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{'item': 'W195 2264029-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW195 2264029-1 Spruch, W195 2264029-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorhergehende Verfahren:römisch eins.
  2. Vorhergehende Verfahren: 1.1.
  3. Über entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Einbringung von Sachverständigengebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) entschied der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 14.07.2021, XXXX . Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, XXXX - rechtskräftig - ab- bzw. zurückgewiesen.1.1.
  4. Über entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Einbringung von Sachverständigengebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) entschied der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 14.07.2021, römisch 40 . Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, römisch 40 - rechtskräftig - ab- bzw. zurückgewiesen. 1.1.
  5. Über entsprechende Anträge (gegen den Mandatsbescheid des BG Salzburg) der Beschwerdeführerin betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen nicht fristgerechter Rechnungslegung sowie eine Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) entschied der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 14.07.2021, XXXX Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, XXXX - rechtskräftig - ab- bzw. zurückgewiesen.1.1.
  6. Über entsprechende Anträge (gegen den Mandatsbescheid des BG Salzburg) der Beschwerdeführerin betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen nicht fristgerechter Rechnungslegung sowie eine Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) entschied der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 14.07.2021, römisch 40 Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, römisch 40 - rechtskräftig - ab- bzw. zurückgewiesen. 1.1.
  7. Die gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021 XXXX betreffend Gerichtsgebühren und Verhängung einer Ordnungsstrafe erhobene Beschwerde der BF wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, XXXX , - rechtskräftig – hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, und 3 ab- bzw. zurückgewiesen.1.1.
  8. Die gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021 römisch 40 betreffend Gerichtsgebühren und Verhängung einer Ordnungsstrafe erhobene Beschwerde der BF wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, römisch 40 , - rechtskräftig – hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, und 3 ab- bzw. zurückgewiesen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht – zusammengefasst – aus: „Die beschwerdeführende Rechtsanwältin („bf RA“) ist beklagte Partei eines vor dem LG Salzburg geführten Verfahrens betreffend eine Anfechtung eines Notariatsaktes, welcher zwischen den Streitparteien zur Bereinigung offener Honoraransprüche der bf RA aufgrund der rechtsfreundlichem Vertretung der klagenden Partei durch die bf RA in einem Insolvenzverfahren geschlossen wurde (Grundverfahren). Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021, XXXX verwiesen. „Die beschwerdeführende Rechtsanwältin („bf RA“) ist beklagte Partei eines vor dem LG Salzburg geführten Verfahrens betreffend eine Anfechtung eines Notariatsaktes, welcher zwischen den Streitparteien zur Bereinigung offener Honoraransprüche der bf RA aufgrund der rechtsfreundlichem Vertretung der klagenden Partei durch die bf RA in einem Insolvenzverfahren geschlossen wurde (Grundverfahren). Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021, römisch 40 verwiesen. Im Grundverfahren beantragte die bf RA am 14.09.2020 und am 12.11.2020 Verfahrenshilfe im Ausmaß einer einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Die Verfahrenshilfeanträge wurden mit Beschlüssen des LG Salzburg vom 16.09.2020 und vom 02.12.2020 rechtskräftig abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 erhob die bf RA außerordentliche Revision gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil des OLG Linz als Berufungsgericht vom 28.05.
