RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW187 2254787-1 Spruch, W187 2254787-1/8EBESCHLUSSW187 2254787-1/8E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom
- März 2022, QS 24/21-06/SaS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- Februar 2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom
- März 2022, QS 24/21-06/SaS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- Februar 2023 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- Juli 2021 beantragte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG und übermittelte die Angaben zu ihrem Betrieb gemäß APAB-Angebotsinformationsverordnung.
- Am
- Juli 2021 beantragte die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin), die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG und übermittelte die Angaben zu ihrem Betrieb gemäß APAB-Angebotsinformationsverordnung.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
- März 2022, QS 24/21-06/SaS, versagte die APAB der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Z 2 APAG in Spruchpunkt 1 die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung und stellte in Spruchpunkt 2 Mängel im Prüfungsbetrieb der Beschwerdeführerin fest.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
- März 2022, QS 24/21-06/SaS, versagte die APAB der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Ziffer 2, APAG in Spruchpunkt 1 die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung und stellte in Spruchpunkt 2 Mängel im Prüfungsbetrieb der Beschwerdeführerin fest.
- Mit Schreiben vom
- April 2022, bei der APAB eingelangt am
- April 2022, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- In der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen Obiger Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den sie zusammen mit der Beschwerde vorgelegt hat, und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 87/2021, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2021,, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. …Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. … Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates § 9.
(1)Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Paragraph 9,
(1)Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
(2)Stimmt zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.
(3)…“ 3.1.2 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, lauten:3.1.2 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 58/2018, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „Anbringen § 13.
(1)…Paragraph 13,
(1)…
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)…“ 3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 83/2016 idF BGBl I 30/2018, lauten:3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2018,, lauten: „Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3.
(1)…Paragraph 3,
(1)…
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6,
(5)…“ 3.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit der Beschwerde 3.2.1 Da es sich bei der belangten Behörde um eine Bundesbehörde handelt, die in unmittelbarer Bundesvollziehung entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG sachlich und örtlich zuständig.3.2.1 Da es sich bei der belangten Behörde um eine Bundesbehörde handelt, die in unmittelbarer Bundesvollziehung entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sachlich und örtlich zuständig. 3.2.2 Gemäß § 3 Abs 4 APAG in Verbindung mit § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.3.2.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, APAG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. 3.3 Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens 3.3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH
- 2021, Ro 2021/11/0006). Er hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
- 2015, Fr 2014/20/0047;
- 2022, Ro 2020/05/0018).Er hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
- 2015, Fr 2014/20/0047;
- 2022, Ro 2020/05/0018). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2023 nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit beendet und das Verfahren mit Beschluss einzustellen. 3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: 3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter Punkt 3.3 dieses Beschlusses genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter Punkt 3.3 dieses Beschlusses genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2254787.1.01