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{'item': 'W248 2266855-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 1§ 2§ 4§ 3§ 28§ 31§ 6Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW248 2266855-1 Spruch, W248 2266855-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: 1 Verfahrensgang: Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , beantragte die XXXX (im Folgenden Einschreiterin), vertreten durch XXXX , unter Berufung auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz und das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) die unverzügliche Übermittlung näher bezeichneter Dokumente betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Konzession für das Vorhaben „ XXXX “. Die Übermittlung der Unterlagen könne sowohl elektronisch als auch postalisch an die rechtsfreundliche Vertretung der Einschreiterin erfolgen. Entsprechende Kontaktdaten wurden angegeben.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , beantragte die römisch 40 (im Folgenden Einschreiterin), vertreten durch römisch 40 , unter Berufung auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz und das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) die unverzügliche Übermittlung näher bezeichneter Dokumente betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Konzession für das Vorhaben „ römisch 40 “. Die Übermittlung der Unterlagen könne sowohl elektronisch als auch postalisch an die rechtsfreundliche Vertretung der Einschreiterin erfolgen. Entsprechende Kontaktdaten wurden angegeben. In Begründung ihres Antrages brachte die Einschreiterin vor, mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , sei bekanntermaßen ein Konzessionsantrag der XXXX vom XXXX abgewiesen worden.In Begründung ihres Antrages brachte die Einschreiterin vor, mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sei bekanntermaßen ein Konzessionsantrag der römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Konzession für die „ XXXX “ in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom XXXX , ZI. XXXX , der XXXX nunmehr erteilt worden.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Konzession für die „ römisch 40 “ in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , der römisch 40 nunmehr erteilt worden. Die geplante Seilbahn beginne bei der U-Bahn-Station XXXX und solle von dort aus weiter nach XXXX , dann auf das XXXX ufer entlang nach XXXX fahren.Die geplante Seilbahn beginne bei der U-Bahn-Station römisch 40 und solle von dort aus weiter nach römisch 40 , dann auf das römisch 40 ufer entlang nach römisch 40 fahren. Zur anzuwendenden Rechtslage führt die Einschreiterin in ihrem Antrag aus,

§ 1Abs.

1 Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz) hätten die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Laut § 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz könne Auskunft schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.Zur anzuwendenden Rechtslage führt die Einschreiterin in ihrem Antrag aus,

Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz) hätten die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Laut Paragraph 2, Wiener Auskunftspflichtgesetz könne Auskunft schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

§ 2

UIG seien Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überGemäß Paragraph 2, UIG seien Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  4. (...)
  5. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  6. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  7. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  8. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
  9. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

§ 1Abs.

3 Wiener Auskunftspflichtgesetz habe jedermann das Recht Auskünfte zu verlangen.

Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz habe jedermann das Recht Auskünfte zu verlangen.

§ 4

UIG werde das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet.

Paragraph 4, UIG werde das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet. „Der guten Ordnung halber“ weist die Einschreiterin darauf hin, dass

§ 3Abs.

2 Wiener Auskunftspflichtgesetz und § 5 Abs. 6 UIG dem Mitteilungsbegehren von der informationspflichtigen Stelle ohne unnötigen Aufschub (Hervorhebung im Original), jedoch spätestens innerhalb eines Monats bzw acht Wochen zu entsprechen sei. Für den Eingang der begehrten Umweltinformationen würden daher diese Daten vorgemerkt.„Der guten Ordnung halber“ weist die Einschreiterin darauf hin, dass

Paragraph 3, Absatz 2, Wiener Auskunftspflichtgesetz und Paragraph 5, Absatz 6, UIG dem Mitteilungsbegehren von der informationspflichtigen Stelle ohne unnötigen Aufschub (Hervorhebung im Original), jedoch spätestens innerhalb eines Monats bzw acht Wochen zu entsprechen sei. Für den Eingang der begehrten Umweltinformationen würden daher diese Daten vorgemerkt. 2 Erwägungen: 2.1 Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , begehrte die Einschreiterin beim Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung näher bezeichneter Dokumente betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Konzession für das Vorhaben „ XXXX ", nämlich konkretMit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , begehrte die Einschreiterin beim Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung näher bezeichneter Dokumente betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Konzession für das Vorhaben „ römisch 40 ", nämlich konkret

