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{'item': 'W201 2207371-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW201 2207371-1 Spruch, W201 2207371-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei – kurz: mbP) einen Antrag an die Paritätische Schiedskommission, diese möge feststellen, dass seitens des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) ein unökonomisches Abrechnungsverhalten vorliege und der mbP daher Mehrkosten im Ausmaß von EUR 1.843,62, (entsprechend 34x19b mit Regiezuschlag, 4x19d mit Regiezuschlag, 13xSP2, 19x32b) das sind 40,43%,entstanden seien und bezogen auf das Gesamthonorar von EUR 68.780,74 im beeinspruchten Zeitraum (Mai 2016 bis Oktober 2016) der BF verpflichtet sei, das von der mbP ausbezahlte Honorar von EUR 27.808,05 innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei – kurz: mbP) einen Antrag an die Paritätische Schiedskommission, diese möge feststellen, dass seitens des römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) ein unökonomisches Abrechnungsverhalten vorliege und der mbP daher Mehrkosten im Ausmaß von EUR 1.843,62, (entsprechend 34x19b mit Regiezuschlag, 4x19d mit Regiezuschlag, 13xSP2, 19x32b) das sind 40,43%,entstanden seien und bezogen auf das Gesamthonorar von EUR 68.780,74 im beeinspruchten Zeitraum (Mai 2016 bis Oktober 2016) der BF verpflichtet sei, das von der mbP ausbezahlte Honorar von EUR 27.808,05 innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.
  3. Zu diesem Antrag erstattete der BF am 25.04.2017 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, die Landestelle der mbP besitze keine Rechtspersönlichkeit und sei somit nicht parteifähig, weshalb der Beschwerdeantrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei, da der gegenständliche Antrag mehr als 14 Tage nach Kenntnis der mbP über das Ergebnis des Schlichtungsausschusses bei der Paritätischen Schiedskommission eingelangt sei, dieser als verspätet zurück- bzw. abzuweisen. Die mbP habe zudem keine substantiierten Einwendungen gegen die Honorarabrechnungen des BF erhoben. Es reiche eine bloße Durchschnittsbetrachtung, wie sie die mbP angestellt habe, nicht aus, um dem BF ein rechtswidriges Verhalten anzulasten, welches eine Honorarkürzung rechtfertige. Es bleibe ebenso unergründlich, wie die mbP den im Antrag genannten Betrag von EUR 1.843,62 errechnet habe und wie sie in weiterer Folge auf 40,43 % komme. Dass der BF Durchschnittswerte überschritten habe, verwundere auch nicht, da er der einzige XXXX -Vertragsarzt in XXXX sei und wohl einer der ganz wenigen XXXX -Vertragsärzte in Österreich, der sowohl über eine XXXX -Ausbildung sowie über die notwendigen Geräte verfüge, was die erhöhte Patientenfrequenz mit sich bringe. Die mbP habe zudem keine substantiierten Einwendungen gegen die Honorarabrechnungen des BF erhoben. Es reiche eine bloße Durchschnittsbetrachtung, wie sie die mbP angestellt habe, nicht aus, um dem BF ein rechtswidriges Verhalten anzulasten, welches eine Honorarkürzung rechtfertige. Es bleibe ebenso unergründlich, wie die mbP den im Antrag genannten Betrag von EUR 1.843,62 errechnet habe und wie sie in weiterer Folge auf 40,43 % komme. Dass der BF Durchschnittswerte überschritten habe, verwundere auch nicht, da er der einzige römisch 40 -Vertragsarzt in römisch 40 sei und wohl einer der ganz wenigen römisch 40 -Vertragsärzte in Österreich, der sowohl über eine römisch 40 -Ausbildung sowie über die notwendigen Geräte verfüge, was die erhöhte Patientenfrequenz mit sich bringe.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass der BF schuldig sei, der mbP für den Abrechnungszeitraum Mai bis Oktober 2016 einen Honorarbetrag von EUR 17.195,18 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe aus den vorgelegten Listen und dem Gutachten des Sachverständigen, XXXX (in weiterer Folge: Sachverständiger) festgestellt werden können, dass der BF nicht nur in Einzelfällen, sondern in größerem Umfang systematisch Leistungen erbracht und verrechnet habe, die unter Anlegung der fachärztlichen Grundsätze nicht erforderlich gewesen seien und das Maß des Notwendigen überschritten hätten.