RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW221 2246209-1 Spruch, W221 2246209-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dan
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 12.08.2021, Zl. 2021-0.525.345, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Journalstunden und einer Nachtdienstzulage abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 09.02.2022 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in der Nacht von XXXX auf XXXX verstorben sei.Mit Schreiben vom 09.02.2022 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in der Nacht von römisch 40 auf römisch 40 verstorben sei. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab der den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwalt mit Schreiben vom 15.02.2023 bekannt, dass der Nachlass der Schwester an Zahlung statt überlassen worden und es zu keiner Einantwortung gekommen sei. Der zuständige Notar XXXX bestätigte am 20.02.2023 über telefonische Nachfrage, dass es zu keiner Einantwortung in den Nachlass gekommen sei, sondern zur Überlassung an Zahlung statt.Der zuständige Notar römisch 40 bestätigte am 20.02.2023 über telefonische Nachfrage, dass es zu keiner Einantwortung in den Nachlass gekommen sei, sondern zur Überlassung an Zahlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in der Nacht von XXXX verstorben.Der Beschwerdeführer ist in der Nacht von römisch 40 verstorben. Es kam zu keiner Einantwortung in den Nachlass, vielmehr wurde der Nachlass der Schwester des Beschwerdeführers an Zahlung statt überlassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen im Akt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller verstirbt und seine Erben nicht in das Verfahren eintreten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, zu § 28 VwGVG Rz 5 bzw. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller verstirbt und seine Erben nicht in das Verfahren eintreten vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5 bzw. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Da die beschwerdeführende Partei verstorben ist und keine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2246209.1.00