  1. des Bescheides vom XXXX (offenbar gemeint: XXXX ) zu ZI. XXXX
  2. des Bescheides vom römisch 40 (offenbar gemeint: römisch 40 ) zu ZI. römisch 40
  3. der Stellungnahme zum Fachbereich Naturschutz des Beschwerdeführers vom XXXX (Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung) zu ZI. XXXX
  4. der Stellungnahme zum Fachbereich Naturschutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 (Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung) zu ZI. römisch 40
  5. der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom XXXX zu ZI. XXXX
  6. der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zu ZI. römisch 40
  7. des naturschutzrechtlichen Einreichoperates vom XXXX zu ZI. XXXX
  8. des naturschutzrechtlichen Einreichoperates vom römisch 40 zu ZI. römisch 40
  9. des Gutachtens des Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz" - terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere) vom XXXX zu ZI. XXXX
  10. des Gutachtens des Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz" - terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere) vom römisch 40 zu ZI. römisch 40
  11. des Gutachtens des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Fachbereich Natur/Landschaft/Umwelt zu ZI. XXXX
  12. des Gutachtens des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Fachbereich Natur/Landschaft/Umwelt zu ZI. römisch 40
  13. der Urkundevorlage der Beschwerdeführer vom XXXX (Beilage ./11 bis ./14 zum Einreichoperat vom XXXX ) zu ZI. XXXX .
  14. der Urkundevorlage der Beschwerdeführer vom römisch 40 (Beilage ./11 bis ./14 zum Einreichoperat vom römisch 40 ) zu ZI. römisch 40 . Das Anbringen der Einschreiterin wurde direkt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet; es macht nicht die unterbliebene oder mangelhafte Erteilung einer (Umwelt-)Information durch eine Behörde oder durch eine sonstige nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz (UIG) informationspflichtige Stelle geltend. Die Einschreiterin strebt die Übermittlung der begehrten Unterlagen bzw. Informationen direkt durch das Bundesverwaltungsgericht an. All dies ergibt sich direkt aus dem Antrag der Einschreiterin. Wie sich u.a. aus dem zu GZ XXXX angelegten Gerichtsakt ergibt, war die Einschreiterin in diesem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Partei.Wie sich u.a. aus dem zu GZ römisch 40 angelegten Gerichtsakt ergibt, war die Einschreiterin in diesem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Partei. 2.2 Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist eine Senatszuständigkeit gesetzlich nicht vorgesehen, sodass durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist eine Senatszuständigkeit gesetzlich nicht vorgesehen, sodass durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. 2.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in Art. 130 B-VG abschließend (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 25) geregelt. Dieser lautet auszugsweise:Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in Artikel 130, B-VG abschließend vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 25) geregelt. Dieser lautet auszugsweise: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.„Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;,
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;,
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
  4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über,
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder,
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder,
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder,
  4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom

  1. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten. [...]“ Eine verfassungsunmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte außerhalb von Beschwerdeverfahren findet sich – mit Ausnahme der hier nicht relevanten, in Art. 130 Abs. 1a B-VG vorgesehenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates - in Art. 130 B-VG nicht. Dem einfachen Gesetzgeber wird allerdings in Art. 130 Abs. 2 B-VG die Möglichkeit eröffnet, weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zu begründen. Durch das UIG wurde davon – wie unten zur „Rechtslage nach dem Umweltinformationsgesetz“ gezeigt wird – kein Gebrauch gemacht.Eine verfassungsunmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte außerhalb von Beschwerdeverfahren findet sich – mit Ausnahme der hier nicht relevanten, in Artikel 130, Absatz eins a, B-VG vorgesehenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates - in Artikel 130, B-VG nicht. Dem einfachen Gesetzgeber wird allerdings in Artikel 130, Absatz 2, B-VG die Möglichkeit eröffnet, weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zu begründen. Durch das UIG wurde davon – wie unten zur „Rechtslage nach dem Umweltinformationsgesetz“ gezeigt wird – kein Gebrauch gemacht. 2.2.2 Zu A) Zurückweisung des Antrages 2.2.2.1 Allgemeines zum Vorgehen bei Unzuständigkeit

§ 6Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019); langen bei einem Verwaltungsgericht Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wenn jedoch keine (andere) Stelle für die Behandlung des Anbringens zuständig ist und daher eine Weiterleitung des Anbringens oder Weisung des Einschreiters nicht in Frage kommt, ist das Anbringen zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.03.2003, 98/06/0017; 27.02.1991, 90/01/0005; 21.12.1979, 2551/76).

Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019); langen bei einem Verwaltungsgericht Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wenn jedoch keine (andere) Stelle für die Behandlung des Anbringens zuständig ist und daher eine Weiterleitung des Anbringens oder Weisung des Einschreiters nicht in Frage kommt, ist das Anbringen zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.03.2003, 98/06/0017; 27.02.1991, 90/01/0005; 21.12.1979, 2551/76). 2.2.2.2 Rechtslage nach dem Umweltinformationsgesetz Die §§ 1, 2, 3 und 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) lauten:Die Paragraphen eins, 2, 3 und 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) lauten: „Ziel des Gesetzes §

  1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
  2. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
  3. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.“Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch,
  4. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;,
  5. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.“ „Umweltinformationen §
  6. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  7. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  8. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  9. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  10. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  11. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  12. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“Paragraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über,
  13. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;,
  14. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;,
  15. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;,
  16. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;,
  17. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;,
  18. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“ „Informationspflichtige Stellen § 3.

(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
  1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
  2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
  3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
  4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.Paragraph 3,
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –,
  1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;,
  2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;,
  3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;,
  4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
  1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder
  2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(2)Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn,
  1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder,
  2. eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
  1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar,
  1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder,
  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder,
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“ „Mitteilungspflicht § 5.
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5,
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen

§ 2

Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen

Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.“

§ 4Abs.

1 UIG wird „jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses“ das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gesetzlich gewährleistet. Umweltinformationen sind nach den Bestimmungen des UIG insbesondere dann zugänglich zu machen, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035 mwN).

Paragraph 4, Absatz eins, UIG wird „jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses“ das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gesetzlich gewährleistet. Umweltinformationen sind nach den Bestimmungen des UIG insbesondere dann zugänglich zu machen, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035 mwN). Die Einschreiterin zitiert den Gesetzestext des § 2 UIG zwar wörtlich und korrekt, setzt sich jedoch mit der wesentlichen Frage, ob es sich beim Bundesverwaltungsgericht um eine „informationspflichtige Stelle“ iSd. § 3 Abs. 1 UIG handelt, nicht auseinander und trifft daher diesbezüglich eine unzutreffende Annahme, die sich im gestellten Antrag manifestiert:Die Einschreiterin zitiert den Gesetzestext des Paragraph 2, UIG zwar wörtlich und korrekt, setzt sich jedoch mit der wesentlichen Frage, ob es sich beim Bundesverwaltungsgericht um eine „informationspflichtige Stelle“ iSd. Paragraph 3, Absatz eins, UIG handelt, nicht auseinander und trifft daher diesbezüglich eine unzutreffende Annahme, die sich im gestellten Antrag manifestiert: Welche Stellen nach dem UIG informationspflichtig sind, ist in § 3 Abs. 1 UIG geregelt, der bei den „Verwaltungsbehörden" und den „sonstigen Organen der Verwaltung" (§ 3 Abs. 1 Z 1 UIG) von einem funktionellen Organbegriff ausgeht, der an das Kriterium der Betrauung mit einer Aufgabe der Bundesverwaltung anknüpft (vgl. dazu VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026); diese Stellen müssen insofern Auskunft geben, als die begehrten Informationen Angelegenheiten betreffen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 10 und 11 B-VG) fallen (vgl. Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht3, 836). Welche Stellen nach dem UIG informationspflichtig sind, ist in Paragraph 3, Absatz eins, UIG geregelt, der bei den „Verwaltungsbehörden" und den „sonstigen Organen der Verwaltung" (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG) von einem funktionellen Organbegriff ausgeht, der an das Kriterium der Betrauung mit einer Aufgabe der Bundesverwaltung anknüpft vergleiche dazu VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026); diese Stellen müssen insofern Auskunft geben, als die begehrten Informationen Angelegenheiten betreffen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 10 und 11 B-VG) fallen vergleiche Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht3, 836). Neben den in § 3 Abs. 1 Z 1 UIG angesprochenen „Verwaltungsbehörden“ und „sonstigen Organen der Verwaltung“ sind auch „Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen“ (Z 2), „juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben“ (Z 3) sowie „natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen“ (Z 4)

§ 3Abs.

