen Vertrag, ohne Verzinsung und ohne Rückzahlungsmodalitäten zur Verfügung gestellt worden. Zur Finanzierung von Aktivitäten seien Darlehen im Ausmaß von über EUR 110.000,- aufgenommen worden, zu deren Besicherung von Seiten der Bank ausschließlich auf die persönliche Haftung des Mitbeteiligten zurückgegriffen worden sei. Auch die Entlohnung des Mitbeteiligten erfolge äußerst unüblich, da dieser lediglich dann Geld entnehme, wenn entsprechend genügend Geldmittel vorhanden seien. Da das Unternehmen ab dem Jahr XXXX laufend Liquiditätsverluste erlitten habe, seien nur äußerst geringe Beträge als Geschäftsführerbezug entnommen worden bzw. habe er in den Jahren XXXX keine Geldmittel bezogen und im Jahr XXXX nur die Sozialversicherungsbeiträge. Die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, sei zwar formell von der Mutter des Mitbeteiligten gegründet worden, doch stamme das Geld für die Stammeinlage und die Volleinzahlung des Stammkapitals ausschließlich von ihm. Er habe der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, im Jahr römisch 40 zur Finanzierung von Investitionen ein Darlehen in Höhe von EUR 34.000,- zur Verfügung gestellt, das derzeit immer noch mit ca. EUR 21.000,- aushafte. Dieses Darlehen sei formlos, ohne schriftlichen Vertrag, ohne Verzinsung und ohne Rückzahlungsmodalitäten zur Verfügung gestellt worden. Zur Finanzierung von Aktivitäten seien Darlehen im Ausmaß von über EUR 110.000,- aufgenommen worden, zu deren Besicherung von Seiten der Bank ausschließlich auf die persönliche Haftung des Mitbeteiligten zurückgegriffen worden sei. Auch die Entlohnung des Mitbeteiligten erfolge äußerst unüblich, da dieser lediglich dann Geld entnehme, wenn entsprechend genügend Geldmittel vorhanden seien. Da das Unternehmen ab dem Jahr römisch 40 laufend Liquiditätsverluste erlitten habe, seien nur äußerst geringe Beträge als Geschäftsführerbezug entnommen worden bzw. habe er in den Jahren römisch 40 keine Geldmittel bezogen und im Jahr römisch 40 nur die Sozialversicherungsbeiträge. Die organisatorische Eingliederung des Mitbeteiligten in den Betrieb der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, werde nicht bestritten, doch sei dieses Merkmal für die Beurteilung, ob eine echte Dienstnehmereigenschaft vorliegt, nicht geeignet. Zur persönlichen Arbeitspflicht werde ausgeführt, dass sich die BGKK diesbezüglich offenbar auf eine Frage in der Niederschrift beziehe, ob sich der Mitbeteiligte vertreten lassen könne und er diese Frage mit nein beantwortet habe. Der Mitbeteiligte habe allerdings noch hinzugefügt: „Als Geschäftsführer gibt es keine Vertretung. Ich kann Aufgaben an meine Mitarbeiter erteilen, diese sind mir weisungsgebunden.“ Die BGKK habe aufgrund dieser Aussage eine Vertretungsbefugnis verneint. Der Mitbeteiligte habe diese Frage jedoch gänzlich anders verstanden und mit seiner Aussage lediglich ausgeführt, dass manche Aufgaben in der Gesellschaft so wichtig seien, weshalb diese größtenteils ausschließlich von ihm höchstpersönlich als Geschäftsführer zu lösen wären. Aufgaben von geringerer Bedeutung würden sehr wohl an Mitarbeiter delegiert werden. Seine Aussage impliziere vielmehr, dass er sich gar nicht vertreten lassen möchte, weil er das Bestmögliche für das Unternehmen erreichen wolle und eine Vertretung in der aktuellen wirtschaftlichen Situation auch kostenmäßig gar nicht leistbar wäre. Dies ändere jedoch nichts an der theoretischen Möglichkeit, dass er jederzeit Aufgaben ohne Angabe von Gründen und ohne Rechenschaft gegenüber anderen delegieren könne. Er sehe sich nur selbst in der Pflicht, als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig zu sein. Der Mitbeteiligte könne auch vereinbarte Dienstleistungen sanktionslos und ohne Begründung jederzeit absagen, verschieben oder abändern, weshalb ihm ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zukomme. Auch sei er an keinerlei Ordnungsvorschriften bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten oder an Weisungs- und Kontrollrechte gebunden. Hinsichtlich der gesellschaftlichen Weisungsbindung werde weiters ausgeführt, dass er nichts an der Konstruktion geändert habe, da er durch das Abtretungsanbot ohnehin wirtschaftlicher Machthaber der Gesellschaft gewesen sei. Der Begriff des wirtschaftlichen Machthabers sei auch § 2 Z 1 lit. bb des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zu entnehmen. Es werde auf die Erläuterungen des BMF zum WiReG verwiesen. Demnach können auch persönliche Beziehungen zu der obersten Führungsebene oder zu Gesellschaftern eine faktische Kontrolle begründen, wenn diese derart gestaltet sind, dass diese Personen direkten Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen nehmen können. Als Beispiel werde angeführt: „Die Anteile einer GmbH befinden sich im Alleineigentum eines Ehepartners, der andere Ehepartner ist Geschäftsführer und hat mit der Gesellschafterin einen Abtretungsvertrag unterschrieben, der die Übernahme der Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlich deutlich zu niedrigen Preis erlaubt. Der Ehepartner, der Geschäftsführer ist, kann die GmbH faktisch kontrollieren, da dieser auch die Gesellschafterrechte wahrnehmen kann. Damit ist dieser auch wirtschaftlicher Eigentümer.“Hinsichtlich der gesellschaftlichen Weisungsbindung werde weiters ausgeführt, dass er nichts an der Konstruktion geändert habe, da er durch das Abtretungsanbot ohnehin wirtschaftlicher Machthaber der Gesellschaft gewesen sei. Der Begriff des wirtschaftlichen Machthabers sei auch Paragraph 2, Ziffer eins, lit. bb des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zu entnehmen. Es werde auf die Erläuterungen des BMF zum WiReG verwiesen. Demnach können auch persönliche Beziehungen zu der obersten Führungsebene oder zu Gesellschaftern eine faktische Kontrolle begründen, wenn diese derart gestaltet sind, dass diese Personen direkten Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen nehmen können. Als Beispiel werde angeführt: „Die Anteile einer GmbH befinden sich im Alleineigentum eines Ehepartners, der andere Ehepartner ist Geschäftsführer und hat mit der Gesellschafterin einen Abtretungsvertrag unterschrieben, der die Übernahme der Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlich deutlich zu niedrigen Preis erlaubt. Der Ehepartner, der Geschäftsführer ist, kann die GmbH faktisch kontrollieren, da dieser auch die Gesellschafterrechte wahrnehmen kann. Damit ist dieser auch wirtschaftlicher Eigentümer.“ In diesem Beispiel werde eine Kontrolle durch Abtretungsanbot zu einem deutlich zu niedrigen Preis angeführt. Im konkreten Fall sei das Abtretungsanbot von der Mutter an den Sohn unentgeltlich jederzeit annehmbar und es verlängere sich alle 3 Jahre um weitere 3 Jahre automatisch. Somit liege wiederum eine fremdunübliche Konstruktion vor, welche klar zeige, dass der Mitbeteiligte Kontrollinhaber der Gesellschaft sei. Alleine durch dieses Angebot sei er wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des zitierten Gesetzes. Dies werde noch durch den Umstand erhärtet, dass die Gesellschafterin ihre Gesellschafterfunktionen nie wahrgenommen und es nie Gesellschafterversammlungen oder Weisungen gegeben habe. Laufende Zwischenberichte an seine Mutter habe es nie gegeben, wie auch durch deren Stellungnahme bestätigt werde. Beiliegend wurde außerdem ein Zessionsvertrag einer Lebensversicherung betreffend die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als Kreditnehmerin übermittelt.
