RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW250 2206626-10 Spruch, W250 2206626-10/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte am 03.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF konnte die Erstbefragung in seinem Asylverfahren erst am 18.09.2015 durchgeführt werden.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall Strafgesetzbuch – StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall Strafgesetzbuch – StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz – SMG, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, Suchtmittelgesetz – SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.
- Mit Bescheid vom 07.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, aber eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2019 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
- Der BF, für den keine Identitätsdokumente vorlagen und der vor den österreichischen Behörden bereits mehrere Aliasdaten angegeben hatte, konnte von Interpol identifiziert werden. Der BF ist demnach algerischer Staatsbürger. Mit XXXX wurde dem BF von den algerischen Behörden ein Laissez-Passer mit unbegrenzter Gültigkeit erteilt.
- Der BF, für den keine Identitätsdokumente vorlagen und der vor den österreichischen Behörden bereits mehrere Aliasdaten angegeben hatte, konnte von Interpol identifiziert werden. Der BF ist demnach algerischer Staatsbürger. Mit römisch 40 wurde dem BF von den algerischen Behörden ein Laissez-Passer mit unbegrenzter Gültigkeit erteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen § 28 Abs. 1
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 29.04.2022 aus seiner letzten Strafhaft entlassen und der Bescheid vom 25.04.2022 in Vollzug gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 29.04.2022 aus seiner letzten Strafhaft entlassen und der Bescheid vom 25.04.2022 in Vollzug gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Der BF vereitelte mehrmals seine Abschiebung, da er die für die Einreise erforderlichen PCR-Tests verweigerte. Es wurde schließlich eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, sodass er trotz Verweigerung des PCR-Tests einreisen kann. In weiterer Folge wurde aber wegen des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug vom Piloten beschlossen, den Transport zu verweigern und die Abschiebung am XXXX abgebrochen.
- Der BF vereitelte mehrmals seine Abschiebung, da er die für die Einreise erforderlichen PCR-Tests verweigerte. Es wurde schließlich eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, sodass er trotz Verweigerung des PCR-Tests einreisen kann. In weiterer Folge wurde aber wegen des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug vom Piloten beschlossen, den Transport zu verweigern und die Abschiebung am römisch 40 abgebrochen.
- Am XXXX verhinderte der BF seine begleitete Abschiebung, indem er sich kurz vor dem Boarding mit seinen eigenen Exkrementen beschmierte und durch lautes Schreien im Flugzeug erwirken konnte, dass der Kapitän seine Mitnahme verweigerte.
- Am römisch 40 verhinderte der BF seine begleitete Abschiebung, indem er sich kurz vor dem Boarding mit seinen eigenen Exkrementen beschmierte und durch lautes Schreien im Flugzeug erwirken konnte, dass der Kapitän seine Mitnahme verweigerte.
- Am XXXX und am XXXX vereitelte der BF seine bevorstehende Abschiebung, indem er sich in seiner Zelle mit seinen Exkrementen beschmiert hatte und trotz mehrmaligem Angebot das Duschen verweigerte.
- Am römisch 40 und am römisch 40 vereitelte der BF seine bevorstehende Abschiebung, indem er sich in seiner Zelle mit seinen Exkrementen beschmiert hatte und trotz mehrmaligem Angebot das Duschen verweigerte.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte zuletzt mit Erkenntnis vom 27.01.2023 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
- Am XXXX vereitelte der BF neuerlich seine Abschiebung, da durch sein Verhalten die Beförderung im Flugzeug verweigert wurde.
- Am römisch 40 vereitelte der BF neuerlich seine Abschiebung, da durch sein Verhalten die Beförderung im Flugzeug verweigert wurde.
- Am 14.02.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG vor.
- Am 14.02.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG vor.
- Am 17.02.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und auf Anordnung eines Landesgerichtes nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I.
- bis I.
- dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere festgestellt wird, dass sich der BF seit 29.04.2022 durchgehend in Schubhaft befunden hat, die Schubhaft am 17.02.2023 geendet hat und die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft am 24.02.2023 geendet hätte.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Feststellung über die Beendigung der mit Bescheid vom 25.04.2022 angeordneten Schubhaft am 17.02.2023 ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Der BF befand sich von 29.04.2022 bis 17.02.2023 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.Der BF befand sich von 29.04.2022 bis 17.02.2023 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern. Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das Rechtsschutzinteresse des BF an der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in der mit Bescheid vom 25.04.2022 angeordneten Schubhaft durch Beendigung der Schubhaft weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2206626.10.00