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass der BF schuldig sei, der mbP für den Abrechnungszeitraum Mai bis Oktober 2016 einen Honorarbetrag von EUR 17.195,18 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe aus den vorgelegten Listen und dem Gutachten des Sachverständigen, römisch 40 (in weiterer Folge: Sachverständiger) festgestellt werden können, dass der BF nicht nur in Einzelfällen, sondern in größerem Umfang systematisch Leistungen erbracht und verrechnet habe, die unter Anlegung der fachärztlichen Grundsätze nicht erforderlich gewesen seien und das Maß des Notwendigen überschritten hätten.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 24.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht angehe, dass die Landesdirektorin, welche den verfahrenseinleitenden Antrag auch selbst unterzeichnet habe, auch als Beisitzerin der belangten Behörde fungiere. Ebenso seien die beiden anderen Beisitzerinnen befangen gewesen, da es sich bei diesen um Angestellte der mbP handle. Zudem seien die Besetzungsvorschriften des ASVG für die belangte Behörde gleichheits- und verfassungswidrig, da die Sozialversicherungsträger berechtigt seien, zwei Beisitzer zu nominieren, dies jedoch nicht für die Ärzte gelte. Es ergehe die Anregung, die entsprechende Bestimmung des ASVG beim VfGH anzufechten. Soweit nunmehr auch XXXX in das Verfahren einbezogen worden seien, sei dies überschießend und nicht vom Umfang des Antrages gedeckt. Zudem habe der BF bzw. dessen Rechtsvertretung nicht einmal einen Bruchteil der schriftlich vorbereiteten Fragen an den Sachverständigen richten können, weshalb dies einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Schließlich sei der BF nach wie vor überzeugt, nicht „überarztet“ zu haben.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 24.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht angehe, dass die Landesdirektorin, welche den verfahrenseinleitenden Antrag auch selbst unterzeichnet habe, auch als Beisitzerin der belangten Behörde fungiere. Ebenso seien die beiden anderen Beisitzerinnen befangen gewesen, da es sich bei diesen um Angestellte der mbP handle. Zudem seien die Besetzungsvorschriften des ASVG für die belangte Behörde gleichheits- und verfassungswidrig, da die Sozialversicherungsträger berechtigt seien, zwei Beisitzer zu nominieren, dies jedoch nicht für die Ärzte gelte. Es ergehe die Anregung, die entsprechende Bestimmung des ASVG beim VfGH anzufechten. Soweit nunmehr auch römisch 40 in das Verfahren einbezogen worden seien, sei dies überschießend und nicht vom Umfang des Antrages gedeckt. Zudem habe der BF bzw. dessen Rechtsvertretung nicht einmal einen Bruchteil der schriftlich vorbereiteten Fragen an den Sachverständigen richten können, weshalb dies einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Schließlich sei der BF nach wie vor überzeugt, nicht „überarztet“ zu haben.
  8. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist seit XXXX Vertragsarzt der mbP für XXXX . Der BF ist seit römisch 40 Vertragsarzt der mbP für römisch 40 . Vor der Paritätischen Schiedskommission haben zwei Verhandlungen nämlich am 02.08.2017 sowie am 06.06.2018 stattgefunden. Laut den Verhandlungsprotokollen nahmen am 02.08.2017 folgende Beisitzerinnen von Seiten der mbP als Senatsmitglieder teil: XXXX sowie XXXX . An der Verhandlung sowie der Senatsberatung am 06.06.2018 nahmen sodann die Beisitzerinnen XXXX sowie XXXX teil.Vor der Paritätischen Schiedskommission haben zwei Verhandlungen nämlich am 02.08.2017 sowie am 06.06.2018 stattgefunden. Laut den Verhandlungsprotokollen nahmen am 02.08.2017 folgende Beisitzerinnen von Seiten der mbP als Senatsmitglieder teil: römisch 40 sowie römisch 40 . An der Verhandlung sowie der Senatsberatung am 06.06.2018 nahmen sodann die Beisitzerinnen römisch 40 sowie römisch 40 teil.