  9. Auf dem ERV-Deckblatt findet sich u.a. der Hinweis, dass „hinsichtlich der Pauschalgebühr .. bereits jetzt Verfahrenshilfe beantragt“ werde sowie dass „kein Gebühreneinzug“ zu erfolgen habe. Das LG Salzburg wertete die vorstehend zitierte Wortfolge als Verfahrenshilfeantrag und wies diesen mit Beschluss vom 21.07.2021 ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mangels Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses ab. Ein dagegen erhobener Rekurs der bf RA blieb erfolglos. Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 sowie nach erfolglosem Versuch eines Gebühreneinzugs von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der bf RA wurde diese mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2021 zur Zahlung einer Pauschalgebühr, einer Einhebungsgebühr sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. Dagegen erhob die bf RA am 22.10.2021 (verbessert am 23.11.2021) Vorstellung.Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 sowie nach erfolglosem Versuch eines Gebühreneinzugs von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der bf RA wurde diese mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2021 zur Zahlung einer Pauschalgebühr, einer Einhebungsgebühr sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. Dagegen erhob die bf RA am 22.10.2021 (verbessert am 23.11.2021) Vorstellung. Infolgedessen erließ der Präsident des LG Salzburg den Bescheid vom 25.11.2021, womit zunächst eine gegen die Lastschriftanzeige vom 07.10.2021 erhobene Vorstellung zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde der Antrag, der am 22.10.2021 erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Einhebung der Pauschalgebühr auszusetzen oder zu stunden, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und die bf RA zur Zahlung von Pauschalgebühr, einer Einhebungsgebühr sowie eines Mehrbetrages binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde wider die bf RA gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt (Spruchpunkt 4.).Schließlich wurde wider die bf RA gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt (Spruchpunkt 4.). Dieser Spruchpunkt 4 des zitierten Bescheides wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022 behoben. Diesbezüglich hielt das erkennende Verwaltungsgericht (wiederum zusammengefasst) fest: „Die Justizverwaltungsbehörde bezieht sich zur Begründung der verhängten Mutwillensstrafe insbesondere auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021, XXXX Mit dieser Entscheidung gab das BVwG einem Rechtsmittel der bf RA gegen einen Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 14.07.2021 keine Folge. Nun trifft es zu, dass schon in diesem Verfahren die „überhöhten Gerichtsgebühren bzw. Sachverständigengebühren“ seitens der bf RA ebenso kritisiert wurden, wie das Institut der Verfahrenshilfe. Ein gewichtiger Unterschied zum gegenständlichen Verfahren XXXX ist freilich darin zu sehen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Festsetzung von Pauschalgebühr ist, während Gegenstand des Verfahrens XXXX noch die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen war. „Die Justizverwaltungsbehörde bezieht sich zur Begründung der verhängten Mutwillensstrafe insbesondere auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021, römisch 40 Mit dieser Entscheidung gab das BVwG einem Rechtsmittel der bf RA gegen einen Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 14.07.2021 keine Folge. Nun trifft es zu, dass schon in diesem Verfahren die „überhöhten Gerichtsgebühren bzw. Sachverständigengebühren“ seitens der bf RA ebenso kritisiert wurden, wie das Institut der Verfahrenshilfe. Ein gewichtiger Unterschied zum gegenständlichen Verfahren römisch 40 ist freilich darin zu sehen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Festsetzung von Pauschalgebühr ist, während Gegenstand des Verfahrens römisch 40 noch die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen war. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall (noch) nicht erkennbar. Die bf RA führt aus, das Einhebungsverfahren deshalb herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zum Zweck einer Beschwerde beim VfGH bzw. beim EGMR zu beschreiten. In dieser konkreten Situation ist noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der bf RA beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Im Verfahren XXXX kam eine Anfechtung von Bestimmungen des GGG betreffend Gerichtsgebühren vor dem VfGH bzw. eine Individualbeschwerde beim EGMR mangels Präjudizialität von vornherein nicht in Betracht. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall (noch) nicht erkennbar. Die bf RA führt aus, das Einhebungsverfahren deshalb herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zum Zweck einer Beschwerde beim VfGH bzw. beim EGMR zu beschreiten. In dieser konkreten Situation ist noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der bf RA beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Im Verfahren römisch 40 kam eine Anfechtung von Bestimmungen des GGG betreffend Gerichtsgebühren vor dem VfGH bzw. eine Individualbeschwerde beim EGMR mangels Präjudizialität von vornherein nicht in Betracht. Die [gegenständliche] Rechtssache eröffnet diese Möglichkeit und ist damit prozessual gesehen keinesfalls ungeeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Zudem besteht zwar gefestigte Rechtsprechung des VfGH zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folgt daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den VfGH und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den EGMR, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Die Herbeiführung eines Einhebungsverfahrens zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist vor diesem Hintergrund (noch) nicht als mutwillig anzusehen. Wenn die Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid weiters die Anbringung des Vermerks „kein Gebühreneinzug“ auf der Revision vom 19.07.2021 als mutwillig ansieht, ist dem entgegen zu halten, dass die bf RA mit ihrer im Grundverfahren eingebrachten Revision vom 19.07.2021 nicht die Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde im Sinn des § 35 AVG in Anspruch genommen hat und die Revision vom 19.07.2021 auch nicht in einem justizverwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet wurde. Der Vermerk „kein Gebühreneinzug“ auf der Revision vom 19.07.2021 wäre somit allenfalls vom im Grundverfahren zuständigen Gericht wahrzunehmen (etwa im Wege einer Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer), zumal der Schriftsatz im Grundverfahren eingebracht wurde. Dass die – allenfalls bewusst herbeigeführte – Erfolglosigkeit des Gebühreneinzugs zur amtswegigen Einleitung eines Einhebungsverfahrens führt, ist nicht als mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde anzusehen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht § 31 GGG, der für solche Fälle lediglich die Festsetzung eines Mehrbetrages von EUR 23,00 als Rechtsfolge vorsieht ebenso wie der Umstand, dass die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. II Nr. 595/2021, die Vorschreibungsbehörde dazu verpflichtet, unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Weitergehende Rechtsfolgen sehen weder das GGG, noch die AEV vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon eine unterbliebene oder unvollständige Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung ein mit einer Mutwillensstrafe zu ahndendes gravierendes Fehlverhalten darstellt.Wenn die Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid weiters die Anbringung des Vermerks „kein Gebühreneinzug“ auf der Revision vom 19.07.2021 als mutwillig ansieht, ist dem entgegen zu halten, dass die bf RA mit ihrer im Grundverfahren eingebrachten Revision vom 19.07.2021 nicht die Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 35, AVG in Anspruch genommen hat und die Revision vom 19.07.2021 auch nicht in einem justizverwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet wurde. Der Vermerk „kein Gebühreneinzug“ auf der Revision vom 19.07.2021 wäre somit allenfalls vom im Grundverfahren zuständigen Gericht wahrzunehmen (etwa im Wege einer Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer), zumal der Schriftsatz im Grundverfahren eingebracht wurde. Dass die – allenfalls bewusst herbeigeführte – Erfolglosigkeit des Gebühreneinzugs zur amtswegigen Einleitung eines Einhebungsverfahrens führt, ist nicht als mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde anzusehen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht Paragraph 31, GGG, der für solche Fälle lediglich die Festsetzung eines Mehrbetrages von EUR 23,00 als Rechtsfolge vorsieht ebenso wie der Umstand, dass die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021,, die Vorschreibungsbehörde dazu verpflichtet, unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Weitergehende Rechtsfolgen sehen weder das GGG, noch die AEV vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon eine unterbliebene oder unvollständige Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung ein mit einer Mutwillensstrafe zu ahndendes gravierendes Fehlverhalten darstellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des [angefochtenen] Bescheides – der entgegen den Ausführungen des Vorlageberichtes sowohl von der Anfechtungserklärung, als auch vom Aufhebungsantrag umfasst ist – ist daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG ersatzlos aufzuheben. Die bf RA wird allerdings darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn [in diesem Verfahren] von der beabsichtigten Anrufung des VfGH Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der bf RA doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient (vgl. zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei, statt aller VwGH 28.06.2019, So 2019/03/0002).“Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des [angefochtenen] Bescheides – der entgegen den Ausführungen des Vorlageberichtes sowohl von der Anfechtungserklärung, als auch vom Aufhebungsantrag umfasst ist – ist daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG ersatzlos aufzuheben. Die bf RA wird allerdings darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn [in diesem Verfahren] von der beabsichtigten Anrufung des VfGH Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der bf RA doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient vergleiche zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei, statt aller VwGH 28.06.2019, So 2019/03/0002).“ 1.1.
  10. Die gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 19.07.2022, XXXX betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels, Festsetzung von Gerichtsgebühren sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, XXXX - rechtskräftig – ab- bzw. zurückgewiesen.1.1.