- Die BGKK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die BGKK aus, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Vorabprüfungsverfahren der Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung
§ 412d
ASVG nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz handle und sowohl die BGKK als auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich die Rechtsansicht vertreten würden, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Fremdgeschäftsführer eine Versicherungspflicht nach dem ASVG begründe.7. Die BGKK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die BGKK aus, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Vorabprüfungsverfahren der Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung
Paragraph 412 d, ASVG nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz handle und sowohl die BGKK als auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich die Rechtsansicht vertreten würden, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Fremdgeschäftsführer eine Versicherungspflicht nach dem ASVG begründe. Die Tätigkeit sei auf Dauer angelegt, erfolge mit Betriebsmitteln der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und es bestehe eine vollkommene Eingliederung in den betrieblichen Organismus in der Art eines Dienstverhältnisses. Bei Fremdgeschäftsführern sei laut Judikatur des VwGH von seltenen Ausnahmen abgesehen, ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben. Die Tätigkeit sei auf Dauer angelegt, erfolge mit Betriebsmitteln der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und es bestehe eine vollkommene Eingliederung in den betrieblichen Organismus in der Art eines Dienstverhältnisses. Bei Fremdgeschäftsführern sei laut Judikatur des VwGH von seltenen Ausnahmen abgesehen, ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben. Die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit seien nach Ansicht der BGKK eindeutig erfüllt. Man habe die Verpflichtung der persönlichen Arbeitserbringung sowie die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit gegenüber der Alleingesellschafterin festgestellt. Auch erfolge die Tätigkeit in vollkommener Integration in die betriebliche Struktur der Gesellschaft. Der Mitbeteiligte verfüge über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel, zumal sämtliche Betriebsmittel im Eigentum der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, stünden. Für den von der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, behaupteten Umstand, dass das Geld für die Stammeinlage und die Volleinzahlung des Stammkapitals ausschließlich vom Mitbeteiligten stamme, seien keinerlei Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorgelegt worden. Hinsichtlich des vom Mitbeteiligten gewährten Darlehens in Höhe von EUR 34.000,-, welches formlos, ohne schriftlichen Vertrag, ohne Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten erfolgt seien solle, werde angemerkt, dass diese Vorgangsweise mit der Fremdüblichkeit eines Gesellschafter(Geschäftsführer) Darlehens nicht in Einklang zu bringen sei. Ebenso wenig seien die vorgebrachten Bedingungen mittels schriftlichen Darlehensvertrages belegt worden. Darüber hinaus würde die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt worden seien. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da kein schriftlicher Vertrag, keine Vereinbarungen zur Rückzahlung, Sicherheiten oder anfallende Zinsen vereinbart worden seien. Die in der Beschwerde vorgebrachte fremdunübliche Entlohnung des Fremdgeschäftsführers liege nicht innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Nachdem die Geschäftsführertätigkeit des Mitbeteiligten dessen einzige Erwerbstätigkeit darstelle, sei in keiner Weise ersichtlich, wie dieser seinen Lebensunterhalt bestreite. Im Falle einer Gewinnbeteiligung liege ein Entgelt zumindest in der Höhe des kollektivvertraglichen Anspruchslohnes vor. Die organisatorische Eingliederung des Mitbeteiligten liege unstrittig vor und sei für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses relevant. Dazu wird auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH verwiesen. Die persönliche Arbeitspflicht sei gegeben, ein generelles Vertretungsrecht könne ihm im Hinblick auf seine grundsätzlich vertretungsfeindliche Funktion als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zukommen. Eine theoretisch bestehende Vertretungsmöglichkeit könne nicht unter dem Kriterium der generellen, die persönliche Abhängigkeit ausschließende Vertretungsbefugnis subsumiert werden, zumal diese tatsächlich nie gelebt worden sei. Den Ausführungen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zur gesellschaftlichen Weisungsbindung, wonach der Mitbeteiligte durch das Abtretungsanbot als wirtschaftlicher Machthaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer zu sehen sei, werde entgegnet, dass diese Behauptungen in diametralem Widerspruch zu den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, stehen würden. Insbesondere werde auf Punkt 1, Punkt 4 und Punkt 11 des Gesellschaftsvertrages sowie § 20 GmbHG verwiesen.Den Ausführungen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zur gesellschaftlichen Weisungsbindung, wonach der Mitbeteiligte durch das Abtretungsanbot als wirtschaftlicher Machthaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer zu sehen sei, werde entgegnet, dass diese Behauptungen in diametralem Widerspruch zu den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, stehen würden. Insbesondere werde auf Punkt 1, Punkt 4 und Punkt 11 des Gesellschaftsvertrages sowie Paragraph 20, GmbHG verwiesen. Im gegenständlichen Fall habe es keinerlei schriftliche Vereinbarung zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Mitbeteiligten, insbesondere keine schriftliche Weisungsfreistellung, gegeben. Ein von der Gesellschaft angestellter Fremdgeschäftsführer, der weder anstellungs- noch syndikatsvertraglich weisungsfrei gestellt wurde, sei grundsätzlich Arbeitnehmer. Nur die Geschäftsführertätigkeit mit vertraglich zugesicherter, expliziter Weisungsfreistellung könne zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen. Das Abtretungsanbot werde erst mit dessen endgültiger Annahme rechtlich wirksam, davor könne der Mitbeteiligte mögliche Weisungen nicht unterlaufen. Zudem trete bei höher qualifizierten Leistungen und Tätigkeiten die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund. Die Behauptung, dass die geleistete Stammeinlage von ihm bezahlt worden sei, sei in keiner Lage des Verfahrens hervorgebracht worden. Ferner würden die vorgebrachten Verhältnisse im Widerspruch zum Grundsatz der Unternehmenspublizität stehen. Es werde auf das positive Publizitätsprinzip
§ 15Abs.
2 UGB verwiesen, wonach inhaltlich richtige und bekanntgemachte Eintragungen im Firmenbuch auch gegenüber Dritten gelten. Auch § 78 Abs. 1 GmbHG sei zu beachten, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Die Behauptung, dass die geleistete Stammeinlage von ihm bezahlt worden sei, sei in keiner Lage des Verfahrens hervorgebracht worden. Ferner würden die vorgebrachten Verhältnisse im Widerspruch zum Grundsatz der Unternehmenspublizität stehen. Es werde auf das positive Publizitätsprinzip
Paragraph 15, Absatz 2, UGB verwiesen, wonach inhaltlich richtige und bekanntgemachte Eintragungen im Firmenbuch auch gegenüber Dritten gelten. Auch Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG sei zu beachten, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Somit seien sämtliche Kriterien der Dienstnehmereigenschaft
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG des Mitbeteiligten für dessen Tätigkeit bei der Gmb
H, welche Beschwerde erhoben hat, erfüllt.Somit seien sämtliche Kriterien der Dienstnehmereigenschaft
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG des Mitbeteiligten für dessen Tätigkeit bei der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, erfüllt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, welche durch den Mitbeteiligten als Geschäftsführer vertreten wurde, die Rechtsvertretung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Mutter des Mitbeteiligten als Zeugin teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Vorlageschreiben der belangten Behörde an die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen ausgefolgt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, welche durch den Mitbeteiligten als Geschäftsführer vertreten wurde, die Rechtsvertretung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Mutter des Mitbeteiligten als Zeugin teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Vorlageschreiben der belangten Behörde an die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen ausgefolgt. Der Mitbeteiligte wurde betreffend seine unternehmerische Tätigkeit vor der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zum Ablauf der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und zu den Umständen der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, befragt. Die übrigen geladenen Behörden insb. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sind nicht erschienen. Die Mutter des Mitbeteiligten bestätigte die Richtigkeit der von ihr abgegeben Stellungnahme vom XXXX , die im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurde. Der Mitbeteiligte wurde betreffend seine unternehmerische Tätigkeit vor der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zum Ablauf der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und zu den Umständen der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, befragt. Die übrigen geladenen Behörden insb. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sind nicht erschienen. Die Mutter des Mitbeteiligten bestätigte die Richtigkeit der von ihr abgegeben Stellungnahme vom römisch 40 , die im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurde.
- In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zum Vorlageschreiben aus, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme auf Basis eines standardisierten Frageformulars bestanden habe und dass dieses das vorliegende Rechtsverhältnis nur sehr mangelhaft abbilden habe können. Das Abtretungsangebot sei mit XXXX angenommen worden. Bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern liege nach der Judikatur des VwGH zwar im Regelfall Dienstnehmereigenschaft vor, aber es sei nicht von einer zwingenden Schlussfolgerung die Rede. Es habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar ergeben, dass die Kriterien für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht vorliegen würden. Zudem ergebe sich gerade aus der fremdunüblichen Vereinbarung über das Darlehen der dienstuntypische Charakter des Mitbeteiligten. Der Grund für dieses fremdunübliche Darlehen sei, dass er das Unternehmen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, eben gerade als sein Unternehmen betrachte und somit sein Geld in seinem Unternehmen einsetze. Mangels Weisungsunterworfenheit könne ein steuerliches Dienstverhältnis nach § 47 EStG nicht vorliegen. Es sei zwar zutreffend, dass die Geschäftsführertätigkeit vertretungsfeindlich sei, allerdings könne daraus nicht die Dienstnehmereigenschaft abgeleitet werden. Der Gesellschaftsvertrag sei nach der Gründung „totes Recht“ gewesen. Es hätten nie Generalversammlungen stattgefunden und auch bei wesentlichen Geschäften sei nie die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt worden, dies sei sanktionslos geblieben. Ein Weisungsfreistellungsvertrag sei daher nicht nötig gewesen. Der Mitbeteiligte sei der wirtschaftliche Machthaber gewesen. Der Mitbeteiligte habe selbst das Stammkapital für die Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, aufgebracht und daher sei sofort bei Gründung ein unwiderrufliches notarielles Abtretungsanbot von seiner Mutter an ihn gestellt worden, jederzeit die Anteile unentgeltlich erwerben zu können. Es liege daher keine Dienstnehmereigenschaft vor.
