GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 486,70 (inklusive USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, XXXX , wurde die Antragstellerin von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX n der Beschwerdesache der XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung einer Frage in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 n der Beschwerdesache der römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung einer Frage in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
1 Z lit. d und e verzeichnete. Eine Gebühr für Mühewaltung nach der aufgewendeten Zeit
AG wurde nicht mehr geltend gemacht.5. Vor Zustellung des Schreibens vom 21.11.2022 übermittelte die Antragstellerin am 22.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht eine (weitere) verbesserte Honorarnote, in der sie sich eine Gebühr für Mühewaltung nach Pauschalen
Paragraph 43, Absatz eins, Z Litera d und e verzeichnete. Eine Gebühr für Mühewaltung nach der aufgewendeten Zeit
Paragraph 34, GebAG wurde nicht mehr geltend gemacht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Die Honorarnote der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, XXXX , langte am 15.06.2022 im Postweg (die verbesserten Honorarnoten am 07.08.2022 und 22.11.2022 per E-Mail) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet. Die Honorarnote der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, römisch 40 , langte am 15.06.2022 im Postweg (die verbesserten Honorarnoten am 07.08.2022 und 22.11.2022 per E-Mail) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet. Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (die Sachverständige wurde bisher erst zwei Mal als Sachverständige in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit. Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (die Sachverständige wurde bisher erst zwei Mal als Sachverständige in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:,
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
AGZur beantragten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 43, GebAG In ihrer (verbesserten) Honorarnote machte die Antragstellerin für eine „Psychiatrische Untersuchung mit Begründung“ € 195,40
lit e) geltend.In ihrer (verbesserten) Honorarnote machte die Antragstellerin für eine „Psychiatrische Untersuchung mit Begründung“ € 195,40
Paragraph 43, Litera e,) geltend.
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: „§ 43
dem GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) entscheidend. Dazu ist festzuhalten, dass
dem GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4,RZ 30 zu § 43 GebAG).Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4,RZ 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR
AG hat die Sachverständige für die Zeit, die sie wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat die Sachverständige für die Zeit, die sie wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,). Die Antragstellerin beantragte die Vergütung für insgesamt zwei Stunden Zeitversäumnis, wobei eine Stunde als „Zeitvers. für Aktenbesorgung bzw. -rückstellung“ und eine Stunde als „Zeitversäumnis Besorgung der zusätzlichen Unterlagen“ verzeichnet wurden. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis
AG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden.Die Antragstellerin beantragte die Vergütung für insgesamt zwei Stunden Zeitversäumnis, wobei eine Stunde als „Zeitvers. für Aktenbesorgung bzw. -rückstellung“ und eine Stunde als „Zeitversäumnis Besorgung der zusätzlichen Unterlagen“ verzeichnet wurden. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden. Zur beantragten Gebühr für das Aktenstudium
AG, Zur beantragten Gebühr für das Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG
AG gebührt der Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt der Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ ris-attachment://hauptdokument.img1is.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Gerichtsabteilung XXXX am 20.04.2022 der Antragstellerin den Bestellungsbeschluss samt Beilagen bestehend aus insgesamt 42 Aktenseiten postalisch übermittelte. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 42 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium
AG gerundet € 10,66. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin für das Aktenstudium
AG lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,66 zuzuerkennen. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Gerichtsabteilung römisch 40 am 20.04.2022 der Antragstellerin den Bestellungsbeschluss samt Beilagen bestehend aus insgesamt 42 Aktenseiten postalisch übermittelte. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 42 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ ris-attachment://hauptdokument.img2is.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 10,66. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin für das Aktenstudium
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 10,66 zuzuerkennen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:, Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Z Litera d, GebAG Neurologische Untersuchung Psychiatrische Untersuchung - 1 Fragenkomplex 116,20 116,20 Hamilton-Skala
AGHamilton-Skala
Paragraph 49, Absatz eins, GebAG 39,70 Zeitversäumnis § 32 GebAGZeitversäumnis Paragraph 32, GebAG Aktenbesorgung bzw. –Rückstellung 22,70 Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 10,66 Sonstige Kosten
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG Urschrift 30 Seiten à € 2,00 60,00 Kopie 30 Seiten à € 0,60 18,00 Barauslagen 20,00 Post 2,05 Zwischensumme 405,51 20 % USt. 81,10 Gesamtsumme 486,61 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 486,70 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 486,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2260423.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.