  11. Die gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 19.07.2022, römisch 40 betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels, Festsetzung von Gerichtsgebühren sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, römisch 40 - rechtskräftig – ab- bzw. zurückgewiesen. Unter Verweis auf die bisherigen Verfahren sowie nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass der Präsident des LG Salzburg mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2022 eine gegen eine Lastschriftanzeige vom 01.06.2022 erhobene Vorstellung sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. die Einhebung der Pauschalgebühr auszusetzen oder zu stunden, als unzulässig zurückwies und die bf RA neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr, einer Einhebungsgebühr sowie eines Mehrbetrages verpflichtete. Schließlich wurde wider die bf RA gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt (Spruchpunkt 4.).Unter Verweis auf die bisherigen Verfahren sowie nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass der Präsident des LG Salzburg mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2022 eine gegen eine Lastschriftanzeige vom 01.06.2022 erhobene Vorstellung sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. die Einhebung der Pauschalgebühr auszusetzen oder zu stunden, als unzulässig zurückwies und die bf RA neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr, einer Einhebungsgebühr sowie eines Mehrbetrages verpflichtete. Schließlich wurde wider die bf RA gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt (Spruchpunkt 4.). Hinsichtlich der verhängten Mutwillensstrafe gegen die bf RA verwies das BVwG auf zahlreiche anhängige Verfahren gegen Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren. Diese würden mit jeweils gleichbleibender Argumentation (insbesondere der Behauptung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren verpflichtende Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs) und ohne Bezugnahme auf den Einzelfall angefochten. In den Verfahren XXXX wurde die Argumentation der bf RA vom BVwG – jeweils mit näherer Begründung – verworfen. Die bf RA erhob in keinem dieser Fälle Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH, um die behauptete Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren verpflichtende Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einer höchstgerichtlichen Klärung zuzuführen.Hinsichtlich der verhängten Mutwillensstrafe gegen die bf RA verwies das BVwG auf zahlreiche anhängige Verfahren gegen Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren. Diese würden mit jeweils gleichbleibender Argumentation (insbesondere der Behauptung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren verpflichtende Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs) und ohne Bezugnahme auf den Einzelfall angefochten. In den Verfahren römisch 40 wurde die Argumentation der bf RA vom BVwG – jeweils mit näherer Begründung – verworfen. Die bf RA erhob in keinem dieser Fälle Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH, um die behauptete Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren verpflichtende Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einer höchstgerichtlichen Klärung zuzuführen. Im Erkenntnis wird zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe u.a. (zusammengefasst) ausgeführt: „Das BVwG tritt der Einschätzung des Präsidenten des LG Salzburg bei, dass die wiederholte Einbringung inhaltsgleicher und auf Textbausteinen basierender Vorstellungen nicht der Betreibung behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsvorschriften diente bzw. im nunmehr gegenständlichen Fall dient, sondern der Verzögerung des Einbringungsverfahrens. Dass sich die [gegenständliche] Beschwerde inhaltlich gar nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid (auch) vorgenommene Verhängung einer Mutwillensstrafe eingeht, sondern zum wiederholten Male lediglich die bekannte Argumentation wiederholt wird, untermauert den gewonnenen Eindruck. Der Justizverwaltungsbehörde kann bei diesem Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn die erhobenen Vorstellungen (eine davon erwies sich als von vornherein unzulässig) als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Sinn des § 35 AVG gesehen wurden. Die bf RA ist von Beruf Rechtsanwältin und es kann schon aus diesem Grund und außerdem in Anbetracht der zahlreichen abschlägig entschiedenen Beschwerden an das BVwG (notabene ohne die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere den VfGH mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu befassen) vorausgesetzt werden, dass ihr die Aussichtslosigkeit der eingebrachten Vorstellungen (wie auch der gegen die Spruchpunkte 1 bis 3 des hier angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde) bewusst war. Da die Justizverwaltungsbehörde dennoch zum wiederholten Male von der bf RA im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes in Anspruch genommen wurde, liegt eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinn des § 35 AVG vor, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten und ebenfalls einen Rechtsanwalt betreffenden Sachverhalt VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe war in einer Gesamtwürdigung somit vertretbar. Die bf RA hält dem in der eingebrachten Beschwerde auch – wie bereits erwähnt – nichts entgegen.“Der Justizverwaltungsbehörde kann bei diesem Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn die erhobenen Vorstellungen (eine davon erwies sich als von vornherein unzulässig) als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Sinn des Paragraph 35, AVG gesehen wurden. Die bf RA ist von Beruf Rechtsanwältin und es kann schon aus diesem Grund und außerdem in Anbetracht der zahlreichen abschlägig entschiedenen Beschwerden an das BVwG (notabene ohne die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere den VfGH mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu befassen) vorausgesetzt werden, dass ihr die Aussichtslosigkeit der eingebrachten Vorstellungen (wie auch der gegen die Spruchpunkte 1 bis 3 des hier angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde) bewusst war. Da die Justizverwaltungsbehörde dennoch zum wiederholten Male von der bf RA im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes in Anspruch genommen wurde, liegt eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinn des Paragraph 35, AVG vor, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten und ebenfalls einen Rechtsanwalt betreffenden Sachverhalt VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe war in einer Gesamtwürdigung somit vertretbar. Die bf RA hält dem in der eingebrachten Beschwerde auch – wie bereits erwähnt – nichts entgegen.“ 1.1.