1 UIG informationspflichtig. Neben den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG angesprochenen „Verwaltungsbehörden“ und „sonstigen Organen der Verwaltung“ sind auch „Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen“ (Ziffer 2,), „juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben“ (Ziffer 3,) sowie „natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen“ (Ziffer 4,)

Paragraph 3, Absatz eins, UIG informationspflichtig. Die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind auf das Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar, da das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich weder ein „Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“ besorgendes Organ einer Gebietskörperschaft (Z 2) noch eine „juristische Person öffentlichen Rechts“, die „durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt“ ausübt (Z 3) noch eine „natürliche oder juristische Person privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in [§ 3 Abs. 1] Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben“ ausübt „oder öffentliche Dienstleistungen“ erbringt (Z 4), ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch keine „Verwaltungsbehörde“ und kein „unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde stehendes sonstiges Organ der Verwaltung“ (Z 1), sondern ein Gericht.Die Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind auf das Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar, da das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich weder ein „Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“ besorgendes Organ einer Gebietskörperschaft (Ziffer 2,) noch eine „juristische Person öffentlichen Rechts“, die „durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt“ ausübt (Ziffer 3,) noch eine „natürliche oder juristische Person privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in [§ 3 Absatz eins ], Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben“ ausübt „oder öffentliche Dienstleistungen“ erbringt (Ziffer 4,), ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch keine „Verwaltungsbehörde“ und kein „unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde stehendes sonstiges Organ der Verwaltung“ (Ziffer eins,), sondern ein Gericht. Da das Bundesverwaltungsgericht somit unter keinen Tatbestand des § 3 Abs. 1 UIG subsummiert werden kann, handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes.Da das Bundesverwaltungsgericht somit unter keinen Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, UIG subsummiert werden kann, handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Auch sonst ist keine iSd. Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG („Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über [...] Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden“) erlassene gesetzliche Bestimmung ersichtlich, durch die eine Erteilung von Auskünften über Umweltinformationen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen würde.Auch sonst ist keine iSd. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG („Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über [...] Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden“) erlassene gesetzliche Bestimmung ersichtlich, durch die eine Erteilung von Auskünften über Umweltinformationen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen würde. 2.2.2.3 Rechtslage nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz Wer nach dem Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz) auskunftspflichtig und auskunftsberechtigt ist, wird ebenso wie die Frage, was unter einer „Auskunft“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist und im welchem Umfang Auskünfte erteilt werden müssen, in § 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz geregelt. Dieser lautet:Wer nach dem Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz) auskunftspflichtig und auskunftsberechtigt ist, wird ebenso wie die Frage, was unter einer „Auskunft“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist und im welchem Umfang Auskünfte erteilt werden müssen, in Paragraph eins, Wiener Auskunftspflichtgesetz geregelt. Dieser lautet: „§ 1.

(1)Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3)Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4)Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5)Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.“ Da das Bundesverwaltungsgericht zwar seinen Sitz in Wien hat (vgl. § 1 Abs. 1 BVwGG), aber kein Organ des Landes Wien oder der Gemeinde Wien ist, kommt auch eine Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht in Frage.Da das Bundesverwaltungsgericht zwar seinen Sitz in Wien hat vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BVwGG), aber kein Organ des Landes Wien oder der Gemeinde Wien ist, kommt auch eine Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht in Frage. 2.2.2.4 Unionsrechtslage Auch aus dem Unionsrecht ergibt sich nichts Anderes: Die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2003/4/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformations-RL, UI-RL), an deren Text das UIG weitgehend angelehnt ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021), lauten auszugsweise:Die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2003/4/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformations-RL, UI-RL), an deren Text das UIG weitgehend angelehnt ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021), lauten auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  1. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
  2. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe
  3. a)genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  4. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben
  5. a)und
  6. b)genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,
  7. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
  8. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe
  9. c)genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
  10. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe
  11. a)genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Buchstaben
  12. b)und
  13. c)aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; 2. „Behörde“
  14. a)die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene,
  15. b)natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen, und
  16. c)natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe
  17. a)genannten Stelle oder einer unter Buchstabe
  18. b)genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Wenn ihre verfassungsmäßigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie kein Überprüfungsverfahren im Sinne von Artikel 6 vorsehen, können die Mitgliedstaaten diese Gremien oder Einrichtungen von dieser Begriffsbestimmung ausnehmen; 3. „bei einer Behörde vorhandene Informationen“ Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind; [...]“ „Artikel 3 Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden

den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. [...]“ Die UI-RL regelt den Zugang zu Umweltinformationen und die zur Zugänglichmachung verpflichteten Stellen.

Art. 3

UI-RL haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass „Behörden“ verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Diese Verpflichtung wurde in § 4 UIG umgesetzt. Die UI-RL regelt den Zugang zu Umweltinformationen und die zur Zugänglichmachung verpflichteten Stellen.

