← Österreich

{'item': 'W183 2261152-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW183 2261152-1 Spruch, W183 2261152-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 09.08.2022 erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer eine Fundmeldung an das Bundesdenkmalamt, weil er bei der Begehung eines Grundstückes am 08.08.2022 ein Steinaxtfragment entdeckte.
  2. Das Bundesdenkmalamt bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer den Eingang der Fundmeldung mit E-Mail vom 18.08.
  3. Mit E-Mail vom 26.09.2022 brachte der Beschwerdeführer eine am gleichen Tag datierte Säumnisbeschwerde beim Bundesdenkmalamt ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 09.08.2022 eine Fundmeldung erstattete, das Bundesdenkmalamt aber bislang nicht binnen der sechswöchigen Frist gem. § 9 Abs. 3 DMSG entschieden habe, ob der Fund weiterhin den Beschränkungen des DMSG unterliege oder nicht. Er sei der Ansicht, dass das Bundesdenkmalamt aufgrund § 9 Abs. 3 DMSG innerhalb dieser Frist jedenfalls einen (positiven oder negativen) Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt hätte. Als Miteigentümer des Fundes sei er zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
  4. Mit E-Mail vom 26.09.2022 brachte der Beschwerdeführer eine am gleichen Tag datierte Säumnisbeschwerde beim Bundesdenkmalamt ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 09.08.2022 eine Fundmeldung erstattete, das Bundesdenkmalamt aber bislang nicht binnen der sechswöchigen Frist gem. Paragraph 9, Absatz 3, DMSG entschieden habe, ob der Fund weiterhin den Beschränkungen des DMSG unterliege oder nicht. Er sei der Ansicht, dass das Bundesdenkmalamt aufgrund Paragraph 9, Absatz 3, DMSG innerhalb dieser Frist jedenfalls einen (positiven oder negativen) Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt hätte. Als Miteigentümer des Fundes sei er zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 (eingelangt am 20.10.2022) legte das Bundesdenkmalamt die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Mit E-Mail vom 09.08.2022 zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer den Fund eines Steinaxtfragments beim Bundesdenkmalamt an. Diese Fundmeldung besteht in einem ausgefüllten, von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular. Die Daten betreffen Informationen zum Einsender, zur Lage des Fundes, zu Datum und Anlass der Auffindung, zur Nennung des Fundes und zum Fundverbleib. 1.
  8. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 26.09.2022 eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesdenkmalamt und begründetet dies damit, dass aufgrund seiner Fundmeldung vom 09.08.2022 das Bundesdenkmalamt keinen Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 DMSG erließ. 1.
  9. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 26.09.2022 eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesdenkmalamt und begründetet dies damit, dass aufgrund seiner Fundmeldung vom 09.08.2022 das Bundesdenkmalamt keinen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 3, DMSG erließ.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Sachverhalt ist unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.
  14. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidungspflicht ergibt sich wie folgt: „Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 26.2.2016, Ro 2014/03/0002; 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).“„Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 26.2.2016, Ro 2014/03/0002; 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).“ § 13 AVG regelt den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und nennt in seinem Abs. 1 Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Anträge solche Anbringen sind, die einen Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Behörde auslösen. Von Anträgen zu unterscheiden sind Anzeigen oder Mitteilungen, deren Unterlassen gesetzlich festgelegte Rechtsfolgen (zB Strafbarkeit) nach sich ziehen kann oder auch Anbringen, welche die Behörde dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd § 73 AVG bewirken. s. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  15. Ausgabe 2014) § 13 Rz
  16. Paragraph 13, AVG regelt den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und nennt in seinem Absatz eins, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Anträge solche Anbringen sind, die einen Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Behörde auslösen. Von Anträgen zu unterscheiden sind Anzeigen oder Mitteilungen, deren Unterlassen gesetzlich festgelegte Rechtsfolgen (zB Strafbarkeit) nach sich ziehen kann oder auch Anbringen, welche die Behörde dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd Paragraph 73, AVG bewirken. s. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  17. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz
  18. In amtswegig eingeleiteten Verfahren gilt die Entscheidungsfrist grundsätzlich nicht. Erst wenn in einem solchen Verfahren eine Partei einen Antrag etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts gestellt hat, beginnt die Entscheidungspflicht zu laufen. s. Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG2 § 8 VwGVG K
  19. In amtswegig eingeleiteten Verfahren gilt die Entscheidungsfrist grundsätzlich nicht. Erst wenn in einem solchen Verfahren eine Partei einen Antrag etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts gestellt hat, beginnt die Entscheidungspflicht zu laufen. s. Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG2 Paragraph 8, VwGVG K
  20. 3.
  21. Im gegenständlichen Fall wurde der Zufallsfund eines Bodendenkmals gem. § 8 Abs. 1 DMSG dem Bundesdenkmalamt angezeigt. Mit einer solchen Anzeige kommt ein Finder seiner Anzeigeverpflichtung nach, andernfalls er sich nach § 37 Abs. 3 Z 1 DMSG strafbar machen könnte. Darüber hinaus bewirkt die Anzeige eines Fundes aber auch, dass das Bundesdenkmalamt von Amts wegen nach § 9 Abs. 3 DMSG eine Unterschutzstellung des Fundes prüft. Ein Antragsrecht des Finders für ein Verfahren nach § 9 Abs. 3 DMSG kennt – wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 26 DMSG ergibt – das DMSG nicht.3.
  22. Im gegenständlichen Fall wurde der Zufallsfund eines Bodendenkmals gem. Paragraph 8, Absatz eins, DMSG dem Bundesdenkmalamt angezeigt. Mit einer solchen Anzeige kommt ein Finder seiner Anzeigeverpflichtung nach, andernfalls er sich nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, DMSG strafbar machen könnte. Darüber hinaus bewirkt die Anzeige eines Fundes aber auch, dass das Bundesdenkmalamt von Amts wegen nach Paragraph 9, Absatz 3, DMSG eine Unterschutzstellung des Fundes prüft. Ein Antragsrecht des Finders für ein Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, DMSG kennt – wie sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 26, DMSG ergibt – das DMSG nicht. 3.
  23. Zu der hier gegenständlichen Fundmeldung vom 09.08.2022 ist festzuhalten, dass es sich dabei um die formularmäßige Anzeige eines Fundes handelt, darüber hinaus aber auch aus den darin angeführten Daten und Informationen in keiner Weise hervorgeht, dass der Melder des Fundes auch einen Antrag stellte. Bei der Meldung handelt es sich um eine Anzeige, an die zwar Rechtsfolgen geknüpft sind, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Bescheiderlassung beantragte. Mangels Vorliegens eines Antrags kann somit auch keine Entscheidungspflicht des Bundesdenkmalamtes eingetreten sein. Erst im Falle des Vorliegens eines Antrags, welcher auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, kann – wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt – eine Entscheidungspflicht entstehen. Da es somit an einer Voraussetzung für das Vorliegen einer Entscheidungspflicht, welche im Falle ihrer Verletzung zu einer Säumnisbeschwerde berechtigen würde, fehlt, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob es sich bei einer Fundanzeige nach § 8 Abs. 1 DMSG um einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 9 Abs. 3 DMSG, welcher eine vom Antragsteller mittels Säumnisbeschwerde durchsetzbare Entscheidungspflicht begründet, handelt, vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob es sich bei einer Fundanzeige nach Paragraph 8, Absatz eins, DMSG um einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 9, Absatz 3, DMSG, welcher eine vom Antragsteller mittels Säumnisbeschwerde durchsetzbare Entscheidungspflicht begründet, handelt, vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2261152.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.