- In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führte die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zum Vorlageschreiben aus, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme auf Basis eines standardisierten Frageformulars bestanden habe und dass dieses das vorliegende Rechtsverhältnis nur sehr mangelhaft abbilden habe können. Das Abtretungsangebot sei mit römisch 40 angenommen worden. Bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern liege nach der Judikatur des VwGH zwar im Regelfall Dienstnehmereigenschaft vor, aber es sei nicht von einer zwingenden Schlussfolgerung die Rede. Es habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar ergeben, dass die Kriterien für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht vorliegen würden. Zudem ergebe sich gerade aus der fremdunüblichen Vereinbarung über das Darlehen der dienstuntypische Charakter des Mitbeteiligten. Der Grund für dieses fremdunübliche Darlehen sei, dass er das Unternehmen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, eben gerade als sein Unternehmen betrachte und somit sein Geld in seinem Unternehmen einsetze. Mangels Weisungsunterworfenheit könne ein steuerliches Dienstverhältnis nach Paragraph 47, EStG nicht vorliegen. Es sei zwar zutreffend, dass die Geschäftsführertätigkeit vertretungsfeindlich sei, allerdings könne daraus nicht die Dienstnehmereigenschaft abgeleitet werden. Der Gesellschaftsvertrag sei nach der Gründung „totes Recht“ gewesen. Es hätten nie Generalversammlungen stattgefunden und auch bei wesentlichen Geschäften sei nie die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt worden, dies sei sanktionslos geblieben. Ein Weisungsfreistellungsvertrag sei daher nicht nötig gewesen. Der Mitbeteiligte sei der wirtschaftliche Machthaber gewesen. Der Mitbeteiligte habe selbst das Stammkapital für die Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, aufgebracht und daher sei sofort bei Gründung ein unwiderrufliches notarielles Abtretungsanbot von seiner Mutter an ihn gestellt worden, jederzeit die Anteile unentgeltlich erwerben zu können. Es liege daher keine Dienstnehmereigenschaft vor.
- Nunmehr wurde ein Konkursverfahren über die Beschwerdeführerin eröffnet. Die Masseverwalterin hat ihren Eintritt in das Verfahren erklärt (vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0122). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Mitbeteiligte ist seit XXXX als Unternehmer im den Brachen XXXX tätig. Sein Unternehmen hieß „ XXXX “ und wurde zunächst als KG, dann als GmbH & Co KG und später als GmbH unter dem Namen „ XXXX “ geführt (im Folgenden wird dieses Unternehmen als „V GmbH“ abgekürzt). An sämtlichen Gesellschaften war der Mitbeteiligte mit zumindest ca. 80 % als Gesellschafter beteiligt und in der Geschäftsführung tätig. Nachdem dieses Unternehmen wiederholt in Zahlungsschwierigkeiten geriet und ein zweites Mal Insolvenz angemeldet wurde, die schließlich auch zur Löschung dieser GmbH führte, wurde auf Initiative des Mitbeteiligten die GmbH gegründet, welche Beschwerde erhoben hat. 1.
- Der Mitbeteiligte ist seit römisch 40 als Unternehmer im den Brachen römisch 40 tätig. Sein Unternehmen hieß „ römisch 40 “ und wurde zunächst als KG, dann als GmbH & Co KG und später als GmbH unter dem Namen „ römisch 40 “ geführt (im Folgenden wird dieses Unternehmen als „V GmbH“ abgekürzt). An sämtlichen Gesellschaften war der Mitbeteiligte mit zumindest ca. 80 % als Gesellschafter beteiligt und in der Geschäftsführung tätig. Nachdem dieses Unternehmen wiederholt in Zahlungsschwierigkeiten geriet und ein zweites Mal Insolvenz angemeldet wurde, die schließlich auch zur Löschung dieser GmbH führte, wurde auf Initiative des Mitbeteiligten die GmbH gegründet, welche Beschwerde erhoben hat. 1.
- Die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX gegründet und am XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung von XXXX aus Kunststoff und Textilien. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000,- und die Mutter des Mitbeteiligten hielt seit der Gründung der Gesellschaft einen Anteil der Stammeinlagen von 100 %. Der Mitbeteiligte wollte damals aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens betreffend die V GmbH nicht selbst als Gesellschafter im Firmenbuch aufscheinen und bat daher seine Mutter, XXXX und ehemalige Landwirtin, die Anteile an der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zu übernehmen. Die Barmittel für die Stammeinlage hat der Mitbeteiligte seiner Mutter zur Verfügung gestellt. 1.
- Die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 gegründet und am römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung von römisch 40 aus Kunststoff und Textilien. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000,- und die Mutter des Mitbeteiligten hielt seit der Gründung der Gesellschaft einen Anteil der Stammeinlagen von 100 %. Der Mitbeteiligte wollte damals aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens betreffend die römisch fünf GmbH nicht selbst als Gesellschafter im Firmenbuch aufscheinen und bat daher seine Mutter, römisch 40 und ehemalige Landwirtin, die Anteile an der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zu übernehmen. Die Barmittel für die Stammeinlage hat der Mitbeteiligte seiner Mutter zur Verfügung gestellt. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise: „
- FIRMA XXXX errichtet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma XXXX . [...] römisch 40 errichtet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma römisch 40 . [...]
- GEGENSTAND Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art die Beratung von anderen Unternehmen jedweder Art im Zusammenhang mit dem Handel mit Waren aller Art sowie der Erbringung von im Zusammenhang mit dem Handel stehenden Dienstleistungen aller Art. die Beratung von anderen Unternehmen jedweder Art im Zusammenhang mit dem Handel mit Waren aller Art sowie der Erbringung von im Zusammenhang mit dem Handel stehenden Dienstleistungen aller "Art". Überdies ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind, wie insbesondere der Erwerb und die Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften aber auch die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung von Unternehmen und Gesellschaften. [...]
- GESCHÄFTSANTEILE [...]
(3)Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.
(4)Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an Personen, die noch nicht Gesellschafter sind, bedarf der, durch Beschluss der Gesellschafter (Generalversammlung oder Abstimmung im Schriftweg) zu erteilenden Zustimmung. Der abtretungswillige Gesellschafter ist an dieser Beschlussfassung teilnahme- und stimmberechtigt. [...] 10. GESCHÄFTSFÜHRER
(1)Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, welche von den Gesellschaftern bestellt und abberufen werden. Sie wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbstständig vertreten; [...] 11. GENERALVERSAMMLUNG
(1)Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Generalversammlung gefasst. [...]
(5)Das Stimmrecht in der Generalversammlung richtet sich nach der übernommenen Stammeinlage. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen.
(6)Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft sowie Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen. [...]“ Mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag wurde der Mitbeteiligte zum einzigen Geschäftsführer bestellt. Es wurde weder ein schriftlicher Vertrag, noch eine mündliche Vereinbarung zwischen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, (bzw. der Alleingesellschafterin) und dem Mitbeteiligten über die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer abgeschlossen. Die Mutter des Mitbeteiligten machte auch keinen Gebrauch von ihren Rechten als Alleingesellschafterin. Es fanden keine Generalversammlungen statt. 1.
- Am Tag der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, wurde ein notariell beglaubigtes Abtretungsanbot der Alleingesellschafterin an den Mitbeteiligten zur unentgeltlichen Übernahme der Stammeinlagen in Höhe von EUR 10.000,- gestellt. Dieses lautet auszugsweise: „2.
- Anbot Auf Abschluss des im folgenden wiedergegebenen Abtretungsvertrages: [...]
- Unentgeltlichkeit Gegenständliche Zuwendung erfolgt, in Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung in Entsprechung der diesbezüglichen Bestimmungen des Schenkungsmeldegesetzes und in Rücksicht darauf, dass die zum Erwerb der anbotsgegenständlichen Geschäftsanteile erforderlichen Mittel vom Anbotempfänger zur Verfügung gestellt worden sind, unentgeltlich. [...]
- Übergabestichtag Als Tag des Überganges aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechts und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Partei gilt der heutige Tag. [...] 2.
- Unwiderruflichkeit Gegenständliches Anbot ist unwiderruflich und gilt auch bei geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. 2.
- Verfügungsbeschränkungen Der Anbotsteller hat sich auf die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbotes jedweder Verfügung über den gegenständlichen Geschäftsanteil ohne Zustimmung des Anbotempfänger zu enthalten, von ihrem gesellschaftsvertraglichen Recht auf Kündigung der Gesellschaft keinen Gebrauch zu machen und deren Abtretung von Geschäftsanteilen an, dem Anbotempfänger genehme Dritte zuzustimmen. 2.
- Bindungsdauer Mit diesem Anbot bleibt der Anbotsteller dem Anbotempfänger bis zum XXXX im Wort. Die Gültigkeit dieses Anbots verlängert sich jedes Mal um drei Jahre, sofern es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit vom Anbotsteller mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt wird.Mit diesem Anbot bleibt der Anbotsteller dem Anbotempfänger bis zum römisch 40 im Wort. Die Gültigkeit dieses Anbots verlängert sich jedes Mal um drei Jahre, sofern es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit vom Anbotsteller mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt wird. [...] 2.
