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{'item': 'W195 2263895-1'}

Obsah (17)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 89c§ 34§ 49§ 32§ 31§ 30§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW195 2263895-1 Spruch, W195 2263895-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 746,40 (inklusive USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, römisch 40 , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Am 10.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten sowie die entsprechende Honorarnote wie folgt ein: „[…] Geschäftszahl: L 529 2226713-1/24Z Interne Nummer: 2022 - BVwG - 500 Betreff: Fragenkatalog […]“ Tätigkeit / Kostenstelle Anzahl Satz Zwischensumme Verrechnung § 36: Aktenstudium Paragraph 36 :, Aktenstudium 1,00 17,40 17,40 17,40 § 32

(1): Zeitversäumnis für Aktenabholung- und RückerstattungParagraph 32,
(1): Zeitversäumnis für Aktenabholung- und Rückerstattung 2,00 22.70 45,40 45,40 § 34: Stunden Mühewaltung für Befund- und GutachtenserstellungParagraph 34 :, Stunden Mühewaltung für Befund- und Gutachtenserstellung 3,50 320,00 1120,00 1120,00 § 31: Seitenzahl Urschrift a´ € 2,00Paragraph 31 :, Seitenzahl Urschrift a´ € 2,00 14,00 2,60 36,40 36,40 § 31: Seitenanzahl KopienParagraph 31 :, Seitenanzahl Kopien 15,00 0,60 9,00 9,00 § 31: Bürounkosten: Benachrichtigung, Gebührennote, Kopien, Terminvereinbarung, Aktenrücksendung, Befundanforderung, etc.Paragraph 31 :, Bürounkosten: Benachrichtigung, Gebührennote, Kopien, Terminvereinbarung, Aktenrücksendung, Befundanforderung, etc. 1,00 37,20 37,20 37,20 § 31
(1): Elektronische EinbringungParagraph 31 (, eins,): Elektronische Einbringung 1,00 12,00 12,00 12,00 Summe exklusive Ust. 1277,40 Ust. 20% 255,48 Summe gesamt inklusive Ust. 1532,00
  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.01.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass ihm für die Beantwortung von insgesamt fünf Fragen- bzw. Themenkomplexe eine Gebühr für Mühewaltung lediglich in Höhe von insgesamt € 581,00 zustehe. Auch könne ihm die beantragte Gebühr für Durchschriften („Seitenanzahl Kopien“) in Höhe von € 9,00 sowie für administrativen Hilfskraftkosten („Bürounkosten“) in Höhe von € 39,70 nicht zuerkannt werden. Für eine mögliche Vergütung der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, aus welchen Umständen sich diese ergebe. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass, sofern eine Übermittlung nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolge, ihm die geltend gemachte Gebühr für die elektronische Einbringung von Gebührennote und Gutachten nicht zuerkannt werden könne.
  2. Das Schreiben wurde am 23.01.2023 nachweislich zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm nach entsprechender Untersuchung die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen wurde. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm nach entsprechender Untersuchung die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen wurde.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Gebührenantrag vom 10.06.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2023, W195 2263895-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 dem Gebührenantrag vom 10.06.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2023, W195 2263895-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.

