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{'item': 'W250 2222131-2'}

Obsah (10)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 34§ 40§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW250 2222131-2 Spruch, W250 2222131-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 01.09.2022, 10:10 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 01.09.2022, 10:10 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2015 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 07.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 abgewiesen.
  2. Am 02.08.2018 wurde der BF von seiner Meldeadresse – an der er gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er am XXXX geheiratet hatte – abgemeldet. Am 13.02.2019 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er ins Ausland verzogen war.
  3. Am 02.08.2018 wurde der BF von seiner Meldeadresse – an der er gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er am römisch 40 geheiratet hatte – abgemeldet. Am 13.02.2019 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er ins Ausland verzogen war.
  4. Am 08.04.2019 stellte das Bundesamt den am 31.07.2017 ausgestellten und bis 30.07.2022 gültigen nigerianischen Reisepass sowie einen bis 17.10.2023 gültigen spanischen Aufenthaltstitel (Familienangehöriger eines Unionsbürgers) des BF sicher, wobei der BF diese Dokumente freiwillig herausgab.
  5. Am 29.07.2019 wurde der BF als Zeuge eines Raufhandels von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Reisepass sowie seinem spanischen Aufenthaltstitel aus. Auf Grund eines am 21.03.2019 erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 12.08.2019 entlassen wurde. In weiterer Folge reiste der BF nach Spanien aus.4. Am 29.07.2019 wurde der BF als Zeuge eines Raufhandels von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Reisepass sowie seinem spanischen Aufenthaltstitel aus. Auf Grund eines am 21.03.2019 erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 12.08.2019 entlassen wurde. In weiterer Folge reiste der BF nach Spanien aus.

  1. Seit 13.01.2020 verfügte der BF wieder über eine Meldeadresse in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am XXXX beim Bundesamt zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.07.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin nicht nach, woraufhin das Bundesamt am 18.08.2022 einen Festnahmeauftrag erließ. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich, da er dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte.
  2. Seit 13.01.2020 verfügte der BF wieder über eine Meldeadresse in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 beim Bundesamt zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.07.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin nicht nach, woraufhin das Bundesamt am 18.08.2022 einen Festnahmeauftrag erließ. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich, da er dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte.
  3. Am 01.09.2022 erschien der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Bundesamt. Er wurde dort um 10:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines vom Bundesamt am 31.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. In weiterer Folge wurde der BF bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, angehalten. Eine Einvernahme durch das Bundesamt fand in diesem Zeitraum nicht statt.
  4. Am 01.09.2022 erhob der BF Beschwerde gegen seine Festnahme und die darauffolgende Anhaltung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er über eine gültige spanische Aufenthaltskarte verfüge. Er habe vor zwei Monaten eine Ladung für einen Termin beim Bundesamt erhalten, habe aber auf Grund einer schweren Depression den Ladungstermin verpasst. Die Polizei sei seit dem 24.08.2022 drei Mal bei ihm zu Hause gewesen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Seiner Ehefrau sei mitgeteilt worden, dass der BF zum Bundesamt kommen solle, da er dort befragt aber nicht festgenommen werden solle. Der BF sei daraufhin am 01.09.2022 mit seiner Ehefrau zum Bundesamt gekommen um dort vorzusprechen. Noch am Empfang sei der BF festgenommen worden. Er sei nicht haftfähig, da er schwer depressiv sei. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Festnahme am 01.09.2022 sowie die darauffolgende Anhaltung für unrechtmäßig zu erklären sowie das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
  5. Das Bundesamt legte am 02.09.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 05.09.2022 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF entgegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Es habe festgestellt werden müssen, dass sich der BF dem Verfahren zur Sicherung seiner Abschiebung entzogen habe. Da für die Erlangung eines Heimreisezertifikates die Anwesenheit vor einer nigerianischen Delegation erforderlich sei sei die Vorführung des BF vor die nigerianische Vertretungsbehörde für den 08.09.2022 organisiert worden. Es seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen beabsichtigt gewesen, um sicherzustellen, dass der BF diesen Termin wahrnehmen werde. Das Bundesamt beantragte die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der unter I.
  8. bis I.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  10. Der unter römisch eins.
  11. bis römisch eins.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  13. Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. 1.
  14. Der BF verfügte seit 13.01.2020 über eine Meldeadresse in Österreich, an der ihm am 25.07.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Bescheid des Bundesamtes zugestellt wurde. 1.
  15. In der Zeit von 18.08.2022 bis 30.08.2022 war eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse nicht möglich, da er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dieser Adresse nicht angetroffen werden konnte. 1.
  16. Am 01.09.2022 erschien der BF in Begleitung seiner Ehefrau beim Bundesamt. Er wurde dort am 01.09.2022 um 10:10 Uhr auf Grund eines vom Bundesamt am 31.08.2022

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.1.5. Am 01.09.2022 erschien der BF in Begleitung seiner Ehefrau beim Bundesamt. Er wurde dort am 01.09.2022 um 10:10 Uhr auf Grund eines vom Bundesamt am 31.08.2022

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 1.