- Übertragbarkeit Vereinbarungsgemäß sind die Rechte aus diesem Anbot auf Seiten des Anbotempfängers vererblich und frei übertragbar und geht dieses Anbot auf seiten des Anbotsstellers auf dessen Erben über. [...]“ Mittlerweile hat der Mitbeteiligte dieses Anbot angenommen und ist nunmehr der einzige Gesellschafter der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Der entsprechende Firmenbucheintrag erfolgte am XXXX . Mittlerweile hat der Mitbeteiligte dieses Anbot angenommen und ist nunmehr der einzige Gesellschafter der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Der entsprechende Firmenbucheintrag erfolgte am römisch 40 . 1.
- Die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ist seit ihrer Gründung Mitglied der Wirtschaftskammer und verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen: XXXX 1.
- Die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ist seit ihrer Gründung Mitglied der Wirtschaftskammer und verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen: römisch 40 Ursprünglich wurde die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, gegründet um im Consulting für den XXXX tätig zu werden. Aus dem ersten Beratungsauftrag entwickelte sich die XXXX (im Folgenden: B GmbH), da der Auftraggeberin das Vertriebskonzept des Mitbeteiligten gut gefiel. An der B GmbH ist der Mitbeteiligte beteiligt und auch als Geschäftsführer tätig. Ursprünglich wurde die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, gegründet um im Consulting für den römisch 40 tätig zu werden. Aus dem ersten Beratungsauftrag entwickelte sich die römisch 40 (im Folgenden: B GmbH), da der Auftraggeberin das Vertriebskonzept des Mitbeteiligten gut gefiel. An der B GmbH ist der Mitbeteiligte beteiligt und auch als Geschäftsführer tätig. Anfangs bestand die Tätigkeit der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, auch im Abverkauf der Waren der V GmbH (z.B. XXXX ) im Zuge der Masseverwertung. Später war die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, weiterhin Vermittlerin XXXX , nämlich durch Zurverfügungstellung einer Website als Plattform, die auch bereits von der V GmbH erstellt wurde. Seit XXXX ist sie zudem im Bereich der XXXX tätig. Anfangs bestand die Tätigkeit der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, auch im Abverkauf der Waren der römisch fünf GmbH (z.B. römisch 40 ) im Zuge der Masseverwertung. Später war die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, weiterhin Vermittlerin römisch 40 , nämlich durch Zurverfügungstellung einer Website als Plattform, die auch bereits von der römisch fünf GmbH erstellt wurde. Seit römisch 40 ist sie zudem im Bereich der römisch 40 tätig. Der Mitbeteiligte verfügt über keine auf ihn als Person lautenden Gewerbeberechtigungen. 1.
- Zur Tätigkeit des Mitbeteiligten Der Mitbeteiligte traf als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, sämtliche wichtige Entscheidungen stets selbst und ohne Rücksprache mit der Alleingesellschafterin, insbesondere Entscheidungen betreffend Finanzen und Budget, sowie Strategieentscheidungen und welche Aufträge bzw. Kund:innen angenommen werden. Er entschied auch im Jahr XXXX alleine über den Kauf einer Liegenschaft und den Kauf des Inventurlagers der V GmbH. Der Mitbeteiligte traf als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, sämtliche wichtige Entscheidungen stets selbst und ohne Rücksprache mit der Alleingesellschafterin, insbesondere Entscheidungen betreffend Finanzen und Budget, sowie Strategieentscheidungen und welche Aufträge bzw. Kund:innen angenommen werden. Er entschied auch im Jahr römisch 40 alleine über den Kauf einer Liegenschaft und den Kauf des Inventurlagers der römisch fünf GmbH. Die Entscheidung eine:n Dritte:n als Geschäftsführer:in einzusetzen wäre auch an ihm gelegen, allerdings hat er das nicht in Betracht gezogen. Aufgaben, die er nicht so gerne macht, hat er an seine Mitarbeiter:innen abgegeben. Auch wenn er auf Urlaub war, private Verpflichtungen hatte oder es sich sonst zeitlich nicht ausgegangen ist, hat er Mitarbeiter:innen aufgefordert, gewisse Aufgaben für ihn zu übernehmen (z.B. Lieferantengespräche, XXXX , Inventurvorbereitung). Aufgaben, die er nicht so gerne macht, hat er an seine Mitarbeiter:innen abgegeben. Auch wenn er auf Urlaub war, private Verpflichtungen hatte oder es sich sonst zeitlich nicht ausgegangen ist, hat er Mitarbeiter:innen aufgefordert, gewisse Aufgaben für ihn zu übernehmen (z.B. Lieferantengespräche, römisch 40 , Inventurvorbereitung). Er war an keine Arbeitszeiten gebunden und führte keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Urlaube nahm er sich ohne Rücksprache. Er war an keinen Arbeitsort gebunden. Bis XXXX übte er seine Geschäftsführertätigkeit an seinem privaten Wohnsitz aus. Die Geschäftsadresse der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, war damals die Wohnadresse der Mutter des Mitbeteiligten. Seit XXXX befindet sich der Unternehmenssitz an der Adresse XXXX , und seitdem übte der Mitbeteiligte dort seine Tätigkeit aus. Diese Adresse besteht aus zwei Grundstücksnummern. Auf dem vorderen Grundstück befindet sich ein Gebäudekomplex, in dem sich die Büroräumlichkeiten, die Produktion und eine Wohnung befinden, in der der Mitbeteiligte seit XXXX wohnt. Dieses mietete die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zunächst von einem Dritten an. Im XXXX kaufte der Mitbeteiligte das Grundstück und vermietet nunmehr das Gebäude (exkl. seiner Wohnung) selbst an die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat,. Das andere Grundstück an derselben Adresse erwarb die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, bereits im XXXX . Darauf befindet sich eine Scheune, die als Lager genutzt wird. Er war an keinen Arbeitsort gebunden. Bis römisch 40 übte er seine Geschäftsführertätigkeit an seinem privaten Wohnsitz aus. Die Geschäftsadresse der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, war damals die Wohnadresse der Mutter des Mitbeteiligten. Seit römisch 40 befindet sich der Unternehmenssitz an der Adresse römisch 40 , und seitdem übte der Mitbeteiligte dort seine Tätigkeit aus. Diese Adresse besteht aus zwei Grundstücksnummern. Auf dem vorderen Grundstück befindet sich ein Gebäudekomplex, in dem sich die Büroräumlichkeiten, die Produktion und eine Wohnung befinden, in der der Mitbeteiligte seit römisch 40 wohnt. Dieses mietete die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zunächst von einem Dritten an. Im römisch 40 kaufte der Mitbeteiligte das Grundstück und vermietet nunmehr das Gebäude (exkl. seiner Wohnung) selbst an die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat,. Das andere Grundstück an derselben Adresse erwarb die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, bereits im römisch 40 . Darauf befindet sich eine Scheune, die als Lager genutzt wird. Die Alleingesellschafterin erteilte dem Mitbeteiligte keinerlei Weisungen – weder inhaltlich, noch betreffend das arbeitsbezogene Verhalten und er hatte auch nicht damit zu rechnen, dass sie ihm Weisungen erteilen würde. Weiters hatte der Mitbeteiligte auch keine Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten zu machen und unterlag auch keinen sonstigen Berichtspflichten. Eine fixe Entlohnung ist nicht vereinbart. Der Mitbeteiligte entnimmt Geld nach Ermessen und Bedarf aus dem Betriebsvermögen ( XXXX ). Eine fixe Entlohnung ist nicht vereinbart. Der Mitbeteiligte entnimmt Geld nach Ermessen und Bedarf aus dem Betriebsvermögen ( römisch 40 ). Ihm stand zudem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Firmen-PKW zur Verfügung, den er auch privat genutzt hat. Er erhielt zudem Ersatz seiner Reisekosten. 1.
- Der Mitbeteiligte gab der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, im XXXX ein Darlehen in der Höhe von EUR 34.000,-. Die Darlehensgewährung erfolgte formlos, ohne schriftlichen Vertrag und ohne Vereinbarung über Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten. Ende des XXXX hafteten noch ca. EUR 21.000 aus. 1.
