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{'item': 'W183 2265589-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW183 2265589-1 Spruch, W183 2265589-1/4E W183 2265589-2/2E BESCHLUSS I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 04.11.2022, Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 den Beschluss: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2022 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Eisenstadt als Zeuge einvernommen. Mit Antrag vom 18.07.2022 machte er Reisekosten für die Reise mit dem eigenen PKW von seiner Heimatadresse an das Landesgericht Eisenstadt und zurück in einem Gesamtausmaß von 108 km, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von drei Stunden zu jeweils EUR 300,00 als selbstständig Erwerbstätiger, gesamt sohin Gebühren in Höhe von EUR 945,36, geltend.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 (zugestellt am 16.11.2022) wurden die Gebühren des Beschwerdeführers mit EUR 88,00 bestimmt, beinhaltend Kilometergeld für den Anfahrtsweg vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Landesgericht Eisenstadt und retour im Ausmaß von 108 km in Höhe von EUR 45,36, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von drei Stunden in Höhe von EUR 42,
  3. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde, weshalb ihm auch nicht der (höhere) Einkommensentgang eines Sachverständigen zuzusprechen sei und ihm als „normaler“ Zeuge nur die Pauschalentschädigung von EUR 14,20 pro Stunde nach dem GebAG zustehe.
  4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Übersendung von Unterlagen für die eventuelle Verfassung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrbegehrens. In diesem führte er aus, dass er zur Beschwerdeerhebung noch weitere Unterlagen benötige, nämlich jene Passagen des Verhandlungsprotokolls, in dem seine eigene Aussage aufscheint, das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, den Aktenvermerk, aus dem hervorgehe, dass er nur als Zeuge und nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde sowie eine schriftliche Notiz, in der festgehalten sei, dass der er eine halbe Stunde früher als geladen zu Gericht kommen solle.
  5. Mit Verfügung des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 13.12.2022 wurde der Leiterin der zuständigen Gerichtsabteilung aufgetragen, dem Beschwerdeführer die von ihm gewünschten Unterlagen laut seinem Antrag zu übermitteln.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 (beim Landesgericht Eisenstadt am 29.12.2022 eingelangt) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass er aufgrund seiner diversen fachlichen Qualifikationen als Sachverständiger anzusehen sei und seine Aussage vor Gericht auch als Fachmann gemacht habe, weshalb ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 300,00 pro Stunde, sohin ein Gesamtbetrag von EUR 900,00 zustehe. Im gleichen Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die von ihm mit Schreiben vom 06.12.2022 angeforderten Unterlagen, deren Kenntnis er für die Ausführung seiner Beschwerde als notwendig erachte, ihm erst am 19.12.2022 zugestellt worden seien, er die Beschwerde somit nicht eher verfassen habe können und folglich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht habe einhalten können; auch seien die Weihnachtsfeiertage gewesen.
  7. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 (hg eingelangt am 16.01.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Mit Schreiben vom 16.01.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
  9. Mit Schreiben vom 25.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er abermals im Wesentlichen vorbrachte, die relevanten Unterlagen nicht zusammen mit dem Beschluss über seine Zeugengebühren erhalten zu haben und er auch Zeitversäumnis geltend mache. Gleichzeitig stellte er vorsichtshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe erst am 20.12.2022 die relevanten Unterlagen erhalten und sei dieser Termin für den Wegfall des Hindernisses anzusehen und beginne dann die 4-Wochenfrist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer wurde am 16.11.2022 bewirkt. 1.
  12. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde laut Poststempel am 28.12.2022 an die belangte Behörde übermittelt. 1.
  13. Der angefochtene Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die vierwöchige Beschwerdefrist und die erforderlichen Bestandteile einer Beschwerde hingewiesen wurde. 1.
  14. Der Beschwerdeführer erhob in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 28.12.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte diesen in seiner Stellungnahme vom 25.01.
  15. Er erklärte seine Verspätung mit der mangelnden Übermittlung von Unterlagen, welche er für das Verfassen der Beschwerde benötige.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Seitens des Beschwerdeführers wurde nach dem Verspätungsvorhalt nichts vorgebracht, was an den festgestellten Daten Zweifel hervorrufen würde.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A)Zu römisch eins. A) 3.
  18. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.1.
  19. Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hielt allerdings in seiner Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).3.1.
  20. Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hielt allerdings in seiner Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.1.
  21. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid

(2019), K 5 zu § 33).3.1.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid
(2019), K 5 zu Paragraph 33,). 3.1.
  1. Im gegenständlichen Fall beschreibt der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre. Ihm war die Beschwerdefrist von vier Wochen aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bekannt und gab er bloß an, noch weitere Unterlagen zu benötigen, um seine Beschwerde verfassen zu können. Diese seien aber erst später eingelangt. Mit diesem Vorbringen wurde jedoch weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis dargelegt, das den Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dispositionsunfähig gewesen wäre. 3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall beschreibt der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre. Ihm war die Beschwerdefrist von vier Wochen aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bekannt und gab er bloß an, noch weitere Unterlagen zu benötigen, um seine Beschwerde verfassen zu können. Diese seien aber erst später eingelangt. Mit diesem Vorbringen wurde jedoch weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis dargelegt, das den Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dispositionsunfähig gewesen wäre. Weiters konnte der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides entnehmen, welche Angaben die Beschwerde zu enthalten hat und welche Nachweise ihr beizulegen sind. Er musste somit davon ausgehen, dass die von ihm beim Landesgericht Eisenstadt angeforderten vier Schriftstücke keine für die Beschwerdeerhebung notwendigen Unterlagen darstellen. Zudem stand es ihm frei, seiner Ansicht nach erforderliche Unterlagen nachzureichen. Da der Beschwerdeführer somit keine tragfähigen Angaben zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragen hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Zu II. A)Zu römisch zwei. A) 3.
  3. Zurückweisung der Beschwerde 3.2.
  4. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist. 3.2.
  5. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist. 3.1.
  6. Der angefochtene Bescheid wurde am 16.11.2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 14.12.
  7. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde trägt den Poststempel 28.12.
  8. Mit Schreiben vom 16.01.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe dazu VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088), es wurde jedoch kein Vorbringen erstattet, wonach Zweifel an den festgestellten Daten hervorgekommen wären. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe die Frist nicht einhalten können. 3.1.
  9. Der angefochtene Bescheid wurde am 16.11.2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG mit Ablauf des 14.12.
  10. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde trägt den Poststempel 28.12.
  11. Mit Schreiben vom 16.01.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe dazu VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088), es wurde jedoch kein Vorbringen erstattet, wonach Zweifel an den festgestellten Daten hervorgekommen wären. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe die Frist nicht einhalten können. Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
  13. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  14. Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. und 3.
  2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. und 3.
  2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2265589.1.00

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