§ 49Abs. 2 Geb

AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG).Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten […]
  1. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  2. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, römisch 40 , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: „1. Wie stellt sich derzeit der Gesundheitszustand des […] dar? 2. Welche Einschränkungen bedeuten die angeführten Diagnosen für […] im täglichen Leben/hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit? 3. Im neurologischen Schlussbericht ist aus der Anamnese ersichtlich, dass […] unsicher mobil ist und ein Rollmobil bzw. einen Gehstock benötigt. Dem Schlussbericht der Physio + Ergotherapie ist zu entnehmen, dass sich […] beim 6MWT von 147m auf 285m mit dem Rollmobil verbessert hat, dem Schlussbericht der Pflege hingegen, dass […] selbständig OHNE Hilfsmittel mobil ist, mit Hilfe Stiegen steigt und ihm Transfers selbständig gelingen (vgl. auch Reha-Bericht Seite 8 – „Nordic-Walking“). Diesbezüglich wird um Klärung/Mitteilung ersucht, ob […] eine selbständige Fortbewegung noch möglich ist bzw. in welchem Ausmaß er auf die Benützung des Rollators angewiesen ist.3. Im neurologischen Schlussbericht ist aus der Anamnese ersichtlich, dass […] unsicher mobil ist und ein Rollmobil bzw. einen Gehstock benötigt. Dem Schlussbericht der Physio + Ergotherapie ist zu entnehmen, dass sich […] beim 6MWT von 147m auf 285m mit dem Rollmobil verbessert hat, dem Schlussbericht der Pflege hingegen, dass […] selbständig OHNE Hilfsmittel mobil ist, mit Hilfe Stiegen steigt und ihm Transfers selbständig gelingen vergleiche auch Reha-Bericht Seite 8 – „Nordic-Walking“). Diesbezüglich wird um Klärung/Mitteilung ersucht, ob […] eine selbständige Fortbewegung noch möglich ist bzw. in welchem Ausmaß er auf die Benützung des Rollators angewiesen ist. 4. Ist für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner diagnostizierten Erkrankungen bei Verfügbarkeit der benötigten Medikamente eine weitere Behandlung erforderlich bzw. im Falle einer Überstellung nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten? 5. Bedarf […] einer besonderen Pflege? Ist er auf die Unterstützung durch eine Pflegekraft angewiesen und – wenn ja – in welchem Ausmaß und bei welchen alltäglichen Verrichtungen benötigt er diese?“ In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung L529 insgesamt fünf Fragen bzw. Themenkomplexe, welche vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 10.06.2022 auch beantwortet wurden, sodass jeweils eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung L529 insgesamt fünf Fragen bzw. Themenkomplexe, welche vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 10.06.2022 auch beantwortet wurden, sodass jeweils eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu Paragraph 43, GebAG). Die Beantwortung von insgesamt fünf Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten und kann dem Antragsteller daher betreffend eine Gebühr für Mühewaltung ein Betrag von insgesamt € 581,00 zuerkannt werden.Die Beantwortung von insgesamt fünf Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten und kann dem Antragsteller daher betreffend eine Gebühr für Mühewaltung ein Betrag von insgesamt € 581,00 zuerkannt werden. Zu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGZu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG (idF BGBl. I Nr. 135/2020) hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,) hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In der vom Antragsteller übermittelten Honorarnote vom 10.06.2022, beantragte dieser eine Gebühr für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis „für Aktenabholung- und Rückerstattung“. Aus dem aktenkundige Verfahrensverlauf gehen jedoch keine nachvollziehbaren Stunden Zeitversäumnis hervor, da weder eine Abholung von Akten noch eine postalische Rückübermittlung von Aktenteilen an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich war bzw. stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund kann die geltend gemachte Gebühr für Zeitversäumnis in Höhe von € 45,40 nicht zuerkannt werden. Zur beantragten Schreibgebühr

§ 31Geb

AG Zur beantragten Schreibgebühr

Paragraph 31, GebAG In der Gebührennote vom 10.06.2022 machte der Antragsteller

§ 31Geb

AG eine Schreibgebühr für die Urschrift in der Höhe von € 36,40 („Seitenzahl Urschrift à € 2,00“) sowie für Durchschriften in Höhe von € 9,00 („Seitenanzahl Kopien“) geltend.In der Gebührennote vom 10.06.2022 machte der Antragsteller

Paragraph 31, GebAG eine Schreibgebühr für die Urschrift in der Höhe von € 36,40 („Seitenzahl Urschrift à € 2,00“) sowie für Durchschriften in Höhe von € 9,00 („Seitenanzahl Kopien“) geltend. § 31 GebAG (idF BGBl. I Nr. 135/2020) normiert in diesem Zusammenhang folgendes: Paragraph 31, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,) normiert in diesem Zusammenhang folgendes: „§ 31.