  12. Die Beschwerde der bf RA über den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 13.09.2022, XXXX , betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 28.12.2022, XXXX ab.1.1.
  13. Die Beschwerde der bf RA über den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 13.09.2022, römisch 40 , betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 28.12.2022, römisch 40 ab. 1.1.
  14. Die Beschwerde der bf RA über den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 13.09.2022, Zl. XXXX betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 17.02.2023, XXXX ab. 1.1.
  15. Die Beschwerde der bf RA über den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 13.09.2022, Zl. römisch 40 betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 17.02.2023, römisch 40 ab. I.
  16. zum gegenständlichen Verfahrenrömisch eins.
  17. zum gegenständlichen Verfahren I.2.
  18. Die Beschwerde der bf RA über den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 29.08.2022, Zl. XXXX betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.12.2022, XXXX ab. römisch eins.2.
  19. Die Beschwerde der bf RA über den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 29.08.2022, Zl. römisch 40 betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.12.2022, römisch 40 ab. I.2.
  20. Mit Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg wurde gegen die bf RA mit dem angefochtenen Bescheid XXXX eine Mutwillensstrafe von € 500,- Justizverwaltungsverfahren XXXX verhängt.römisch eins.2.
  21. Mit Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg wurde gegen die bf RA mit dem angefochtenen Bescheid römisch 40 eine Mutwillensstrafe von € 500,- Justizverwaltungsverfahren römisch 40 verhängt. Begründend dazu wird in der Entscheidung des Präsidenten des LG Salzburg im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Verfahren anstrengte, in denen sie aus ihrer Sicht angeblich grundsätzliche Rechtsfragen aufwarf. Obwohl diesen Anträgen, entsprechend der gesicherten und ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, im weiteren Verfahrensverlauf Erfolge versagt blieben und diese Anträge regelmäßig ab- bzw. zurückgewiesen wurden, habe die BF vergleichbare Anträge in späteren Verfahren gestellt, immer mit dem Hinweis, dass sie diese bei den Höchstgerichten anfechten werde. Diese angeblich angestrebten Anfechtungen unterblieben jedoch. Es seien deshalb die nachfolgenden Anträge als rein mutwillig gestellt zu beurteilen, insbesondere, weil sie überwiegend mit gegenüber früheren Verfahren mit gleichartigen Textbausteinen ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall vorgebracht wurden. Die Höhe einer Mutwillensstrafe von € 500 im vorliegenden Fall erscheine auf Grund der mehrfachen Inanspruchnahme der Behörde in gleichgelagerten Fällen als gerechtfertigt. I.2.
  22. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die BF verweist in ihren Ausführungen zu primär auf die inhaltlichen Aspekte des Hauptverfahrens. Zur Frage der Verhängung einer Mutwillensstrafe wird lediglich dargelegt, dass sie verfassungsrechtlich geschützten Rechten widersprechen würden, insbesondere nach dem RechtsüberleitungsG sowie den Bestimmungen der EMRK, des StGG sowie der EU-Grundrechtscharta. Eine konkrete Darlegung der rechtlichen Überlegungen wurde nicht übermittelt.römisch eins.2.