  1. Der BF wurde von 01.09.2022, 10:10 Uhr, bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, angehalten. Eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt fand während der Anhaltung nicht statt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des – abgelaufenen – nigerianischen Reisepasses des BF. 2.
  5. Dass der BF seit 13.01.2020 über eine Meldeadresse in Österreich verfügte ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass ihm an dieser Adresse am 25.07.2022 ein Bescheid des Bundesamtes zugestellt werden konnte steht auf Grund des diesbezüglichen Berichts einer Landespolizeidirektion vom 26.07.2022 fest. 2.
  6. Die Feststellungen zu den fehlgeschlagenen Versuchen den BF zwischen 18.08.2022 und 30.08.2022 an seiner Meldeadresse festzunehmen ergeben sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.08.
  7. 2.
  8. Dass der BF am 01.09.2022 in Begleitung seiner Ehefrau beim Bundesamt erschien und dort festgenommen wurde steht auf Grund des im Akt einliegenden Berichts einer Landespolizeidirektion vom 01.09.2022 fest. 2.
  9. Der Zeitraum, in dem der BF nach seiner Festnahme angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass der BF während seiner Anhaltung vom Bundesamt einvernommen wurde. Auch vom Bundesamt wurde in seiner Stellungnahme vom 05.09.2022 eine Einvernahme des BF nicht behauptet. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung3.
  12. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung

§ 40Abs.

1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Das Bundesamt erließ am 31.08.2022

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Der BF wurde am 01.09.2022 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau – auf Grund mehrerer Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen – freiwillig das Bundesamt aufgesucht hat.Das Bundesamt erließ am 31.08.2022

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Der BF wurde am 01.09.2022 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau – auf Grund mehrerer Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen – freiwillig das Bundesamt aufgesucht hat. Zum Zweck der Festnahme führt das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 05.09.2022 aus, dass eine Vorführung des BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 08.09.2022 organisiert gewesen sei, weshalb entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgesehen gewesen seien. Gründe, weshalb sowohl von einer Einvernahme des BF als auch von der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Abstand genommen wurde, brachte das Bundesamt nicht vor. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme des BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da das Bundesamt entsprechend der Stellungnahme vom 05.09.2022 eine Vorführung des BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde organisiert hatte. Die Festnahme des BF am 01.09.2022 und seine darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022 erweisen sich jedoch aus mehreren Gründen als nicht rechtmäßig.Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme des BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da das Bundesamt entsprechend der Stellungnahme vom 05.09.2022 eine Vorführung des BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde organisiert hatte. Die Festnahme des BF am 01.09.2022 und seine darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022 erweisen sich jedoch aus mehreren Gründen als nicht rechtmäßig. Der BF erschien am 01.09.2022 in Begleitung seiner Ehefrau beim Bundesamt, nachdem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seit 18.08.2022 den BF an seiner Meldeadresse nicht selbst, jedoch seine Ehefrau angetroffen haben. Da der BF freiwillig beim Bundesamt erschien mangelt es der Festnahme vom 01.09.2022 an einem ausreichenden Sicherungsbedarf, weshalb ihre Notwendigkeit nicht vorlag. Darüber hinaus wurde der BF für die Dauer von mehr als 70 Stunden angehalten ohne dass er vom Bundesamt einvernommen wurde. Auch eine Ladung für den Delegationstermin am 08.09.2022 wurde dem BF nicht ausgefolgt. Da das Bundesamt somit keinerlei Handlungen vorgenommen hat um die Vorführung des BF vor die nigerianische Vertretungsbehörde zu sichern, mangelt es sowohl der Festnahme als auch der darauffolgenden Anhaltung an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit. Die Festnahme des BF am 01.09.2022 um 10:10 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 04.09.2022, 08:45 Uhr, waren daher rechtswidrig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2222131.2.00

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