- Der Mitbeteiligte gab der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, im römisch 40 ein Darlehen in der Höhe von EUR 34.000,-. Die Darlehensgewährung erfolgte formlos, ohne schriftlichen Vertrag und ohne Vereinbarung über Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten. Ende des römisch 40 hafteten noch ca. EUR 21.000 aus. Zudem nahm die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, weitere Kredite bei einer Bank in Höhe von EUR 110.000,- auf, für deren Besicherung auf die persönliche Haftung des Mitbeteiligten zurückgegriffen wurde.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie durch Befragung des Mitbeteiligten und dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Mutter des Mitbeteiligten bestätigte die Richtigkeit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX . Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie durch Befragung des Mitbeteiligten und dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Mutter des Mitbeteiligten bestätigte die Richtigkeit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit des Mitbeteiligten als Unternehmer im Rahmen der V GmbH basieren auf den Ausführungen in der Beschwerde, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Der Mitbeteiligte gab immerhin bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass er vor seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als geschäftsführender Gesellschafter der V GmbH tätig war und sich im Grunde nichts an seiner Tätigkeit geändert habe. 2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit des Mitbeteiligten als Unternehmer im Rahmen der römisch fünf GmbH basieren auf den Ausführungen in der Beschwerde, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Der Mitbeteiligte gab immerhin bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass er vor seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als geschäftsführender Gesellschafter der römisch fünf GmbH tätig war und sich im Grunde nichts an seiner Tätigkeit geändert habe. 2.
- Die Feststellungen zur Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zum Unternehmensgegenstand, der 100%igen Beteiligung der Mutter des Mitbeteiligten und der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ergeben sich aus den zweifelsfreien Unterlagen im Verwaltungsakt, nämlich insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag vom XXXX und dem Firmenbuchauszug. 2.
- Die Feststellungen zur Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zum Unternehmensgegenstand, der 100%igen Beteiligung der Mutter des Mitbeteiligten und der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ergeben sich aus den zweifelsfreien Unterlagen im Verwaltungsakt, nämlich insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 und dem Firmenbuchauszug. Dass die Barmittel für die Stammeinlage der Alleingesellschafterin vom Mitbeteiligten stammen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, den Angaben in der Beschwerde, die im Einklang mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung stehen. Es gibt diesbezüglich – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – zwar keine Belege, allerdings erscheint es im Gesamteindruck schlüssig. Sowohl die gewählte rechtliche Konstruktion als auch der vom Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck, dass er die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als sein Unternehmen betrachte, stützen diese Behauptung. Daran vermag auch der Umstand, dass dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet wurde, nichts zu ändern, zumal die Befragung vor der belangten Behörde weder den Gesellschaftsvertrag noch das Abtretungsanbot zum Gegenstand hatte. Schließlich wurde im Abtretungsanbot unter Punkt „
- Unentgeltlichkeit“ festgehalten, dass die Zuwendung „in Rücksicht darauf, dass die zum Erwerb der anbotsgegenständlichen Geschäftsanteile erforderlichen Mittel vom Anbotempfänger zur Verfügung gestellt worden sind, unentgeltlich“ erfolgt. Dass der Mitbeteiligte seit dem XXXX als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, tätig ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Gesellschafterbeschluss sowie durch Einsicht in das Firmenbuch.Dass der Mitbeteiligte seit dem römisch 40 als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, tätig ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Gesellschafterbeschluss sowie durch Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen betreffend das Fehlen einer (schriftlichen) Vereinbarung über die Geschäftsführertätigkeit, sowie der Umstand, dass die Mutter des Mitbeteiligten von ihren Rechten als Alleingesellschafterin nie Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, der von der Mutter des Mitbeteiligten abgegeben Stellungnahme und den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zum Abtretungsanbot ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Notariatsakt vom XXXX .2.
- Die Feststellungen zum Abtretungsanbot ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Notariatsakt vom römisch 40 . Dass der Mitbeteiligte dieses Anbot mittlerweile angenommen hat und dadurch Alleingesellschafter wurde, ergibt sich aus seinen Angaben, die sich mit dem eingeholten Firmenbuchauszug vom XXXX decken. Dass der Mitbeteiligte dieses Anbot mittlerweile angenommen hat und dadurch Alleingesellschafter wurde, ergibt sich aus seinen Angaben, die sich mit dem eingeholten Firmenbuchauszug vom römisch 40 decken. 2.
- Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Tätigkeitsfeldern der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und zur B GmbH basieren auf den ausführlichen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 5f) und den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (insb. dem Gesellschaftsvertrag der B GmbH und dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria). Dass auf den Mitbeteiligten keine Gewerbeberechtigungen lauten ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er gab zwar zunächst an, dass die Gewerbeberechtigungen auf ihn lauten würden, aber bestätigte später, dass er selbst als Person nicht Mitglied der Wirtschaftskammer war (VH-Protokoll S. 4f). 2.
- Dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer sämtliche wichtigen Entscheidungen selbst und ohne Rücksprache mit der Alleingesellschafterin traf, ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in der er den Eindruck vermittelte, das Unternehmen selbst und gänzlich eigenverantwortlich geführt zu haben. Auch bestätigte seine Mutter in ihrer Stellungnahme, dass sie es nicht als ihr Unternehmen ansieht und kein Interesse daran hat. Sie ist weder in Unternehmensabläufe eingebunden, noch wird sie um ihre Meinung in Bezug auf Investitionen oder wesentliche Entscheidungen gefragt. Sie hat auch noch nie Weisungen erteilt. Die Alleingesellschafterin bestätigte in der mündlichen Verhandlung als Zeugin die Richtigkeit dieser Stellungnahme. Auch der Umstand, dass sie früher Landwirtin war und keinerlei Expertise in den Geschäftsfeldern des Unternehmens hervorgekommen ist, bekräftigte den Eindruck, dass es sich im Grunde um das Unternehmen des Mitbeteiligten handelte. (VH-Protokoll S. 15). Der Mitbeteiligte gab auch glaubhaft an, dass es in seiner Entscheidungssphäre liegen würde, die Geschäftsführung einer:m Dritten zu überlassen und er lediglich Aufgaben an seine Mitarbeiter:innen abgab, wenn er selbst verhindert war oder er die Aufgaben nicht so gerne macht (VH-Protokoll S. 9). Dass er an keine Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten und Arbeitsort gebunden war, ergibt sich auch aus seinen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass die Arbeitszeiten je nach Auftragslage variieren (Seite 2 der Niederschrift). Diesbezüglich ist zudem zu ergänzen, dass es auch seine Entscheidung war, welche und wie viele Aufträge er annimmt. Die Feststellungen zum tatsächlichen Arbeitsort bzw. zum Unternehmenssitz und der Wohnung des Mitbeteiligten basieren auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er wurde diesbezüglich ausführlich befragt und schilderte im Detail, wann welches Grundstück bzw. Gebäude angemietet bzw. erworben wurde (VH-Protokoll S. 10). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass der Mitbeteiligte gegenüber der Alleingesellschafterin weisungsgebunden gewesen sei und sie regelmäßig über Zwischenberichte informierte. Diese Feststellung zur Weisungsbindung bezog sich auf § 20 GmbHG, sowie auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Doch aus den Ausführungen des Mitbeteiligten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und der Stellungnahme der Alleingesellschafterin ergibt sich ohne Zweifel, dass die Erteilung von Weisungen seitens der Alleingesellschafterin nicht zu erwarten war und es auch de facto nie zu einer Weisungserteilung gekommen ist (VH-Protokoll S. 13). Auch das unentgeltliche Abtretungsanbot an den Mitbeteiligten legt nahe, dass es sich im Grunde um sein Unternehmen gehandelt hat und er daher nicht mit einer Einflussnahme durch seine Mutter zu rechnen hatte bzw. einen solchen Versuch durch eine einseitig erklärte Annahme des Anbots hätte abwenden können. Diese Feststellung zur Weisungsbindung bezog sich auf Paragraph 20, GmbHG, sowie auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Doch aus den Ausführungen des Mitbeteiligten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und der Stellungnahme der Alleingesellschafterin ergibt sich ohne Zweifel, dass die Erteilung von Weisungen seitens der Alleingesellschafterin nicht zu erwarten war und es auch de facto nie zu einer Weisungserteilung gekommen ist (VH-Protokoll S. 13). Auch das unentgeltliche Abtretungsanbot an den Mitbeteiligten legt nahe, dass es sich im Grunde um sein Unternehmen gehandelt hat und er daher nicht mit einer Einflussnahme durch seine Mutter zu rechnen hatte bzw. einen solchen Versuch durch eine einseitig erklärte Annahme des Anbots hätte abwenden können. Auch war festzustellen, dass es entgegen Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Berichte an die Alleingesellschafterin gab. Diese Feststellung beruhte auf der Aussage des Mitbeteiligten bei der niederschriftlichen Einvernahme (Seite 2 der Niederschrift). Allerdings ist dazu anzuführen, dass er im Fragebogen vom XXXX die Frage 17 betreffend das Bestehen von Ordnungsvorschriften, bei denen auch Tätigkeitsberichte exemplarisch angeführt sind, verneint hat. Später wird im Beschwerdevorbringen und in der Stellungnahme der Mutter des Mitbeteiligten ebenfalls das Bestehen einer Berichtspflicht verneint und dargestellt, dass die Mutter des Mitbeteiligten trotz ihrer formalen Stellung als Alleingesellschafterin kein Interesse an dem Unternehmen hatte, sondern ihren Sohn durch das Unterzeichnen des Gesellschaftsvertrags bei seiner neuerlichen Unternehmensgründung unterstützen wollte. Auch findet sich weder im Gesellschaftsvertrag noch im Beschluss über die Bestellung als Geschäftsführer eine entsprechende Berichtspflicht. Auch war festzustellen, dass es entgegen Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Berichte an die Alleingesellschafterin gab. Diese Feststellung beruhte auf der Aussage des Mitbeteiligten bei der niederschriftlichen Einvernahme (Seite 2 der Niederschrift). Allerdings ist dazu anzuführen, dass er im Fragebogen vom römisch 40 die Frage 17 betreffend das Bestehen von Ordnungsvorschriften, bei denen auch Tätigkeitsberichte exemplarisch angeführt sind, verneint hat. Später wird im Beschwerdevorbringen und in der Stellungnahme der Mutter des Mitbeteiligten ebenfalls das Bestehen einer Berichtspflicht verneint und dargestellt, dass die Mutter des Mitbeteiligten trotz ihrer formalen Stellung als Alleingesellschafterin kein Interesse an dem Unternehmen hatte, sondern ihren Sohn durch das Unterzeichnen des Gesellschaftsvertrags bei seiner neuerlichen Unternehmensgründung unterstützen wollte. Auch findet sich weder im Gesellschaftsvertrag noch im Beschluss über die Bestellung als Geschäftsführer eine entsprechende Berichtspflicht. Dass dem Mitbeteiligten ein Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und ihm Ersatz für Reisekosten gewährt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 9). Dass keine fixe Entlohnung vereinbart wurde und der Mitbeteiligte Geld nach freiem Ermessen und Bedarf aus dem Betriebsvermögen entnehmen konnte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Beschwerdevorbringen, in dem die Entnahmen konkret beziffert wurden. Diese Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt (VH-Protokoll S. 12). 2.
