Vm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 01.09.2022, 10:10 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 01.09.2022, 10:10 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 12.08.2019 entlassen wurde. In weiterer Folge reiste der BF nach Spanien aus.4. Am 29.07.2019 wurde der BF als Zeuge eines Raufhandels von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Reisepass sowie seinem spanischen Aufenthaltstitel aus. Auf Grund eines am 21.03.2019 erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 12.08.2019 entlassen wurde. In weiterer Folge reiste der BF nach Spanien aus.
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.1.5. Am 01.09.2022 erschien der BF in Begleitung seiner Ehefrau beim Bundesamt. Er wurde dort am 01.09.2022 um 10:10 Uhr auf Grund eines vom Bundesamt am 31.08.2022
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 1.
1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag
BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.
3 Z. 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Das Bundesamt erließ am 31.08.2022
3 Z. 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Der BF wurde am 01.09.2022 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau – auf Grund mehrerer Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen – freiwillig das Bundesamt aufgesucht hat.Das Bundesamt erließ am 31.08.2022
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Der BF wurde am 01.09.2022 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau – auf Grund mehrerer Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen – freiwillig das Bundesamt aufgesucht hat. Zum Zweck der Festnahme führt das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 05.09.2022 aus, dass eine Vorführung des BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 08.09.2022 organisiert gewesen sei, weshalb entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgesehen gewesen seien. Gründe, weshalb sowohl von einer Einvernahme des BF als auch von der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Abstand genommen wurde, brachte das Bundesamt nicht vor. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme des BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da das Bundesamt entsprechend der Stellungnahme vom 05.09.2022 eine Vorführung des BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde organisiert hatte. Die Festnahme des BF am 01.09.2022 und seine darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022 erweisen sich jedoch aus mehreren Gründen als nicht rechtmäßig.Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme des BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da das Bundesamt entsprechend der Stellungnahme vom 05.09.2022 eine Vorführung des BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde organisiert hatte. Die Festnahme des BF am 01.09.2022 und seine darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022 erweisen sich jedoch aus mehreren Gründen als nicht rechtmäßig. Der BF erschien am 01.09.2022 in Begleitung seiner Ehefrau beim Bundesamt, nachdem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seit 18.08.2022 den BF an seiner Meldeadresse nicht selbst, jedoch seine Ehefrau angetroffen haben. Da der BF freiwillig beim Bundesamt erschien mangelt es der Festnahme vom 01.09.2022 an einem ausreichenden Sicherungsbedarf, weshalb ihre Notwendigkeit nicht vorlag. Darüber hinaus wurde der BF für die Dauer von mehr als 70 Stunden angehalten ohne dass er vom Bundesamt einvernommen wurde. Auch eine Ladung für den Delegationstermin am 08.09.2022 wurde dem BF nicht ausgefolgt. Da das Bundesamt somit keinerlei Handlungen vorgenommen hat um die Vorführung des BF vor die nigerianische Vertretungsbehörde zu sichern, mangelt es sowohl der Festnahme als auch der darauffolgenden Anhaltung an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit. Die Festnahme des BF am 01.09.2022 um 10:10 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, waren daher rechtswidrig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
GVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2222131.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.