Artikel 3

, UI-RL haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass „Behörden“ verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Diese Verpflichtung wurde in Paragraph 4, UIG umgesetzt. In ihrem Art. 2 Nr. 2 Satz 1 definiert die UI-RL, was unter „Behörden“ zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um „die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene“ (lit. a), „natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen“ (lit.

  1. b)und „natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe
  2. a)genannten Stelle oder einer unter Buchstabe
  3. b)genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen“ (lit. c). Die UI-RL räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, vorzusehen, „dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“ (Art. 2 Nr. 2 Satz 2 UI-RL). In ihrem Artikel 2, Nr. 2 Satz 1 definiert die UI-RL, was unter „Behörden“ zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um „die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene“ (Litera a,), „natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen“ (Litera b,) und „natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe
  4. a)genannten Stelle oder einer unter Buchstabe
  5. b)genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen“ (Litera c,). Die UI-RL räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, vorzusehen, „dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“ (Artikel 2, Nr. 2 Satz 2 UI-RL). Mit seinem Urteil vom 15.04.2021, Rs. C-470/19, Friends of the Irish Environment, erkannte der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des High Court (Irland), dass Art. 2 Nr. 2 der UI-RL dahingehend auszulegen ist, dass er nicht den Zugang zu den in Gerichtsakten enthaltenen Umweltinformationen regelt, da Gerichte sowie Gremien oder Einrichtungen, die unter ihrer Kontrolle und somit in enger Verbindung zu ihnen stehen, keine „Behörden“ im Sinne dieser Bestimmung sind und deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. insbesondere die resümierende Klarstellung in Rz 41: „Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Gerichte und die ihrer Kontrolle unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen mangels eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises in der Richtlinie 2003/4 keine „Behörden“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Satz 1 dieser Richtlinie sind. Sie fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und unterliegen daher nicht der in ihr vorgesehenen Verpflichtung, der Öffentlichkeit Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen zu gewähren. Unter diesen Umständen ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls ein Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den in Gerichtsakten enthaltenen Informationen vorzusehen und die Modalitäten seiner Ausübung festzulegen“). Dass Österreich – anders als etwa Deutschland (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.2004, dBGBl. I Nr. 73) – nicht ausdrücklich von der Öffnungsklausel des Art. 2 Nr. 2 Satz 2 UI-RL Gebrauch gemacht hat, schadet in diesem Zusammenhang nicht, da diese Öffnungsklausel, wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.04.2021, Rs. C-470/19, Friends of the Irish Environment, ebenfalls ausdrücklich klargestellt hat, „nur Gremien oder Einrichtungen betreffen kann, die der institutionellen Definition des Begriffs „Behörde“ in Art. 2 Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie entsprechen. Letzteres stellt nämlich eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, von der in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen zu können“ (Rz 33). Gerichte sind davon daher nicht betroffen.Mit seinem Urteil vom 15.04.2021, Rs. C-470/19, Friends of the Irish Environment, erkannte der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des High Court (Irland), dass Artikel 2, Nr. 2 der UI-RL dahingehend auszulegen ist, dass er nicht den Zugang zu den in Gerichtsakten enthaltenen Umweltinformationen regelt, da Gerichte sowie Gremien oder Einrichtungen, die unter ihrer Kontrolle und somit in enger Verbindung zu ihnen stehen, keine „Behörden“ im Sinne dieser Bestimmung sind und deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen vergleiche insbesondere die resümierende Klarstellung in Rz 41: „Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Gerichte und die ihrer Kontrolle unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen mangels eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises in der Richtlinie 2003/4 keine „Behörden“ im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 Satz 1 dieser Richtlinie sind. Sie fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und unterliegen daher nicht der in ihr vorgesehenen Verpflichtung, der Öffentlichkeit Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen zu gewähren. Unter diesen Umständen ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls ein Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den in Gerichtsakten enthaltenen Informationen vorzusehen und die Modalitäten seiner Ausübung festzulegen“). Dass Österreich – anders als etwa Deutschland vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.2004, dBGBl. römisch eins Nr. 73) – nicht ausdrücklich von der Öffnungsklausel des Artikel 2, Nr. 2 Satz 2 UI-RL Gebrauch gemacht hat, schadet in diesem Zusammenhang nicht, da diese Öffnungsklausel, wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.04.2021, Rs. C-470/19, Friends of the Irish Environment, ebenfalls ausdrücklich klargestellt hat, „nur Gremien oder Einrichtungen betreffen kann, die der institutionellen Definition des Begriffs „Behörde“ in Artikel 2, Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie entsprechen. Letzteres stellt nämlich eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, von der in Artikel 2, Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen zu können“ (Rz 33). Gerichte sind davon daher nicht betroffen. 