- Die Feststellungen betreffend das Darlehen (Höhe, Jahr, Formlosigkeit) des Mitbeteiligten an die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, das in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Zudem scheint dieses Darlehen auch in den von der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, vorgelegten Jahresabschlüssen XXXX auf. Auch die belangte Behörde bestritt nicht das Vorliegen eines solchen Darlehens, sondern lediglich die diesbezüglichen rechtlichen Schlussfolgerungen seitens der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat,.2.
- Die Feststellungen betreffend das Darlehen (Höhe, Jahr, Formlosigkeit) des Mitbeteiligten an die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, das in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Zudem scheint dieses Darlehen auch in den von der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, vorgelegten Jahresabschlüssen römisch 40 auf. Auch die belangte Behörde bestritt nicht das Vorliegen eines solchen Darlehens, sondern lediglich die diesbezüglichen rechtlichen Schlussfolgerungen seitens der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat,. Betreffend den aktuellen Status der Rückzahlung gab es seitens der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, unterschiedliche Angaben. Während in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung („derzeit“, somit im XXXX ) noch ca. EUR 21.000 ausgehaftet hätten, erklärte die rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung, dass es mit XXXX zur Gänze an den Mitbeteiligten zurückgezahlt worden sei (VH-Protokoll S. 13). Es konnte daher anhand der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen lediglich festgestellt werden, dass Ende des Jahres XXXX noch ca. EUR 21.000 aushafteten. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Unterlagen und steht auch nicht im Widerspruch zu den oben angeführten Angaben. Betreffend den aktuellen Status der Rückzahlung gab es seitens der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, unterschiedliche Angaben. Während in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung („derzeit“, somit im römisch 40 ) noch ca. EUR 21.000 ausgehaftet hätten, erklärte die rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung, dass es mit römisch 40 zur Gänze an den Mitbeteiligten zurückgezahlt worden sei (VH-Protokoll S. 13). Es konnte daher anhand der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen lediglich festgestellt werden, dass Ende des Jahres römisch 40 noch ca. EUR 21.000 aushafteten. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Unterlagen und steht auch nicht im Widerspruch zu den oben angeführten Angaben. Die vom Mitbeteiligten übernommene Haftung für Bankkredite der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, wird durch den der Beschwerde angeschlossenen Zessionsvertrag Lebensversicherung vom XXXX belegt und es gibt keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Die vom Mitbeteiligten übernommene Haftung für Bankkredite der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, wird durch den der Beschwerde angeschlossenen Zessionsvertrag Lebensversicherung vom römisch 40 belegt und es gibt keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in den jeweils anzuwendenden Fassungen:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um [...]
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um [...]
§ 47Abs. 2 ESt
G liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge
§ 25Abs.
1 Z 4 und 5 beziehen.
Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.
§ 4Abs.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 539aAbs.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.
- Daraus folgt für die Beschwerde: Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. 3.2.
- Zum Nicht-Vorliegen eines Werkvertrages: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der „freie Dienstvertrag“ zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107; VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161).Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107; VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161). Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135).Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). Im Lichte dieser Judikatur kann die Übernahme der Geschäftsführungsagenden des Mitbeteiligten nicht als Werkvertrag qualifiziert werden. Es wurde nämlich nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern der Mitbeteiligte stellte fortwährend seine Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen (zunächst) unbestimmten Zeitraum zur Verfügung. Bei der hier gegenständlichen Leistung, nämlich der Übernahme sämtlicher Geschäftsagenden, ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, zumal die Aufgaben des Mitbeteiligten auch nicht näher konkretisiert wurden. Nach der Judikatur des VwGH begründet die Geschäftsführerbestellung allein (noch) kein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit. Allerdings hat die Gesellschaft bereits durch den Bestellungsakt einen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers erworben, die durch den Anstellungsvertrag näher ausgestaltet wird. Der VwGH verweist dazu auf die Judikatur des OGH, wonach die die zur Organfunktion hinzutretenden schuldrechtlichen Beziehungen nur ausnahmsweise fehlen werden; nimmt der Geschäftsführer aufgrund der Bestellung seine Tätigkeit stillschweigend auf, so ist darin wohl auch die Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags zu sehen. Wird im Rahmen dieses konkludent zustande gekommenen Vertrags die vom Geschäftsführer aus dem Bestellungsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht, so ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftigerunternehmen zu bejahen. (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, mwN)Nach der Judikatur des VwGH begründet die Geschäftsführerbestellung allein (noch) kein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit. Allerdings hat die Gesellschaft bereits durch den Bestellungsakt einen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers erworben, die durch den Anstellungsvertrag näher ausgestaltet wird. Der VwGH verweist dazu auf die Judikatur des OGH, wonach die die zur Organfunktion hinzutretenden schuldrechtlichen Beziehungen nur ausnahmsweise fehlen werden; nimmt der Geschäftsführer aufgrund der Bestellung seine Tätigkeit stillschweigend auf, so ist darin wohl auch die Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags zu sehen. Wird im Rahmen dieses konkludent zustande gekommenen Vertrags die vom Geschäftsführer aus dem Bestellungsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht, so ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftigerunternehmen zu bejahen. vergleiche VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, mwN) 3.2.
- So bleibt die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligte in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (§ 4 Abs. 4 ASVG).3.2.
- So bleibt die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligte in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) bzw. ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG). 3.2.
- Zum Nichtvorliegen eines (echten) Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG:3.2.