(1)Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: […]„§ 31.
(1)Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: , […] 3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten; […]“ Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die übermittelten Schriftstücke 11.798 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfassen. Demnach kann daher lediglich eine Schreibgebühr in der Höhe von insgesamt € 23,60 zuerkannt werden (11.798/1.000*€ 2,00).

den Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (561 der Beilagen XXVI. GP) entfällt die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen / Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180).

den Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (561 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode entfällt die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen / Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen vergleiche RIS-Justiz RL0000180). Der Antragsteller hat dem Bundesverwaltungsgericht sowohl das Gutachten als auch die zugehörige Gebührennote am 10.06.2022 per E-Mail übermittelt. Demnach können ihm die beantragten Gebühren in Höhe von € 9,00 für Durchschriften („Seitenanzahl Kopien“) nicht zuerkannt werden. Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAGZu den Hilfskraftkosten im Sinne des Paragraph 30, GebAG

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 1 und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 1 und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). In seiner Honorarnote vom 10.06.2022 machte der Antragsteller einen Betrag in Höhe von € 39,70 als administrative Hilfskraftkosten („Bürounkosten“) geltend. Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach § 30. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (vgl. LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG).Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach Paragraph 30, Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind vergleiche LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu Paragraph 30, GebAG). Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann (vgl. LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu § 30 GebAG).Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann vergleiche LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu Paragraph 30, GebAG). Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter § 30, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (vgl. LGZ Wien 48 R 336/08d EFSlg 125.284; LGZ Wien 48 R 332/10v EFSlg 128.859; LGZ Wien 45 R 66/11f EFSlg 132.598; LGZ Wien 44 R 614/11m EFSlg 136.590; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu § 30 GebAG).Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter Paragraph 30,, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind vergleiche LGZ Wien 48 R 336/08d EFSlg 125.284; LGZ Wien 48 R 332/10v EFSlg 128.859; LGZ Wien 45 R 66/11f EFSlg 132.598; LGZ Wien 44 R 614/11m EFSlg 136.590; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu Paragraph 30, GebAG). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach die vom Antragsteller beantragten „Bürounkosten“ als Fixkosten anzusehen sind und bereits mit der Gebühr für die Mühewaltung abgegolten sind, können daher die administrativen Hilfskraftkosten in Höhe von € 39,70 nicht zuerkannt werden. Zur beantragten Gebühr für die elektronische Einbringung

§ 89cAbs 5a GOG i

Vm § 21 Abs 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

§ 31Abs 1a Geb

AG gebührt dem Sachverständigen, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Am Bundesverwaltungsgericht steht den Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die elektronische Übermittlung ihrer Eingaben in diesem Zusammenhang der „ERV für alle“ zur Verfügung. Die Sachverständigen und Dolmetscher/innen haben, wenn sie ihre Gutachten bzw. Übersetzungen samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermitteln, dafür Anspruch auf zusätzliche Gebühren. Die Honorarnote des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, GZ L529 2226713-1/24Z, langte am 10.06.2022 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet.Die Honorarnote des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, GZ L529 2226713-1/24Z, langte am 10.06.2022 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet. Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (der Sachverständige wurde bisher erst zwei Mal als nichtamtlicher Sachverständiger in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist er daher von der Einbringung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit. Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (der Sachverständige wurde bisher erst zwei Mal als nichtamtlicher Sachverständiger in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist er daher von der Einbringung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Im konkreten Fall hat der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht sowohl das Gutachten als auch die zugehörige Gebührennote am 10.06.2022 per E-Mail und somit nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, weshalb die geltend gemachte Gebühr in der Höhe von € 12,00 für die elektronische Einbringung von Gebührennote und Gutachten nicht zuerkannt werden kann. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Tätigkeit / Kostenstelle Anzahl Satz Zwischensumme Verrechnung Mühewaltung

§ 43Abs 1 Z 1lit d (Befund und Gutachten, 5 Fragen bzw. Themenkomplexe nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d)

Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, d (Befund und Gutachten, 5 Fragen bzw. Themenkomplexe nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) 5,00 116,20 581,00 581,00 § 36: Aktenstudium Paragraph 36 :, Aktenstudium 1,00 17,40 17,40 17,40 § 31 Abs 1 Z 3: 11.798 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) Urschrift (à € 2,00/1.000 Zeichen)Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 :, 11.798 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) Urschrift (à € 2,00/1.000 Zeichen) 11.798/1.000 2,00 23,60 23,60 Summe exklusive Ust. 622,00 Übertrag 622,00 Übertrag 622,00 Ust. 20% 124,40 Summe gesamt inklusive Ust. 746,40 Summe aufgerundet auf volle 10 Cent 746,40 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 746,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2263895.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.