RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW194 2265217-1 Spruch, W194 2265217-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Dan
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit am 23.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“, des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ und des „Grüngas-Förderbeitrags“.
- römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit am 23.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“, des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ und des „Grüngas-Förderbeitrags“.
- Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 20.09.2022, GZ 0000033423, Teilnehmernummer: XXXX , wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Begründend führte sie aus, dass das von der belangten Behörde aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt sein müsse und die nötigen Unterlagen beigelegt werden müssten, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können.
- Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 20.09.2022, GZ 0000033423, Teilnehmernummer: römisch 40 , wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Begründend führte sie aus, dass das von der belangten Behörde aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt sein müsse und die nötigen Unterlagen beigelegt werden müssten, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können.
- Zu diesem Bescheid langte bei der belangten Behörde am 23.09.2022 ein E-Mail ohne Betreff ein, dem der gegenständliche Bescheid sowie ein Zahlschein an die Empfängerin XXXX beigelegt waren. Im Textfeld des E-Mails war vermerkt: „Teilnehmernummer XXXX “.
- Zu diesem Bescheid langte bei der belangten Behörde am 23.09.2022 ein E-Mail ohne Betreff ein, dem der gegenständliche Bescheid sowie ein Zahlschein an die Empfängerin römisch 40 beigelegt waren. Im Textfeld des E-Mails war vermerkt: „Teilnehmernummer römisch 40 “.
- Mit Beschwerdevorlage vom 04.01.2023, hg eingelangt am 09.01.2023, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023 wurde der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.
- Innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato langte keine Stellungnahme der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 20.09.2022, GZ 0000033423, Teilnehmernummer: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“, des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ und des „Grüngas-Förderbeitrags“ zurück.Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 20.09.2022, GZ 0000033423, Teilnehmernummer: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“, des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ und des „Grüngas-Förderbeitrags“ zurück. Bei der belangten Behörde langte am 23.09.2022 ein E-Mail ohne Betreff ein, dem der gegenständliche Bescheid sowie ein Zahlschein an die Empfängerin XXXX beigelegt waren. Im Textfeld des E-Mails war vermerkt: „Teilnehmernummer XXXX “.Bei der belangten Behörde langte am 23.09.2022 ein E-Mail ohne Betreff ein, dem der gegenständliche Bescheid sowie ein Zahlschein an die Empfängerin römisch 40 beigelegt waren. Im Textfeld des E-Mails war vermerkt: „Teilnehmernummer römisch 40 “. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, der Antragstellerin zugestellt am 02.02.2023, wurde, für den Fall, dass mit der Eingabe vom 23.09.2022 die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert gewesen sein sollte, der Antragstellerin unter Hinweis darauf aufgetragen, folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: „
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, sowie
- das Begehren der Beschwerde.“ Die Antragstellerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, der Antragstellerin zugestellt am 02.02.2023, wurde, für den Fall, dass mit der Eingabe vom 23.09.2022 die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert gewesen sein sollte, der Antragstellerin unter Hinweis darauf aufgetragen, folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: „
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, sowie
- das Begehren der Beschwerde.“ Die Antragstellerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.
- Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 9 VwGVG („Inhalt der Beschwerde“) lautet auszugsweise:Paragraph 9, VwGVG („Inhalt der Beschwerde“) lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]“. 3.
- Die vorliegende Eingabe vom 23.09.2022 enthielt keine konkreten Hinweise dahingehend, dass sie als Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert war. Weder enthielt sie Beschwerdegründe, noch ein Beschwerdebegehren. Sie wurde im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Die Antragstellerin wurde daher, für den Fall, dass mit der Eingabe vom 23.09.2022 die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert war, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, sowie das Begehren der Beschwerde darzulegen. Die Antragstellerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Die Antragstellerin wurde daher, für den Fall, dass mit der Eingabe vom 23.09.2022 die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert war, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, sowie das Begehren der Beschwerde darzulegen. Die Antragstellerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde. Die Antragstellerin ließ die ihr gesetzte Frist jedoch ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde bzw. Eingabe zurückzuweisen ist. 3.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.3.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2265217.1.00