- Zum Nichtvorliegen eines (echten) Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG: Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031)Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031) Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“, vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003)Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“, vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) Da es gänzlich an Vorgaben hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer durch seine Mutter als Alleingesellschafterin fehlte, hat es im vorliegenden Fall auch keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung betreffend ein Vertretungsrecht gegeben. Bezüglich der Möglichkeit des Mitbeteiligten sich vertreten zu lassen, gab dieser selbst an, dass er nur bestimmte Aufgaben an Mitarbeiter:innen delegiert habe, nicht aber wichtige Entscheidungen. Darin kann kein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur erblickt werden. Zudem konnte ihm ein solches schon in Hinblick auf seine (grundsätzlich vertretungsfeindliche) Funktion als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zukommen (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Bezüglich der Möglichkeit des Mitbeteiligten sich vertreten zu lassen, gab dieser selbst an, dass er nur bestimmte Aufgaben an Mitarbeiter:innen delegiert habe, nicht aber wichtige Entscheidungen. Darin kann kein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur erblickt werden. Zudem konnte ihm ein solches schon in Hinblick auf seine (grundsätzlich vertretungsfeindliche) Funktion als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zukommen vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Gegenständlich ist jedoch aufgrund der besonderen Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass die Entscheidung eine:n Dritte:n als Geschäftsführer:in einzustellen am Mitbeteiligten gelegen wäre. Entweder hätte seine Mutter zu einer solchen Entscheidung ohnehin ihre Zustimmung gegeben oder er hätte durch Annahme des Abtretungsanbots eine solche Entscheidung selbst durchsetzen können. Zudem entschied er selbst ohne jegliche Vorgaben seitens der Alleingesellschafterin, welche Aufträge von der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, angenommen werden und welche nicht. Somit konnte er auch über sein eigenes Arbeitsausmaß selbst entscheiden, was einem sanktionslosen Ablehnungsrecht im Ergebnis nahekommt. Es ist daher nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht im üblichen Sinne auszugehen. Zwar war eine Vertretung durch Dritte, solange er selbst (einziger) Geschäftsführer ist, nicht realistisch, jedoch lag das persönliche Tätigwerden des Mitbeteiligten ausschließlich in seinem eigenen Ermessen und sein Arbeitsausmaß ebenfalls in seinem Einflussbereich. Weiters zu klären, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Weiters zu klären, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN)Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN) Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am
- Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der
- Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale Vorheriger Suchbegriffpersönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN)Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am
- Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der
- Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale Vorheriger Suchbegriffpersönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN) Im vorliegenden Fall war der Mitbeteiligte als Geschäftsführer zwar in gewisser Weise in den Betrieb der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, integriert. Allerdings kann nicht davon gesprochen werden, dass er in eine determinierte Ablauforganisation eingebunden war, da ihm als Geschäftsführer ja gerade die Vorgabe dieser Abläufe oblag und es an ihm gelegen wäre, diese auch wieder entsprechend seinen Vorstellungen zu ändern. Insofern kann keine „stille Autorität“ des Dienstgebers angenommen werden. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass diese Entscheidungsspielräume auch auf seiner hohen Qualifikation beruhen, allerdings reichen sie im vorliegenden Fall so weit in den unternehmerischen Gestaltungsspielraum hinein, dass diese nicht alleine durch seine Qualifikation erklärt werden können. Diese unternehmerische Freiheit in der Gestaltung seiner eigenen Tätigkeit und dem Treffen von für das Unternehmen richtungsweisenden Entscheidungen, beruht vielmehr auf dem Umstand, dass die Initiative zur Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, allein von ihm ausging, sowie auf seiner Stellung als Sohn der Alleingesellschafterin und der Möglichkeit jederzeit selbst die Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Alleingesellschafterin hatte demgegenüber kein eigenes Interesse an dem Unternehmen. Insofern war der Mitbeteiligte auch an keine Vorgaben seitens der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat bzw. der Alleingesellschafterin gebunden. Es bestand keine Bindung an Arbeitszeiten, keine Verpflichtung zu Arbeitszeitaufzeichnungen, keine Bindung an einen Arbeitsort oder sonstige Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Der Mitbeteiligte erhielt auch keinerlei inhaltliche bzw. fachliche Weisungen zu seiner Tätigkeit und es bestand keine Möglichkeit für die Alleingesellschafterin die Tätigkeit des Mitbeteiligten in irgendeiner Weise zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Er konsultierte sie weder vor wichtigen Entscheidungen, noch erstattete er ihr gegenüber Berichte – und war dazu auch nicht verpflichtet. Die belangte Behörde stützte sich betreffend die Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten auch auf § 20 GmbHG. Jedoch umfasst das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen – also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen –, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist. Solche zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft können zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer durch einen Anstellungsvertrag geregelt werden; sein Hauptinhalt in Hinblick auf die Pflichten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (vgl. VwGH 2013/08/0185, mwN)Die belangte Behörde stützte sich betreffend die Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten auch auf Paragraph 20, GmbHG. Jedoch umfasst das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen – also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen –, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist. Solche zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft können zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer durch einen Anstellungsvertrag geregelt werden; sein Hauptinhalt in Hinblick auf die Pflichten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung vergleiche VwGH 2013/08/0185, mwN) Im vorliegenden Fall gab es aber weder einen solchen schriftlichen noch einen mündlichen Anstellungsvertrag, aus dem persönliche Abhängigkeit abgeleitet werden könnte. Zudem liegen – wie bereits oben dargestellt – keine Indizien für eine in der Praxis gelebte persönliche Abhängigkeit vor. Betreffend die Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG, das
§ 4Abs.
2 ASVG eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach dem ASVG zur Folge hätte, ist anzuführen, dass diesbezüglich weder eine bindende Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, noch die Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Wie bereits dargestellt fehlt es an insbesondere an der Weisungsbindung des Mitbeteiligten, da weder explizite Weisungen erfolgt sind, noch „stille Autorität“ des Dienstgebers durch Einbindung in den Betrieb gegeben war. Es ist daher auch kein „steuerrechtliches“ Dienstverhältnis erkennbar. Betreffend die Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG, das
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach dem ASVG zur Folge hätte, ist anzuführen, dass diesbezüglich weder eine bindende Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, noch die Kriterien des Paragraph 47, Absatz 2, EStG erfüllt sind. Wie bereits dargestellt fehlt es an insbesondere an der Weisungsbindung des Mitbeteiligten, da weder explizite Weisungen erfolgt sind, noch „stille Autorität“ des Dienstgebers durch Einbindung in den Betrieb gegeben war. Es ist daher auch kein „steuerrechtliches“ Dienstverhältnis erkennbar. Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Kriterien schließen damit im Beschwerdefall die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG aus. Es handelte sich damit beim Mitbeteiligten nicht um einen Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Kriterien schließen damit im Beschwerdefall die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Es handelte sich damit beim Mitbeteiligten nicht um einen Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. 3.2.4. Zur Abgrenzung zwischen einem freien Dienstverhältnis
§ 4Abs. 4 ASVG und selbstständiger Erwerbstätigkeit i
Sd GSVG:3.2.4. Zur Abgrenzung zwischen einem freien Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und selbstständiger Erwerbstätigkeit iSd GSVG:
§ 4Abs.
4 ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit für die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, im Wesentlichen persönlich erbrachte, steht zweifelsfrei fest. Betreffend die vom Mitbeteiligten verwendeten Betriebsmittel ist anzuführen, dass er seine Geschäftsführertätigkeit vorwiegend in den Büroräumlichkeiten am Unternehmenssitz ausübte. Diese Immobilie wurde von der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, angemietet. Auch ein PKW wurde dem Mitbeteiligten von der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zur Verfügung gestellt und die übrigen erforderlichen Betriebsmittel standen im Eigentum der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat. Rein formal betrachtet, waren damit die vom Mitbeteiligten verwendeten Betriebsmittel der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, zuzuordnen. Im vorliegenden Fall sind aber die besonderen Umstände der Geschäftsführertätigkeit des Mitbeteiligten zu beachten, insbesondere da sich die im Zuge der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, gewählte rechtliche Konstruktion nicht nur in den schriftlichen Vereinbarungen findet, sondern sich auch in der täglichen Praxis der Führung des Unternehmens manifestiert hat. Der Mitbeteiligte ist seit vielen Jahren in der Branche als Unternehmer tätig und beschloss nach der Insolvenz seines vorigen Unternehmens, der V GmbH, ein neues Unternehmen zu gründen. Da er aber als Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen GmbH nicht wieder als Gesellschafter auftreten wollte, bat er seine Mutter darum, die neue GmbH in ihrem Namen zu gründen. Diese erklärte sich dazu bereit und der Mitbeteiligte stellte seiner Mutter die dafür nötigen Barmittel zur Verfügung. Zudem sicherte ihm ein gleichzeitig abgegebenes unentgeltliches Abtretungsanbot seiner Mutter, dass er jederzeit durch eine einseitige Willenserklärung sämtliche Gesellschaftsanteile übernehmen und sich somit zum Alleingesellschafter der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, machen kann. Außerdem wurde er am selben Tag auch zum Geschäftsführer ernannt. Mittels dieser Konstruktion war er rechtlich abgesichert und konnte faktisch jede Entscheidung betreffend die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und das Unternehmen alleine treffen. Der Mitbeteiligte ist seit vielen Jahren in der Branche als Unternehmer tätig und beschloss nach der Insolvenz seines vorigen Unternehmens, der römisch fünf GmbH, ein neues Unternehmen zu gründen. Da er aber als Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen GmbH nicht wieder als Gesellschafter auftreten wollte, bat er seine Mutter darum, die neue GmbH in ihrem Namen zu gründen. Diese erklärte sich dazu bereit und der Mitbeteiligte stellte seiner Mutter die dafür nötigen Barmittel zur Verfügung. Zudem sicherte ihm ein gleichzeitig abgegebenes unentgeltliches Abtretungsanbot seiner Mutter, dass er jederzeit durch eine einseitige Willenserklärung sämtliche Gesellschaftsanteile übernehmen und sich somit zum Alleingesellschafter der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, machen kann. Außerdem wurde er am selben Tag auch zum Geschäftsführer ernannt. Mittels dieser Konstruktion war er rechtlich abgesichert und konnte faktisch jede Entscheidung betreffend die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und das Unternehmen alleine treffen.
