RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW250 2222131-3 Spruch, W250 2222131-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2015 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 07.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 abgewiesen.
- Am 02.08.2018 wurde der BF von seiner Meldeadresse – an der er gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er am XXXX geheiratet hatte, wohnte – abgemeldet. Am 13.02.2019 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er ins Ausland verzogen war.
- Am 02.08.2018 wurde der BF von seiner Meldeadresse – an der er gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er am römisch 40 geheiratet hatte, wohnte – abgemeldet. Am 13.02.2019 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er ins Ausland verzogen war.
- Am 08.04.2019 stellte das Bundesamt den am 31.07.2017 ausgestellten und bis 30.07.2022 gültigen nigerianischen Reisepass sowie einen bis 17.10.2023 gültigen spanischen Aufenthaltstitel (Familienangehöriger eines Unionsbürgers) des BF sicher, wobei der BF diese Dokumente freiwillig herausgab.
- Am 29.07.2019 wurde der BF als Zeuge eines Raufhandels von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Reisepass sowie seinem spanischen Aufenthaltstitel aus. Auf Grund eines vom Bundesamt am 21.03.2019 erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 12.08.2019 entlassen wurde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Spanien auszureisen. Die sichergestellten Dokumente wurden dem BF am 06.09.2019 ausgefolgt. Am 12.09.2019 reiste der BF nach Spanien aus.
- Am 29.07.2019 wurde der BF als Zeuge eines Raufhandels von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Reisepass sowie seinem spanischen Aufenthaltstitel aus. Auf Grund eines vom Bundesamt am 21.03.2019 erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 12.08.2019 entlassen wurde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Spanien auszureisen. Die sichergestellten Dokumente wurden dem BF am 06.09.2019 ausgefolgt. Am 12.09.2019 reiste der BF nach Spanien aus.
- Seit 13.01.2020 verfügte der BF wieder über eine Meldeadresse in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am XXXX beim Bundesamt zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.07.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin nicht nach, woraufhin das Bundesamt am 18.08.2022 einen Festnahmeauftrag erließ. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich, da er dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte.
- Seit 13.01.2020 verfügte der BF wieder über eine Meldeadresse in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 beim Bundesamt zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.07.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin nicht nach, woraufhin das Bundesamt am 18.08.2022 einen Festnahmeauftrag erließ. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich, da er dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte.
- Am 01.09.2022 erschien der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Bundesamt. Sein am 30.07.2022 abgelaufener nigerianischer Reisepass wurde gemäß § 39 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG sichergestellt.
- Am 01.09.2022 erschien der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Bundesamt. Sein am 30.07.2022 abgelaufener nigerianischer Reisepass wurde gemäß Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG sichergestellt.
- Am 05.09.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Sicherstellung seines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er über eine gültige spanische Aufenthaltskarte verfüge. Er habe vor zwei Monaten eine Ladung für einen Termin beim Bundesamt erhalten, habe aber auf Grund einer schweren Depression den Ladungstermin verpasst. Die Polizei sei seit dem 24.08.2022 drei Mal bei ihm zu Hause gewesen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Seiner Ehefrau sei mitgeteilt worden, dass der BF zum Bundesamt kommen solle, da er dort befragt aber nicht festgenommen werden solle. Der BF sei daraufhin am 01.09.2022 mit seiner Ehefrau zum Bundesamt gekommen um dort vorzusprechen. Dabei sei sein abgelaufener nigerianischer Reisepass sichergestellt worden obwohl ihn das Bundesamt höchstens zu seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien verhalten könne, dies sei ihm aber nicht aufgetragen worden. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Sicherstellung des abgelaufenen nigerianischen Reisepasses für unrechtmäßig zu erklären sowie das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte am 02.09.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 05.09.2022 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen. Nach Wahrung des Parteiengehörs teilte der BF zur Stellungnahme des Bundesamtes mit, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb ihm der nigerianische Reisepass unverzüglich auszufolgen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
- Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 abgewiesen. 1.
- Der BF verfügt über einen bis 17.10.2023 gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Er wurde am 12.08.2019 vom Bundesamt aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Spanien auszureisen. Am 12.09.2019 reiste der BF nach Spanien aus. 1.
- Seit 13.01.2020 verfügte der BF wieder über eine Meldeadresse in Österreich. 1.
- Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 geladen, diesem Ladungstermin kam der BF nicht nach. Auch eine Festnahme an seiner Meldeadresse war nicht möglich, da der BF dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte. 1.
- Am 01.09.2022 wurde der abgelaufene nigerianische Reisepass des BF vom Bundesamt sichergestellt. 1.
- Der BF hat im Verfahren keine Gründe dargelegt, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung seines abgelaufenen Reisepasses ergibt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie aus dem vom Bundesamt im Beschwerdeverfahren die Festnahme des BF am 01.09.2022 vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des – abgelaufenen – nigerianischen Reisepasses des BF. 2.
- Dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend erlassen wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 2.
- Dass der BF über einen bis 17.10.2023 gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der BF am 12.08.2019 schriftlich aufgefordert wurde, innerhalb einer Woche nach Spanien auszureisen. Auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF am 12.09.2019 nach Spanien ausgereist ist. 2.
- Dass der BF seit 13.01.2020 wieder über eine Meldeadresse in Österreich verfügte ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zur Ladung des BF mit Bescheid vom 25.07.2022, seinem Nichterscheinen zum Ladungstermin und den fehlgeschlagenen Versuchen ihn festzunehmen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.08.
- 2.
- Dass der abgelaufene nigerianische Reisepass des BF am 01.09.2022 vom Bundesamt sichergestellt wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Der BF hat in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 10.02.2023 lediglich vorgebracht, dass die Sicherstellung des abgelaufenen nigerianischen Reisepasses unzulässig sei, da der BF nur zu einer freiwilligen Ausreise nach Spanien aufgefordert werden dürfe. Weitere Umstände, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des abgelaufenen Reisepasses ergeben, wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Sicherstellung des Reisepasses3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Sicherstellung des Reisepasses Gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Dazu zählt auch ein Reisepass (vgl. VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Dazu zählt auch ein Reisepass vergleiche VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Am 01.09.2022 wurde der abgelaufene Reisepass des BF sichergestellt, da dieses Dokument als Beweismittel für seine Abschiebung benötigt wird. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb er nur zur freiwilligen Ausreise nach Spanien aufgefordert werden könne. Der BF verweist mit diesem Vorbringen offenkundig auf § 52 Abs. 6 FPG. Nach dieser Bestimmung hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb er nur zur freiwilligen Ausreise nach Spanien aufgefordert werden könne. Der BF verweist mit diesem Vorbringen offenkundig auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Nach dieser Bestimmung hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 52 Abs. 6 FPG ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung nur auf Verfahren bezieht, in denen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist (vgl. VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0527). Im hier zu beurteilenden Fall liegt jedoch bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Darüber hinaus wurde der BF bereits im Jahr 2019 aufgefordert, sich nach Spanien zu begeben, da er dort über einen Aufenthaltstitel verfügt. Der BF kam damals zwar seiner Ausreiseverpflichtung nach, kehrte jedoch trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung neuerlich nach Österreich zurück. Ihm musste daher nicht neuerlich die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gewährt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung nur auf Verfahren bezieht, in denen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist vergleiche VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0527). Im hier zu beurteilenden Fall liegt jedoch bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Darüber hinaus wurde der BF bereits im Jahr 2019 aufgefordert, sich nach Spanien zu begeben, da er dort über einen Aufenthaltstitel verfügt. Der BF kam damals zwar seiner Ausreiseverpflichtung nach, kehrte jedoch trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung neuerlich nach Österreich zurück. Ihm musste daher nicht neuerlich die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gewährt werden. Der BF ist bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat auch eine Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht befolgt. Es ist daher im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, weshalb er abzuschieben ist.Der BF ist bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat auch eine Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht befolgt. Es ist daher im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, weshalb er abzuschieben ist. Im Verfahren hat der BF keine Gründe vorgebracht, die auf eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung seines Reisepasses schließen lassen und sind solche Gründe auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Sicherstellung des abgelaufenen Reisepasses im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF und damit für seine Abschiebung erforderlich war und keine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Sicherstellung des abgelaufenen nigerianischen Reisepasses des BF am 01.09.2022 Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Sicherstellung des abgelaufenen nigerianischen Reisepasses des BF am 01.09.2022 Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde unterlegene Partei, weshalb er keinen Anspruch auf Kostenersatz hat. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2222131.3.00