  10. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Stattgabe der Beschwerde Rechtliche Grundlagen: § 347 ASVG:

(1)Für die Vorsitzenden der in den §§ 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.Paragraph 347, ASVG:,
(1)Für die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
(2)Die in den Kommissionen nach den §§ 344 bis 346 tätigen Richter/innen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
(2)Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346 tätigen Richter/innen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
(3)Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§ 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
(3)Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
(3a)Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Dachverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
(3a)Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Dachverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach Paragraph 84 a, Absatz eins, (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
(4)Die in den §§ 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln
(4)Die in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Zum Vorbringen des BF, wonach die mbP – als Landesstelle der BVA – dem BSVG zufolge keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und somit auch nicht parteifähig sei, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, ist auszuführen, dass der fallgegenständliche Antrag von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gestellt wurde, welche – als Körperschaft des öffentlichen Rechts - unstrittig eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Hinsichtlich des Vorbringens des BF zur Befangenheit der Beisitzer der belangten Behörde wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Befangenheit eines Mitglieds der Paritätischen Schiedskommission ohnehin durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert wird (siehe dazu VwGH 30.1.2018, Ro 2017/08/0036; 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Die gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammensetzung der belangten Behörde gemäß § 344 ASVG wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht als verfassungswidrig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht kann ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit erkennen.Die gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammensetzung der belangten Behörde gemäß Paragraph 344, ASVG wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht als verfassungswidrig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht kann ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit erkennen. In einem Punkt der Beschwerde ist dem BF allerdings zuzustimmen: Im vorliegenden Fall wurden am 27.04.2017 seitens der mbP als Beisitzerinnen der Schiedskommission XXXX sowie XXXX bekannt gegeben. Diese Beisitzerinnen nahmen auch an der ersten öffentlichen Verhandlung am 02.08.2017 teil, in deren Anschluss, in nicht öffentlicher Beratung, die Bestellung eines Sachverständigen sowie die Auswahl der zu überprüfenden Personen (offenbar jene, in deren Fall eine „Überarztung“ vorliegen könnte) beschlossen wurde. Im vorliegenden Fall wurden am 27.04.2017 seitens der mbP als Beisitzerinnen der Schiedskommission römisch 40 sowie römisch 40 bekannt gegeben. Diese Beisitzerinnen nahmen auch an der ersten öffentlichen Verhandlung am 02.08.2017 teil, in deren Anschluss, in nicht öffentlicher Beratung, die Bestellung eines Sachverständigen sowie die Auswahl der zu überprüfenden Personen (offenbar jene, in deren Fall eine „Überarztung“ vorliegen könnte) beschlossen wurde. Am 06.06.2018 fand sodann neuerlich eine öffentliche Verhandlung statt, in der das zwischenzeitig erstellte Sachverständigengutachten mit den Parteien erörtert wurde. An dieser Verhandlung nahmen als Beisitzerinnen von Seiten der mbP XXXX sowie XXXX teil. Dem Protokoll ist nichts zu entnehmen, das auf den Wechsel der Person der Beisitzerin XXXX zu XXXX Bezug nähme. Auch eine Wiederholung der Verhandlung vom 02.08.2017 sowie der in dieser Verhandlung gefassten Beschlüsse geht aus dem Protokoll nicht hervor. Erst im nunmehr bekämpften Bescheid wird erstmals erwähnt, dass XXXX wegen Befangenheit ausgetauscht wurde.Am 06.06.2018 fand sodann neuerlich eine öffentliche Verhandlung statt, in der das zwischenzeitig erstellte Sachverständigengutachten mit den Parteien erörtert wurde. An dieser Verhandlung nahmen als Beisitzerinnen von Seiten der mbP römisch 40 sowie römisch 40 teil. Dem Protokoll ist nichts zu entnehmen, das auf den Wechsel der Person der Beisitzerin römisch 40 zu römisch 40 Bezug nähme. Auch eine Wiederholung der Verhandlung vom 02.08.2017 sowie der in dieser Verhandlung gefassten Beschlüsse geht aus dem Protokoll nicht hervor. Erst im nunmehr bekämpften Bescheid wird erstmals erwähnt, dass römisch 40 wegen Befangenheit ausgetauscht wurde. Gemäß § 347 ASVG betreffend die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen dürfen jedoch nur jene Mitglieder an der Entscheidung mitwirken, die während einer allfälligen mündlichen Verhandlung und während der nichtöffentlichen Beratung des Streitfalles anwesend waren. Scheidet ein Mitglied also während eines laufenden Verfahrens aus der Schiedskommission aus, so ist eine allfällige mündliche Verhandlung zu wiederholen. Das Verfahren der Schiedskommission unterliegt demnach dem Gebot der Unmittelbarkeit wie es auch bei ordentlichen Gerichten (§ 412 ZPO) vorgesehen ist (Frank in SV - Komm § 347 ASVG).Gemäß Paragraph 347, ASVG betreffend die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen dürfen jedoch nur jene Mitglieder an der Entscheidung mitwirken, die während einer allfälligen mündlichen Verhandlung und während der nichtöffentlichen Beratung des Streitfalles anwesend waren. Scheidet ein Mitglied also während eines laufenden Verfahrens aus der Schiedskommission aus, so ist eine allfällige mündliche Verhandlung zu wiederholen. Das Verfahren der Schiedskommission unterliegt demnach dem Gebot der Unmittelbarkeit wie es auch bei ordentlichen Gerichten (Paragraph 412, ZPO) vorgesehen ist (Frank in SV - Komm Paragraph 347, ASVG). Da im vorliegenden Fall eine Verletzung dieses Gebotes vorliegt, war der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben. Auf das weitere Vorbringen war nicht mehr einzugehen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2207371.1.00

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