§ 539aAbs.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es im Sinn des § 539a ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an. Insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch § 539a ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG verhindert werden. (vgl. VwGH 16.02.2018, Ra 2018/08/0018, mwN)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an. Insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch Paragraph 539 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhindert werden. vergleiche VwGH 16.02.2018, Ra 2018/08/0018, mwN) Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 539a ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Abs. 4 der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung. (vgl. VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109, mwN)Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Absatz 3, der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Absatz 4, der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung. vergleiche VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109, mwN) Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht betreffend Sozialversicherungsgesetze. Vielmehr deutet gerade die Funktion als nicht an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) auf ein der Pflichtversicherung unterliegendes Dienstverhältnis hin. Jedoch ist aufgrund der Umstände der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und der in weiterer Folge gelebten Praxis eindeutig, dass die im Gesellschaftsvertrag angeführte Alleingesellschafterin ihre Position als solche in keiner Weise wahrgenommen hat und dies bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nie in Betracht gezogen hat. Zudem ergibt sich bereits aus der gewählten vertraglichen Konstruktion selbst, dass die Alleingesellschafterin faktisch keinen Einfluss auf die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, haben sollte: Zeitgleich mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellte sie dem Mitbeteiligten ein unentgeltliches Abtretungsanbot, mit dem dieser jederzeit durch eine bloß einseitige Willenserklärung zum Alleingesellschafter werden kann. Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass das Anbot erst mit dessen Annahme rechtlich wirksam wird. Allerdings hat bereits dessen bloße Existenz zur Folge, dass die Alleingesellschafterin ohne Zustimmung des Mitbeteiligten faktisch nicht mehr über ihre Gesellschaftsanteile verfügen konnte und dem Mitbeteiligten auch keine Weisungen erteilen konnte, die nicht seinem Willen entsprechen, da er diese jederzeit durch Annahme des Anbot unwirksam hätte machen können. Insofern kann von einer nicht bloß faktischen – auf dem familiären Naheverhältnis beruhenden – sondern auch einer rechtlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Betrieb der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, seitens des Mitbeteiligten ausgegangen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, überhaupt als Dienstgeberin für den Mitbeteiligten in Betracht kommt.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen. (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074, mwN) Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen. vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074, mwN) Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042, mwN)Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein. vergleiche VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042, mwN) Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht. (VwGH 20.11.2002, 98/08/0017) Wer berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund rechtlicher Gegebenheiten (z.B. des Eigentums am Betrieb) beantwortet werden kann, wobei eine Änderung dieser Zuordnung durch Rechtsakte, wie bereits erwähnt, möglich ist (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240). Im vorliegenden Fall ist die Mutter des Mitbeteiligten zwar im Gesellschaftsvertrag als Alleingesellschafterin angeführt, allerdings nahm sie diese Position nur an, um ihrem Sohn einen Gefallen zu tun. Sie hat jedoch kein eigenes Interesse an dem Unternehmen. Sie übte daher ihre Stellung als Alleingesellschafterin nie aus. Zudem fehlt es ihr aufgrund des Abtretungsanbots und damit aufgrund der gewählten rechtlichen Rahmenbedingungen an der Möglichkeit gegen den Willen des Mitbeteiligten Einfluss auf dessen Betriebsführung zu nehmen. Dieser hat sich durch dieses Abtretungsanbot rechtlich seinen Einfluss auf das Unternehmen gesichert. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass die Mutter des Mitbeteiligten das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft. Immerhin stammen die Barmittel für das Stammkapital gänzlich vom Mitbeteiligten. Dies wurde sogar explizit im Abtretungsanbot festgehalten. Zudem gewährte der Mitbeteiligte der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ein Darlehen in Höhe von EUR 34.000,- und das zu fremdunüblichen Bedingungen, nämlich formlos, ohne schriftlichen Vertrag und ohne Vereinbarung über Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten. Für die belangte Behörde stellte diese fremdunüblichen Umstände Grund zum Zweifel dar, ob dieses Darlehen tatsächlich erfolgt ist. Angesichts der bei der Gründung der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, gewählten besonderen rechtlichen Konstellation und dem Umstand, dass sich auch aus sämtlichen anderen Angaben des Mitbeteiligten und seiner Mutter ergibt, dass das Unternehmen im alleinigen Interesse und Einflussbereich des Mitbeteiligten lag, erscheint solch ein fremdunübliches Darlehen hingegegen sehr wohl plausibel und lebensnah. Es stützt vielmehr den Eindruck, dass es sich bei der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, um ein Unternehmen des Mitbeteiligten gehandelt hat und sein Einfluss weit über jenes eines bloßen Fremdgeschäftsführers hinausging. Es passt ebenfalls ins Bild, dass der Mitbeteiligte persönlich die Haftung für Bankkredite der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, übernahm. Damit sorgte der Mitbeteiligte selbst für die entsprechende Liquidität der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und trug damit selbst das wirtschaftliche Risiko für das Unternehmen, während die Alleingesellschafterin keinerlei finanzielles Risiko hatte. Sie leistete nicht einmal die Stammeinlage aus ihrem privaten Vermögen. Unter Berücksichtigung der gem. § 539a ASVG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stand die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, daher bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Verfügungsmacht des Mitbeteiligten. Die Mutter des Mitbeteiligten hatte demgegenüber weder die rechtliche Möglichkeit Einfluss auf die Betriebsführung zu nehmen, noch traf sie ein wirtschaftliches Risiko. Der Mitbeteiligte ist damit wirtschaftlich betrachtet der Inhaber des Unternehmens und als faktisch weisungsfreier Geschäftsführer frei in seinen Entscheidungen betreffend die Unternehmensführung. Unter Berücksichtigung der gem. Paragraph 539 a, ASVG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stand die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, daher bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Verfügungsmacht des Mitbeteiligten. Die Mutter des Mitbeteiligten hatte demgegenüber weder die rechtliche Möglichkeit Einfluss auf die Betriebsführung zu nehmen, noch traf sie ein wirtschaftliches Risiko. Der Mitbeteiligte ist damit wirtschaftlich betrachtet der Inhaber des Unternehmens und als faktisch weisungsfreier Geschäftsführer frei in seinen Entscheidungen betreffend die Unternehmensführung. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Mitbeteiligte inzwischen durch Annahme des Anbots die Anteile seiner Mutter übernommen hat und seit dem XXXX alleiniger Gesellschafter der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ist. Damit zeigt sich, dass dieses Abtretungsanbot nicht bloß zum Schein gestellt wurde, sondern die Mutter des Mitbeteiligten ernstlich mit der Annahme dieses Anbots rechnen konnte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Mitbeteiligte inzwischen durch Annahme des Anbots die Anteile seiner Mutter übernommen hat und seit dem römisch 40 alleiniger Gesellschafter der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, ist. Damit zeigt sich, dass dieses Abtretungsanbot nicht bloß zum Schein gestellt wurde, sondern die Mutter des Mitbeteiligten ernstlich mit der Annahme dieses Anbots rechnen konnte. Da die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, und der Mitbeteiligte auf wirtschaftlicher Ebene miteinander so stark verwoben sind und der Mitbeteiligte aufgrund seiner rechtlichen und faktischen Stellung praktisch weisungsfrei gestellt war, ist die GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, als Unternehmen des Mitbeteiligten anzusehen. Somit ist die für das Bestehen eines Dienstverhältnisses erforderliche Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Daraus ergibt sich auch, dass die Betriebsmittel obwohl sie im Eigentum der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, standen bzw. die Büroräumlichkeiten von ihr angemietet wurden, im Grunde auch in der Verfügungsmacht des Mitbeteiligten standen. Immerhin lag die Entscheidung über die Anschaffung von Betriebsmitteln und über den Abschluss von Bestandverträgen letztlich ihm, da er diesbezüglich mit keinerlei Einflussnahme durch seine Mutter rechnen musste. Er baute die nötige betriebliche Infrastruktur erst selbst auf bzw. übernahm er diese zum Teil aus seinem früheren Unternehmen, der V GmbH. Daraus ergibt sich auch, dass die Betriebsmittel obwohl sie im Eigentum der GmbH, welche Beschwerde erhoben hat, standen bzw. die Büroräumlichkeiten von ihr angemietet wurden, im Grunde auch in der Verfügungsmacht des Mitbeteiligten standen. Immerhin lag die Entscheidung über die Anschaffung von Betriebsmitteln und über den Abschluss von Bestandverträgen letztlich ihm, da er diesbezüglich mit keinerlei Einflussnahme durch seine Mutter rechnen musste. Er baute die nötige betriebliche Infrastruktur erst selbst auf bzw. übernahm er diese zum Teil aus seinem früheren Unternehmen, der römisch fünf GmbH. Zudem ist anzuführen, dass die Betriebsmittel bei der Ausübung seiner konkreten Tätigkeit als Geschäftsführer eine bloß untergeordnete Rolle spielen. So übte er seine Tätigkeit in der ersten Zeit bis zur Anmietung der Büroräumlichkeiten auch in seiner Privatwohnung aus. Er setzte vielmehr vor allem seine fachlichen Kompetenzen und seine langjährige Erfahrung in der Branche ein. Insofern kommt der Verfügungsmacht über die wesentlichen Betriebsmittel als Pendent zur wirtschaftlichen Abhängigkeit des § 4 Abs. 2 ASVG im vorliegenden Fall als Kriterium zur Abgrenzung eine bloß untergeordnete Bedeutung zu. Zudem ist anzuführen, dass die Betriebsmittel bei der Ausübung seiner konkre