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{'item': 'W195 2263972-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW195 2263972-1 Spruch, W195 2263972-1/3EW195 2263972-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den V

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 288,50 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 22.08.2022, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.09.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 22.08.2022, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.09.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 2. In der Folge fand am 28.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. 3. Am 02.10.2022 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 28.09.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 22.067-GN-BVwG Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 28 km à € 0,42 11,76 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG): für die erste halbe Stunde € 40,00 40,00 für die zweite halbe Stunde € 37,50 37,50 für weitere 3 halbe Stunde(
  2. n)à € 31,25 93,75 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00 12,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 252,41 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 50,48 Gesamtsumme 302,89 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 302,90 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 13.01.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 zu entnehmen sei, dass eine Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden habe, vielmehr sei die Niederschrift lediglich zur Durchsicht vorgelegt worden. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihr im Rahmen der Verhandlung am 28.09.2022 (mündlich) übersetzten Text („LIB die Kapiteln Rechtsschutz/Justizwesen, Korruption und Grundversorgung und Wirtschaft“) weder um eine schriftliche Übersetzung

§ 54Abs. 1 Z 1 Geb

AG, noch um ein im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigtes Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG handle.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 13.01.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 zu entnehmen sei, dass eine Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden habe, vielmehr sei die Niederschrift lediglich zur Durchsicht vorgelegt worden. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihr im Rahmen der Verhandlung am 28.09.2022 (mündlich) übersetzten Text („LIB die Kapiteln Rechtsschutz/Justizwesen, Korruption und Grundversorgung und Wirtschaft“) weder um eine schriftliche Übersetzung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, noch um ein im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigtes Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG handle.

  1. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2023 wurde der Antragstellerin nachweislich am 30.01.2023 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.08.2022, XXXX zu der für den 28.09.2022 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.08.2022, römisch 40 zu der für den 28.09.2022 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , der Niederschrift der Verhandlung vom 28.09.2022, dem Gebührenantrag vom 02.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2023 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , der Niederschrift der Verhandlung vom 28.09.2022, dem Gebührenantrag vom 02.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2023 sowie dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (§ 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG)Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG)

§ 54Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz Geb

AG (idF BGBl I Nr. 202/2021) gebührt einer Dolmetscherin bzw. einem Dolmetscher neben der Mühewaltungsgebühr für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro für die Übersetzung eines Schriftstücks während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung).

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) gebührt einer Dolmetscherin bzw. einem Dolmetscher neben der Mühewaltungsgebühr für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro für die Übersetzung eines Schriftstücks während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung). Unter einem angefertigten Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG ist jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung eines im Rahmen der Verhandlung angefertigten Schriftstücks unterliegt einer Deckelung von € 12,00.Unter einem angefertigten Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG ist jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung eines im Rahmen der Verhandlung angefertigten Schriftstücks unterliegt einer Deckelung von € 12,

  1. In ihrer Gebührennote beantragte die Antragstellerin für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 12,
  2. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022, XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass eine Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden hat, vielmehr wurde die Niederschrift lediglich zur Durchsicht vorgelegt (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls; GZ. W119 2241135-1/7Z). In ihrer Gebührennote beantragte die Antragstellerin für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 12,
  3. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022, römisch 40 ist jedoch zu entnehmen, dass eine Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden hat, vielmehr wurde die Niederschrift lediglich zur Durchsicht vorgelegt vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls; GZ. W119 2241135-1/7Z). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 28 km à € 0,42 11,76 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG): für die erste halbe Stunde € 40,00 40,00 für die zweite halbe Stunde € 37,50 37,50 für weitere 3 halbe Stunde(n) à € 31,25 93,75 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 240,41 Übertrag 240,41 Übertrag 240,41 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 48,08 Gesamtsumme 288,49 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 288,50 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 288,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2263972.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.