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{'item': 'W195 2260423-1'}

Obsah (17)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 34§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 89c§ 24§ 32§ 36§ 49§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW195 2260423-1 Spruch, W195 2260423-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 486,70 (inklusive USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, XXXX , wurde die Antragstellerin von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX n der Beschwerdesache der XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung einer Frage in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 n der Beschwerdesache der römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung einer Frage in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 15.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt Honorarnote, wie folgt, ein: HONORARNOTE 121/2022 […]
  2. Aktenstudium 44,90
  3. Mühewaltung § 34, Abs. 1 und 2 , Z. 1a,b,c,d,e
  4. Mühewaltung Paragraph 34,, Absatz eins und 2 , Ziffer eins a,,b,c,d,e 3h à € 110.- 330,00 Neurologische Untersuchung 116,20 Psychiatrische Untersuchung mit Begründung § 43/1 ePsychiatrische Untersuchung mit Begründung Paragraph 43 /, eins, e 195,40 § 49/1 HAMDParagraph 49 /, eins, HAMD 39,70
  5. Zeitversäumnis für Hin- und Rückfahrt Zeitvers. für Aktenbesorgung bzw. -rückstellung 22,70 Zeitversäumnis Besorgung der zusätzlichen Unterlagen 22,70
  6. Kilometergeld 0,42 Post 2,05 §12 Abs.1§12 Absatz eins
  7. Barauslagen 20,00
  8. Schreibgebühren Stück je Original € 2,0 30 60,00 Kopie € 0,6 (1 Exemplar bleibt vorläufig bei Gutachterin) 30 18,00 Summe 871,65 20% Mwst. 174,33 Summe gerundet 1045,98
  9. Am 07.08.2022 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht eine hinsichtlich des Leistungszeitraumes – entsprechend den Rechnungsmerkmalen des § 11 UStG – verbesserte Honorarnote („17.05.2022 und 17.
  10. – 09.06.2022“).
  11. Am 07.08.2022 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht eine hinsichtlich des Leistungszeitraumes – entsprechend den Rechnungsmerkmalen des Paragraph 11, UStG – verbesserte Honorarnote („17.05.2022 und 17.
  12. – 09.06.2022“).
  13. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.11.2022, XXXX , nachweislich zugestellt am 24.11.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, bekanntzugeben, nach welchen Tarif sie sich die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung (nach aufgewendeter Zeit oder nach Pauschalen) verrechne sowie darzulegen, aus welchen Umständen sich eine zusätzliche Stunde Zeitversäumnis ergebe. Zudem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, das für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,66 zuzuerkennen sei.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.11.2022, römisch 40 , nachweislich zugestellt am 24.11.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, bekanntzugeben, nach welchen Tarif sie sich die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung (nach aufgewendeter Zeit oder nach Pauschalen) verrechne sowie darzulegen, aus welchen Umständen sich eine zusätzliche Stunde Zeitversäumnis ergebe. Zudem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, das für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,66 zuzuerkennen sei.
  15. Vor Zustellung des Schreibens vom 21.11.2022 übermittelte die Antragstellerin am 22.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht eine (weitere) verbesserte Honorarnote, in der sie sich eine Gebühr für Mühewaltung nach Pauschalen

§ 43Abs.

1 Z lit. d und e verzeichnete. Eine Gebühr für Mühewaltung nach der aufgewendeten Zeit

§ 34Geb

AG wurde nicht mehr geltend gemacht.5. Vor Zustellung des Schreibens vom 21.11.2022 übermittelte die Antragstellerin am 22.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht eine (weitere) verbesserte Honorarnote, in der sie sich eine Gebühr für Mühewaltung nach Pauschalen

Paragraph 43, Absatz eins, Z Litera d und e verzeichnete. Eine Gebühr für Mühewaltung nach der aufgewendeten Zeit

Paragraph 34, GebAG wurde nicht mehr geltend gemacht.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 13.01.2023, GZ. W195 2260423-1/5Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass aus dem vorgelegten Gutachten keine widersprüchlichen Ergebnisse bei der Befundaufnahme hervorgegangen seien. Auch seien zur ausführlichen Begründung keine außergewöhnlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Sachverständigen notwendig gewesen, weshalb die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung (lediglich) nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG zu honorieren sei. Hinsichtlich der beantragten Gebühren für Zeitversäumnis und Aktenstudium wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 21.11.2022 verwiesen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 13.01.2023, GZ. W195 2260423-1/5Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass aus dem vorgelegten Gutachten keine widersprüchlichen Ergebnisse bei der Befundaufnahme hervorgegangen seien. Auch seien zur ausführlichen Begründung keine außergewöhnlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Sachverständigen notwendig gewesen, weshalb die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung (lediglich) nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG zu honorieren sei. Hinsichtlich der beantragten Gebühren für Zeitversäumnis und Aktenstudium wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 21.11.2022 verwiesen.
  3. Das Schreiben vom 13.01.2023 wurde am 17.01.2023 nachweislich zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständige aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  5. Beweiswürdigung:,
  6. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 20.04.2022, XXXX , dem Gutachten vom 15.06.2022, dem Gebührenantrag vom 15.06.2022, dem verbesserten Gebührenantrag vom 07.08.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, dem verbesserten Gebührenantrag vom 22.11.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023 und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren , römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 20.04.2022, römisch 40 , dem Gutachten vom 15.06.2022, dem Gebührenantrag vom 15.06.2022, dem verbesserten Gebührenantrag vom 07.08.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, dem verbesserten Gebührenantrag vom 22.11.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023 und dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Die Honorarnote der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, XXXX , langte am 15.06.2022 im Postweg (die verbesserten Honorarnoten am 07.08.2022 und 22.11.2022 per E-Mail) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet. Die Honorarnote der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, römisch 40 , langte am 15.06.2022 im Postweg (die verbesserten Honorarnoten am 07.08.2022 und 22.11.2022 per E-Mail) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet. Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (die Sachverständige wurde bisher erst zwei Mal als Sachverständige in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit. Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (die Sachverständige wurde bisher erst zwei Mal als Sachverständige in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:,