  23. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die BF verweist in ihren Ausführungen zu primär auf die inhaltlichen Aspekte des Hauptverfahrens. Zur Frage der Verhängung einer Mutwillensstrafe wird lediglich dargelegt, dass sie verfassungsrechtlich geschützten Rechten widersprechen würden, insbesondere nach dem RechtsüberleitungsG sowie den Bestimmungen der EMRK, des StGG sowie der EU-Grundrechtscharta. Eine konkrete Darlegung der rechtlichen Überlegungen wurde nicht übermittelt. Begehrt wird die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Strafe, die Einholung einer Vorabentscheidung, die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Der unter Punkt I.1 vorhergehende Verfahren sowie unter Punkt I.
  25. gegenständliches Verfahren dargestellte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.1 vorhergehende Verfahren sowie unter Punkt römisch eins.
  26. gegenständliches Verfahren dargestellte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt. Präzisierend wird darüber hinaus festgestellt, dass die BF im Rahmen mehrerer gebührenrechtlicher Verfahren diverse Anträge stellte, welche letztlich zu keinen Erfolgen führten. Die Ausführungen, dass sie diese Anträge stelle, um Verfahren bis zu höchstgerichtlichen Entscheidungen zu bringen, wurden ursprünglich, wenn auch nicht erfolgreich, als mögliche Begründungen akzeptiert, um eine weitere Rechtssicherheit zu erlangen; jedoch hat die BF in keinem einzigen Verfahren tatsächlich die letztinstanzlichen Entscheidungen angestrebt. Vielmehr hat sie in durchaus vergleichbaren Fällen weitere Eingaben, Anträge und Rechtsmittel an das BVwG, aber nicht darüber hinaus, ergriffen, jeweils mit gleichartiger, textbausteinähnlicher Begründung. Die BF hat somit die Behörde (Präsident des Landesgerichtes) öfters und mutwillig in Anspruch genommen. Mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid, Spruchteil I, des Präsidenten des LG Salzburg vom 20.10.2022 wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe von €°500,- gemäß § 35 AVG verhängt. Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF.Mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid, Spruchteil römisch eins, des Präsidenten des LG Salzburg vom 20.10.2022 wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe von €°500,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF.
  27. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Administrativaktes sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Administrativaktes sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  28. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  29. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Die BF stellte über Jahre in verschiedensten gerichtsgebührlichen Verfahren Anträge, welchen kein Erfolg beschieden wurde und welche zum überwiegenden Anteil mit jeweils inhaltlich ähnlichen Ausführungen unter Heranziehung gleichartiger Textbausteine begründet wurden. Eine Anfechtung dieser Entscheidungen bei Höchstgerichten unterblieb, auch wenn die BF regelmäßig die Erhebung ihrer Rechtsmittel damit begründete, eine neue, der gesicherten Rechtsprechung entgegenstehende Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. des EGMR erwirken zu wollen. Da die BF letztlich diese Rechtsmittel nicht ergriff war eine Argumentation, dass eine neue höchstgerichtliche Rechtsprechung angestrebt werde, weder glaubwürdig noch plausibel. Letztlich wurde die BF öfters darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer Behörde als mutwillig zu betrachten ist, wenn zwar öfters gleichlautende oder vergleichbare Anträge, Beschwerden und Begründungen eingebracht werden, diese aber im Zuge des Rechtsschutzsystems nicht zu Ende geführt werden und dieses Argument der rechtlichen Klärung vor Höchstgerichten das einzige Argument ist, welches die Antragsbegründung umfasst. Die BF hat in keinem einzigen dargelegten Fall die Höchstgerichte befasst und keine abweichende Rechtsprechung von der bisher ständigen und gefestigten Rechtsprechung bewirkt. Die BF wurde auch bereits in früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass bei einem fortgesetzten derartigen Verhalten die Behörde davon ausgehen können wird, derartige Antragstellungen als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu beurteilen. Trotz der klaren Entscheidungen in früheren Verfahren stellte die BF weitere, vergleichbare Anträge, ohne diese inhaltlich substantiell zu ändern oder neue tragende Gründe vorzubringen. Diese Tatsache und die entsprechenden Begründungen dazu kann den mittlerweile zahlreich ergangenen und oben zitierten Entscheidungen des Präsidenten des LG Salzburg und in weiterer Folge den Erkenntnissen des BVwG entnommen werden. Die BF war in den dargestellten Vorverfahren durch sich selbst als Rechtsanwältin vertreten und ist damit rechtlich entsprechend informiert. Es gibt auch sonst keinerlei Anzeichen dafür, dass die BF nicht von den Folgen ihrer Rechtshandlungen wusste oder unzureichend oder falsch informiert worden sei. Dass ein wiederholter, sich auf gleiche Tatsachen beziehender Antrag, der keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, offenbar mutwillig gestellt ist, ist einer durchschnittlichen Rechtsanwenderin, die noch dazu Rechtsanwältin ist, vermittelbar. Die BF hat in der Beschwerde nicht dargestellt, dass ihr diese Tatsache nicht bewusst sein konnte oder war. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der BF, dass ihr in den vorhergegangenen Verfahren vor dem BVwG die Rechtslage offensichtlich umfänglich erläutert worden war. Dass die BF durch ihr Verhalten, insbesondere wiederholte Antragstellungen, die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nimmt, ist offensichtlich. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Bemessung der Mutwillensstrafe von € 500,- dem Grund nach keinen Anlass, dies als ungebührlich hoch zu beurteilen. So hat die BF bisher noch keine höhere Mutwillensstrafe erhalten, sodass die Höchststrafe von € 726,- unangebracht hoch erscheint. Demgegenüber ist die mehrmalige mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Verfahren sowohl aus generalpräventiver und spezialpräventiver Sicht erforderlich, eine gewisse, abschreckende Höhe gegenüber weiterem Fehlverhalten zu erlangen. Es wurde damit der auszuschöpfende Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt. Schließlich ist zu Lasten der BF der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes im Bereich der Justiz zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass das Verfahren bezüglich der Gerichtsgebühren unnötig in die Länge gezogen wurde, beanspruchte die BF zusätzlich personelle Ressourcen der Justizverwaltung. Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten der BF durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). 3.
  30. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  31. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  32. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). 3.
  33. Zu den (weiteren) Eventualanträgen: In Anbetracht der gefestigten ständigen Rechtsprechung (zu § 35 AVG) ist die Vorlage an den EGMR zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. ein Antrag (wohl als „Anregung“ zu verstehen) auf die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH nicht geboten.In Anbetracht der gefestigten ständigen Rechtsprechung (zu Paragraph 35, AVG) ist die Vorlage an den EGMR zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. ein Antrag (wohl als „Anregung“ zu verstehen) auf die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH nicht geboten. Die Verhängung der Mutwillensstrafe dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Mutwillensstrafe dient, wie oben dargestellt (s. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406), dazu, Personen von der offenbar mutwilligen oder von Verschleppungsabsicht getragenen Inanspruchnahme von Behörden abzuhalten. Bei der Mutwillensstrafe gemäß §°35 AVG, handelt es sich um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Sie ist also nicht an irgendeine Verwaltungsmaterie gebunden, sondern dient dem Zweck, die Behördentätigkeit nicht unnötig zu gefährden bzw. die Verschleppung von Verwaltungsverfahren hintanzuhalten, unabhängig von den jeweiligen Einzelverfahren und deren gesetzliche Grundlage. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Art 6 EMRK ist davon nicht berührt und kann aus der geringen Höhe der Beschwerdegebühr keine Verletzung der GRC abgeleitet werden. Die Verhängung der Mutwillensstrafe dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Mutwillensstrafe dient, wie oben dargestellt (s. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406), dazu, Personen von der offenbar mutwilligen oder von Verschleppungsabsicht getragenen Inanspruchnahme von Behörden abzuhalten. Bei der Mutwillensstrafe gemäß §°35 AVG, handelt es sich um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Sie ist also nicht an irgendeine Verwaltungsmaterie gebunden, sondern dient dem Zweck, die Behördentätigkeit nicht unnötig zu gefährden bzw. die Verschleppung von Verwaltungsverfahren hintanzuhalten, unabhängig von den jeweiligen Einzelverfahren und deren gesetzliche Grundlage. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Artikel 6, EMRK ist davon nicht berührt und kann aus der geringen Höhe der Beschwerdegebühr keine Verletzung der GRC abgeleitet werden. 3.
  34. Zum Antrag auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ wird bemerkt, dass durch die Entscheidung in der Hauptsache die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2264029.1.00

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