2.2.2.5 Ergebnis: Das Anbringen der Einschreiterin ist vom in Art. 130 B-VG definierten sachlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte nicht erfasst. Der ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz und das Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützte Antrag der Einschreiterin erweist sich somit als unzulässig, da sich weder aus dem UIG noch aus dem Wiener Auskunftspflichtgesetz noch unmittelbar aus der UI-RL eine Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021) und auch sonst keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erteilung von Auskünften zu Umweltinformationen oder von Auskünften betreffend Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Wiener Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung besteht. Da der Antrag ausdrücklich auf eine Informationsübermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht abzielt und eine (andere) möglicherweise informationspflichtige Stelle nicht ersichtlich ist, muss der Antrag daher zurückgewiesen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14 mwN.). Die Zurückweisung hat durch Beschluss zu erfolgen (§ 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG).Das Anbringen der Einschreiterin ist vom in Artikel 130, B-VG definierten sachlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte nicht erfasst. Der ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz und das Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützte Antrag der Einschreiterin erweist sich somit als unzulässig, da sich weder aus dem UIG noch aus dem Wiener Auskunftspflichtgesetz noch unmittelbar aus der UI-RL eine Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021) und auch sonst keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erteilung von Auskünften zu Umweltinformationen oder von Auskünften betreffend Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Wiener Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung besteht. Da der Antrag ausdrücklich auf eine Informationsübermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht abzielt und eine (andere) möglicherweise informationspflichtige Stelle nicht ersichtlich ist, muss der Antrag daher zurückgewiesen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 14 mwN.). Die Zurückweisung hat durch Beschluss zu erfolgen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Da die Einschreiterin, wie sich schon aus dem Seilbahngesetz 2003 ergibt, das eine Parteistellung für Bürgerinitiativen nicht kennt, nicht Partei des zu GZ XXXX geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war, wäre selbst eine – angesichts des klaren Wortlauts des von der rechtsfreundlich vertretenen Einschreiterin gestellten Antrags ohnehin nicht mögliche (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f.) – „Umdeutung“ des Anbringens in einen Antrag auf Akteneinsicht nicht zielführend.Da die Einschreiterin, wie sich schon aus dem Seilbahngesetz 2003 ergibt, das eine Parteistellung für Bürgerinitiativen nicht kennt, nicht Partei des zu GZ römisch 40 geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war, wäre selbst eine – angesichts des klaren Wortlauts des von der rechtsfreundlich vertretenen Einschreiterin gestellten Antrags ohnehin nicht mögliche vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 f.) – „Umdeutung“ des Anbringens in einen Antrag auf Akteneinsicht nicht zielführend. Aufgrund dieses Ergebnisses kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit es sich bei den Dokumenten, auf deren Übermittlung der Antrag der Einschreiterin abzielt, um „Umweltinformationen“ iSd. § 2 UIG handelt. Aufgrund dieses Ergebnisses kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit es sich bei den Dokumenten, auf deren Übermittlung der Antrag der Einschreiterin abzielt, um „Umweltinformationen“ iSd. Paragraph 2, UIG handelt. 2.2.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auch handelt es sich bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine „informationspflichtige Stelle“ iSd. UIG ist, schon deshalb nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, weil die Vorschriften des § 3 Abs. 1 UIG wie Art. 2 Z 2 UI-RL im Hinblick auf die maßgeblichen Begriffe der „informationspflichtigen Stelle“ iSd. UIG bzw. der „Behörde“ iSd. UI-RL klar und eindeutig ausgestaltet sind und keine besonderen, für den gegenständlichen Fall eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordernden Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN; 13.12.2016, Ra 2016/05/0076; 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN.).Auch handelt es sich bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine „informationspflichtige Stelle“ iSd. UIG ist, schon deshalb nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, weil die Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, UIG wie Artikel 2, Ziffer 2, UI-RL im Hinblick auf die maßgeblichen Begriffe der „informationspflichtigen Stelle“ iSd. UIG bzw. der „Behörde“ iSd. UI-RL klar und eindeutig ausgestaltet sind und keine besonderen, für den gegenständlichen Fall eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordernden Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vergleiche etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN; 13.12.2016, Ra 2016/05/0076; 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W248.2266855.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.