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 43Geb

AGZur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 43, GebAG In ihrer (verbesserten) Honorarnote machte die Antragstellerin für eine „Psychiatrische Untersuchung mit Begründung“ € 195,40

§ 43

lit e) geltend.In ihrer (verbesserten) Honorarnote machte die Antragstellerin für eine „Psychiatrische Untersuchung mit Begründung“ € 195,40

Paragraph 43, Litera e,) geltend.

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: „§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten […]
  1. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  2. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]
(1a)Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.
(1a)Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG kann anstelle der in Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt. […]“ In ihrer (verbesserten) Honorarnote vom 22.11.2022 verzeichnete sich die Antragstellerin die Gebühr für Mühewaltung nunmehr ausschließlich nach Pauschalen (§ 43 Abs. 1 Z lit. d und e GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2022, XXXX , war folgende Frage von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgender Punkt näher zu erörtern:In ihrer (verbesserten) Honorarnote vom 22.11.2022 verzeichnete sich die Antragstellerin die Gebühr für Mühewaltung nunmehr ausschließlich nach Pauschalen (Paragraph 43, Absatz eins, Z Litera d und e GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2022, römisch 40 , war folgende Frage von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgender Punkt näher zu erörtern: 1. Bedarf die Beschwerdeführerin aufgrund der Angststörung im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person? In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergibt sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX nsgesamt eine Frage bzw. ein Themenkomplex, welche/r von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 15.06.2022 auch beantwortet wurde, sodass eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergibt sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 nsgesamt eine Frage bzw. ein Themenkomplex, welche/r von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 15.06.2022 auch beantwortet wurde, sodass eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Dazu ist festzuhalten, dass

dem GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) entscheidend. Dazu ist festzuhalten, dass

dem GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4,RZ 30 zu § 43 GebAG).Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4,RZ 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR

  1. GP, 15.) führen in diesem Kontext Folgendes aus: „Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut.“Die Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR
  2. GP, 15.) führen in diesem Kontext Folgendes aus: „Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut.“ Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lässt die gestellte Frage sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich der Sachverständigen notwendig gewesen waren, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich eine Gebühr für Mühewaltung hinsichtlich einer psychiatrischen Untersuchung lediglich in Höhe von € 116,20 zuerkannt werden. Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lässt die gestellte Frage sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich der Sachverständigen notwendig gewesen waren, weshalb der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich eine Gebühr für Mühewaltung hinsichtlich einer psychiatrischen Untersuchung lediglich in Höhe von € 116,20 zuerkannt werden. Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat die Sachverständige für die Zeit, die sie wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat die Sachverständige für die Zeit, die sie wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,). Die Antragstellerin beantragte die Vergütung für insgesamt zwei Stunden Zeitversäumnis, wobei eine Stunde als „Zeitvers. für Aktenbesorgung bzw. -rückstellung“ und eine Stunde als „Zeitversäumnis Besorgung der zusätzlichen Unterlagen“ verzeichnet wurden. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden.Die Antragstellerin beantragte die Vergütung für insgesamt zwei Stunden Zeitversäumnis, wobei eine Stunde als „Zeitvers. für Aktenbesorgung bzw. -rückstellung“ und eine Stunde als „Zeitversäumnis Besorgung der zusätzlichen Unterlagen“ verzeichnet wurden. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden. Zur beantragten Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Geb

AG, Zur beantragten Gebühr für das Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG

§ 36Geb

AG gebührt der Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt der Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ ris-attachment://hauptdokument.img1is.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Gerichtsabteilung XXXX am 20.04.2022 der Antragstellerin den Bestellungsbeschluss samt Beilagen bestehend aus insgesamt 42 Aktenseiten postalisch übermittelte. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 42 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Abs. 1 Geb

AG gerundet € 10,66. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin für das Aktenstudium

§ 36Abs. 1 Geb

AG lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,66 zuzuerkennen. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Gerichtsabteilung römisch 40 am 20.04.2022 der Antragstellerin den Bestellungsbeschluss samt Beilagen bestehend aus insgesamt 42 Aktenseiten postalisch übermittelte. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 42 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ ris-attachment://hauptdokument.img2is.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 10,66. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin für das Aktenstudium

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,66 zuzuerkennen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:, Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z lit. d Geb

AGMühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Z Litera d, GebAG Neurologische Untersuchung Psychiatrische Untersuchung - 1 Fragenkomplex 116,20 116,20 Hamilton-Skala

§ 49Abs. 1 Geb

AGHamilton-Skala

Paragraph 49, Absatz eins, GebAG 39,70 Zeitversäumnis § 32 GebAGZeitversäumnis Paragraph 32, GebAG Aktenbesorgung bzw. –Rückstellung 22,70 Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 10,66 Sonstige Kosten

§ 31Geb

AGSonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG Urschrift 30 Seiten à € 2,00 60,00 Kopie 30 Seiten à € 0,60 18,00 Barauslagen 20,00 Post 2,05 Zwischensumme 405,51 20 % USt. 81,10 Gesamtsumme 486,61 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 486,70 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 486,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2260423.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.